Tax Short Cuts. Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young

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1 Nr. 02/ Jänner 2010 Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young Tax Short Cuts EINKOMMENSTEUER KÖRPERSCHAFTSTEUER Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass 2009 Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Vietnam UMSATZSTEUER Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat SONSTIGES Änderung betreffend Bonus- Malus-System gemäß 6a NoVAG Anhebung des Schwellenwertes betreffend Intrastat- Meldepflicht Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass 2009 Im Dezember 2009 hat das Bundesministerium für Finanzen den Wartungserlass 2009 zu den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) veröffentlicht. Mit Hilfe dieses Erlasses erfolgte die Einarbeitung der gesetzlichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) durch das Steuerreformgesetz 2009, das Konjunkturbelebungsgesetz 2009 und das Budgetbegleitgesetz 2009 sowie eine laufende Wartung der EStR. Im Folgenden soll über die wichtigsten Änderungen ein kurzer Überblick gegeben werden: Rz 104 EStR Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft: Ab erfolgt bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft, die unter Einfluss des Steuerpflichtigen oder eines nahen Angehörigen steht, eine unmittelbare Zurechnung der Einkünfte an die natürliche Person, wenn die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit selbst keine Marktchancen nutzen kann und sie über keinen eigenständigen geschäftlichen Betrieb, der sich von der natürlichen Person abhebt, verfügt. Für Umwandlungen betroffener Kapitalgesellschaften mit Stichtag bis zum können die Begünstigungen gemäß Art. II UmgrStG in Anspruch genommen werden. Rz 2584 EStR Zuschreibung nach außerplanmäßiger Abschreibung bei Beteiligungen: Eine Zuschreibung nach einer früheren außerplanmäßigen Abschreibung ist unternehmensrechtlich dann vorzunehmen, wenn die Gründe dafür weggefallen sind. Ab der Veranlagung 2009 ist eine Identität der Gründe nicht Voraussetzung.

2 Maßgeblich sind nicht die Ursachen des früheren Wertverlustes, sondern der Wertverlust selbst. Für die Frage des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Wertsteigerung einer Beteiligung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Teilwertabschreibung, welche in der Regel eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden voraussetzen. Rz 3380a bis d EStR Beitragsorientierte direkte Pensionszusagen: Beitragsorientierte direkte Pensionszusagen sind Zusagen des Arbeitgebers, bei denen keine bestimmte Höhe der Pensionsleistung versprochen wird, sondern sich die Pensionsleistung aus der Verrentung des bis zum Pensionsantritts angesparten Kapitals zusammensetzt. Für beitragsorientierte direkte Pensionszusagen kann nur dann eine steuerliche Rückstellung gemäß 14 Abs. 6 EStG gebildet werden, wenn die Pensionszusage betraglich bestimmt bzw. bestimmbar ist und die zugesagte Pensionsleistung davon unabhängig ist, ob die vorgesehene Finanzierungsplanung geändert oder das Finanzierungsinstrument unplanmäßig beendet wird. Eine Zusage des Arbeitgebers für Pensionsleistungen, deren Höhe sich aus der/den garantierten Rentenleistung(en) aus einer Rentenversicherung ergibt, erfüllt diese Voraussetzungen. Pensionszusagen, die an Finanzierungsinstrumente ohne garantierte Leistungen geknüpft sind, entsprechen nicht den Voraussetzungen. Für beitragsorientierte Firmenpensionszusagen, die erstmals ab der Veranlagung 2009 zu erfassen wären, kann nur dann eine Rückstellung gebildet werden, wenn sie den oben angeführten Kriterien entsprechen oder bis spätestens saniert werden. Davor erteilte Zusagen, die den oben angeführten Kriterien nicht entsprechen, können ebenfalls bis zum saniert werden. Anderenfalls ist die Rückstellung mit dem Wert der Veranlagung 2008 einzufrieren. Eine Nachdotierung der Rückstellung kann erst im Wirtschaftsjahr der Anpassung bzw. im Wirtschaftsjahr des (erstmaligen) Eintritts eines Leistungsfalles erfolgen. Rz 4781 EStR Luxustangente bei Pkws: Im Wartungserlass 2009 wird festgehalten, dass auch Haftpflichtversicherungsprämien einschließlich der motorbezogenen Versicherungssteuer zu den wertabhängigen Kosten zählen, für die eine Luxustangente zu berücksichtigen ist, sofern die Anschaffungskosten des Pkws EUR ,00 übersteigen. Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Vietnam Am wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Sozialistischen Republik Vietnam im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das neue DBA ist mit in Kraft getreten und ist für alle Besteuerungszeiträume anwendbar, die nach dem beginnen. Über die wesentlichen Inhalte soll in der Folge ein Überblick gegeben werden: Betriebstättendefinition: Der Ausdruck Betriebstätte umfasst gemäß Art. 5 des DBA neben den im OECD-Musterabkommen genannten Begriffen auch eine Anlage oder Ausrüstung für die Erforschung von Bodenschätzen. Weiters umfasst der Begriff Betriebstätte eine Bauausführung oder Montage, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate überschreitet. Dividenden: Der Quellensteuersatz für Dividenden ist gemäß Art. 10 des DBA mit höchstens 15 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt. Bei einer unmittelbaren Beteiligung durch eine juristische Person von mind. 25 % beträgt die maximale Quellensteuer 10 %. Bei einer unmittelbaren Beteiligung durch eine juristische Person von mind. 70 % beläuft sich die maximale Quellensteuer auf 5 %. Zinsen: Die Quellensteuer für Zinsen beträgt gemäß Art. 11 des DBA grundsätzlich 10 %. Im Tax Short Cuts Nr. 02/2010 2

3 Protokoll wird festgehalten, dass sich die Quellensteuer auf 5 % reduziert, sofern Österreich auf Zinsen keine Quellensteuer einhebt. Zinsen, die an den anderen Vertragsstaat, seine Zentralbank oder eine seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, unterliegen keiner Quellensteuer. Weiters unterliegen Zinsen für Darlehen, die von der österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft bzw. der vietnamesischen Entwicklungsbank gewährt, besichert oder garantiert werden, ebenfalls keiner Quellensteuer. Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen: Gemäß Art. 12 des DBA beträgt die Quellensteuer für Lizenzgebühren 10 % und für Vergütungen für technische Dienstleistungen 7,5 %. Das DBA versteht unter dem Begriff Vergütungen für technische Dienstleistungen jede Zahlung an Personen (ausgenommen Arbeitnehmer des Schuldners der Zahlung) für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Geschäftsleitung, der Technik oder Beratung, die in dem Vertragsstaat erbracht werden, in dem der Schuldner ansässig ist. Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen: Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen im Ausmaß von mindestens 25 % an einer im Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft dürfen im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Unselbständige Arbeit: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dürfen vom Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, wenn sich der Arbeitnehmer im anderen Vertragsstaat nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Steuerjahres aufhält (und die Vergütungen nicht von einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden sowie die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers im anderen Vertragsstaat getragen werden). Vermeidung der Doppelbesteuerung: Einkünfte, die in Vietnam besteuert werden dürfen, sind in Österreich von der Besteuerung freigestellt, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Bei Einkünften aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen und bestimmten Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen wird die Doppelbesteuerung in Österreich durch Anrechnung der vietnamesischen Steuer vermieden. Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat Im elektronischen Portal der österreichischen Finanzverwaltung, FinanzOnline, stehen ab sofort neue Funktionen im Zusammenhang mit Anträgen auf Vorsteuererstattung in anderen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Übermittlung: Unter Eingaben/Anträge/Erstattung Vorsteuer kann die elektronische Übermittlung von Anträgen auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgenommen werden. Abfrage: Unter Abfragen/Erstattung Vorsteuer können mittels der Funktion Abfrage Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat entweder die übermittelten Anträge für ein Kalenderjahr oder die Daten zu einer Antragsnummer abgefragt werden. In beiden Fällen ist der Einstieg als Supervisor oder die Vergabe der Berechtigung Erstattung Vorsteuer im Bereich Anträge in der Benutzerverwaltung erforderliche Voraussetzung. Zustellung von EU-Erledigungen: Die Zustellung der Empfangsbestätigungen und Entscheidungen der anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgt in die DataBox in den Bereich behördlich zugestellt/eu-erledigungen. Voraussetzung ist der Einstieg als Supervisor oder die Vergabe der Berechtigung EU- Erledigungen im Bereich DataBox/behördlich zugestellt in der Benutzerverwaltung. Tax Short Cuts Nr. 02/2010 3

4 Änderung betreffend Bonus- Malus-System gemäß 6a NoVAG Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 17/2009 vom berichtet, war das Bundesministerium für Finanzen laut Erlass vom ursprünglich der Rechtsauffassung, dass bei Import von Gebrauchtwagen aus der EU kein CO 2-Malus anfällt, wenn der Gebrauchtwagen vor dem zugelassen war. Soweit der Warenhandelswert der innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Erwerbe aus bzw. in das Gemeinschaftsgebiet im Jahr 2009 nicht mehr als EUR betragen hat, müssen 2010 solange keine Intrastat-Meldung abgegeben werden, als der neue Schwellenwert von EUR nicht überschritten wird. Im aktuellen Erlass wird nun die Rechtsmeinung vertreten, dass ein CO 2-Malus bei diesen Fahrzeugen doch anfällt, wobei bei der Berechnung ein anteiliger Abschlag für die Wertminderung des Fahrzeugs berücksichtigt werden darf (prozentueller Vergleich zwischen Neupreis und Zeitwert). Bereits nach dem ursprünglichen Erlass erfolgte oder vor dem beantragte Rückvergütungen bleiben jedoch aufrecht. Die "Ergänzende Klarstellung und Änderung der Rechtsauslegung zum Bonus-Malus-System gemäß 6a NoVAG 1991 bei Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet" wurde vom Bundesministerium für Finanzen am veröffentlicht. Anhebung des Schwellenwertes betreffend Intrastat-Meldepflicht Unternehmen, die in Österreich innergemeinschaftliche Warenlieferungen tätigen oder innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich erhalten, müssen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats Intrastat-Meldungen an die Statistik Austria abgeben, sofern ein jährlicher Schwellenwert überschritten wird. Die Meldepflicht besteht sowohl für innergemeinschaftliche Erwerbe (Intrastat Eingänge) als auch für innergemeinschaftliche Lieferungen (Intrastat Versendungen) sofern jeweils der Schwellenwert überschritten wird. Zum wurde der Schwellenwert von EUR auf EUR erhöht. Tax Short Cuts Nr. 02/2010 4

5 Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben senden Sie bitte eine an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer -Adresse an: Abmeldung Ernst & Young Assurance Tax Transactions Advisory Ernst & Young in Österreich Ernst & Young ist einer der Marktführer in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung sowie Risiko- und Managementberatung. Unsere rund 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gemeinsame Werte und unseren hohen Qualitätsanspruch verbunden. Gemeinsam mit den Kollegen der internationalen Ernst & Young-Organisation betreuen wir unsere Klienten überall auf der Welt. Das gemeinsame Ziel aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist es, unter Einsatz all ihrer Fähigkeiten das Potenzial unserer Klienten zu entfalten. Weitere Informationen finden Sie unter Der Name Ernst & Young bzw. wir bezieht sich in diesem Firmenprofil auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht. Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Medieninhaber und Herausgeber: Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h., Wagramer Straße 19, 1220 Wien Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. Diese Publikation wurde mit größtmöglicher Sorgfalt verfasst. Sie enthält jedoch notwendigerweise Informationen in zusammengefasster Form und soll daher nur als allgemeine Orientierung dienen, die weder eigene weitergehende Nachforschungen noch fachmännische Beurteilung ersetzt. Ernst & Young haftet nicht für Verluste aus Handlungen oder Unterlassungen, die auf in dieser Publikation veröffentlichte Inhalte zurückzuführen sind. Bitte wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen an den zuständigen Ernst & Young Berater. Ihre -Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschließlich für Ernst & Young Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom Ihr Einverständnis für Zusendungen von Ernst & Young jederzeit widerrufen. Tax Short Cuts Nr. 02/2010 5

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