Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY. 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 im Bundesgesetzblatt.
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- Karola Schmitz
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1 Ausgabe 01/ Jänner 2015 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Inhalt Abgabenänderungsgesetz 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht 02 BMF veröffentlicht Wartungserlass 2014 zu Körperschaftsteuerrichtlinien Mitteilungspflicht für bestimmte Honorarzahlungen 03 EuGH: Vorsteuerabzug bei Nichterfüllung formaler Anforderungen i.z.m. innergemeinschaftlichen Erwerben 03 EuGH: Anwendbarkeit des Unionsrechts bei Steuerhinterziehung 04 BMF: Informationsaustausch in Steuersachen 04 Verordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Taiwan 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) wurde am 29. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I Nr. 105/2014), die damit verbunden Änderungen sind wie geplant in Kraft getreten. Im Zuge der parlamentarischen Behandlung kam es im Vergleich zur Regierungsvorlage (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 22/2014 vom 7. Oktober 2014 und Nr. 26/2014 vom 2. Dezember 2014) zu folgenden Änderungen: Entfall der Möglichkeit des Arbeitgebers, Lohnzettel ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen ( 78 Abs. 5 EStG) Gleichstellung der Betrieblichen Kollektivversicherung mit den Pensionskassen i.z.m. der Übertragung von Guthaben aus der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ( 108i Abs. 1 Z 3 EStG und 4 Abs. 1 Z 11 VersStG) Entfall aller Bestimmungen im Finanzstrafgesetz, die datenschutzrechtlich problematisch erschienen Einbeziehung von E-Zigaretten in Form von Einwegprodukten ins Tabakmonopol und Festlegen der Größe von Zigarettenpackungen bis 25 Stück ab 2016
2 BMF veröffentlicht Wartungserlass 2014 zu Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Körperschaftsteuergesetz Das BMF hat in seinem Erlass vom 22. Dezember 2014 (BMF /0044- VI/6/2014) die Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013) neben der laufenden Wartung an die seit der letzten Wartung erfolgten gesetzlichen Änderungen angepasst. Die KStR 2013 enthalten nun u.a. Aussagen über das neu geregelte Zinsabzugsverbot für konzerninterne Beteiligungserwerbe gemäß 12 Abs. 1 Z 9 KStG und die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern gemäß 12 Abs. 1 Z 10 KStG. Der BMF-Erlass ist unter folgendem Link abrufbar: Mitteilungspflicht für bestimmte Honorarzahlungen Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Kalenderjahr 2014 unten angeführte Zahlungen getätigt haben, sind verpflichtet, bis spätestens Ende Februar 2015 eine elektronische Meldung via ELDA oder Statistik Austria beim Finanzamt zu erstatten. Sofern eine elektronische Meldung nicht möglich ist, ist die Mitteilung in Papierform bis spätestens 31. Jänner 2015 einzureichen. Mitteilungspflicht gemäß 109a EStG Meldepflichtig sind Entgelte an natürliche Personen oder Personenvereinigungen (-gemeinschaften) für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, insbesondere Zahlungen für Leistungen von freien Dienstnehmern, Aufsichts- bzw. Verwaltungsräten, Stiftungsvorständen, Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Privatgeschäftsvermittlern, Bausparkassen- bzw. Versicherungsvertretern und von Kolporteuren bzw. Zeitungszustellern. Dem Auftragnehmer ist eine gleich lautende Mitteilung auszuhändigen. Dieser hat die Einnahmen in seiner Steuererklärung gesondert auszuweisen. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an einen Auftragnehmer im Kalenderjahr geleistete Honorar (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze) insgesamt nicht mehr als EUR 900,00 und pro einzelner Leistung (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze) nicht mehr als EUR 450,00 beträgt. Mitteilungspflicht gemäß 109b EStG Meldepflichtig sind Zahlungen in das Ausland für im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit gemäß 22 EStG (insbesondere freie Berufe, sowie Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände und wesentlich beteiligte Geschäftsführer), weiters Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden oder sich auf das Inland beziehen und kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland, unabhängig davon, ob Beratungsleistungen oder Vermittlungsleistungen beim Leistenden im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erfolgen. Die kaufmännische oder technische Beratung erfordert die physische Anwesenheit im Inland. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/ Jänner
3 Mitteilungspflicht für bestimmte Honorarzahlungen Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das an einen Leistungserbringer im Kalenderjahr geleistete Honorar EUR ,00 nicht übersteigt, ein Steuerabzug nach 99 EStG erfolgt (jedoch ohne Entlastung an der Quelle) oder bei Zahlungen an ausländische Körperschaften, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15% unterliegen. Im Falle der Mitteilungsverpflichtung nach 109a EStG und 109b EStG ist nur eine einzige Mitteilung gemäß 109b EStG zu übermitteln (z.b. für Stiftungsvorstände und Aufsichtsräte). EuGH: Vorsteuerabzug bei Nichterfüllung formaler Anforderungen i.z.m. innergemeinschaftlichen Erwerben Umsatzsteuergesetz Im Urteil des EuGH in der Rechtssache Idexx vom 11. Dezember 2014 (C-590/13) hatte der EuGH zu entscheiden, ob bei Nichterfüllung formeller Anforderungen der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Erwerben versagt werden darf. Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass dem Erwerber grundsätzlich voller Vorsteuerabzug zusteht. Dies hat der EuGH verneint. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass für das Recht auf Abzug von Vorsteuern wesentlich ist, dass festgestellt werden kann, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die formellen Anforderungen müssen der Feststellung der Korrektheit des Vorsteuerabzugs dienen; bei Nichterfüllung kann jedoch nicht allein ein formaler Mangel zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen, sofern eindeutig ist, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Weiters stellt der EuGH klar, dass als materielle Voraussetzungen jene Anforderungen zu verstehen sind, welche die eigentliche Grundlage und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug definieren. Im Falle von innergemeinschaftlichen Erwerben wären die materiellen Anforderungen, dass der Erwerb von einem Steuerpflichtigen für seine steuerpflichtigen Umsätze bewirkt wurde und dieser Steuerpflichtige Schuldner der Erwerbsteuer ist. EuGH: Anwendbarkeit des Unionsrechts bei Steuerhinterziehung Umsatzsteuergesetz Im Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Italmoda und Turbu vom 18. Dezember 2014 (C-131/13, C-163/13 und C-164/13) hatte der EuGH zu beurteilen, ob auch bei fehlenden nationalen Regelungen bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, der Vorsteuerabzug oder die Erstattung von Vorsteuern zu versagen sind. Weiters war zu klären, falls dies bejaht wird, ob dies auch bei Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat und bei Erfüllung aller Formalitäten im Versendungsstaat gilt. Der EuGH hat beide Fragen bejaht. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass eine Berufung auf Unionsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise nicht möglich ist. Die objektiven Voraussetzungen zur Anwendung des Unionsrechts und EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/ Jänner
4 EuGH: Anwendbarkeit des Unionsrechts bei Steuerhinterziehung der sich daraus ergebenden Rechte sind wegen der Beteiligung (z.b. wissen oder wissen müssen, dass der Umsatz in der Lieferkette an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist) an einem Betrug nicht erfüllt. Weiters wird festgehalten, dass es keinen objektiven Grund gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, wenn die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet und alle formalen Anforderungen im Versendungsstaat erfüllt werden. Andernfalls würde ein Widerspruch hinsichtlich des Ziels zur Bekämpfung von Steuerbetrug vorliegen. BMF: Informationsaustausch in Steuersachen EU-Amtshilfegesetz Die Verordnung des BMF betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches wurde am 23. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl II Nr. 380/2014). Demnach ist die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches i.s.d. 7 Abs. 1 EU-Amtshilfegesetz über in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Personen auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Aufsichtsratsvergütungen Ruhegehälter Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Die Verordnung ist seit dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen von Besteuerungszeiträumen, die ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. Verordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Taiwan Doppelbesteuerungsabkommen Am 29. Dezember 2014 wurde die Verordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Taiwan im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. II 385/2014). Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan handelt es sich um eine Verordnung zum Bundesgesetz über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität. Das neu abgeschlossene DBA ist auf alle Besteuerungszeiträume anwendbar, die am 1. Jänner 2015 beginnen. Das DBA folgt großteils dem OECD-Musterabkommen. Über wesentliche Inhalte und Abweichungen zum OECD-Musterabkommen soll in der Folge ein Überblick gegeben werden: Betriebsstätte Der Betriebsstättenbegriff des DBA Österreich-Taiwan folgt jenem des OECD- Musterabkommens. Bauausführungen begründen ab einer Dauer von 6 Monaten eine Betriebsstätte. Vor Ort erbrachte Dienstleistungen können eine Betriebsstätte begründen, sofern Tätigkeiten über einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ausgeführt werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/ Jänner
5 Verordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Taiwan Dividenden und Zinsen Das Besteuerungsrecht für Dividenden und Zinsen wird grundsätzlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Empfänger der Dividenden und Zinsen ansässig ist. Eine vom Quellenstaat erhobene Steuer auf Dividenden und Zinsen ist mit 10% des Bruttobetrages begrenzt. Lizenzgebühren Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird grundsätzlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Empfänger der Lizenzgebühren ansässig ist. Dem Quellenstaat steht jedoch ein Besteuerungsrecht bis zu 10% des Bruttobetrages der Lizenzzahlungen zu. Unter den Begriff Lizenzgebühren fallen ausdrücklich auch Filme und Bänder für Rundfunk und Fernsehen. Veräußerungsgewinne Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Besondere Bestimmungen über die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften wurden nicht aufgenommen. Einkünfte aufgrund gesetzlicher Versorgungsansprüche Artikel 20 (Andere Einkünfte) wurde im Vergleich zum OECD-Musterabkommen dahingehend ergänzt, dass Einkünfte aufgrund gesetzlicher Versorgungsansprüche im Wohnsitzstaat steuerfrei zu stellen sind, wenn diese auch im Quellenstaat steuerfrei wären. Vermeidung der Doppelbesteuerung Österreich wendet grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Bei Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden. Taiwan wendet die Anrechnungsmethode an. Informationsaustausch Österreich und Taiwan verpflichten sich, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des nationalen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern erforderlich sind. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/ Jänner
6 Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Ansprechpartner Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com International Tax Dr. Roland Rief Telefon roland.rief@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. ( EY ) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h Wien, Wagramer Straße Linz, Blumauerstraße Salzburg, Sterneckstraße Klagenfurt, Eiskellerstraße 5 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY- Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/ Jänner
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