EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen. BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern

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1 Tax Flash Nr. 16/2016 EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern EuGH: Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsunternehmen ab 2011 Entwurf des Umsatzsteuerprotokolls: Ertragsteuerlich steuerfreie Mitarbeiterrabatte und Normalwert BMF-Information: Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedsstaat bei missglückten Dreiecksgeschäften EuGH zur Steuerfreiheit bei Schadensregulierung durch Dritte im Namen und auf Rechnung eines Versicherers und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 16 vom

2 EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen Der Bundesrat hat am 14. Juli 2016 dem vom Nationalrat vorgelegten EU- Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016) in der Fassung vom 14. Juni 2016 samt zweier Abänderungsanträge zugestimmt. Über die Änderungen zur Regierungsvorlage haben wir in unserem Tax Flash 15/2016 berichtet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sollte in Kürze erfolgen. Gerne informieren wir Sie über die weiteren Entwicklungen in einem unserer nächsten Tax Flashes. BMF: Information zu Verlusten von kapitalistischen Mitunternehmern Einkommensteuergesetz Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde in 23a EStG eine Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern eingeführt. Das BMF hat im März 2016 einen Entwurf einer Information zu 23a EStG in Begutachtung versandt (vgl. unseren Tax Flash 7/2016 vom 19. April 2016). Gemäß 23a EStG sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers bei natürlichen Personen nicht ausgleichsfähig oder nach 8 Abs. 6 oder 7 EStG vortragsfähig, als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Am 11. Juli 2016 wurde nun die finale Information zu 23a EStG veröffentlicht (BMF /0200-VI/6/2016 vom 7. Juli 2016). Die finale Version enthält keine wesentlichen Änderungen. Abschnitt 4 der Information wurde mit Erläuterungen und Beispielen zum Kapitalkonto ergänzt. Die detaillierte Information kann unter folgendem Link abgerufen werden: und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 16 vom

3 EuGH: Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsunternehmen ab 2011 Energieabgabenvergütungsgesetz Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Energieabgabenrückvergütung auf Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, beschränkt. Das Inkrafttreten dieser Beschränkung erfolgte unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Damit waren ab Februar 2011 Dientsleistungsbetriebe von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen. Im Urteil des EuGH in der Rechtssache Dilly s Wellnesshotel GmbH vom 21. Juli 2016 (C-493/14) hat der EuGH nunmehr ausgeführt, dass diese Genehmigung auf Grund von Formalmängeln von der Europäischen Kommission nicht rechtswirksam erteilt werden konnte. Die Gesetzesänderung ist somit nicht wirksam geworden. Damit ist die Energieabgabenrückvergütung auf Grund der oben angesprochenen Inkraftsetzungsbestimmung auch an Dienstleistungsbetriebe zu gewähren. Eine offizielle Reaktion seitens des Bundesministeriums für Finanzen ist noch ausständig. Da der Antrag auf Energieabgabenrückvergütung spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen ist, sollte insbesondere der Antrag auf Energieabgabenrückvergütung für 2011 ehest möglich eingebracht werden (Ende der Antragsfrist ist der 31. Dezember 2016, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). Zum Vorbringen der Republik Österreich im Verfahren, dass im Laufe des Jahres 2014 nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission die entsprechende Anmeldung bei der Europäischen Kommission erfolgte, hat sich der EuGH nicht geäußert. Somit bleibt offen, ob die Einschränkung der Energieabgabenrückvergütung auf Produktionsbetriebe ab 2015 rechtswirksam geworden ist. Entwurf des Umsatzsteuerprotokolls: Ertragsteuerlich steuerfreie Mitarbeiterrabatte und Normalwert Mitarbeiterrabatte können aus ertragssteuerlicher Sicht bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen seit 1. Jänner 2016 steuerfrei sein, wenn sie im Einzelfall 20 % nicht übersteigen. Im Entwurf des Umsatzsteuerprotokolls (mit der finalen Fassung ist im Herbst zu rechnen) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (weiterhin) jene Werte als Normalwert herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Ist der geldwerte Vorteil bei und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 16 vom

4 Mitarbeiterrabatten aus ertragsteuerlicher Sicht mit Null zu bemessen, soll dies nach Ansicht der Finanzverwaltung auch bei der Bestimmung des Normalwertes beachtet werden. Wenn somit der Mitarbeiterrabatt lohnsteuerfrei ist, würde auch keine Umsatzsteuer anfallen. D. h., der Normalwert würde sich unter diesen Umständen aus dem vom Mitarbeiter zu zahlenden Preis unter Abzug des Mitarbeiterrabattes bestimmen. Die finale Fassung des Umsatzsteuerprotokolls bleibt abzuwarten. BMF-Information: Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedsstaat bei missglückten Dreiecksgeschäften Wie in unserem Tax Flash 5/2016 vom 14. März 2016 berichtet, muss im Falle eines aus österreichischer Sicht missglückten Dreieckgeschäftes und der damit verbundenen Festsetzung eines (zweiten) innergemeinschaftlichen Erwerbes im Land der UID, die vom Erwerber verwendet wurde (i. e. Doppelerwerb in Österreich), für die Sanierung dieses Doppelerwerbs die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes im Bestimmungsland der Gegenstände nachgewiesen werden. Akzeptiert das Bestimmungsland allerdings die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte bzw. deren Sanierung, so reicht es für den Nachweis der korrekten Besteuerung im Bestimmungsland (i. e. die Besteuerung durch den Empfänger), wenn den österreichischen Finanzbehörden eine entsprechende Bestätigung des Bestimmungsstaates vorgelegt wird. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 hat die Finanzverwaltung nun konkretisiert, dass im Fall der Verletzung von Formalvorschriften keine Bestätigung der tatsächlichen Besteuerung im Einzelfall notwendig ist, sondern eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedsstaates über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel genügen soll, um die korrekte Besteuerung in diesem Mitgliedsstaat nach dessen Recht nachzuweisen. Die Bestätigung muss von der Finanzbehörde des jeweiligen Bestimmungslandes ausgestellt werden. Derzeit wird zentral über das BMF eine Abfrage an alle EU-Länder organisiert. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 16 vom

5 EuGH zur Steuerfreiheit bei Schadensregulierung durch Dritte im Namen und auf Rechnung eines Versicherers Im Urteil des EuGH in der Rechtssache Aspiro vom 17. März 2016 (C-40/15) hatte der EuGH zu entscheiden, ob die Schadensregulierung durch Dritte im Namen und auf Rechnung eines Versicherers als Versicherungsumsatz oder Versicherungsvermittlungsumsatz steuerfrei ist. Dies hat der EuGH verneint. Begründet wird die Entscheidung damit, dass ein Versicherungsumsatz nur vorliegen kann, wenn eine Vertragsbeziehung hinsichtlich der Übernahme der Risikodeckung zwischen dem Erbringer der Versicherungsleistungen und dem Versicherten vorliegt. Hinsichtlich Versicherungsvermittlungsumsätzen ist laut EuGH Voraussetzung, dass der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch dem Versicherten zumindest mittelbar in Verbindung steht und die Tätigkeit wesentliche Aspekte der Vermittlung aufweist, wie bespielsweise Kundensuche und Zusammenbringen im Hinblick auf Vertragsabschlüsse. Ihre -Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschließlich für Sedelmayer & Klier Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom Ihr Einverständnis für Zusendungen für und Wirtschaftsprüfer GmbH jederzeit widerrufen. Die Inhalte in dieser Informationsschrift stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung im Einzelfall. und Wirtschaftsprüfer GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts dieser Informationsschrift. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 16 vom

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