Tax Short Cuts. VwGH: Weiter Anwendung der Anrechnungsmethode für Portfoliodividenden aus Drittstaaten für Veranlagungen

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1 Ausgabe 25/ November 2011 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young VwGH: Weiter Anwendung der Anrechnungsmethode für Portfoliodividenden aus Drittstaaten für Veranlagungen vor 2011 Inhalt 01 VwGH: Weiter Anwendung der Anrechnungsmethode für Portfoliodividenden aus Drittstaaten für Veranlagungen vor Steuertipps zur Gruppenbesteuerung 03 UFS: Pädagogisch qualifizierte Personen gem. Lohnsteuerrichtlinien im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des 34 Abs. 9 EStG 04 Salzburger Steuerprotokoll 2011 ausgewählte Themen zur Umsatzsteuer (Teil II) 05 Frist für Energieabgabenvergütung des Jahres 2006 Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 4/2011 vom 14. Februar 2011 und Nr. 12/2011 vom 17. Mai 2011 berichtet, hat der EuGH entschieden, dass auf Portfoliodividenden aus Drittstaaten grundsätzlich entweder die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode anzuwenden ist und dass die alte Rechtslage in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (nach welcher Portfoliodividenden aus Drittstaaten steuerpflichtig waren) wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht unionsrechtskonform war. Strittig war bislang, ob nun für Veranlagungen vor 2011 die Befreiungsoder die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Der UFS (GZ. RV/0610- L/05, RV/0297-L/11, 28. Februar 2011) führte diesbezüglich aus, dass die Anrechnungs- und die Befreiungsmethode aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht gleichwertig sind und zog für Portfoliodividenden aus Drittstaaten die Regelungen für Portfoliodividenden aus dem EU/EWR- Raum heran, wonach die Befreiungsmethode anzuwenden wäre. Dies bedeutete, dass nach Ansicht des UFS eine Steuerbefreiung für Portfoliodividenden aus Drittstaaten bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch für offene Verfahren vergangener Jahre anzuwenden war. Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung des UFS Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht, welcher mit seinem Erkenntnis (2011/15/0070, 25. Oktober 2011) festgestellt hat, dass für Veranlagungen vor 2011 die Anrechnungsmethode zur Anwendung zu bringen ist. Diese erfülle einerseits uneingeschränkt die unionsrechtlichen Vorgaben und bewirke andererseits im Vergleich zu anderen denkbaren Methoden den geringeren Eingriff in die Anordnung des nationalen Gesetzgebers.

2 Körperschaftsteuergesetz Steuertipps zur Gruppenbesteuerung Die Bildung einer Gruppe i.s.d. 9 KStG ist für finanziell verbundene Kapitalgesellschaften zum Ausgleich von Gewinnen mit Verlusten und zur Geltendmachung von Firmenwertabschreibungen für Share Deals empfehlenswert. Finanziell verbundene Kapitalgesellschaften liegen vor, wenn eine Beteiligung von mehr als 50% und zugleich die Mehrheit der Stimmrechte gehalten wird. Die finanzielle Verbindung hat während des gesamten Wirtschaftsjahres zu bestehen. Für die Bildung einer neuen steuerlichen Gruppe bzw. Erweiterung der Gruppe ab der Veranlagung 2011 bei Gruppen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2011 ist bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen der Gruppenantrag nachweislich bis spätestens 31. Dezember 2011 zu unterfertigen und innerhalb eines Monats ab Unterzeichnung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Einbeziehung ausländischer Beteiligungen, die sich derzeit in einer Verlustsituation befinden, in eine österreichische Gruppe ist insbesondere dann überlegenswert, wenn es im Ausland zum Verfall von Verlustvorträgen (aufgrund einer Befristung des Verlustvortrages nach ausländischem Steuerrecht) kommen kann. Siebentel aus Teilwertabschreibungen vor Begründung der Gruppe bleiben in der Gruppe weiterhin abzugsfähig. Seit kurzem vertritt die Finanzverwaltung die Rechtsansicht, dass Siebentel-Abschreibungen aus Vorgruppenjahren nur mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds ausgeglichen werden können (vgl. Tax Short Cuts Nr. 24 vom 31. Oktober 2011). Bei Bildung einer neuen steuerlichen Gruppe ab der Veranlagung 2012 sollte zum Bilanzstichtag 2011 überprüft werden, ob bei den möglichen Gruppengesellschaften Abwertungsbedarf hinsichtlich der Beteiligungen besteht, da während der Zugehörigkeit zur Gruppe Teilwertabschreibungen steuerlich unwirksam sind. Die Auflösung einer bestehenden Gruppe im Jahr 2011 sollte überlegt werden, wenn bei Beteiligungen innerhalb der Gruppe der Bedarf einer Teilwertabschreibung besteht. Sofern Gruppenmitglieder 2011 hohe Verluste erleiden, welche aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage innerhalb der Gruppe nicht verwertet werden können, könnte die bestehende Gruppe noch im Jahr 2011 (teilweise) aufgelöst werden, wenn mit einer zukünftigen Verbesserung der Ergebnissituation zu rechnen ist. Anschließend wäre bei Ergebnisbesserung mit Bildung einer neuen Gruppe die Verlustverwertung zu 100% möglich (bei Gruppenmitgliedern keine 75% Verrechnungsgrenze für Vorgruppenverluste). Bei der Auflösung einer steuerlichen Gruppe ist darauf zu achten, dass die Gruppe bereits seit mehr als 3 vollen Jahren besteht, da es ansonsten zu einer Rückabwicklung der Besteuerung kommt. Bei der Neugründung der Gruppe beginnt die Dreijahresfrist neu zu laufen. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 25/ November

3 UFS: Pädagogisch qualifizierte Personen gem. Lohnsteuerrichtlinien im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des 34 Abs. 9 EStG Einkommensteuergesetz Die seit Anfang 2009 geltende Bestimmung, nach der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zu einer Höhe von jährlich EUR 2.300,00 pro Kind als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, sofern die Betreuung durch eine nicht haushaltszugehörige pädagogisch qualifizierte Person erfolgt, spaltet die Meinungen der Finanzverwaltung und des UFS (GZ. RV/1801-W/11, 11. Oktober 2011). Ausgangspunkt waren die vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen für Kinderbetreuung seiner Schwester und Schwiegermutter, die zuvor einen achtstündigen Kurs absolviert hatten, welcher laut Rechtsansicht des BMF ausreichend ist, um als pädagogisch qualifizierte Personen zu gelten (siehe dazu Rz. 884i Lohnsteuerrichtlinien). Der UFS ist jedoch der Ansicht, dass das Gesetz nur entsprechend formal ausgebildete Personen versteht. Demnach wird als pädagogisch qualifiziert im Sinne des 34 Abs. 9 EStG nur jene Person anzusehen sein, bei welcher das formale Ausbildungsniveau annähernd an jenes der verantwortlichen Mitarbeiter/-innen in Kinderbetreuungseinrichtungen herankommt. Als vergleichbare Ausbildungen sieht der UFS etwa die Ausbildung zum/zur Nachmittagsbetreuer/-in oder die Ausbildung zum/zur geprüften Kindergartenassistenten/-in im Ausmaß von 240 bzw. 210 Kurseinheiten, angeboten vom Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI), oder die Grundausbildung zur pädagogischen Qualifikation von Tagesmüttern/-vätern gem. Niederösterreichischer Tagesmütter/-Väterverordnung (LGBl. 5065/1) im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten. Darüber hinaus muss die dafür mit den Angehörigen geschlossene Vereinbarung den Grundsätzen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entsprechen, was eine ausreichende Publizität der geschlossenen Vereinbarungen, die Feststellung eines eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts, sowie einen am Vertragsinhalt orientierten Fremdvergleich erfordert. Zu beachten ist demnach insbesondere ein Mindestmaß der Entlohnung (der UFS stellt hierauf beispielhaft auf den Mindestlohntarif für Hausangestellte oder die Entlohnung von Tageseltern ab), sowie der Nachweis der erbrachten Leistungen in Form von detaillierten Aufzeichnungen und Nachweis der Zahlungseingänge (insbesondere einer zeitnahen Quittierung der Zahlungseingänge bei Barzahlung). Schlussendlich sei noch erwähnt, dass der UFS ferner auf den Grundsatz von Treu und Glauben eingeht und darauf verweist, dass sich der Steuerpflichtige in concreto nicht auf die erteilte Auskunft des BMF in Form der Lohnsteuerrichtlinien stützen kann, da das Legalitäts- Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 25/ November

4 UFS: Pädagogisch qualifizierte Personen gem. Lohnsteuerrichtlinien im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des 34 Abs. 9 EStG prinzip des Art. 18 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz stärker wiegt als der Grundsatz von Treu und Glauben. Inwieweit die Rechtsposition des UFS jedoch auch vor den Höchstgerichten stand hält ist fraglich. Unter diesen Gesichtspunkten bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die betreffenden Passagen der Lohnsteuerrichtlinien abändert. Salzburger Steuerprotokoll 2011 ausgewählte Themen zur Umsatzsteuer (Teil II) Umsatzsteuergesetz Die Finanzverwaltung veröffentlichte im Rahmen des Umsatzsteuerprotokolls 2011 ihre Meinung zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Reihengeschäfts mit Drittlands- und Binnenmarktbezug und kommt dabei zum Teil zu überraschenden Ergebnissen. Diese finden Sie nachfolgend zusammengefasst. Reihengeschäft mit Drittlands- und Binnenmarktbezug Ein thailändischer Unternehmer (T) verkauft einem österreichischen Unternehmer (Ö) Waren, der diese seinerseits an Unternehmer in Deutschland (D), Tschechien (CZ) und der Slowakei (SK) veräußert. T versendet die Waren direkt an die Kunden des Ö in der EU. Alle im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer treten mit der UID ihres jeweiligen Mitgliedstaates auf. Die Waren werden in Österreich zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt. In Variante 1 erfolgt die Lieferung des T an Ö unter der Lieferkondition "verzollt und versteuert". T wird vereinbarungsgemäß Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. In Variante 2 erfolgt die Lieferung des T an Ö unter der Lieferkondition "unverzollt und unversteuert". Ö wird Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt ein Reihengeschäft vor, in dessen Rahmen T an Ö die bewegte, und Ö an D/CZ/SK die ruhende Lieferung im Bestimmungsland erbringt. Die Zollabfertigung wird ue zu Unrecht nicht als Unterbrechung des Reihengeschäfts angesehen. In Variante 1 verlagert sich der Lieferort gemäß 3 Abs 9 UStG nach Österreich, wenn T tatsächlich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; da die Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat endet, handelt es sich gleichzeitig um innergemeinschaftliche Lieferungen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei sind. Ö verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet (D/CZ/SK). Zusätzlich verwirklicht Ö aber nach Meinung der Finanzverwaltung auch einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich, da er gegenüber T mit seiner österreichischen UID-Nummer aufgetreten ist. Solange Ö die tatsächliche Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in den Bestimmungsmitgliedstaaten nicht nachweist, steht ihm in Österreich kein Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 25/ November

5 Salzburger Steuerprotokoll 2011 ausgewählte Themen zur Umsatzsteuer (Teil II) In Variante 2 des behandelten Falls lautet die Lieferkondition unverzollt und unversteuert. Der österreichische Unternehmer ist im Zeitpunkt der Einfuhr der Ware über diese verfügungsberechtigt, wenn er tatsächlich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; ihm steht der Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer zu. Die anschließende Lieferung an die Abnehmer wird jedoch interessanterweise nicht als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern als eine innergemeinschaftliche Verbringung in die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten angesehen. Korrespondierend verwirklicht Ö einen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, und eine nachfolgende steuerpflichtige Inlandslieferung. Ob diese Rechtsauffassung auch von den Bestimmungsländern geteilt wird, darf bezweifelt werden. Frist für Energieabgabenvergütung des Jahres 2006 Energieabgaben Die Frist für die Antragstellung der Energieabgabenvergütung des Jahres 2006 endet am 31. Dezember Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass Vergütungsanträge für 2011 (die sich auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen) aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011) nur mehr von Produktionsunternehmen gestellt werden können. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 25/ November

6 Ansprechpartner Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Business Tax Services Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com International Tax Dr. Roland Rief Telefon roland.rief@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. Wagramer Straße Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com Ernst & Young Assurance Tax Transactions Advisory Die globale Ernst & Young-Organisation im Überblick Die globale Ernst & Young-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Transaktionsberatung sowie in der Risiko- und Managementberatung. Ihr Ziel ist es, das Potenzial ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Klienten zu erkennen und zu entfalten. Die rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gemeinsame Werte und einen hohen Qualitätsanspruch verbunden. Die globale Ernst & Young-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG- Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht und erbringt keine Leistungen für Klienten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist Ernst & Young mit rund 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an vier Standorten präsent. Ernst & Young und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen Ernst & Young-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zu Rate gezogen werden. Ihre -Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschliesslich für Ernst & Young Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom Ihr Einverständnis für Zusendungen von Ernst & Young jederzeit widerrufen. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 25/ November

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