Tax Short Cuts. Regierungsvorlage zum. Stabilitätsgesetz Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young

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1 Ausgabe 07/ März 2012 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Inhalt 01 Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 Am 6. März 2012 passierte die Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 ( Sparpaket 2012 ) den Ministerrat und wurde der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 05/2012 vom 21. Februar 2012 berichtet, wurde der Ministerialentwurf Mitte Februar veröffentlicht. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen der Regierungsvorlage zum Ministerialentwurf gegeben werden. Die neue Immobilienertragsteuer soll unverändert mit 1. April 2012 in Kraft treten. Auch bezüglich der anderen Inkrafttretensbestimmungen haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Forschungsprämie für Auftragsforschung Wie bereits berichtet soll ab 1. Jänner 2012 die derzeit bestehende Höchstgrenze der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen für Auftragsforschung von EUR ,00 auf EUR ,00 pro Jahr erhöht werden. Dafür sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Geltendmachung einer Forschungsprämie strenger überprüft werden. In der Regierungsvorlage wurde ergänzt, dass sich das Finanzamt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) als Gutachter bedienen kann oder den Steuerpflichtigen auffordern kann, ein solches Gutachten vorzulegen. Weiters hat das Finanzamt ab 1. Jänner 2013 auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der verwirklichte Sachverhalt den gesetzlichen Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung entspricht und nachgewiesen werden kann, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist (Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer). Da über die gesamte Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie eines Wirtschaftsjahres abgesprochen wird, wird auch bei Vorliegen mehrerer Projekte lediglich ein Feststellungsbescheid erlassen.

2 Bundesabgabenordnung Umsatzsteuergesetz Forschungsbestätigung Mit der Regierungsvorlage soll eine rechtsverbindliche Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen von Forschung und experimenteller Entwicklung i.s.d. 108c EStG (Forschungsprämie) eingeführt werden. Die Bestimmung über die bescheidmäßige Bestätigung, dass beabsichtigte Forschungen und experimentelle Entwicklungen dem Grunde nach vom Anwendungsbereich der Forschungsprämie umfasst sind, soll der Erhöhung der Rechtssicherheit dienen. Dem Antrag ist ein entsprechendes Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). anzuschließen. Für jedes Forschungsprojekt ist ein eigener Antrag zu stellen. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt EUR 1.000,00 pro Antrag bzw. EUR 200,00, wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen gem. 6 Abs. 1 Z 16 und 17 UStG Wie in unseren Tax Short Cuts 04/2012 vom 14. Februar 2012 und 05/2012 vom 21. Februar 2012 berichtet, sieht das Stabilitätsgesetz 2012 Einschränkungen bei der Ausübung der Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen gem. 6 Abs. 1 Z 16 und 17 UStG vor. Anders als noch der Entwurf zum Stabilitätsgesetz 2012 sieht die Regierungsvorlage nun vor, dass die Behandlung dieser Umsätze als steuerpflichtig künftig möglich sein soll, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Laut den Erläuternden Bemerkungen ist von einer solchen nahezu ausschließlichen Verwendung auszugehen, wenn die auf den Mietzins für das Grundstück b.z.w. für den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer höchstens im Ausmaß von 5% vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus kann bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken an bestimmte Beihilfenempfänger nach dem GSBG (i.s.d. 1, 2 und 3 Abs 2 GSBG) weiterhin zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden. Dies betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime als Mieter von Grundstücken. Soll auf die Steuerbefreiung verzichtet werden, hat der Leistungserbringer nachzuweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Hiefür ist keine bestimmte Form vorgesehen. Denkbar sind laut Erläuternden Bemerkungen eine Bestätigung des Mieters, Bestimmungen des Mietvertrags oder andere Unterlagen, aus denen sich der Nachweis ergeben kann. Solange keine Änderung der Verwendung des Grundstücks beim Mieter zu erwarten ist, muss die Bestätigung des Mieters nicht ständig wiederholt erfolgen. Die Neuregelung soll auf Miet- und Pachtverhältnisse anwendbar sein, die nach dem 31. März 2012 beginnen, außer die Errichtung des Gebäudes erfolgt durch den Vermieter selbst und hat bereits vor dem 1. April 2012 begonnen. Weiters ist die Neuregelung auf Wohnungseigentum, das nach dem 31. März 2012 erworben wird, anwendbar. Mit der Errichtung eines Gebäudes wird in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Baubewilligung vorliegt und mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, das sind die tatsächlichen handwerklichen Baumaßnahmen oder die Erteilung eines spezifischen Bauauftrags an den Bauunternehmer bei vorliegender Baubewilligung. Ein Miet- oder Pachtverhältnis gilt laut Erläuternden Bemerkungen mit der tatsächlichen Innutzungnahme als begonnen. Tax Short Cuts, Ausgabe 07/ März

3 Vorsteuerkorrekturperiode Wie in unseren Tax Short Cuts 04/2012 vom 14. Februar 2012 und 05/2012 vom 21. Februar 2012 berichtet, soll der Zeitraum der Vorsteuerkorrektur bei geänderten Nutzungsverhältnissen von 10 auf 20 Jahre verlängert werden. Wird ein zunächst steuerpflichtig vermietet Gebäude innerhalb von 20 Jahren nach der erstmaligen Nutzung als Anlagevermögen steuerfrei vermietet oder veräußert, soll künftig eine Vorsteuerkorrektur erfolgen. Umgekehrt ist innerhalb des auf 20 Jahre verlängerten Beobachtungszeitraumes auch eine positive Vorsteuerkorrektur möglich (wenn das Gebäude zb zunächst steuerfrei vermietet und innerhalb von 20 Jahren steuerpflichtig verkauft wird). Der verlängerte Beobachtungszeitraum von 20 Jahren gilt für Vorsteuerbeträge, die Grundstücke einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals als Anlagevermögen nutzt oder verwendet. Im Gegensatz zur Frage der Ausübung der Option zur Steuerpflicht ist bei der Frage der Vorsteuerkorrektur daher nicht auf den Errichtungsbeginn des Gebäudes, sondern auf den Beginn der betrieblichen Nutzung als Anlagevermögen abzustellen. Bei der Vermietung zu Wohnzwecken ist die Neuregelung überdies (nur) auf nach dem 31. März 2012 abgeschlossene Mietverträge anzuwenden. In den Erläuternden Bemerkungen wird weiters ausgeführt, dass nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen dann unter die Neuregelung fallen, wenn diese nachträglichen Leistungen erstmals nach dem 31. März 2012 in Verwendung genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude selbst bereits vor dem 1. April 2012 errichtet und verwendet wurde. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Vermietung zu Wohnzwecken, wenn der Vertragsabschluss vor dem 1. April 2012 erfolgt. Verlängerte Aufbewahrungspflicht Aufgrund der vorgesehenen Verlängerung des Beobachtungszeitraumes für die Vorsteuerkorrektur ist im Stabilitätsgesetz 2012 auch eine Verlängerung der Aufbewahrungspflicht von Dokumenten izm Grundstücken i.s.d. 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG auf 22 Jahre vorgesehen. Anzuwenden soll die verlängerte Aufbewahrungspflicht auf jene Grundstücke sein, die nach dem 31. März 2012 erstmals im Anlagevermögen des Unternehmers verwendet oder genutzt werden. Weiters soll die Neuregelung jene Mietverhältnisse zu Wohnzwecken betreffen, über die ein Vertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wird. Stabilitätsabgabegesetz Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe Kreditinstitute müssen seit dem Jahr 2011 eine bilanzsummenabhängige Stabilitätsabgabe entrichten. Die Regierungsvorlage sieht vor, dass diese Stabilitätsabgabe in den Jahren 2012 bis 2017 noch um einen 25%igen Sonderbeitrag erhöht werden soll. Dafür sollen im Jahr 2012 die letzten beiden Vierteljahresbeträge (fällig am 31. Juli 2012 und am 31. August 2012) um je 50% erhöht werden. In den Jahren 2013 bis 2017 erhöht sich die Stabilitätsabgabe generell um 25%. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe soll zweckgebunden in einen Fonds für Maßnahmen gemäß Finanzmarktstabilitätsgesetz fließen. Tax Short Cuts, Ausgabe 07/ März

4 Pensionskassengesetz Sozialversicherung Option auf Pauschalbesteuerung Die Regierungsvorlage sieht die Möglichkeit einer antragsgebundenen Vorwegbesteuerung von Arbeitgeberbeiträgen zu Pensionskassen vor. Antragsberechtigt wären Personen, die bereits eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse beziehen oder die im Jahr Jahre alt werden. Erfasst wären beitragsorientierte Pensionskassenzusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers und mit einem maßgeblichen Rechnungszins von zumindest 3,5%. Im Wege der Vorwegbesteuerung soll das Deckungskapital zum 31. Dezember 2011 pauschal mit 25% Einkommensteuer belastet werden. Durch die Abfuhr der pauschalen Einkommensteuer reduziert sich das Kapital für zukünftige Pensionskassenleistungen, im Gegenzug sollen zukünftige Leistungen der Pensionskasse nur mehr zu 25% (und nicht mehr 100%) der Lohnsteuer unterliegen; 75% wären steuerfrei. Die pauschale Einkommensteuer reduziert sich auf 20%, wenn die Jahresbruttopension des Leistungsberechtigten im Jahr 2011 EUR 2.000,00 nicht überstiegen hat. Schriftliche Anträge sollen bis 31. Oktober 2012 gestellt werden können; die pauschale Einkommensteuer ist von den Pensionskassen direkt an deren Betriebsfinanzamt abzuführen. Änderungen im Bereich der Sozialversicherung Die im Ministerialentwurf enthaltene geplante Erhöhung des Beitrags im Nachtschwerarbeitsgesetz von 2% auf 5% ist in der Regierungsvorlage nicht mehr enthalten. Wie bereits berichtet soll bei Beendigung eines (freien) Dienstverhältnisses (nicht jedoch u.a. bei Dienstnehmer-Kündigung, Betriebsstilllegung, Lehrlingen) zukünftig eine Auflösungsabgabe in Höhe von EUR 110,00 vom Dienstgeber eingehoben werden. Die Regierungsvorlage stellt weiters klar, dass die Abgabe nicht zu entrichten ist, sofern das (freie) Dienstverhältnis längstens auf sechs Monate befristet war oder die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt. Der geplante Entfall der Blockzeitvereinbarungen bei Altersteilzeit wurde in der Regierungsvorlage nicht übernommen, jedoch wurden die Voraussetzungen verschärft; u.a. ist bei zukünftigen Blockzeitvereinbarungen eine Ersatzarbeitskraft einzustellen. Sonstiges Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Wie bereits im Ministerialentwurf vorgesehen, soll die Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die sich von den Meßbeträgen für Zwecke der Grundsteuer bemisst, ab 2013 um 50% erhöht werden. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten. Tax Short Cuts, Ausgabe 07/ März

5 Ansprechpartner Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. Wagramer Straße Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com Assurance Tax Transactions Advisory Die globale -Organisation im Überblick Die globale -Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Transaktionsberatung sowie in der Risiko- und Managementberatung. Ihr Ziel ist es, das Potenzial ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Klienten zu erkennen und zu entfalten. Die rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gemeinsame Werte und einen hohen Qualitätsanspruch verbunden. Die globale -Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG- Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht und erbringt keine Leistungen für Klienten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist mit rund 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an vier Standorten präsent. und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen -Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zu Rate gezogen werden. Ihre -Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschliesslich für Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom Ihr Einverständnis für Zusendungen von jederzeit widerrufen. Tax Short Cuts, Ausgabe 07/ März

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