Tax Short Cuts. Stabilitätsgesetz Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young

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1 Ausgabe 05/ Februar 2012 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young Stabilitätsgesetz 2012 Inhalt 01 Stabilitätsgesetz Forschungsfreibetrag: Bescheinigung für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen bis spätestens 31. März Fristverlängerung für Mitteilungen gemäß 109b EStG bis 31. März 2012 Am 17. Februar 2012 wurde der Ministerialentwurf zum Stabilitätsgesetz 2012 ( Sparpaket 2012 ) zur Begutachtung versendet. Über die wichtigsten Änderungen soll in der Folge ein Überblick gegeben werden: Einkommensteuer Deckelung bezüglich der Verrechnung von ausländischen Verlusten Derzeit können Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen auch bei Anwendung der DBA-Befreiungsmethode in Österreich angesetzt werden. Die im Ausland entstandenen Verluste sind nach den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen und dieser Betrag kann im Rahmen der Einkommensermittlung in Österreich abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften errechnete Verlust höher ist als der ausländische Verlust. Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 soll ein Umrechnungsdeckel eingeführt werden. Ausländische Verluste sind zwar weiterhin nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen, sollen aber nur mehr maximal in Höhe der (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste in Österreich abgezogen werden können. Die Deckelung soll ab der Veranlagung 2012 anwendbar sein. Besteuerung der Veräußerungsgewinne von Immobilien ( Immobilienertragsteuer ) Mit der Einführung des Stabilitätsgesetzes 2012 soll die Besteuerung von privatem und betrieblichem Grundvermögen angeglichen werden. Die Veräußerung von privaten und betrieblichen Immobilien soll zukünftig der 25%igen Immobilienertragsteuer unterliegen. Neuvermögen: Durch das Stabilitätsgesetz 2012 soll die 10jährige Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Immobilien abgeschafft werden (Ausnahmen: Hauptwohnsitze und selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen). Veräußerungsgewinne für Liegenschaften und Gebäude, die ab 1. April 2002 angeschafft wurden und ab 1. April 2012 verkauft

2 werden, sollen im betrieblichen und privaten Bereich mit 25% Immobilienertragsteuer besteuert werden. Zusätzlich soll ein jährlicher Inflationsabschlag geltend gemacht werden, sofern die Immobilien länger als 10 Jahre gehalten wurden. Der Veräußerungsgewinn soll nach Ablauf von 10 Jahren nach Anschaffung jährlich um 2%, höchstens jedoch um 50%, reduziert werden. Bei einem maximalen Inflationsabschlag entspricht die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz einem effektiven Steuersatz von 12,5%. Bei den selbst hergestellten Gebäuden soll die Befreiung insoweit eingeschränkt werden, als die Befreiung nicht greifen soll, wenn das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Sofern das Gebäude teilweise zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde, soll die Befreiung nur anteilig zustehen. Derzeit spricht der Gesetzgeber von der Hauptwohnsitzbefreiung, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz des Veräußerers gedient hat. Ergänzend soll durch das Stabilitätsgesetz 2012 auch die Veräußerung von Immobilien befreit sein, wenn die Immobilie dem Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre für mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat. Altvermögen: Sofern ein Grundstück vor dem 1. April 2002 angeschafft wurde und in der Zeit von 1. Jänner 1988 bis jetzt eine Umwidmung von z.b. Grünland in Bauland erfolgte, sollen bei Veräußerungen ab dem 1. April 2012 die Anschaffungskosten pauschal mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Die restlichen 60% sollen mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% besteuert werden. Effektiv soll daher eine Steuer von 15% vom Veräußerungserlös eingehoben werden. Für alle anderen Veräußerungsgewinne aus Immobilien, welche vor dem 1. April 2002 angeschafft wurden und/oder deren Umwidmung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgte und ab 1. April 2012 verkauft werden, sollen die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Die restlichen 14% sollen mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% besteuert werden. Effektiv soll daher eine Steuer von 3,5% vom Veräußerungserlös eingehoben werden. Hauptwohnsitze und selbst hergestellte Gebäude sollen von der Besteuerung ausgenommen sein bzw. sollen die ergänzenden Regelungen betreffend Neuvermögen auch für Altvermögen anwendbar sein. Weiters soll auf Antrag der tatsächliche (niedrigere) Wertzuwachs versteuert werden können. Ein Abzug von Werbungskosten (z.b. Vertragserrichtungsgebühr) soll bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht mehr möglich sein. Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen sollen weiterhin abzugsfähig bleiben. Analog zu den Regelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll auch bei Grundstücksveräußerungen die Möglichkeit bestehen, in die Regelbesteuerung zu optieren. Verluste, die in einem Jahr realisiert werden, können nur mit realisierten Gewinnen aus Immobilienverkäufen verrechnet werden. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 05/ Februar

3 Die Einhebung der Immobilienertragsteuer soll ab 2013 den Notaren bzw. Rechtsanwälten obliegen; im Jahr 2012 wären Veräußerungsgewinne in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Grundsätzlich soll die Immobilienertragsteuer Abgeltungswirkung entfalten. Sofern das veräußerte Grundstück einem Betrieb zuzurechnen ist, soll die Immobilienertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen sein. Die Immobilienertragsteuer soll auch dann keine Abgeltungswirkung entfalten, wenn die der Selbstberechnung zu Grunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Grundsteuer und Grunderwerbsteuer sollen unverändert bleiben. Das Stabilitätsgesetz 2012 sieht allerdings vor, dass die Neuberechnung der Einheitswerte auf 1. Jänner 2014 vorverlegt werden soll. Befristete Solidarabgabe bis 2016 Die sonstigen Bezüge (insbesondere das 13. und 14. Gehalt, einmalige Prämien, usw.) sollen ab dem Jahr 2013 nicht mehr einheitlich mit 6% besteuert werden, sondern die Besteuerung soll wie folgt erfolgen: Sonderzahlung innerhalb des Jahressechstels Steuersatz für sonstige Bezüge bis EUR 620,00 0,00% ab EUR 620,01 bis EUR ,00 6,00% ab EUR ,01 bis EUR ,00 27,00% ab EUR ,01 bis EUR ,00 35,75% laufender ab EUR ,01 Einkommensteuertarif (rund 50%) Weiters soll für alle Unternehmer der 13%ige Gewinnfreibetrag ab dem Jahr 2013 wie folgt reduziert werden: Gewinn/Jahr Prozentsatz des Gewinnfreibetrags bis EUR ,00 13,00% ab EUR ,01 bis EUR ,00 7,00% ab EUR ,01 bis EUR ,00 4,50% Für Gewinne über EUR ,00 (bisher EUR ,00) soll kein Gewinnfreibetrag mehr zustehen. Die Neuregelungen sollen ab dem Jahr 2013 befristet bis zum Jahr 2016 gelten. Bausparprämie und Bauspardarlehen Derzeit beträgt die Bausparprämie abhängig von der Sekundärmarktrendite zwischen 3% und 8% der jährlichen Höchsteinzahlung von EUR 1.200,00. Ab 2013 soll die Bausparprämie unbefristet halbiert werden und somit zwischen mindestens 1,5% und höchstens 4% der jährlichen Höchsteinzahlung betragen. Für das Jahr 2012 soll für die Monate Jänner bis März 2012 die bereits kundgemachte Bausparprämie in Höhe von 3% zur Anwendung kommen. Für die Monate April bis Dezember 2012 soll die Bausparprämie 1,5% betragen. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 05/ Februar

4 Weiters soll durch das Stabilitätsgesetz 2012 die Summe des von einem Bausparer maximal erlangbaren Bauspardarlehens auf EUR ,00 (einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen; derzeit EUR ,00) erhöht werden. Prämie für die Pensions- und Zukunftsvorsorge Die Prämien für die Pensions- und Zukunftsvorsorge betragen derzeit 5,5% zuzüglich des aktuellen Prämiensatzes für die Bausparprämie der jährlichen Einzahlungen. Durch das Stabilitätsgesetz 2012 soll die Prämie für die Pensions- und Zukunftsvorsorge ebenso unbefristet auf 2,75% zuzüglich jeweils aktueller Bausparprämie halbiert werden. Die reduzierte Prämie soll für Erstattungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen, also schon für Beiträge, die im Jahr 2012 geleistet werden, zu Anwendung kommen. Forschungsprämie für Auftragsforschung Für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2012 sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die 10%ige Forschungsprämie der in Auftrag gegebenen Forschungsaufwendungen durch eine Zusammenarbeit mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) strenger überprüft werden. Im Gegenzug soll die derzeit bestehende Höchstgrenze der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen für Auftragsforschung von EUR ,00 auf EUR ,00 pro Jahr erhöht werden. Körperschaftsteuergesetz Gruppenbesteuerung Derzeit sind im Ausland entstandene Verluste nach den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen und dieser Betrag kann im Rahmen der Gruppenbesteuerung vom in Österreich erzielten Ergebnis abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften errechnete Verlust höher ist als der ausländische Verlust. Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 soll ein Umrechnungsdeckel eingeführt werden. Ausländische Verluste sind zwar weiterhin nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen, sollen aber nur mehr maximal in Höhe der (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung abgezogen werden können (geplant ab der Veranlagung 2012). Immobilienertragsteuer Die Regelungen zur generellen Steuerpflicht von Grundstücksveräußerungen sollen auch für eigen- und gemischtnützige Privatstiftungen zur Anwendung kommen. Einkünfte einer Privatstiftung aus Grundstücksveräußerungen sollen daher künftig der 25%-igen Zwischensteuer unterliegen. Weiters soll der Sondersteuersatz von 25% auch auf Immobilienverkäufe von Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar sein. Umsatzsteuergesetz Option zur Steuerpflicht i.z.m. Grundstücksumsätzen gem. 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG Die Option zur Steuerpflicht i.z.m. Grundstücksumsätzen soll gem. 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Gemäß dem Begutachtungsentwurf des Stabilitätsgesetzes 2012 soll die Option nur insoweit zulässig sein, als der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Maßgeblich für die Option soll damit das Recht auf Vorsteuerabzug des Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 05/ Februar

5 Leistungsempfängers sein. Der Leistungserbringer hat nach dem Begutachtungsentwurf diese Voraussetzung nachzuweisen. Nach dem derzeitigen Stand des Stabilitätsgesetzes 2012 ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Neuregelung auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden sein soll, die nach dem 31. März 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. April 2012 begonnen wurde. Darüber hinaus sollen jene Fälle von der Neuregelung ausgenommen werden, in denen Wohnungseigentum nach dem 31. März 2012 begründet oder erworben wird. Unklar ist derzeit, wie die Finanzverwaltung den Beginn eines Miet- oder Pachtverhältnisses festlegt bzw. ab welchem Zeitpunkt vom Beginn einer Errichtung eines Gebäudes ausgegangen werden kann. Vorsteuerkorrektur Das Stabilitätsgesetz 2012 sieht vor, dass der Zeitraum der Vorsteuerkorrektur bei geänderten Nutzungsverhältnissen von Gebäuden von 10 auf 20 Jahre verlängert werden soll. Diese Änderung der Frist für die Vorsteuerkorrektur soll zur Anwendung kommen, wenn Grundstücke nach dem 31. März 2012 erstmals im Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder genutzt werden. Darüber hinaus ist die Änderung bei der Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken anzuwenden, wenn der Vertragsabschluss nach dem 31. März 2012 erfolgt. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verlängerung der Frist für die Vorsteuerkorrektur soll sich auch die Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend Grundstücke auf 22 Jahre verlängern. Dies gilt für Grundstücke, die nach dem 31. März 2012 erstmals im Anlagevermögen des Unternehmers verwendet oder genutzt werden, bzw. bei Vermietung zu Wohnzwecken, wenn der Vertragsabschluss nach dem 31. März 2012 erfolgt. Mineralölsteuergesetz Sozialversicherung Abschaffung von Befreiung und Begünstigungen Die derzeit bestehende Befreiung von der Mineralölsteuer für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge (die mit Flüssiggas betrieben werden) sowie die bestehenden Begünstigungen für Schienenfahrzeuge und für Agrardiesel (Rückvergütung jeweils EUR 0,299 je Liter) sollen mit 1. Jänner 2013 ersatzlos abgeschafft werden. Änderungen im Bereich der Sozialversicherung Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung soll für Versicherte nach GSVG ab 2013 von 17,5% auf 18,5% angehoben werden. Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung soll für Versicherte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz ( BSVG ) ab 1. Juli 2012 von 15,5% auf 16% angehoben werden, weiters ab 1. Juli 2013 auf 16,5% und schließlich ab 1. Jänner 2015 auf 17% soll die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur jährlichen Aufwertung um EUR 90,00 angehoben werden. Der derzeit bestehende Beitrag im Nachtschwerarbeitsgesetz wird von 2% auf 5% erhöht. Bei Beendigung eines (freien) Dienstverhältnisses (nicht jedoch u.a. bei Dienstnehmer-Kündigung, Betriebsstilllegung, Lehrlingen) soll Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 05/ Februar

6 zukünftig eine Auflösungsabgabe in Höhe von EUR 110,00 vom Dienstgeber eingehoben werden. Entfall von Blockzeitvereinbarungen bei der Altersteilzeit. Die Frist zur Begutachtung endet am 27. Februar Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten. Forschungsfreibetrag: Bescheinigung für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen bis spätestens 31. März 2012 Einkommensteuergesetz/ Körperschaftsteuergesetz Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 21/2010 vom 29. Oktober 2010 berichtet, wurde die Forschungsförderung aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011 neu geregelt. Demnach kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, ausschließlich die Forschungsprämie gemäß 108c EStG geltend gemacht werden. Forschungsfreibeträge können somit nur noch für Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen haben. Laut Information des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) sind Anträge auf Bescheinigung für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen gemäß 4 Abs. 4 Z 4a EStG bis spätestens 31. März 2012 beim BMWFJ einzubringen. Betroffen sind davon insbesondere Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr (2010/11). Diese Unternehmen haben daher Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen, ungeachtet des Zeitpunkts der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung 2011, bis spätestens 31. März 2012 beim BMWFJ einbringen. Fristverlängerung für Mitteilungen gemäß 109b EStG bis 31. März 2012 Einkommensteuergesetz/ Körperschaftsteuergesetz Wie in unseren Tax Short Cuts 01/2012 vom 9. Jänner 2012 berichtet, ist mit 109b EStG eine Mitteilungspflicht für Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2010 für bestimmte inländische Leistungen ins Ausland erfolgen, eingeführt worden. Dadurch soll die korrekte steuerliche Behandlung in Österreich erleichtert und eine Informationsweitergabe an den Staat, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt, ermöglicht werden. Laut einer Information des BMF vom 9. Februar 2012 (SZK / 0004-PM/2012 ) ist die Frist für Mitteilungen gemäß 109b EStG bis 31. März 2012 verlängert worden (bisherige Frist war der 29. Februar 2012). Die Meldung hat zwingend elektronisch (via ELDA oder Statistik Austria) beim Finanzamt zu erfolgen. Die Übermittlung Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 05/ Februar

7 Fristverlängerung für Mitteilungen gemäß 109b EStG bis 31. März 2012 über ELDA ist aus technischen Gründen jedoch frühestens mit 1. März 2012 möglich. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 05/ Februar

8 Ansprechpartner Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. Wagramer Straße Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com Ernst & Young Assurance Tax Transactions Advisory Die globale Ernst & Young-Organisation im Überblick Die globale Ernst & Young-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Transaktionsberatung sowie in der Risiko- und Managementberatung. Ihr Ziel ist es, das Potenzial ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Klienten zu erkennen und zu entfalten. Die rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gemeinsame Werte und einen hohen Qualitätsanspruch verbunden. Die globale Ernst & Young-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG- Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht und erbringt keine Leistungen für Klienten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist Ernst & Young mit rund 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an vier Standorten präsent. Ernst & Young und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen Ernst & Young-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zu Rate gezogen werden. Ihre -Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschliesslich für Ernst & Young Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom Ihr Einverständnis für Zusendungen von Ernst & Young jederzeit widerrufen. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 05/ Februar

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