Parlament beschlossen
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- Michaela Abel
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1 Ausgabe 16/ Juli 2016 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen Inhalt 01 EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen 02 BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern 02 EuGH: Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsunternehmen ab Entwurf des Umsatzsteuerprotokolls: Ertragsteuerlich steuerfreie Mitarbeiterrabatte und Normalwert 03 BMF-Information: Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat bei missglückten Dreiecksgeschäften Der Bundesrat hat am 14. Juli 2016 dem vom Nationalrat vorgelegten EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 (EU-AbgÄG 2016) in der Fassung der Regierungsvorlage vom 14. Juni 2016 samt zweier Abänderungsanträge zugestimmt. Über die Änderungen zur Regierungsvorlage haben wir in unseren Tax Short Cuts Nr. 15/2016 berichtet. Detaillierte Informationen zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz entnehmen Sie bitte unserem Tax Alert vom 19. Juli 2016, welcher unter folgendem Link abgerufen werden kann: pdf Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sollte in Kürze erfolgen. Gerne informieren wir Sie über die weiteren Entwicklungen in einem unserer nächsten Tax Short Cuts. 04 EuGH zur Steuerfreiheit bei Schadensregulierung durch Dritte im Namen und für Rechnung eines Versicherers
2 BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern Einkommensteuergesetz Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde in 23a EStG eine Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern eingeführt. Das BMF hat im März 2016 einen Entwurf einer Information zu 23a EStG in Begutachtung versandt (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 07/2016 vom 5. April 2016). Gemäß 23a EStG sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers bei natürlichen Personen nicht ausgleichsfähig oder nach 18 Abs. 6 oder 7 EStG vortragsfähig, als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Am 11. Juli 2016 wurde nun die finale Information zu 23a EStG veröffentlicht (BMF /0200-VI/6/2016 vom 7. Juli 2016). Die finale Version enthält keine wesentlichen Änderungen. Abschnitt 4 der Information wurde mit Erläuterungen und Beispielen zum Kapitalkonto ergänzt. Die detaillierte Information kann unter folgendem Link abgerufen werden: 2e75-49ea-8e84-e1c7c5ce8a89 EuGH: Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsunternehmen ab 2011 Energieabgabenvergütungsgesetz Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Energieabgabenrückvergütung auf Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, beschränkt. Das Inkrafttreten dieser Beschränkung erfolgte unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Damit waren ab Februar 2011 Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen. Im Urteil des EuGH in der Rechtsache Dilly s Wellnesshotel GmbH vom 21. Juli 2016 (C-493/14) hat der EuGH nunmehr ausgeführt, dass diese Genehmigung auf Grund von Formalmängeln von der Europäischen Kommission nicht rechtswirksam erteilt werden konnte. Die Gesetzesänderung ist somit nicht wirksam geworden. Damit ist die Energieabgabenrückvergütung auf Grund der oben angesprochenen Inkraftsetzungsbestimmung auch an Dienstleistungsbetriebe zu gewähren. Eine offizielle Reaktion seitens des Bundesministeriums für Finanzen ist noch ausständig. Da der Antrag auf Energieabgabenvergütung spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen ist, sollte insbesondere der Antrag auf Energieabgabenrückvergütung für 2011 ehest möglich eingebracht werden (Ende der Antragsfrist ist der 31. Dezember 2016, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/2016 2
3 EuGH: Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsunternehmen ab 2011 Zum Vorbringen der Republik Österreich im Verfahren, dass im Laufe des Jahres 2014 nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission die entsprechende Anmeldung bei der Europäischen Kommission erfolgte, hat sich der EuGH nicht geäußert. Somit bleibt offen, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe ab 2015 rechtswirksam geworden ist. Entwurf des Umsatzsteuerprotokolls: Ertragsteuerlich steuerfreie Mitarbeiterrabatte und Normalwert Mitarbeiterrabatte können aus ertragsteuerlicher Sicht bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen seit 1. Jänner 2016 steuerfrei sein, wenn sie im Einzelfall 20% nicht übersteigen. Im Entwurf des Umsatzsteuerprotokolls (mit der finalen Fassung ist im Herbst zu rechnen) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (weiterhin) jene Werte als Normalwert herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Ist der geldwerte Vorteil bei Mitarbeiterrabatten aus ertragsteuerlicher Sicht mit null zu bemessen, soll dies nach Ansicht der Finanzverwaltung auch bei der Bestimmung des Normalwerts beachtet werden. Wenn somit der Mitarbeiterrabatt lohnsteuerfrei ist, würde auch keine Umsatzsteuer anfallen. D.h., der Normalwert würde sich unter diesen Umständen aus dem vom Mitarbeiter zu zahlenden Preis unter Abzug des Mitarbeiterrabatts bestimmen. Die finale Fassung des Umsatzsteuerprotokolls bleibt abzuwarten. BMF-Information: Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat bei missglückten Dreiecksgeschäften Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 05/2016 vom 8. März 2016 berichtet, muss im Falle eines aus österreichischer Sicht missglückten Dreiecksgeschäftes und der damit verbundenen Festsetzung eines (zweiten) innergemeinschaftlichen Erwerbes im Land der UID, die vom Erwerber verwendet wurde (i.e. Doppelerwerb in Österreich), für die Sanierung dieses Doppelerwerbs die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes im Bestimmungsland der Gegenstände nachgewiesen werden. Akzeptiert das Bestimmungsland allerdings die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte bzw. deren Sanierung, so reicht es für den Nachweis der korrekten Besteuerung im Bestimmungsland (i.e. die Besteuerung durch den Empfänger), wenn den österreichischen Finanzbehörden eine entsprechende Bestätigung des Bestimmungsmitgliedsstaates vorgelegt wird. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 hat die Finanzverwaltung nun konkretisiert, dass im Fall der Verletzung von Formalvorschriften keine Bestätigung der tatsächlichen Besteuerung im Einzelfall notwendig ist, sondern eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel genügen soll, um die korrekte Besteuerung in diesem Mitgliedstaat nach dessen Recht nachzuweisen. Die Bestätigung muss von der Finanzbehörde des jeweiligen Bestimmungslandes ausgestellt werden. Derzeit wird zentral über das BMF eine Abfrage an alle EU- Länder organisiert. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/2016 3
4 EuGH zur Steuerfreiheit bei Schadensregulierung durch Dritte im Namen und für Rechnung eines Versicherers Im Urteil des EuGH in der Rechtssache Aspiro vom 17. März 2016 (C-40/15) hatte der EuGH zu entscheiden, ob die Schadensregulierung durch Dritte im Namen und für Rechnung eines Versicherers als Versicherungsumsatz oder Versicherungsvermittlungsumsatz steuerfrei ist. Dies hat der EuGH verneint. Begründet wird die Entscheidung damit, dass ein Versicherungsumsatz nur vorliegen kann, wenn eine Vertragsbeziehung hinsichtlich der Übernahme der Risikodeckung - zwischen dem Erbringer der Versicherungsleistungen und dem Versicherten vorliegt. Hinsichtlich Versicherungsvermittlungsumsätzen ist laut EuGH Voraussetzung, dass der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch dem Versicherten zumindest mittelbar in Verbindung steht und die Tätigkeit wesentliche Aspekte der Vermittlung aufweist, wie beispielsweise Kundensuche und Zusammenbringung im Hinblick auf Vertragsabschlüsse. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/2016 4
5 Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Ansprechpartner Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com International Tax Dr. Roland Rief Telefon roland.rief@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. ( EY ) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h Wien, Wagramer Straße Linz, Blumauerstraße Salzburg, Sterneckstraße Klagenfurt, Eiskellerstraße 5 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/2016 5
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