Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen
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- Ella Brinkerhoff
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1 Ausgabe 18/ September 2016 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen Inhalt 01 Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen 02 Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Herabsetzungsanträge betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016 bis 03 BMF: Überarbeiteter Erlass zur Registrierkassenpflicht 04 Vorsteuerrückerstattung in der EU bis Gemäß 277 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet (z.b. GmbH & Co KG), die Verpflichtung den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, den Vorschlag/Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses, sowie gegebenenfalls den Bericht des Aufsichtsrats und den Corporate-Governance-Bericht spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offen zu legen. Bei kleinen GmbHs sind lediglich eine verkürzte Bilanz und ein verkürzter Anhang, sowie bei Prüfungspflicht der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers offen zu legen. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember endet die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 am. Die Offenlegung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag EUR ,00 nicht übersteigen, können ihre Jahresabschlüsse auch in Papierform beim zuständigen Firmenbuchgericht einreichen. Sofern Jahresabschlüsse nicht spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden, wird automatisch ohne
2 Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen vorausgehende Erhebungen eine Zwangsstrafe von mindestens EUR 700,00 pro Geschäftsführer/Vorstand und pro Gesellschaft verhängt. Wird die Offenlegung nicht innerhalb von zwei Monaten (nach Ablauf der gesetzlichen Neun-Monats-Frist) nachgeholt, werden automatisch im Zweimonatsrhythmus weitere Zwangsstrafen verhängt. In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen im ordentlichen Verfahren pro Geschäftsführer/ Vorstand/Gesellschaft bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften (i.s.d. 221 UGB) auf das Dreifache (EUR 2.100,00) und bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache (EUR 4.200,00). Auch ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung haben gemäß 280a UGB den ausländischen Jahresabschluss in deutscher Sprache spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim österreichischen Firmenbuchgericht offenzulegen, sofern der Jahresabschluss der Gesellschaft nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden ist. Das OLG Wien hat in seinem Beschluss vom 11. Jänner 2006 (4 R 343/05y) entschieden, dass die Vertreter der inländischen Zweigniederlassung auch dann den ausländischen Jahresabschluss beim österreichischen Firmenbuchgericht in deutscher Sprache offenzulegen haben, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Recht nicht prüfungspflichtig ist. Das Zwangsstrafenregime ist auch für inländische Zweigniederlassungen anwendbar. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen unterliegen der so genannten Anspruchsverzinsung gemäß 205 BAO. Die Anspruchszinsen, die steuerlich nicht abzugsfähig sind, liegen 2% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz und belaufen sich derzeit auf 1,38% p.a. Zur Vorschreibung von Anspruchszinsen kommt es für all jene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen für das Jahr 2015, die nach dem bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Eine spätere Abgabe der Steuererklärung kann diesen Termin ebenso wenig hinausschieben wie die Einbringung eines Antrags auf Fristverlängerung. Einzig durch eine vor dem 1. Oktober 2016 geleistete Abschlagszahlung in Höhe der erwarteten Steuernachzahlung kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen verhindert werden. Anspruchszinsen unter EUR 50,00 werden nicht vorgeschrieben. Eine allfällige Abschlagszahlung muss unter Angabe einer entsprechenden Verrechnungsweisung so rechtzeitig an das Finanzamt überwiesen werden, dass die Zahlung noch vor dem 1. Oktober 2016 beim Finanzamt einlangt. Die Verrechnungsweisung hat für Abschlagszahlungen betreffend Einkommensteuer auf E 01-12/2015 zu lauten, für jene betreffend Körperschaftsteuer auf K 01-12/2015. Bei Unternehmensgruppen i.s.d. 9 KStG ist eine allfällige Abschlagszahlung vom Gruppenträger zu leisten. Bei Berechnung der Abschlagszahlung sind die steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder mit einzubeziehen. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 18/2016 2
3 Herabsetzungsanträge betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016 bis Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Sollte die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf das voraussichtliche steuerliche Einkommen des Wirtschaftsjahres 2016 (Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2016) die aktuell festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2016 nicht übersteigen, so besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Herabsetzungsantrag betreffend die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2016 zu stellen. Dieser kann bis spätestens unter Vorlage einer Prognoserechnung über das steuerliche Einkommen beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Bei Unternehmensgruppen i.s.d. 9 KStG ist ein allfälliger Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger zu stellen. Dabei sind die steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder mit einzubeziehen. BMF: Überarbeiteter Erlass zur Registrierkassenpflicht Bundesabgabenordnung Aufgrund aktueller Änderungen betreffend die Registrierkassenpflicht (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 17/2016 vom 8. August 2016) hat das BMF einen überarbeiteten Erlass zur Registrierkassenpflicht (BMF /0029-IV/2/2016) veröffentlicht. Dieser stellt eine Auslegungshilfe zu den erfolgten Änderungen insbesondere betreffend die Registrierkassensicherheitsverordnung und die Barumsatzverordnung dar und ersetzt den Erlass vom 12. November 2015 (BMF /0012-IV/2/2015). Der Erlass enthält insbesondere detaillierte Informationen zu: der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, der Registrierkassenpflicht, der Belegerteilungspflicht, den Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen und Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung Der detaillierte Erlass kann unter folgendem Link aufgerufen werden: c0c1-4d0a-b3ef-60a f EY Tax Short Cuts, Ausgabe 18/2016 3
4 Vorsteuerrückerstattung in der EU bis Umsatzsteuergesetz Österreichische Unternehmer, die im Kalenderjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen haben, können noch bis die Rückerstattung der damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern beantragen. Der Vorsteuererstattungsantrag ist über FinanzOnline einzureichen. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 18/2016 4
5 Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Ansprechpartner Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com International Tax Dr. Roland Rief Telefon roland.rief@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. ( EY ) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h Wien, Wagramer Straße Linz, Blumauerstraße Salzburg, Sterneckstraße Klagenfurt, Eiskellerstraße 5 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 18/2016 5
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