Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY. BFG: Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung mit 1.
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- Heidi Auttenberg
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1 Ausgabe 16/ Juli 2015 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Inhalt 01 BFG: Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung mit m 2 unsachlich 02 VfGH: Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig 02 EuGH: Organschaft und Vorsteuerabzug bei geschäftsführenden Holdinggesellschaften 03 VwGH: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Werbeangeboten i.z.m. Abonnementverträgen 03 EuGH: Umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen 04 BFG: Betriebsstättenbegriff im Vorsteuererstattungsverfahren 04 BFG: Unternehmereigenschaft beim Betrieb von Photovoltaikanlagen BFG: Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung mit m 2 unsachlich Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 17. April 2015 (RV/ /2014) festgestellt, dass dem EStG bei der Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) keine größenmäßige Beschränkung des Begriffes Eigenheim zu entnehmen ist. Folglich ist die Veräußerung eines Eigenheimes samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unabhängig von dessen Größe zur Gänze von der ImmoESt ausgenommen. Im vorliegenden Fall hat die Finanzverwaltung die Veräußerung einer Liegenschaft mit m 2 (davon Wohnfläche des Hauses von 250 m 2 und bebaute Fläche von 317 m 2 ) zum Teil der ImmoESt unterworfen und begründet, dass zwar die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß 30 Abs. 2 EStG zustehe, mit Verweis auf Rz 6634 EStR diese jedoch mit m 2 Fläche beschränkt sei. Der darüber hinausgehende Veräußerungserlös unterliege der ImmoESt. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung führt das BFG an, dass eine starre Größenbeschränkung von Grund und Boden eine unsachliche Abgrenzung darstellt. Laut dem im EStG definierten Begriff ist ein Eigenheim samt Grund und Boden steuerbefreit und Rz 6634 EStR definiert einen üblicherweise benötigten Bauplatz mit einer Größe von maximal m 2. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Aufgrund von gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Bebauung steht es oftmals nicht im Belieben des Grundstückseigentümers, ein ihm gehörendes Grundstück nach seinen Vorstellungen zu bebauen. Folglich argumentiert das BFG, dass zur Bestimmung der Größe eines üblicherweise benötigten Bauplatzes, die jeweiligen Bauvorschriften zu beachten sind und es deshalb keine starre Größenbeschränkung von m 2 geben kann. Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung des BFG Revision beim VwGH erhoben, die endgültige rechtliche Klärung bleibt abzuwarten.
2 VfGH: Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig Schaumweinsteuergesetz Aufgrund der seit 1. März 2014 mit EUR 100,00 je Hektoliter Schaumwein erhobenen Schaumweinsteuer wurden beim VfGH von zwei Außenstellen des BFG Beschwerden eingebracht, welche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in 3 Abs. 1 Schaumweinsteuergesetz festgelegten Steuersatz vorbrachten (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 05/2015 vom 22. Februar 2015). Der VfGH teilt die Bedenken des BFG nicht und weist mit Erkenntnis vom 18. Juni 2015 (G 28/2015, G 175/2015) die Anträge des BFG, die im Schaumweinsteuergesetz enthaltene Zahl 100 als verfassungswidrig aufzuheben, zurück. Nach Ansicht des VfGH kann die Schaumweinsteuer weder aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes, des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums noch des Rechts auf Freiheit der Erwerbsausübung als verfassungswidrig angesehen werden. Der VfGH führt aus, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht verwehrt ist, allein in Verfolgung fiskalischer Zwecke eine Anhebung des Schaumweinsteuersatzes von EUR 0,00 auf EUR 100,00 je Hektoliter vorzunehmen. Es sei nicht erforderlich, dies mit spezifischen Lenkungszwecken zu begründen. EuGH: Organschaft und Vorsteuerabzug bei geschäftsführenden Holdinggesellschaften Im Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Larentia + Minerva und Marenave vom 16. Juli 2015 (C-108/14 und C-109/14) hatte der EuGH zum einen zu entscheiden, ob eine Beschränkung der Anwendung der Organschaft auf juristische Personen sowie das Erfordernis eines Unterordnungsverhältnisses hinsichtlich der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindung mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist. Der EuGH hat festgehalten, dass diese Anforderungen vom Unionsrecht nur gedeckt wären, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die erforderlich und geeignet sind, missbräuchliche Praktiken/Verhaltensweisen zu verhindern und Steuerhinterziehung bzw. umgehung zu vermeiden. Die Möglichkeit einer direkten Berufung auf das Unionsrecht hinsichtlich dieser Aspekte durch den Steuerpflichtigen sieht der EuGH im konkreten Fall allerdings nicht gegeben. Weiters hatte der EuGH den Vorsteuerabzug (im konkreten Fall Aufwendungen für die Beschaffung von Kapital zum Beteiligungserwerb) von geschäftsführenden Holdings zu beurteilen. Der EuGH bejaht das grundsätzliche Recht auf den vollen Vorsteuerabzug sofern von der geschäftsführenden Holding kaufmännische, administrative oder technische Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft erbracht werden sie also somit unternehmerisch tätig ist und sie keine vorsteuerschädlichen umsatzsteuerfreien Leistungen ausführt. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/ Juli
3 VwGH: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Werbeangeboten i.z.m. Abonnementverträgen In einem aktuellen Erkenntnis des VwGH vom 27. Mai 2015 (2012/13/0029) hatte der VwGH zu beurteilen, ob bei auffällig niedrigen Preisen für Gegenstände, welche Neukunden bei Abschluss von Zeitungsabonnements angeboten werden, diese als Bemessungsgrundlage anzusehen sind oder ob der Verkauf dieser Gegenstände eine einheitliche Leistung mit dem Abonnement darstellt und daher der Gesamtpreis hinsichtlich des Steuersatzes aufzuteilen ist. Der VwGH hat ausgeführt, dass es nicht dem wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges entspricht, einen Teil des auch im üblichen Geschäftsverkehr angewandten Abonnementpreises als zusätzliches Entgelt für den Verkauf von Werbeartikeln zu qualifizieren sofern diese Artikel keinen Zusammenhang zum Geschäftsgegenstand aufweisen. Daher unterliegt laut VwGH nur der tatsächlich vereinbarte Preis des Werbeartikels dem Normalsteuersatz. EuGH: Umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen Der EuGH hatte in der Rechtssache NLB Leasing vom 2. Juli 2015 (C-209/14) unter anderem zu entscheiden, wann es sich bei einer Leasingleistung aus umsatzsteuerlicher Sicht um eine Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen handelt und hat hierzu allgemeine Aussagen getätigt. Der EuGH hat festgehalten, dass hierzu zwischen dem Vorliegen eines Operating- Leasings (sonstige Leistung) und eines Finanzierungsleasings (Lieferung) zu unterscheiden ist. Finanzierungsleasing (und damit Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer) liegt aus Sicht des EuGH dann vor, wenn das Eigentum an dem Gegenstand am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder wenn der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an dem Gegenstand verfügt. Letzteres wäre laut EuGH insbesondere dann der Fall, wenn die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf den Leasingnehmer übertragen werden und wenn die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstandes entspricht. Aus österreichischer Sicht war bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leasinggeschäften auch bisher zwischen dem Vorliegen eines Finanzierungsleasings oder eines Operating-Leasings zu unterscheiden. Basierend auf dem aktuellen EuGH-Judikat könnte sich nun für umsatzsteuerliche Zwecke eine eigenständige Definition des Finanzierungsleasings ergeben. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/ Juli
4 BFG: Betriebsstättenbegriff im Vorsteuererstattungsverfahren Das BFG hat mit Erkenntnis vom 27. März 2015 (RV/ /2009) festgehalten, dass hinsichtlich der Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens ausschließlich die Definition der festen Niederlassung des EuGH relevant ist. Dementsprechend ist es für das Vorliegen einer festen Niederlassung erforderlich, dass ein hinreichender Bestand an Personal und Sachmitteln vorliegt, um bestimmte Dienstleistungen erbringen zu können sowie dass ein gewisser Grad an Beständigkeit durch ständiges Zusammenwirken der Personal und Sachmittel gegeben ist. Weiters hat das BFG darauf hingewiesen, dass auch eine in der Vergangenheit bei einer Überprüfung nicht beanstandete Annahme einer Betriebsstätte eine nunmehrige anderslautende Beurteilung durch die Behörde nicht hindert. BFG: Unternehmereigenschaft beim Betrieb von Photovoltaikanlagen Das BFG hat in den kürzlich veröffentlichten Erkenntnissen vom 27. März 2014 (RV/ /2010) und 27. April 2015 (RV/ /2011) festgehalten, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Volleinspeisung der erzeugten Energie in das Netz eines Partnerunternehmens jedenfalls als unternehmerische Tätigkeit zu werten ist, unabhängig davon, ob die erzeugte Energiemenge den Eigenbedarf unterschreitet. In der Entscheidung 27. März 2014 (RV/ /2010) führt das BFG weiter aus, dass diese unternehmerische Tätigkeit keinen Nebenbetrieb zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt bloß weil die Photovoltaikanlage am Dach (sogenannte Aufdach-Montage ) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs angebracht ist. Der Betrieb der Photovoltaikanlage ist aus Sicht des BFG im konkreten Fall ein eigenständiger Gewerbebetrieb und ist somit auch nicht von der Pauschalierung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfasst. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/ Juli
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