Information zur 24-Stunden-Betreuung zu Hause

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1 Information zur 24-Stunden-Betreuung zu Hause Infoservice Familypoint Amt der Vorarlberger Landesregierung Tel: 05574/ Internet:

2 Inhaltsverzeichnis: Informationsbroschüre des Bundesministeriums siehe Beilage Checkliste zur 24-Stunden-Betreuung zu Hause 2 Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause 5 Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen 6 Richtlinien des Bundesministeriums 7 Steuerrechtliche Informationen 12 Werkvertrag für selbstständige Beschäftigte (Muster 1) 17 Werkvertrag für selbstständige Beschäftigte (Muster 2) 26 Arbeitsvertrag für unselbstständige Beschäftigte 31 Förderantrag des Bundes für selbstständig Beschäftigte 35 Förderantrag des Bundes für unselbstständig Beschäftigte 42 im Bereich der 24-Stunden-Betreuung zu Hause ist sehr viel im Umbruch. Zur Unterstützung hat das Land Vorarlberg für Sie das beiliegende Informationsmaterial zu den neuen Regelungen zusammengestellt. Wir haben für Sie Checkliste mit den wesentlichen Informationen zur Anmeldung selbstständiger und unselbstständiger Betreuerinnen und Betreuer erstellt. Diese finden Sie ebenfalls in den Unterlagen Seite 3. Die aktuellste Entwicklung betrifft sicher die neue Zusatzförderung des Landes für die 24-Stunden-Betreuung zu Hause. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite 2. Wir möchten Sie daraufhin weisen, dass Sie kompetente Information und Beratung auch bei Ihrem örtlichen Krankenpflegeverein erhalten. Wir hoffen Ihnen mit dieser Unterlage etwas weiterhelfen zu können. Sie finden diese Unterlagen auch auf der Homepage des Landes unter Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne wieder zur Verfügung. Infoservice Familypoint Amt der Vorarlberger Landesregierung Tel: 05574/ familypoint@vorarlberg.at Internet: 1

3 Checkliste zur 24 Stunden-Betreuung zu Hause Selbstständigenmodell Strafregisterauszug Veranlassen Sie die Betreuungsperson einen Strafregisterauszug ihres Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates zu besorgen. Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes ist neben der Vollendung des 18. Lebensjahres die Staatszugehörigkeit zu einem EU/EWR- Mitgliedstaat Die Strafregisterbescheinigung darüber muss bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Anmeldung Melden Sie für die Betreuungsperson einen Wohnsitz in ihrem Gemeindeamt an. Mitzubringen sind: Meldzettel-Formular, vom Wohnungseigentümer/Mieter unterschrieben Reisepass Geburtsurkunde Gründerservice der Wirtschaftskammer Kontaktieren Sie das zuständige Gründerservice der Wirtschaftskammer. Dieses berät Sie über die Gründung eines Gewerbes und ist Ihnen bei der Anmeldung behilflich. Durch eine Bestätigung nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) ersparen Sie sich die Gewerbe - Anmeldegebühren. Gewerbeanmeldung Das Gewerbe muss bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angemeldet werden. (Anmeldung persönlich, per Post, Telefax, auch per Internet möglich) Zur Gewerbeanmeldung sind vorzulegen: Gültiger Reisepass Geburtsurkunde Staatsbürgerschaftsnachweis Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde (bei Namensänderung) Meldebestätigung Strafregisterbescheinigung (aus den letzten fünf Jahren, keine Übersetzung notwendig) Gebührenbefreiungsformular der Wirtschaftskammer (dieses muss bei der Wirtschaftskammer von der Betreuerin selbst unterschrieben werden) Die Gewerbeanmeldung führt zu einer Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat innerhalb eines Monats zu erfolgen, kann aber auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung vorgenommen werden. 2

4 In den ersten drei Jahren beträgt die Vorauszahlung bei erstmaliger Ausübung einer selbständigen Tätigkeit derzeit ca. 141,-- Euro pro Monat. Mit dem Einkommenssteuerbescheid oder der Vorlage einer Ein- und Ausgabenrechnung muss dann jährlich das tatsächliche Einkommen (Gewinn) nachgewiesen werden. Von diesem sind dann ca. 25 % an Sozialabgaben zu bezahlen. Steuernummer Die Betreuerin hat die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit während des ersten Monats beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, wobei eine formlose Mitteilung reicht. (Tipp: Formular Verf 24) Die Anzeige an das Finanzamt kann auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung erstattet werden. Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Die Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft. Vierteljährlich beträgt die Vorschreibung Euro 423,-- (Euro 141,--pro Monat). Dafür erhält die Betreuerin eine e-card und ist kranken-, pensions- und unfallversichert. Nach vier Jahren erhält die Betreuerin eine Nachforderung für Pensionsversicherungsbeiträge. Die ersten drei Jahre sind nur mit Euro 536,-- pensionsversichert. Die Differenz zum tatsächlichen Einkommen wird nachgefordert. Kontakt und persönliche Beratung: Landesstelle Vorarlberg, Schlossgraben 14, 6800 Feldkirch Abteilung Versicherungsservice, Tel /76642 Betreuungsvertrag Klären Sie mit der Betreuungsperson die Bedingungen Ihrer Zusammenarbeit und schließen Sie einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab. Insbesondere sind folgende Punkte zu klären: Beginn, Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses Höhe des Werklohns Vereinbarung, ob im Fall der Verhinderung für eine Vertretung gesorgt ist und allenfalls Namen und Kontaktadresse der Vertretung Musterverträge liegen dieser Unterlage bei. 3

5 Unselbstständigenmodell Eine unselbstständige Betreuungskraft kann direkt bei der zu betreuenden Person oder deren Angehörigen beschäftigt werden: Anmeldung beim Meldeamt Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse Entlohnung nach Mindestlohntarif Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse Mustervertrag liegt dieser Unterlage bei. Kontakt und persönliche Beratung: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn Mag. Rainer Nagel, Tel: Arbeiterkammer Feldkirch, Widnau 2-4, 6800 Feldkirch Abteilung Recht, Tel: oder

6 Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause ab Bundesförderung: Der Zuschuss beträgt monatlich höchstens bei einem selbständigen Betreuungsverhältnis Euro 225,-- pro Monat (auf Basis von zwei Betreuungspersonen). Bei einem unselbständigen Betreuungsverhältnis liegt die Förderung bei Euro 800,-- pro Monat (auf Basis von zwei Betreuungspersonen Das Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person darf Euro 2.500,-- monatlich nicht übersteigen. Vermögen bleibt bis zu einem Betrag von Euro 5.000,-- unberücksichtigt. (Achtung: in Vorarlberg nur Berücksichtigung des Einkommens, nicht des Vermögens) Kontakt und persönliche Beratung: Bundessozialamt in Bregenz, Landesstelle Vorarlberg, 6900 Bregenz, Rheinstr. 32 Herbert Nagel oder Alfred Widtmann Tel: oder 7235 Landesförderung: Zusätzliche Förderung des Landes für selbstständig Beschäftigte beträgt Euro 275,--pro Monat (auf Basis von zwei Betreuungspersonen). Zusätzliche Förderung für unselbstständig Beschäftigte Euro 200,-- pro Monat (auf Basis von zwei Betreuungspersonen). Förderung auch für Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbezieher in den Pflegestufen 1 und 2, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Die Landesförderung beträgt in diesen Fällen: o o für selbstständig Beschäftige Euro 500,-- pro Monat für unselbstständig Beschäftigte Euro 1.000,-- pro Monat Keine Vermögensgrenze in Vorarlberg Kontakt und persönliche Beratung: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, 6901 Bregenz Abteilung Gesellschaft und Soziales, Anita Kresser Tel: 05574/

7 Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen Die Voraussetzungen für den Erhalt der Zusatzförderung des Landes sind ident mit den Voraussetzungen für die Bundesförderung. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Richtlinie des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz. Einige der wesentlichsten Punkte aus der Richtlinie lauten: Vorliegen eines Selbständigen oder Unselbständigen Betreuungsverhältnisses Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundes- Pflegegeldgesetz oder einem Landes-Pflegegeldgesetz. Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; Bei Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 ist in der Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen, bei Beziehern des Pflegegeldes der Stufe 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine (fach)ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Qualitätssicherung: Spätestens ab muss die Betreuungskraft eine theoretische Ausbildung entsprechend der einer Heimhelferin aufweisen. Das Betreuungsverhältnis kann in Form der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer einem Angehörigen oder darunter eines Vertrages dieser Person mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen. Der Zuschuss beträgt monatlich höchstens bei einem selbständigen Betreuungsverhältnis Euro 225 bei einem unselbständigen Betreuungsverhältnis Euro 800 auf Basis von zwei Betreuungskräften. Voraussetzung dafür ist, dass die BetreuerInnen mindestens 104 Stunden im Monat (48 Stunden pro Woche) tätig sind. Bitte beachten Sie aber auch die weiteren Punkte in der Richtlinie. Diese finden Sie in der Unterlage ab Seite 7. Ausnahme: In Vorarlberg besteht keine Vermögensgrenze und es wird zusätzlich auch eine Förderung für Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbezieherin der Pflegestufen 1 und 2 (mit ärztlichem Attest) zur Verfügung gestellt. 6

8 Entwurf (Stand ) R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. 1. Allgemeine Voraussetzungen Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes, Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz, Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expert/innen nachzuweisen Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen: Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen, Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften. 2. Zuschüsse 2.1. Zuschuss bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen, beträgt der Zuschuss 800 monatlich, zwölf Mal jährlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt der Zuschuss 400 monatlich Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit: dem Tod der pflegebedürftigen Person, dem Ende des Dienstverhältnisses/der Dienstverhältnisse mit der Betreuungskraft/den Betreuungskräften, dem Ende des Vertragsverhältnisses der pflegebedürftigen Person oder ihres Angehörigen mit dem gemeinnützigen Anbieter. 7

9 2.2. Zuschuss bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte Für zwei selbständig erwerbstätige Betreuungskräfte beträgt der Zuschuss auf der Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von jeweils mindestens 537, monatlich, zwölf Mal jährlich. Für nur eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft kann ein Zuschuss in Höhe von 112,50 monatlich geleistet werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß erreichen Besteht für die Betreuungskräfte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine entsprechende Sozialversicherung und wird ein Nachweis darüber erbracht, kann ein Zuschuss in Höhe der geleisteten Beiträge, für zwei Betreuungskräfte maximal in Höhe von 225 monatlich, bei nur einer Betreuungskraft von maximal 112,50 monatlich gewährt werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß erreichen Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit dem Tod der pflegebedürftigen Person oder dem Ende des Betreuungsverhältnisses mit der Betreuungskraft/den Betreuungskräften Der Zuschuss ist tageweise zu aliquotieren. Wird das Betreuungsverhältnis auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes gekündigt, ist der Zuschuss für die Dauer der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist des/der Betreuungsverhältnisse(s), längstens aber für einen Zeitraum von 3 Monaten weiter zu gewähren Der Zuschuss wird monatlich an die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige/n, sofern diese/r Dienstgeber/in ist, ausbezahlt; ist die Betreuungskraft bei einer Trägerorganisation beschäftigt, kann die Auszahlung direkt an die Trägerorganisation erfolgen Ein Zuschuss ist nur dann zulässig, wenn die - Sparsamkeit, - Zweckmäßigkeit und - Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet sind Werden von anderen Gebietskörperschaften gleichartige Leistungen für denselben Zeitraum erbracht, sind diese auf den Zuschuss anzurechnen Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. 8

10 3. Einkommen und Vermögen 3.1. Ein Zuschuss im Sinne dieser Richtlinien kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um 400, für eine/n behinderte/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den im Punkt 2.1. genannten maximalen Zuschuss, so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als 50, ist kein Zuschuss zu gewähren Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht: - Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, - Sonderzahlungen, - Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen, - Familienbeihilfen, - Kinderbetreuungsgeld, - Studienbeihilfen, - Wohnbeihilfen, - Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen sowie - Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften Der Zuschuss ist nur insoweit zu gewähren, als die pflegebedürftige Person über kein verwertbares Vermögen verfügt, um die Kosten einer 24-Stunden- Betreuung tragen zu können Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bleibt bis zu einem Betrag von unberücksichtigt. Darüber hinaus gehendes Vermögen ist zu verwerten. Ist die Verwertung des Vermögens dem/der Pflegebedürftigen nicht zumutbar, sind die Erträge bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen Das Eigenheim (die Eigentumswohnung), die der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses des/der Pflegebedürftigen dient, bleibt unberücksichtigt. 4. Verfahren 4.1. Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes sind beim Bundessozialamt einzubringen. Auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Ländern als Sozialhilfeträger können Ansuchen eingebracht werden Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem/einer gesetzlichen Vertreter/in oder von einem/einer Angehörigen zu unterfertigen Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen: Bei Beschäftigung von unselbständigen Betreuungskräften: eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes vorliegt, 9

11 eine Erklärung, dass die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche und höchstens 128 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen beträgt, eine Erklärung, dass eine Vereinbarung besteht, wonach die Betreuungskraft allenfalls darüber hinaus gehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft in ihrem Wohnraum oder in der näheren häuslichen Umgebung verbringt, eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird, der letzte rechtskräftige Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Experten/innen über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung, Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger, der Meldezettel der Betreuungskraft und eine Erklärung über Einkommen, Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person Bei Beschäftigung von selbständigen Betreuungskräften: eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes vorliegt, eine Erklärung, dass auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und einer monatlichen Beitragsgrundlage von mindestens 537,78 besteht und die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt, eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird, der letzte rechtskräftige Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expert/innen über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung, Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger, bei einer Betreuungskraft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Nachweis über die Sozialversicherung in diesem EU-Staat sowie die geleisteten Beiträge, der Meldezettel der Betreuungskraft und eine Erklärung über Einkommen, Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person Mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie mit der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses wird das Bundessozialamt betraut Zur Entscheidung über Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses im Sinne dieser Richtlinien wird das Bundessozialamt ermächtigt Auf Ersuchen des Zuschusswerbers/der Zuschusswerberin kann die Entscheidung des Bundessozialamtes vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft werden. 10

12 5. Meldepflichten Die pflegebedürftige Person bzw. die Betreuungskräfte sind verpflichtet, dem Bundessozialamt alle Umstände, die Auswirkungen auf den Zuschuss haben können, unverzüglich zu melden. 6. Rückforderung des Zuschusses Der Zuschuss kann vom Bundessozialamt zurückgefordert werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hat, der Zuschuss widmungswidrig verwendet wurde oder die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird. Von der Rückforderung kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden. 7. Qualitätssicherung Zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Betreuung kann der Zuschussgeber geeignete Maßnahmen, etwa Information und Beratung in Form eines Hausbesuches insbesondere durch Pflegefachkräfte, vorsehen. 8. Härteklausel Ergibt sich aus der Anwendung dieser Richtlinien eine besondere Härte, kann das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eine von diesen Richtlinien abweichende Entscheidung treffen. 9. Inkrafttreten 9.1. Die Richtlinien treten mit in Kraft Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz und im Bundessozialamt zur Einsichtnahme aufzuliegen. 11

13 Steuerrechtliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige oder nichtselbständig tätige Betreuungspersonen erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsperson selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Diesbezügliche Musterverträge finden Sie unter den am Ende der Information angeführten Links. Im Falle von nicht selbständig tätigen ausländischen Pflegepersonen kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein. Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungspersonen, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungsperson und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Wohnt eine ausländische Betreuungsperson im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Im Falle der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Wohnung der betreuten Person auch als Betriebsstätte anzusehen. Soweit kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich begründet wird, kann zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich optiert werden, wenn die Einkünfte im Ausland nicht mehr als Euro betragen. Unabhängig davon, ob die Betreuung durch eine selbständig oder nichtselbständig tätige Person erfolgt, sind die Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, soweit sie steuerfreie Kostenersätze übersteigen (siehe Beispiel 2). Betreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbständig tätigen Betreuungsperson abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger. Verpflichtungen der selbständig tätigen Betreuungsperson: Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbebehörde Bei erstmaligem Tätigwerden im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes stehen die Begünstigungen des NeuFÖG zu. Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge Bei Steuerpflicht: Abgabe einer Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt 12

14 Einkommensteuer: Die selbständig tätige Betreuungsperson bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen. Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie zb Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung der so genannten Basispauschalierung 12 % der Einnahmen sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von Euro, muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen. Die Einkommensteuererklärung ist beim Wohnsitzfinanzamt (bei ausländischen Betreuungspersonen in der Regel jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Wohnung der betreuten Person befindet). Umsatzsteuer: Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei Einnahmen bis Euro ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer anzuwenden. Bis zu diesem Betrag besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Beispiel 1: Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier. Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal x ,00 Tage Sachbezug für 12 halbe Monate 98,10 x ,20 Summe der Einnahmen ,20 abzüglich Betriebsausgabenpauschale 12% ,26 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 139,78 x ,36 Einkommen 7.366,58 Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter Euro liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht. 13

15 Betreuung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit Ist der Arbeitgeber der Betreuungsperson eine Trägerorganisation (die Betreuungsperson ist beispielsweise eine Arbeitnehmerin von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger. Wird die Betreuungsperson im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungsperson nichtselbständig tätig, hat der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen. Verpflichtungen des Arbeitgebers (Auftraggebers): Vor Dienstbeginn ist die Betreuungsperson bei der Sozialversicherung anzumelden. Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (Wohnsitz der betreuten Person) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen. Der Betreuungsperson ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen. Für die Betreuungsperson ist ein Lohnkonto zu führen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezügen aus allen Dienstverhältnissen Euro ü- bersteigt (siehe 41 Abs. 1 Z 4 FLAG). Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats an das zuständige Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger übermitteln. 14

16 Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (LSTR 2002 Rz und Rz 887) Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (zb Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen. Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen: Rechnungen der Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin dieser Organisation der Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw. Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungsperson. Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbstständig tätige Betreuungsperson. Achtung: Erforderlich sind Zahlungsbelege mit Name und Anschrift der Betreuungsperson, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag. Die Belege sind 7 Jahre aufzubewahren. Beispiel 2: Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält Pflegegeld in Höhe von 859,30 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen erhalten neben einem Honorar (inkl. Fahrtkosten) von 700 Euro für 14 Tage auch Kost und Quartier. Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel 1) ,40 2 x ,20 abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich ,60 abzüglich Förderung für selbständig tätiges Betreuungspersonal ,00 (225 Euro/mtl.) jährlich Außergewöhnliche Belastung 7.542,80 Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 7.542,80 Euro pro Kalenderjahr kann vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Arztkosten sowie Kosten für Arznei- und Pflegemittel als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, dann kann die unterhaltsverpflichtete Person, die die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt. 15

17 Weitere Informationen zur 24-Stunden-Betreuung zu Hause finden Sie unter folgenden Links: pdf (Das Steuerbuch 2007) 16

18 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG 2008 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG Die untenstehend bezeichneten Vertragspartner schließen folgenden PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG betreffend die Betreuung von i.s. des 159 GewO Frau/Herrn geb. am wohnhaft in Die vertragliche Gestaltung des Verhältnisses zwischen dem einzelnen betreuungsbedürftigen Menschen und dem Betreuer/der Betreuerin bietet einen rechtlichen Rahmen für die Personenbetreuung und dient der Rechtssicherheit für beide Seiten: Einerseits wird Sicherheit geschaffen dass Betreuer auf rechtlich konforme Weise agieren, anderseits wird ein Qualitätsstandard für betreuungsbedürftige Personen geboten. Verträge über Leistungen der Personenbetreuung sind Verbraucherverträge und unterliegen den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Bestimmungen des Gewerberechts ergänzen das Konsumentenschutzgesetz um Standesregeln und Ausübungsvorschriften. Der vorliegende Mustervertrag basiert auf diesen rechtlichen Vorgaben. 1 VERTRAGSPARTNER Zutreffendes ankreuzen: Auftraggeber und Vertragspartner der selbständigen Betreuungsperson ist die betreuungsbedürftige Person selbst, oder die Sachwalterin/der Sachwalter im Namen der zu betreuenden Person oder dritte Personen (Angehörige, Vertrauenspersonen), die den gegenständlichen Vertrag zugunsten der zu betreuenden Person abschließen. 17 zur Verfügung gestellt von: 1

19 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG Auftraggeber/in Name Anschrift Telefonnummer 2. Auftragnehmer/in (= Betreuerin/Betreuer) Name Anschrift Telefonnummer Registerzahl/Ausstellungszahl der Gewerbeberechtigung 2 VERTRAGSDAUER Zutreffendes ankreuzen: Das Vertragsverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis ist befristet und beginnt am und endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3 VERTRETUNG Der Betreuer/ die Betreuerin ist nicht persönlich leistungsverpflichtet. Vereinbart wird, dass der Auftragnehmer/in (Betreuer/in) folgende andere geeignete Personen zur Leistungserbringung heranziehen kann. Name der Vertretung: Kontaktadresse der Vertretung: Telefonnummer der Vertretung: 18 zur Verfügung gestellt von: 2

20 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG 2008 Name der Vertretung: Kontaktadresse der Vertretung: Telefonnummer der Vertretung: 4 LEISTUNGSINHALT Zutreffendes ankreuzen Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst 1. Die Führung des Haushalts, insbesondere Einkaufen und Erledigung von Botengängen Reinigungstätigkeiten wie insbesondere o Reinigung der Wohneinheit o Reinigung von persönlichen Gebrauchsgegenständen und Hilfsmitteln (z.b. Zahnprothesen, Hörapparat, Leibstuhl) o Müllentsorgung Durchführung von Hausarbeiten (z.b. Auswechseln von Glühbirnen) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbesserungen) Versorgung von Pflanzen und Haustieren Sorge für ein gesundes Raumklima die Zubereitung und das mundgerechte Vorbereiten von Mahlzeiten und Getränken 2. die Unterstützung der betreuungsbedürftigen Person zum Schutz ihrer wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Interessen(z.B. Begleitung bei Behörden- und Arztwegen) 3. die Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag, insbesondere Unterstützung beim An- und Auskleiden bei der Reinigung von Händen und Gesicht bei einem Fußbad bei der Haarpflege und Rasur bei der Gestaltung des Tagesablaufs 4. Gesellschafterfunktion, insbesondere durch Konversation Vorlesen Unterstützung bei Freizeitgestaltung und Hobbies Förderung gesellschaftlicher Kontakte Begleitung bei diversen Aktivitäten 19 zur Verfügung gestellt von: 3

21 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG Berücksichtigung des allgemeinen Zustandes der betreuungsbedürftigen Person (wie z.b. hohes Alter, Ungeschicklichkeit, körperliche Schwäche, Lähmungserscheinungen, Sehund Hörbeeinträchtigung) sowie Beaufsichtigung der betreuungsbedürftigen Person, insbesondere bei Verwirrtheitszuständen (Demenz), Verhaltensauffälligkeiten sowie eingeschränkter oder fehlender Gefahreneinsicht 6. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreuungsbedürftige Person getätigte Ausgaben. 7. Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel Personenbetreuer haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit am Wohl der betreuungsbedürftigen Person zu orientieren. Bei der Vornahme von Besorgungen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Festgehalten wird, dass die vertraglich vereinbarten Betreuungsleistungen keine Leistungen umfassen, die der Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten sind (wie z.b. die Verabreichung von Medikamenten, Zahnpflege, Verabreichung von Nahrungsmitteln, Insulininjektionen, Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln, Thromboseprophylaxe, Vorbeugung gegen Wundliegen) Der Auftragnehmerin/der Auftragnehmer (d.i. die Betreuerin/der Betreuer) erklärt, dass er/sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung weder den Weisungen des Vertragspartners unterliegt, noch von diesem wirtschaftlich abhängig ist. (Hinweis: Die Tätigkeit des Personenbetreuers muss frei von wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfolgen, damit kein Arbeitsverhältnis entsteht, das sozialversicherungsrechtliche Folgen für beide Vertragspartner nach sich zieht.) 5 EINSATZZEITEN UND LEISTUNGSUMFANG Die Leistungen werden erbracht an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten Tage von bis Mo Di Mi Do Fr Sa So 20 zur Verfügung gestellt von: 4

22 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG VERMEIDUNG EINER GEFÄHRDUNG VON LEBEN ODER GESUNDHEIT Der Betreuer / die Betreuerin hat bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Setzung von Maßnahmen der Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden (BGBl.X) Im Hinblick auf diese Vorschriften wird der konkrete Bedarf der betreuungsbedürftigen Person wie folgt beschrieben: Erläuterung: Soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist, sind an dieser Stelle insbesondere Angaben zu machen über körperliche Beeinträchtigungen (zb. Sehschwäche, Hörschwäche, Einschränkungen der Mobilität) und sonstigen Beeinträchtigungen und betreuungsrelevante Besonderheiten (zb. Schwindelanfälle, Schwäche, Schmerzen, Verwirrtheit, Demenz, Angst, Teilnahmslosigkeit, Agressivität) Beschreibung des besonderen Betreuungsbedarf 7 HANDLUNGSLEITLINIEN FÜR DEN ALLTAG UND DEN NOTFALL Die betreuende Person verpflichtet sich, im Notfall und bei Änderungen im Allgemeinzustand oder im Verhalten der betreuungsbedürftigen Person (wie z.b. bei Fieber, Hautausschlag, Verdauungsstörungen, Änderungen im Ess- und Trinkverhalten, Schmerzen, Unruhe, erhöhtem Schlafbedürfnis, Teilnahmslosigkeit) folgende Person(en) zu kontaktieren 1) Name Anschrift Tel 21 zur Verfügung gestellt von: 5

23 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG ) Name Anschrift Tel Bei Gefahr im Verzug ist die betreuende Person verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Situation faktisch und ethisch angemessen sind, um der körperlichen Integrität oder der Würde der betreuungsbedürftigen Person gerecht zu werden. Die Zutrittsmöglichkeit für Personenbetreuer/innen zum Wohnbereich ist von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber unbedingt sicherzustellen. Sollte die Auftraggeberin nicht in der Lage sein, für den Zutritt in den Wohnbereich selbst zu sorgen oder den Zutritt durch eine Vertrauensperson sicherzustellen, ist der Zutritt durch folgende Zugangsmöglichkeit sichergestellt (Zutreffendes ankreuzen): Schlüsselsafe Zweitschlüsse Hinterlegung bei Vertrauensperson 8 ACHTUNG DER PERSÖNLICHKEITSRECHTE UND DER PRIVATSPHÄRE Der Betreuer/ die Betreuerin achtet die Persönlichkeitsrechte der betreuungsbedürftigen Person, insbesondere deren Recht auf anständige Begegnung, auf Achtung der Privat- und Intimsphäre und auf Wahrung des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses. Er/sie nimmt bei der Ausführung der Betreuungstätigkeiten auf den Lebensrhythmus, die Ruhebedürfnisse und die geäußerten Wünsche der betreuungsbedürftigen Person Rücksicht. 22 zur Verfügung gestellt von: 6

24 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG ENTGELT UND ENTFALL DES ENTGELTS Zutreffendes ankreuzen: Das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen beträgt EUR incl Ust pro Stunde EUR incl Ust pro Woche EUR incl. USt pro Monat Das Entgelt ist so rechtzeitig auf das Konto bei der Bank BLZ Kt.Nr lautend auf zu überweisen, dass es bis spätestens am 15. des Folgemonat einlangt. Als Zahlungsweise wird die Zahlung per Zahlschein, per electronic banking oder per Abbuchungsauftrag (nicht aber per Einziehungsermächtigung oder bar) empfohlen. Hinsichtlich der Entgelte für die Betreuungsleistungen weist der Betreuer/die Betreuerin darauf hin, dass er/sie selbst sämtliche Steuern und Beiträge erklärt und abführt. Entfall des Entgelts: Kann die betreuungsbedürftige Person aufgrund eines Krankenhausaufenthalts die vereinbarten Betreuungsleistungen mehr als 3 Tage nicht in Anspruch nehmen, so entfällt der Anspruch des Betreuers/der Betreuerin auf das vereinbarte Entgelt für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Gleiches gilt für die Dauer einer sonstigen, mehr als 3 Tage dauernden Abwesenheit der betreuungsbedürftigen Person, sofern diese dem Betreuer/der Betreuerin spätestens 14 Tage vorher bekannt gegeben wurde. 23 zur Verfügung gestellt von: 7

25 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG FÖRDERUNG DER VEREINBARTEN LEISTUNGEN DURCH DAS BUNDESSOZIALAMT Hinweis: Eine Förderung für die vereinbarten Leistungen durch das Bundessozialamt setzt voraus, dass eine Mindesteinsatzzeit von 48 Stunden pro Woche vereinbart wird und der Personenbetreuer keinen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung Gem. 4 (1) Z 7 GSVG stellt. Zutreffendes ankreuzen: Der Auftraggeber beabsichtigt Keinen Antrag auf Förderung für die vereinbarten Leistungen beim Bundessozialamt zu stellen eine Förderung für die vereinbarten Leistungen beim Bundessozialamt zu beantragen. Im Hinblick darauf erklärt die Betreuungsperson, dass ihr gesamtes jährliches Einkommen voraussichtlich über der Grenze von EUR 4188,12 (=mtl. ca. 349 ) liegen wird. 11 KAUTIONEN UND UNZULÄSSIGE VEREINBARUNGEN Vereinbarungen, wonach die betreuungsbedürftige Person der Betreuungsperson eine Kaution zu bezahlen hat, sind nicht verbindlich. Ebenso unverbindlich sind Vereinbarungen, nach denen die betreuungsbedürftige Person der Betreuungsperson etwas ohne gleichwertige Gegenleistung zu bezahlen hat. 12 KÜNDIGUNG DES VERTRAGES Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden. Davon unberührt ist das gesetzliche Recht beider Vertragspartner, den Vertrag mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beenden (außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht im Fall der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages.) 24 zur Verfügung gestellt von: 8

26 PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG AUFLÖSUNG DES VERTRAGS DURCH DEN TOD DER BETREUUNGSBEDÜRFTIGEN PERSON Der Personenbetreuungsvertrag wird durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person aufgehoben. Der Personenbetreuer/die Personenbetreuerin verpflichtet sich, ein im Voraus entrichtetes Entgelt anteilig zurückzuerstatten. 14 DOKUMENTATION Die Betreuerin/der Betreuer verpflichtet sich, eine ausreichende und regelmäßige Dokumentation über Zeitpunkt, Art und Umfang der erbrachten Leistungen zu führen und diese der betreuungsbedürftigen Person (bzw. dem Auftraggeber) zugänglich zu machen. Auf Wunsch der betreuungsbedürftigen Person (bzw. des Auftraggebers) ist eine Kopie davon gegen Kostenersatz anzufertigen. Auftraggeber/in Auftragnehmer (Betreuer/in) Ort, Datum und Unterschrift Ort, Datum und Unterschrift 25 zur Verfügung gestellt von: 9

27 Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß 159 GewO betreffend die Betreuung von Frau/Herr geb. am wohnhaft in 1. Vertragspartner Zutreffendes ankreuzen: Auftraggeber (und Vertragspartner) der selbständigen Betreuungsperson ist die betreuungsbedürftige Person selbst, oder die Sachwalterin/der Sachwalter im Namen der zu betreuenden Person oder dritte Personen (Angehörige, Vertrauenspersonen), die den gegenständlichen Vertrag zugunsten der zu betreuenden Person abschließen. a) Auftraggeber/in Name Anschrift Telefonnummer b) Auftragnehmer/in (Gewerbetreibender) Name Standort Telefonnummer *) Nicht Zutreffendes streichen 26 1 / 5

28 2. Vertragsgegenstand (zutreffendes ankreuzen) Alle unter a) bis f) genannten Tätigkeiten Nur folgende Tätigkeiten: a) Haushaltsnahe Dienstleistungen, insbesondere Zubereitung von Mahlzeiten Vornahme von Besorgungen Reinigungstätigkeiten Durchführung von Hausarbeiten Durchführung von Botengängen Sorgetragung für ein gesundes Raumklima Betreuung von Pflanzen und Tieren Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) b) Unterstützung bei der Lebensführung Gestaltung des Tagesablaufs Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen c) Gesellschafterfunktion, insbesondere Gesellschaft leisten Führen von Konversation Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte Begleitung bei diversen Aktivitäten d) Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben (zwingender Vertragsbestandteil gem. 160 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 idgf.) e) praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel f) Organisation von Personenbetreuung Sonstige (nicht oben angeführte) Dienstleistungen, wobei darauf zu achten ist, dass es sich nicht um pflegerische Leistungen, Leistungen der Basisversorgung sowie um sonstige Leistungen handeln darf, die in den Vorbehaltsbereich der Gesundheitsberufe fallen (etwa ärztliche, zahnärztliche, physiotherapeutische, ergotherapeutische, diätologische, logopädische, psychotherpaeutische, gesundheitspsychologische Tätigkeiten) : *) Nicht Zutreffendes streichen 27 2 / 5

29 3. Vertragsdauer (zutreffendes ankreuzen) Das Vertragsverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis ist befristet und beginnt am und endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4. Vertretung Der Personenbetreuer/die Personenbetreuerin ist nicht persönlich leistungsverpflichtet. Der (die) Gewerbetreibende ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der (die) Gewerbetreibende dem Besteller sowie dem zu Betreuenden die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Für den Fall, dass sich der (die) Gewerbetreibende bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertragsverhältnis. 5. Abgaben und Sozialversicherung Da es sich bei gegenständlicher Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt, obliegt die Versteuerung des vereinbarten Werklohns dem (der) Gewerbetreibenden. Für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hat der (die) Gewerbetreibende selbst zu sorgen. 6. Weisungsfreiheit Ein Weisungsrecht des/der Auftraggebers/in gegenüber dem/der Gewerbetreibenden besteht nicht. 7. Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit Der Betreuer / die Betreuerin hat bei der Leistungserbringung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Setzung von Maßnahmen der Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden. *) Nicht Zutreffendes streichen 28 3 / 5

30 8. Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall Die betreuende Person verpflichtet sich, im Notfall und bei von ihr erkannten Änderungen des Allgemeinzustandes oder des Verhaltens der betreuungsbedürftigen Person (wie z.b. Fieber, Hautausschlag, Verdauungsstörungen, Änderungen im Ess- und Trinkverhalten, Schmerzen, Unruhe, erhöhtem Schlafbedürfnis, Teilnahmslosigkeit) folgende Person(en) zu kontaktieren a) Name Anschrift Tel. b) Name Anschrift Tel. c) Name Anschrift Tel. Bei Gefahr im Verzug ist die betreuende Person verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Situation faktisch und ethisch angemessen sind, um der körperlichen Integrität und der Würde der betreuungsbedürftigen Person gerecht zu werden. Die Zutrittsmöglichkeit für Personenbetreuer/innen zum Wohnbereich ist von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber unbedingt sicherzustellen. Sollte der/die Auftraggeber/in nicht in der Lage sein, für den Zutritt in den Wohnbereich selbst zu sorgen oder den Zutritt durch eine Vertrauensperson sicherzustellen, ist der Zutritt durch folgende Zugangsmöglichkeiten sichergestellt (Zutreffendes ankreuzen): Schlüsselsafe Zweitschlüssel Hinterlegung bei Vertrauensperson *) Nicht Zutreffendes streichen 29 4 / 5

31 9. Entgelt (zutreffendes ankreuzen) Der Werklohn für die zu erbringenden Leistungen beträgt EUR incl. Ust. pro Stunde EUR incl. Ust. Pro Woche EUR incl. Ust. pro Monat und ist in bar zu leisten auf das Konto bei der Bank BLZ Kt. Nr. lautend auf zu überweisen. 10. Endigung/Kündigung des Vertrages Der Personenbetreuungsvertrag wird durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person aufgelöst. Der/die Gewerbetreibende hat ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden. 11. Dokumentation Der/die Personenbetreuer/in verpflichtet sich, eine ausreichende und regelmäßige Dokumentation über die erbrachten Leistungen zu führen und diese dem/der Auftraggeber/in sowie allenfalls jenen Angehörigen von Gesundheitsberufen, in deren Behandlung oder Pflege die betreute Person steht, zugänglich zu machen. Auftraggeber/in Auftragnehmer (Betreuer/in) Ort, Datum und Unterschrift Ort, Datum und Unterschrift *) Nicht Zutreffendes streichen 30 5 / 5

32 Arbeitsvertrag für die Betreuung von Personen im Privathaushalt Die untenstehend bezeichneten Vertragspartner/innen schließen folgenden Arbeitsvertrag zur Personenbetreuung im Sinne des 1 Abs. 2 des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG) betreffend die Betreuung von Frau/Herrn: Anschrift: Telefon: 1. Arbeitgeber/in: Anschrift: Telefon: 2. Arbeitnehmer/in: Anschrift: Telefon: 3. Beginn des Arbeitsverhältnisses: 4. Dauer des Arbeitsverhältnisses: Auf bestimmte Zeit bis *) oder auf unbestimmte Zeit *) 5. Probezeit mit jederzeitiger Auflösbarkeit des Arbeitsverhältnisses (höchstens 1 Woche): *) Nicht Zutreffendes streichen 31 1 / 4

33 6. Kündigungsfrist: Nach der Probezeit bzw. im Befristungsfalle bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf ein solches auf unbestimmte Zeit wird eine Kündigungsfrist von einer Woche *) zwei Wochen *) vereinbart. 7. Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod der zu betreuenden Person. 8. Arbeitsort: Wohnsitz der zu betreuenden Person. 9. Tätigkeit: Personenbetreuung im Sinne des 1 Abs. 3 HBeG. 10. Entlohnung: Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für das Bundesland Vereinbarter Geldbezug: Sonderzahlungen: Zwei Bruttomonatsbarbezüge Urlaubszuschuss, ein Bruttomonatsbarbezug Weihnachtsremuneration. Dem/der Personenbetreuer/in ist ein Wohnraum sowie die volle Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Alle Entgeltzahlungen erfolgen monatlich im Nachhinein auf das vom/von der Arbeitnehmer/in namhaft zu machende Konto. 11. Erholungsurlaub: Ausmaß laut Urlaubsgesetz 30 Werktage. 12. Arbeitszeit: Dauer der Arbeitsperiode (höchstens 14 Tage): Vereinbarte Arbeitszeit in zwei aufeinander folgenden Wochen (höchstens 128 Stunden): Darüber hinausgehende Bereitschaftszeiten nach 3 Abs. 2 HBeG: Gesamtdauer der Ruhepausen pro Tag (mindestens drei Stunden): 13. Mitarbeitervorsorgekasse: Ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse: Anschrift: *) Nicht Zutreffendes streichen 32 2 / 4

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