Regierungspräsidium Darmstadt - Landeseisenbahnaufsicht -

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1 Regierungspräsidium Darmstadt - Landeseisenbahnaufsicht - Merkblatt für nicht-bundeseigene (NE) Eisenbahnen (EVU und EIU) in Hessen Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen gilt in Hessen seit dem das Hessisches Eisenbahngesetz (HEisenbG) vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491, 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2011 (GVBl. I S. 178). Es ist anzuwenden auf Eisenbahnen, die ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur und auf Halter von Eisenbahnfahrzeugen mit Sitz in Hessen, die selbständig oder nichtselbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Genehmigungspflicht: Öffentliche Eisenbahnen Für öffentliche Eisenbahnen gilt die Genehmigungspflicht nach 6 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. 3 Abs. 1 AEG vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung personenrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606). Danach ist in folgenden Fällen eine Genehmigung zu beantragen: 1. für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen 2. für das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur und 3. für das Halten von Eisenbahnfahrzeugen, die selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen Die Genehmigungsvoraussetzungen sind geregelt im 6 Abs. 2 AEG. Die dort genannten Voraussetzungen werden durch die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV) vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566) konkretisiert. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist gemäß 2 Abs.4 EBZugV vor der Genehmigungserteilung und danach alle 2 Jahre durch Vorlage eines Testates eines Wirtschaftsprüfers zu erbringen.

2 - 2 Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach 3 Abs. 1 in Verbindung mit 14 Abs. 1 AEG mit wenigen Ausnahmen öffentliche Eisenbahnen. Einzige Ausnahme hiervon sind diejenigen Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden sie gelten weiterhin als nicht öffentlich. Der Begriff eigener Güterverkehr ist in 2 Abs. 3 b AEG definiert. Bei geändertem Status gelten nach 38 Abs. 1 AEG die landesrechtlichen Vorschriften. Gleisanschlüsse von Terminals und Hafenanlagen gelten zukünftig als öffentliche Eisenbahnen ( 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 14 Abs. 1 Satz 4 AEG), da sie Zugang gewähren müssen. Bei Eisenbahnen, die erst durch die AEG-Änderung vom (BGBl. I S. 1138) zu öffentlichen Eisenbahnen wurden, gelten nach 38 Abs. 2 AEG die landesrechtlichen Vorschriften. Öffentliche Eisenbahnen sind verpflichtet, ihre Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen ( 10 Abs. 1 Eisenbahninfrastrukturbenutzungsverordnung (EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachung sowie der Zivilprozessordnung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und Abgabeordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3055). Die Regulierung des Infrastrukturzugangs obliegt der Bundesnetzagentur. Öffentliche Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen unterliegen auch der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (EBHaftPflV ) vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I S.2631, 2672). Der Nachweis über das Bestehen der Versicherung ist seit dem 1. November 2005 zu erbringen. Gemäß 13 AEG haben alle öffentlichen wie nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen angrenzenden Eisenbahnen den Anschluss zu gewähren. Ohne Sicherheitsbescheinigung nach 7a Abs. 1 AEG dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Die Sicherheitsbescheinigung erteilt das Eisenbahn-Bundesamt auf Antrag. Für die Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen (u. a. Infrastruktur, Fahrzeuge) und funktionellen Teilsystemen (u. a. Instandhaltung und Telematikanwendungen) gilt die Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung-TEIV) vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 420).

3 - 3 Betriebsleiter Rechtsgrundlage sind die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1321) und die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1025), zuletzt geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 810). Bewerber, die bei Eisenbahnen beschäftigt sind, die der hessischen Eisenbahnaufsicht unterliegen, stellen Ihre Anträge auf Zulassung zur Prüfung beim Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht. Die Prüfung erfolgt durch einen gemeinsamen Prüfungsausschuss der Länder, der auf Grundlage der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung gebildet wird. Für Eisenbahnen, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab dem Zugang gewähren müssen, gelten nach 38 Abs. 1 AEG die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften. Bahngrundstücke Verträge über den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von bahnnotwendigen Grundstücken unterliegen der Anzeigepflicht nach 6 Abs. 5 Hessisches Eisenbahngesetz. Ausgleichsleistungen nach 16 AEG Hessenweit zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Für die Prüfung und Berechnung des Anspruchs gelten die Richtlinien des Landes Hessen. Planfeststellung nach 18 AEG Zuständige Planfeststellungsbehörde bei NE-Bahnen sind die jeweiligen Regierungspräsidien. Bei Strecken der DB Netz AG fungieren die RPs als Anhörungsbehörde. Die Planfeststellungsbehörde ist auch zuständig für Freistellungsverfahren nach 23 AEG.

4 - 4 Nichtöffentliche Eisenbahnen Nichtöffentliche Eisenbahnen unterliegen einer Genehmigungspflicht nach AEG nur, wenn sie Personenverkehr betreiben. Im Übrigen gilt das Hessische Eisenbahngesetz (HEisenbG) mit folgenden Eckpunkten: Die Bestimmungen für Nichtöffentliche Eisenbahnen gelten soweit bundesrechtlich nicht besonders geregelt- grundsätzlich auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen nach den 31 und 32 des AEG. Die Genehmigungspflicht wurde durch eine Anzeigepflicht ersetzt ( 6 Abs. 1 HEisenbG). Jede Änderung der angezeigten Tatsachen und jede Änderung der früheren Erlaubnisse sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ( 6 Abs. 3 HEisenbG). Nichtöffentliche Eisenbahnen und Halter nach 31 und 32 AEG sind nur verpflichtet eine Haftpflichtversicherung gemäß der Eisenbahnhaftpflicht- Versicherungsverordnung abzuschließen, wenn sie eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes betreiben oder nutzen. Nach dem HEisenbG ( 6 Abs. 2 HEisenbG) sind nichtöffentliche Eisenbahnen und Halter auch dann verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn sie eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes benutzen. Die Aufsichtsbehörde kann in beschränktem Umfang Personenverkehr mit Draisinen gestatten ( 10 HEisenbG). Voraussetzung ist, dass der Betreiber ein nichtöffentliches EVU ist und diese Tätigkeit gemäß 6 HEisenbG angezeigt hat. Die Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA) ist aufgehoben. Es gilt grundsätzlich die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818). Die nach der BOA genehmigten Anlagen genießen Bestandsschutz. Auf die bisherige BOA sowie die E-BOA wird bei der Genehmigung von Ausnahmen nach der EBO als Regel der Technik zurückgegriffen ( 7 HEisenbG). Betriebsleiter ( 8 HEisenbG): Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist die Bestellung einer Betriebsleitung oder bei einfachen Verhältnissen die Bennennung einer betriebsverantwortlichen Person durch die Eisenbahn. Die Bestätigung einer Betriebsleitung bzw. die Genehmigung für die ersatzweise Benennung einer betriebsverantwortlichen Person erfolgt durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Für die Anerkennung ist ein formloser Antrag auf Bestätigung mit folgenden Unterlagen vorzulegen: Bestellungsschreiben Passbild Tabellarischer Lebenslauf

5 - 5 Schulische und berufliche Zeugnisse, die insbesondere Auskunft über Befähigungen zur Ausübung der Betriebsleitertätigkeit geben, Lehrgangsbescheinigungen, Tätigkeitsnachweise etc. Gesundheitsnachweis G 25 Geschäftsanweisung (Rechte u. Pflichten der Betriebsleitung, Vertretungsregelungen) Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart Null) für den/die Antragsteller/in und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (bei der Gemeinde des Wohnsitzes zur direkten Vorlage beim RP zu beantragen bitte Aktenzeichen des RP angeben, ggf. vorher erfragen) Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrtbundesamtes; zu beantragen beim Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, schriftlich unter Beifügung einer vergrößerten Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses (Vorder- und Rückseite) Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, wird sich die LEA mit dem Antragsteller zwecks Anberaumung eines Fach-/Prüfungsgespräches in Verbindung setzen.

6 - 6 Zuständige Behörden nach der Eisenbahn- und Bergbahnzuständigkeitsverordnung (EiBZuV) für NE-Bahnen in Hessen: Oberste Verkehrsbehörde Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Referat V2 / ÖPNV, Eisenbahnwesen und Verkehrsinfrastrukturförderung Herr Lindner, Frau Vaahs Kaiser-Friedrich-Ring Wiesbaden Tel.: 0611/ , Peter.Lindner@hmwvl.hessen.de Annette.Vaahs@hmwvl.hessen.de Genehmigungsbehörden Regierungspräsidium Kassel Herr Koch, Frau Bachmann Abt. II Steinweg Kassel Tel.: 0561/ , Peter.Koch@rpks.hessen.de Carola.Bachmann@rpks.hessen.de Regierungspräsidium Gießen Herr Heubel, Herr Siemon Abt. III Landgraf-Philipp-Platz Gießen Tel.: 0641/ , Christian.Heubel@rpgi.hessen.de Harald.Siemon@rpgi.hessen.de Regierungspräsidium Darmstadt Frau Ulber, Frau Walther, Herr Seeger, Herr Henisch, Frau Langemeier, Frau Liederbach Abt. III Wilhelminenstraße Darmstadt Tel.: 06151/ ,-6105,-5574,-5053,-5051,- 5507,-5542 christine.vonknebel@rpda.hessen.de miriam.walther@rpda.hessen.de heinz.seeger@rpda.hessen.de ottmar.henisch@rpda.hessen.de bianca.langemeier@rpda.hessen.de annette.liederbach@rpda.hessen.de

7 - 7 Landeseisenbahnaufsicht (LEA) Regierungspräsidium Darmstadt Herr Flath, Herr Fleischhauer, Herr Kraatz, Herr Henisch Abt. III Wilhelminenstr Darmstadt Tel.: 06151/ ,-5847,-5592,-5053, thomas.flath@rpda.hessen.de andreas.fleischhauer@rpda.hessen.de christoph.kraatz@rpda.hessen.de ottmar.henisch@rpda.hessen.de

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