MERKBLATT FÜR SOZIALHILFE-BEZÜGER/-INNEN
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- Ida Kohler
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1 MERKBLATT FÜR SOZIALHILFE-BEZÜGER/-INNEN Sollten Sie in eine Notlage geraten, warten Sie nicht, bis sich Ihre Situation mit Schulden zuspitzt. Die Ursachen für Notlagen sind vielfältig: Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, persönliche Krisen oder Suchtprobleme, fehlendes oder zu niedriges Einkommen. Die Sozialen Dienste Aadorf können Menschen in finanziellen und persönlichen Notlagen beraten und helfen. Ihre Rechte Existenzsicherung Wenn Sie sich in einer vorübergehenden oder dauernden finanziellen Notlage befinden, bzw. wenn Sie mit Ihrem Einkommen und Vermögen oder allfälligen Leistungen der Sozialversicherungen, von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen (z.b. Alimentenpflichtigen usw.) sowie allfälligen weiteren Leistungen Dritter Ihren Lebensunterhalt nicht decken können, haben Sie Anspruch auf finanzielle Hilfe. Das bedeutet, dass alle vorgenannten Möglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, bevor Sie von den Sozialen Diensten Leistungen beanspruchen können. Die Berechnung der Sozialhilfeleistung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen, den Lebenshaltungskosten, den Einkommensverhältnissen usw. Ihre Berechnung erfolgt gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), des Sozialhilfegesetzes (SHG) und der Verordnung (SHV) des Kantons Thurgau sowie den Richtlinien der Gemeinde Aadorf. Allfällige Änderungen der gesetzlichen Grundlagen bleiben vorbehalten. Persönliche Beratung Die persönliche Beratung ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe. Wenn Sie Sozialhilfe beantragen, haben Sie Anspruch darauf, persönlich angehört sowie korrekt und sachkundig beraten zu werden. Die persönliche Beratung kann mit der finanziellen Hilfe verbunden werden. Persönliche Rechte Die Erledigung Ihrer persönlichen Angelegenheiten bleibt soweit als möglich in Ihrer Verantwortung. Dabei bleiben Ihre persönlichen Rechte erhalten. Die Sozialen Dienste respektieren in der Zusammenarbeit mit Ihnen Ihre verfassungsmässigen Rechte. Diskretion und Schweigepflicht Die Sozialen Dienste garantieren Ihnen die erforderliche Diskretion. Alle MitarbeiterInnen unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und sind somit an die Schweigepflicht gebunden ( 23 SHG). Beschwerderecht Wenn Sie mit den Verfügungen oder Art und Ausmass der Sozialhilfe nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Entscheid der Sozialhilfe - Behörde innert 20 Tagen beim Departement für Finanzen und Soziales, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld, Rekurs erheben. Die unterzeichnete Rekursschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Der Rekurs muss einen Antrag, eine Begründung sowie Beweismittel enthalten. Ihre Pflichten Für eine gute Zusammenarbeit ist es unerlässlich, dass Sie nach eigenen Kräften dazu beitragen, Ihre finanzielle Notlage zu beheben. Sie müssen insbesondere Ihre Rechtsansprüche ausschöpfen und Ihre Forderungen gegenüber Dritten geltend machen. Ebenso müssen Sie übersetzte Lebenshaltungskosten (z. B. Mietzinse) reduzieren. Wer arbeitsfähig ist, ist verpflichtet sich um einen angemessenen Arbeitserwerb zu bemühen und die Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, allfällige Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungen (ALV/AHV/IV/EL usw.) oder Ansprüche gegenüber ArbeitgeberInnen geltend zu machen. Stehen solche Ansprüche bereits fest, müssen Sie die Sozialen Dienste darüber informieren. 1
2 Um Sozialhilfe zu erhalten, sind Sie verpflichtet, gegenüber den Sozialen Diensten wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Diese haben Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht. Die Sozialen Diensten benötigen für die Bemessung allfälliger Sozialhilfeleistungen verschiedene Unterlagen wie Lohnabrechnung, Mietvertrag, Krankenkassenausweis, Unterhaltsvertrag usw., welche Ihre finanzielle Situation aufzeigen (siehe Merkblatt notwendige Unterlagen ). Die gleiche Auskunftspflicht besteht auch für die mit Ihnen zusammenlebenden Personen wie KonkubinatspartnerInnen, UntermieterInnen, Verwandte, Freunde usw., in Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Jede Veränderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Ihnen sowie von den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen Sie sofort und unaufgefordert den Sozialen Diensten mitteilen. Sie sind verpflichtet, jede Veränderung zu melden, auch wenn sie noch so gering oder nur vorübergehend ist. Das betrifft sowohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch jede Änderung in der Haushaltgemeinschaft wie Spitaleintritt, Heirat, Geburt, Todesfall, Zuzug oder Wegzug von Personen usw. Bedenken Sie zudem, dass die Sozialen Diensten die Richtigkeit Ihrer Angaben überprüfen können. Die Sozialen Diensten dürfen Auskünfte über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse bei Dritten einholen. Mit der Unterzeichnung des Unterstützungsgesuchs und dieses Merkblattes ermächtigen Sie die Sozialen Diensten, notwendige Auskünfte bei den in Betracht kommenden Personen und Stellen einzuholen. Andere Informationen Personen, die sich in Ausbildung befinden Personen, die sich in Ausbildung befinden, werden von den Sozialen Diensten nur in Ausnahmefällen unterstützt. Während der Erstausbildung müssen grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Zusätzlich sind Stipendien zu beantragen und eine Nebenerwerbstätigkeit zu suchen. Steht die Bedürftigkeit fest, so wird gemeinsam mit Ihnen, die für Sie notwendige, sinnvolle, persönliche und wirtschaftliche Hilfe festgelegt. Ansprüche auf Kinderalimenten Bestehen Ansprüche auf Kinderalimenten, so übernehmen die Sozialen Diensten in denjenigen Fällen, in welchen auch bei regelmässigem Eingang der Zahlungen, Bedürftigkeit gegeben wäre, deren Bevorschussung oder das Inkasso, wenn die Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht oder unvollständig nachkommen. Bevorschusste Versicherungsleistungen und Guthaben Treffen Leistungen von Sozialversicherungen (z.b. Taggelder, Renten, Leistungen der Arbeitslosenkasse, Invalidenversicherung, AHV, SUVA) oder andere Guthaben (z.b. Unterhaltsbeiträge, Arbeitseinkünfte) nicht rechtzeitig ein, können diese von den Sozialen Diensten bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums bevorschusst werden. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Ansprüche an die Sozialen Dienste abtreten. Was gehört zum anrechenbaren Einkommen bzw. zu den anrechenbaren Einkünften? Verdienst und Nebenverdienst mit Familien-, Kinder-, Teuerungs-, Schicht- und Weihnachtszulagen usw. einschliesslich Provisionen, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Pensionen, allfällige Mietzinseinnahmen usw. Finanzielle Leistungen aller Art wie Prämienverbilligung der Krankenkasse, Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten sowie Taggelder wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Stipendien und Leistungen der Militärversicherung usw. (Versicherungspolicen und Versicherungsausweise jeder Art wie z.b. Kranken-, Unfall-, Lebens-, Berufsvorsorge-, Taggeld-, Hausrat- und Haftpflicht- Versicherungen müssen vorgelegt). Einmalige oder regelmässige Zuwendungen von Privaten (z.b. Alimenten, Elternbeiträge, Verwandtenunterstützung usw.), Firmen, staatlichen oder privaten Wohltätigkeitsinstitutionen usw. Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne aller Art usw. Integritätsentschädigungen und Schadenersatzleistungen werden auch in die Bedarfsberechnung einbezogen. 2
3 Was gehört zum anrechenbaren Vermögen? Geld, Bank- und Postcheckguthaben (auch Ausländische Guthaben), Aktien, Obligationen usw. Wertgegenstände wie Autos (selbst wenn das Auto nicht mehr neu ist) Liegenschaften (auch Ausländische Liegenschaften) sowie Wohn- und Nutzniessungsrechte daran usw. Muss Wohneigentum verwertet werden? Personen die von der Sozialhilfe unterstützt werden, haben ihr Wohneigentum zu belehnen (Grundbuch amtliche Verpfändung an die Sozialen Dienste) oder zu verwerten. Liegenschaften im Ausland sowie Ferienwohnungen sind zu verwerten. Unterstützungspflichten in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften Leben Sie mit einer nicht unterstützten Person in einer Lebensgemeinschaft, so haben Sie sich Ihre Haushaltsdienste, welche üblicherweise in einer Lebensgemeinschaft geleistet werden, zugunsten dieser Person im Sinne einer Haushaltsentschädigung finanziell abgelten zu lassen. Eine entsprechende Leistung wird bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigt. Müssen Ihre Verwandten für Sie aufkommen? Ihre Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Grosseltern) müssen Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches unterstützen. Wenn Ihre Eltern oder Kinder in guten finanziellen Verhältnissen leben, werden die Sozialen Dienste die Verwandtenunterstützung prüfen. Aus diesem Grund muss das Verwandten Verzeichnis auf dem Unterstützungsgesuch zwingend vollständig ausgefüllt werden. Müssen Sie arbeiten, um Unterstützungsleistungen beziehen zu können? Unterstützte Personen ohne Arbeit sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich um Arbeit zu bemühen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (z.b. durch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis) dagegen sprechen. Arbeitsbemühungen können von den Sozialen Diensten überprüft werden, wobei ungenügende Arbeitsbemühungen Leistungskürzungen, oder die Ablehnung eines Arbeitsangebotes allenfalls sogar die Einstellung der Leistungen nach sich ziehen kann. Dasselbe gilt für Massnahmen zur beruflichen Integration. Unterstützte Personen können durch die Sozialhilfebehörde zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm Ranunkel verpflichtet werden. Was geschieht mit Ihren Schulden und unbezahlten Rechnungen? Die Sozialen Dienste übernehmen grundsätzlich keine Schulden. Können Sie trotz Abhängigkeit von der Sozialhilfe grössere Anschaffungen tätigen? In der Zeit der Unterstützung durch die Sozialen Dienste sind Sie verpflichtet Ihre Lebenskosten möglichst tief zu halten. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Ihnen zustehenden Grundbedarfs selbständig über Ihre Ausgaben zu entscheiden. Wann besteht eine Verrechnungs- bzw. Rückerstattungspflicht? Sozialhilfeleistungen sind (nach 19 SHG) unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbar: Zu Unrecht bezogene Leistungen sind samt Zins ( 19 Abs. 1 SHG) zurückzuerstatten. Rückzahlungspflichtig werden Sie in jedem Fall, wenn Sie Unterstützungsbeiträge aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten haben. Wer nach dem vollendeten 18. Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbschaft ( 19 Abs. 2 SHG). Eine Rückerstattungspflicht besteht auf gewährten Vorschussleistungen, z.b. Renten und Taggelder der Invalidenversicherung oder Arbeitslosenentschädigungen. Rückforderungen sind direkt durch die Sozialen Dienste beim Versicherer möglich. Die Sozialen Dienste sind berechtigt, Unterstützungsleistungen von der Abtretung abhängig zu machen. Wer Vorschüsse bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet soweit der Schuldner die vorgeschossenen Unterhaltsbeträge bezahlt hat oder soweit er diesen beerbt. Rückerstattungsansprüche verjähren fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber 15 Jahre seit der letzten Leistung. Bei Haftung aus Erbschaft beträgt die Frist 20 Jahre. Die Sozialhilfe-Behörde Aadorf behält sich das Recht vor, sämtliche erhaltene Angaben zu überprüfen. 3
4 Sind Vorschriften bezüglich der Verwendung von Unterstützungsleistungen möglich? Die Sozialen Dienste können die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen mit Auflagen und Weisungen verbinden, die sich auf die richtige Verwendung der Unterstützung beziehen. Beispielsweise ist der für die Miete überwiesene Betrag zur Bezahlung der Miete zu verwenden. Ein Nichtbefolgen solcher Anordnungen kann Leistungskürzungen oder eine Strafanzeige nach sich ziehen. Darf die Sozialhilfe bei Ihnen zu Hause vorbeikommen? Die Sozialen Diensten behalten sich das Recht vor, Hausbesuche durchzuführen, soweit dies für die Abklärung der Bedürftigkeit erforderlich ist oder um den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe festlegen zu können. Können Sie sich per an die Sozialhilfe wenden? Sie können auch per Kontakt mit den Sozialen Diensten aufnehmen. Der Grundbedarf umfasst sämtliche Aufwendungen für: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Energieverbrauch (Elektrizität, Gas, etc.) ohne Wohnnebenkosten Laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren Kleine Haushaltgegenstände Verkehrsauslagen (inkl. Halbtaxabo, Unterhalt Velo/Mofa) Nachrichtenübermittlung (z. B. Telefon, Postporti) Unterhaltung und Bildung (z. B. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung) Körperpflege (z. B. Coiffeur, Toilettenartikel) persönliche Ausstattung (z. B. Schreibmaterial, Rucksack) Auswärts eingenommene Verpflegung Hausrat- und Haftpflichtversicherung Übriges (z. B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke etc.) Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltgrösse pro Monat: 1 Person bis 30 Jahre Fr Person ab 30 Jahre Fr Personen Fr. 1' Personen Fr. 1' Personen Fr. 2' Personen Fr. 2' Nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete sowie die Krankenkassenprämie der obligatorischen Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG). Mietzinsrichtlinien Gemeinde Aadorf Bitte beachten Sie, dass jede Gemeinde ihre eigenen Bedingungen bei der maximalen Mietzinshöhe hat. Erkundigen Sie sich bei einem Wohnsitzwechsel rechtzeitig. Haushaltsgrösse Mietzinsobergrenze -1 Person bis 30 Jahre (ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern) Fr Person ab 30 Jahre Fr Personen Fr Personen Fr. 1' Personen Fr. 1' Personen und mehr Fr. 1' Grundsätze: Die obigen Beträge umfassen die Monatsmiete netto, exkl. Nebenkosten. Bei Sozialhilfeempfänger, deren Mietzinsausgaben die Obergrenze übersteigen, wird nur noch die gemäss Richtlinien zulässige Miete angerechnet. 4
5 Ziehen Sozialhilfeempfänger wissentlich in eine Wohnung, deren Miete die Mietzinsrichtlinien überschreitet, so wird bei der Berechnung der Sozialhilfe nur die gemäss Richtlinien der Sozialen Dienste Aadorf zulässige Miete angerechnet. Sozialhilfeempfängern wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Sozialen Dienste übernehmen keine Haftung für Mieterschäden. Werden innerhalb einer familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der Mietzins anteilsmässig ins Budget aufgenommen. Krankenkasse Finanziert wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG (ohne Zusatzversicherungen nach VVG). Franchise und Selbstbehalte von Arzt- und Spitalkosten werden im Rahmen des KVG übernommen. Wer längerfristig unterstützt wird, muss in der obligatorischen Grundversicherung die Jahresfranchise auf das Minimum von CHF senken. Wer nicht über einen Arbeitgeber unfallversichert ist, muss zudem die Unfallversicherung einschliessen. Spitalaufenthalt Im Falle eines Spitalaufenthaltes wird der Spitalbeitrag von täglich Fr im Budget in Abzug gebracht. Dies falls gleichzeitig der Grundbedarf ausbezahlt wurde. Während eines Klinikaufenthaltes wird ein tägliches Taschengeld von Fr ausgerichtet. Sofern der Grundbedarf vorgängig ausbezahlt wurde in Verrechnung. Zahnarztkosten und Brillen Zahnarztbehandlungen sind in jedem Fall (auch bei einem Notfall) vorgängig mit den Sozialen Diensten abzusprechen. Vor jeder Behandlung (ausser bei einem Notfall) ist zwingend ein Kostenvoranschlag bei den Sozialen Diensten schriftlich einzureichen. Dieser wird von der Vertrauenszahnärztin der Sozialen Dienste überprüft und beurteilt. Es kann maximal eine Verrechnung der Behandlung mittels Taxpunktwert Fr finanziert werden. Falls die Ausführung der Behandlung gemäss der Vertrauenszahnärztin notwendig ist, wird der Klient verpflichtet, 20 % der Behandlungskosten selber zu tragen. Diese Kosten werden dem Sozialhilfebudget belastet. Zahnarztbesuche ohne vorgängige Absprache mit den Sozialen Diensten gehen vollumfänglich zu Lasten des Klienten. Auch der Kauf einer Brille bedarf der Bewilligung durch die Sozialen Dienste Aadorf bzw. durch die Sozialhilfebehörde. Vor dem Kauf ist immer eine Offerte einzuholen. Wenn Sie sich nicht an die Spielregeln halten... Wenn Sie den Sozialen Diensten die Arbeit erheblich erschweren oder gar verunmöglichen, indem Sie keine oder falsche Angaben z.b. über Ihre persönlichen Verhältnisse, diejenigen Ihrer Angehörigen oder im gleichen Haushalt lebenden Personen machen, uns die Einsichtnahme in Unterlagen verweigern oder in anderer Form Ihre Mitwirkungspflicht verletzen, haben Sie mit Leistungskürzungen oder sogar der Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu rechnen Beachten Sie, dass die Sozialen Dienste Ihre Angaben überprüfen und auch bei Dritten Auskünfte einholen können. Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind samt Zins zurückzuerstatten (gem. Art. 19 SHG). Die Sozialen Diensten der Gemeinde Aadorf sind zudem verpflichtet, bei betrügerischer Erwirkung von Unterstützungsleistungen gegen die Fehlbare Strafanzeige zu erstatten. Wer Mitarbeitende der Sozialen Dienste beschimpft oder bedroht, wird mit einem Hausverbot belegt. Die Sozialen Diensten erstatten in diesen Fällen Anzeige bei der Polizei bzw. allenfalls wird ein Strafantrag gestellt. Änderungen in den Leistungen, einschliesslich Leistungskürzungen oder Einstellungen werden Ihnen jeweils schriftlich mitgeteilt bzw. verfügt. Wer hilft Ihnen, wenn Sie etwas nicht verstehen? Bei Unklarheiten und allfälligen Problemen sowie für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich an die Sozialen Dienste. Hinweis für ausländische Staatsangehörige Eine fortgesetzte, erhebliche Bedürftigkeit kann sich im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nachteilig für Sie auswirken. Die Sozialen Dienste weisen Sie darauf hin, dass sie Anfragen des Migrationsamtes Thurgau über die Dauer und Höhe der Unterstützungsleistungen beantworten muss. 5
6 Bescheinigung Ich bescheinige, dass meine Angaben gegenüber den Sozialen Diensten Aadorf im Unterstützungsgesuch sowie in den Beratungsgesprächen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, alle künftigen Änderungen unverzüglich zu melden. Ich bescheinige, vom Inhalt des MERKBLATTES FÜR SOZIALHILFEBEZÜGER/-INNEN Kenntnis genommen zu haben. Name / Vorname/ GesuchstellerIn Name / Vorname/ Ehegatte/Ehegattin: 8355 Aadorf, Datum /sod 6
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