51. SONDERNUMMER Studienjahr 2002/2003 Ausgegeben am x Stück
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- Michael Holzmann
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1 MITTEILUNGSBLATT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ SONDERNUMMER Studienjahr 2002/2003 Ausgegeben am x Stück UNIVERSITÄTSLEHRGANG EUROPEAN MASTER S IN CONFERENCE INTERPRETING AM INSTITUT FÜR THEORETISCHE UND ANGEWANDTE TRANSLATIONSWISSENSCHAFT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ 1. Zielsetzung und Motivation Der Lehrgang soll die TeilnehmerInnen befähigen, als KonferenzdolmetscherInnen in internationalen Organisationen, insbesondere in den Institutionen der Europäischen Union, tätig zu sein. Sie sollen entsprechend dem Qualifikationsprofil von Konferenzdolmetschern die Dolmetschtechniken des Simultan-, des Konsekutiv- und des Vom-Blatt-Dolmetschens in den Settings internationale Konferenzen, Verhandlungen und Manifestationen auf einem Niveau beherrschen, auf welchem die inhaltlich einwandfreie und stilistisch angemessene zielsprachliche Wiedergabe des jeweiligen Redetextes, beim Vom-Blatt-Dolmetschen auch der schriftlichen Vorlage gewährleistet ist. Sie sollen außerdem imstande sein, kultursensitive Redeteile als solche spontan zu identifizieren und zu reflektieren, sowie über Strategien zur Bewältigung von Kulturkonflikten im Einklang mit der Zielvorgabe der jeweiligen Dolmetschleistung verfügen. Die TeilnehmerInnen am Universitätslehrgang sollen außerdem entsprechende Recherchiertechniken erwerben, um sich zeit- und ressourcenökonomisch in ein neues Fachgebiet einzuarbeiten, Zusammenhänge zu erkennen und die dafür notwendige Terminologie aus terminologischen Datenbanken zu entnehmen und/oder anhand konkreter Texte zu erarbeiten. Schließlich sollen die TeilnehmerInnen am Universitätslehrgang über ein entsprechendes Wissen über internationale Organisationen, die in diesen üblichen Arbeitsabläufe, protokollarischen Vorschriften und Diskurskonventionen verfügen. 2. TeilnehmerInnen und Teilnahmevoraussetzungen 2.1 Zielgruppen Der Universitätslehrgang ist konzipiert für HochschulabsolventInnen, vor allem auch aus dem mittelund südosteuropäischen Raum, insbesondere AbsolventInnen der Rechts- und Sozialwissenschaften, der Philologien und der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung bzw. Übersetzen und Dolmetschen mit ausgezeichneten Sprachkenntnissen in mindestens zwei der oben angeführten Fremdsprachen und ebenso ausgezeichneten Kenntnissen der eigenen Muttersprache sowie mit einem soliden Allgemeinwissen.
2 Sprachen Als A-bzw. B-Sprache können folgende Sprachen gewählt werden: Arabisch, Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Türkisch, Ungarisch. Als C-Sprachen alle oben genannten Sprachen außer Deutsch. In jedem Studienjahr werden maximal 2 A-Sprachen und 4 B- bzw. C-Sprachen angeboten, wobei die Auswahl der angebotenen Kombinationen jeweils von den von den Bewerberinnen/Bewerbern offerierten Sprachen abhängt (Mindestzahl pro Sprachkombination 5 Studierende). UniversitätslehrgangsteilnehmerInnen mit nicht-deutscher Mutter- bzw. A-Sprache haben Deutsch als B-Sprache zu wählen. 2.3 Zulassungsvoraussetzung Der Nachweis der genannten Sprachkenntnisse auf einem Niveau, das den ALTE-Kriterien der Stufe C1 entspricht, ist durch Ablegung einer eigenen, kommissionell abzuhaltenden Sprachbeherrschungsprüfung zu erbringen. Für die Ablegung der Sprachbeherrschungsprüfung ist eine Gebühr von Euro 100,- zu entrichten. Diese ist bis spätestens 20. Juni auf folgendes Konto zu überweisen: Name der Bank: Die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG Bankleitzahl: Konto-Nr: Kontoinhaber: Institut für theoretische und angewandte Translationswissenschaft 2.4 TeilnehmerInnenzahl Mindestens 5 TeilnehmerInnen pro Sprachenpaar. 2.5 Schriftliche Lehrgangsvereinbarung Die Teilnahme und Teilnahmevoraussetzungen werden nach positiv bestandener Sprachbeherrschungsprüfung in einer schriftlichen Lehrgangsvereinbarung festgehalten, die jeweils vom Teilnehmer/von der Teilnehmerin, gegebenenfalls auch von der entsendenden Institution und der Förderungsinstitution zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden der Lehrgangsleitung gegenzuzeichnen i st. 2.6 Teilnahmegebühr Die Teilnahmegebühr für den gesamten Universitätslehrgang beträgt Euro 3.000,- pro TeilnehmerIn. Diese Gebühr ist bei Bedarf nach wirtschaftlichen Kriterien neu festzulegen. Wird die Teilnahme am Lehrgang oder einzelnen Lehrveranstaltungen abgebrochen, wird die Teilnahmegebühr nicht rückerstattet. Die Einschreibung für den Lehrgang wird erst mit der Bezahlung der Teilnahmegebühr definitiv. Die Leitung des Universitätslehrganges wird die TeilnehmerInnen bei Bewerbungen um nationale und internationale Stipendien, in Österreich vor allem des Büros für internationale Bildungskooperation, unterstützen. 3. Lehrgangsleitung und Lehrende 3.1 Lehrgangsleitung Der Universitätslehrgang wird vom Lehrgangsleiter bzw. von der Lehrgangsleiterin geleitet. Als LehrgangsleiterIn ist vom Fakultätskollegium der Geisteswissenschaftlichen Fakultät ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter Mitarbeiter/eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Mitarbeiterin zu bestellen.
3 - 3 - Der Lehrgangsleiter bzw. die Lehrgangsleiterin entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrganges, soweit die Entscheidung nicht anderen Organen obliegt. 3.2 Lehrbeauftragte Die Lehrbeauftragten rekrutieren sich aus Angehörigen des Institutes für Theoretische und Angewandte Translationswissenschaft sowie aus freiberuflichen KonferenzdolmetscherInnen. Mit den Lehrbeauftragten wird ein Vertrag über die zu erbringende Unterrichts- und Betreuungsleistung abgeschlossen. Die Unterrichtsbefugnis wird auf Antrag des Institutes für Theoretische und Angewandte Translationswissenschaft vom Rektor erteilt. 3.3 MentorInnen Zur Unterstützung der TeilnehmerInnen werden für jede Sprachkombination MentorInnen eingesetzt. Ihre Aufgabe ist es, die TeilnehmerInnen beim autonomen Lernen zu beraten, Übungstexte zur Verfügung zu stellen und für die Evaluierung durch die Lehrbeauftragten zu sorgen. 4. Ablauf 4.1 Vorbereitungs- und Informationsphase Informationen stehen im Internet zur Verfügung bzw. können von o. Univ.-Prof. Dr. Erich Prunc oder Dr. Ursula Stachl-Peier angefordert werden. 4.2 Sprachbeherrschungs- und Eignungsprüfung Zeitpunkt Die Sprachbeherrschungs- und Eignungsprüfung findet Ende Juni/Anfang Juli des jeweiligen Jahres statt Prüfungsteile und -inhalte a) mündliche Wiedergabe einer kurzen, gut strukturierten, in der B- oder C1-Sprache gehaltenen Rede von 2-3 Minuten in der A-Sprache b) mündliche Wiedergabe einer kurzen, gut strukturierten, in der C- oder C2-Sprache gehaltenen Rede von 2-3 Minuten in der A-Sprache c) mündliche Wiedergabe einer kurzen, gut strukturierten, in der A-Sprache gehaltenen Rede von 2-3 Minuten in der B-Sprache d) Vom-Blatt-Dolmetschen eines in der B- oder C bzw. der C1 oder C2-Sprache verfassten Textes e) Test zur Allgemeinbildung f) Gespräch mit dem Kandidaten/der Kandidatin zur Feststellung der kognitiven Kompetenz und Eignung zum Studium Prüfungsform Die Sprachbeherrschungs- und Eignungsprüfung wird kommissionell von einem Prüfungssenat abgehalten. Der Prüfungssenat setzt sich mehrheitlich aus praktizierenden KonferenzdolmetscherInnen zusammen, wobei alle vom Kandidaten/von der Kandidatin gewählten Sprachen vertreten sein müssen und zumindest ein Mitglied des Prüfungssenats die A-Sprache des Kandidaten/der Kandidatin als Mutteroder A-Sprache beherrschen muss. Die Entscheidung über die Zulassung zum Universitätslehrgang hat einstimmig zu erfolgen. Wenn sich die Leistung des Kandidaten/der Kandidatin in einem Prüfungsteil als knapp unzureichend erweist, kann der Prüfungssenat die Wiederholung dieses Prüfungsteiles im September gestatten.
4 Abschnitt Dauer Der erste Abschnitt des Universitätslehrganges beginnt am 1. Oktober und endet am 31. Jänner des folgenden Jahres Lehrveranstaltungen Sem 1 Lehrveranstaltungen Semes- Stunden ECTS terstun- den 1 Analyse- und Dolmetschtechniken: Einführung Analyse- und Dolmetschtechniken: B oder C1/A Analyse- und Dolmetschtechniken: C oder C2/A Konsekutivdolmetschen: B oder C1/A Konsekutivdolmetschen: C oder C2/A Simultandolmetschen: B oder C1/A Simultandolmetschen: C oder C2/A Dolmetschwissenschaftliche Vorlesung Fakultativ Internationale Organisationen Abschnitt Dauer Der zweite Abschnitt des Universitätslehrganges beginnt am 1. März und endet am 30. Juni des jeweiligen Jahres Lehrveranstaltungen Sem 2 Lehrveranstaltungen Semes- Stunden ECTS terstun- den 1 Konsekutivdolmetschen: B oder C1/A Konsekutivdolmetschen: C oder C2/A Simultandolmetschen: B oder C1/A Simultandolmetschen: C oder C2/A Dolmetschwissenschaftliches Seminar Berufskunde für DolmetscherInnen Fakultativ Terminologiemanagement Terminologiemanagement für DolmetscherInnen Während des Sommersemesters ist der Schwerpunkt vermehrt auf autonomes Lernen verlagert.
5 Erweiterungsmodul Bei entsprechenden sprachlichen Vorkenntnissen kann als Erweiterungsmodul eine weitere C- Sprache gewählt werden. In diesem Fall sind sämtliche Lehrveranstaltungen und Prüfungsteile zur weiteren C-Sprache analog zu den Lehrveranstaltungen der ersten C-Sprache zu absolvieren. Die Zulassung zum Erweiterungsmodul setzt die erfolgreiche Absolvierung der Sprachbeherrschungsprüfung für die weitere C-Sprache voraus. 4.6 Abschlussprüfung Zeitpunkt Die Abschlussprüfung findet Ende Juni/Anfang Juli des jeweiligen Jahres statt Prüfungsteile und -inhalte Obligatorische Prüfungsteile a) Konsekutivdolmetschung einer in der B- oder C1-Sprache gehaltenen Rede von ca. 5 Minuten b) Konsekutivdolmetschung einer in der C- oder C2-Sprache gehaltenen Rede von ca. 5 Minuten c) Simultandolmetschung einer in der B- oder C1-Sprache gehaltenen Rede von ca. 10 Minuten d) Simultandolmetschung einer in der C- oder C2-Sprache gehaltenen Rede von ca. 10 Minuten Fakultative Prüfungsteile a) Konsekutivdolmetschung einer in der A-Sprache gehaltenen Rede von ca. 5 Minuten in die B- Sprache b) Simultandolmetschung einer in der A-Sprache gehaltenen Rede von ca. 10 Minuten in die B- Sprache Der/Die Studierende muss vor der Abschlussprüfung festlegen, welche Prüfungsteile er/sie ablegen wird. Alle abgelegten Prüfungsteile werden im Zeugnis ausgewiesen Prüfungsform Die Abschlussprüfung wird kommissionell von einem Prüfungssenat abgehalten. Der Prüfungssenat setzt sich mehrheitlich aus praktizierenden KonferenzdolmetscherInnen zusammen, wobei alle vom Kandidaten/von der Kandidatin gewählten Sprachen vertreten sein müssen und zumindest zwei Mitglieder des Prüfungssenats die A-Sprache des Kandidaten/der Kandidatin in ihrer Sprachkombination als Konferenzdolmetscher vorweisen müssen. Im Prüfungssenat muss auch mindestens ein externer Prüfer/eine externe Prüferin mitwirken, wobei die europäischen Institutionen, andere internationale Organisationen und Mitglieder des Projektkonsortiums des European Master s in conference interpreting einzuladen sind, entsprechende VertreterInnen zu entsenden. Vor der Abschlussberatung des Senats wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Möglichkeit zur Selbstevaluierung der erbrachten Dolmetschleistungen und allenfalls zur Begründung der Dolmetschstrategien geboten.
6 - 6 - Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges hat einstimmig zu erfolgen Lehrgangsabschlusszeugnis Die TeilnehmerInnen erhalten ein Lehrgangsabschlusszeugnis. Das Zeugnis enthält eine Auflistung aller absolvierten Lehrveranstaltungen mit Noten und die Beurteilung der Prüfungsteile der Abschlussprüfung sowie eine Gesamtnote. 5. Bezeichnung der AbsolventInnen des Universitätslehrganges AbsolventInnen des Universitätslehrganges sind berechtigt, die Bezeichnung akademischer Konferenzdolmetscher/akademische Konferenzdolmetscherin zu führen. 6. Evaluierung Der Universitätslehrgang wird in einem dreistufigen Verfahren einer internen und externen Evaluierung unterzogen. Diese Evaluierung erfolgt im Einklang mit dem vom Zentrum für Weiterbildung der KFUG erstellten Konzept für die Evaluierung von Universitätslehrgängen. 7. Kosten des Lehrgangs Die Gesamtkosten des Universitätslehrganges setzen sich aus den Aufwendungen für die Lehrenden und den sonstigen Aufwendungen für die Leitung, Organisation, Infrastruktur etc. zusammen. Diese Geldmittel werden aus den Teilnahmegebühren und aus Drittmitteln aufgebracht. Der Universität erwachsen keine Kosten. Falls die TeilnehmerInnengebühren bzw. Drittmittel in der erforderlichen Höhe nicht aufgebracht werden können, findet der Lehrgang nicht statt. Definitionen der Arbeitssprachen: A B C Muttersprache (oder eine in jeder Hinsicht der Muttersprache gleichzuhaltende Sprache) des Dolmetschers/der Dolmetscherin, in welche dieser/diese aus allen seinen/ihren übrigen Arbeitssprachen sowohl simultan als auch konsekutiv zu dolmetschen imstande ist Nicht-Mutter- (oder der Muttersprache gleichzuhaltende) Sprache, die der Dolmetscher/die Dolmetscherin vollkommen beherrscht und in die er/sie aus einer oder mehreren Sprachen simultan und/oder konsekutiv zu dolmetschen imstande ist Sprache, die der Dolmetscher/die Dolmetscherin passiv ausgezeichnet beherrscht und aus welcher er/sie zu dolmetschen imstande ist Druck und Verlag der Zentralen Verwaltung der Karl-Franzens-Universität Graz
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