Kriminalarchäologie Nr. 2

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1 Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Hessen BDK-Verbandszeitschrift - Sonderausgabe Kriminalarchäologie Nr. 2 Gegendarstellung zum Beitrag Die Schweißbrenneraffäre Das vornehme Geschäft der Kulturzerstörung

2 Inhalt/Impressum Inhalt Seite Vorwort des Landesvorsitzenden 3 Gegendarstellung von Frau Dr. Francisca Bernheimer als Inhaberin des Auktionshauses Gerhard Hirsch Nachfolger zum Beitrag Kriminalarchäologie: Die Schweißbrenneraffäre - Das vornehme Geschäft der Kulturzerstörung in der Sonderausgabe des Hessen-Extra im April BDK-Kommentar zur Gegendarstellung 8 Impressum Herausgeber: Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) Landesverband Hessen e. V. Alt Langenhain 35, Hofheim/Taunus Tel.: (06192) Fax: (06192) lv.he@bdk.de Intranet Polizei Hessen und Internet: Redaktion: der Redaktion: Dirk Peglow, Ralf Jörz und Günter Brandt Guenter.Brandt@bdk.de Die unter Verfassernamen veröffentlichten Artikel stellen nicht in jedem Fall auch die Meinung des BDK dar. Nachdruck, Übersetzung und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit vollständigen Quellenangaben gestattet. Seite 2

3 Vorwort des Landesvorsitzenden Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der Sonderausgabe unserer Onlinezeitschrift wollte der Landesverband auf eine für viele Kriminalisten noch verborgene Kriminalitätsform aufmerksam machen, die Kultur unserer Welt zu schützen. Der illegale Handel mit Denkmälern und Artefakten aus vergangenen Zeiten begeistert die Sammlerszene und nährt damit den Schwarzmarkt. Jetzt wurden wir zu der hier abgedruckten Gegendarstellung nach dem Presserecht aufgefordert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Veröffentlichung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Anspruch eines Betroffenen auf Gegendarstellung beruht auf dem Gedanken der Chancengleichheit. Er soll dem Betroffenen in die Lage versetzen, in vergleichbarer Form wie in der Veröffentlichung, seine Meinung zu dem Betrag öffentlich bekannt zu geben. Soweit die Voraussetzungen beachtet werden, ist der BDK verpflichtet, die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft den BDK unabhängig davon, ob die vom Medium getätigte Erstmitteilung wahr oder unwahr oder ob der Betroffene tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. Der Gegendarstellungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art. Als einziges Rechtsmittel im Presserecht ist es für den Gegendarstellungsanspruch nicht erforderlich, dass die zugrunde liegende Berichterstattung rechtswidrig war. Der Anspruch kann damit, unabhängig von der Frage ob die Berichterstattung wahr oder unwahr ist, geltend gemacht werden. Eine Überprüfung auf Wahrheit oder Unwahrheit findet grundsätzlich nicht statt. Wir sehen in der Gegendarstellung auch eine Bestätigung eines großen Leserkreises unseres Hessen-Extras. Der BDK wird wahrgenommen und die Veröffentlichungen zur Kenntnis genommen. Wenn auch kritisch, wie in diesem Fall. Uns ist bewusst, wie schwierig der Spagat zwischen Kulturgüterschutz auf der einen Seite und einem erfolgreichen Geschäft auf der anderen Seite sein kann. Deshalb werden unsere Beiträge in Sachen Kulturgüterschutz auch von einigen Verbänden und Unternehmen kritisch beäugt. In Deutschland ist der Kulturgüterschutz aber gut geregelt. Bestehende gesetzliche Vorschriften zum Kulturgüterschutz wenden sich vor allem gegen zwei Gefahren: Jene, denen Kulturgüter durch Krieg ausgesetzt werden, und jene, die aus dem internationalen Warenverkehr mit Kulturgütern entstehen. Gerade bewaffnete Konflikte bergen große Gefahren für die Kulturgüter eines Volkes, wie die Vergangenheit belegt hat. Im Irak beispielsweise wurden viele Kulturgüter von allen möglichen beteiligten Gruppen entwendet. Nach und nach erscheinen diese Artikel auf den internationalen Märkten. Der Handel mit den illegalen Artefakten darf kein einträgliches Geschäft sein. Das sollte unser aller Ziel werden. Seite 3

4 Gegendarstellung Gegendarstellung zu der Veröffentlichung des Gastbeitrages des Herrn Müller-Karpe mit dem Titel Kriminalarchäologie: Die Schweißbrenneraffäre Das vornehme Geschäft der Kulturzerstörung, erschienen in der Sonderausgabe der Verbandszeitschrift des Bundes Deutscher Kriminalbeamter vom (dort Seiten 4 17): 1. In dem vorbenannten Gastbeitrag wird ausgeführt, dass das Auktionshaus (Gerhard Hirsch Nachfolger; Anm. der Verfasserin) nach wie vor und völlig unbehelligt Antiken zweifelhafter Herkunft versteigert. Hierzu stelle ich, Frau Dr. Francisca Bernheimer als Inhaberin des Auktionshauses Gerhard Hirsch Nachfolger fest: In unserem Hause werden keine Antiken zweifelhafter Herkunft versteigert. Jedes eingelieferte Objekt und die hierfür überlassenen Informationen der Einlieferer werden von ausgewiesenen Spezialisten geprüft und bewertet. Wenn sich Zweifel an den Angaben ergeben, wird das Objekt nicht zur Versteigerung angeboten. 2. In dem Gastbeitrag wird angesprochen, dass dem Römisch-Germanischen Zentralmuseum gerichtlich untersagt wurde, Bilder aus Auktionskatalogen unseres Hauses in der Broschüre Kriminalarchäologie des Museumsweiterhin zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten. Grund hierfür wäre die Verwendung von vier Bildausschnitten in der besagten Broschüre gewesen. Das Römisch-Germanischen Zentralmuseum hat, wie vom LG Frankenthal in erster Instanz festgestellt, in urheberrechtswidriger Weise über 50 Bilder unseres Auktionskataloges verwendet, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung von dem Auktionshaus Gerhard Hirsch Nachfolger einzuholen. Seite 4

5 Gegendarstellung 3. Der Autor des Gastbeitrages führt aus, dass das Landgericht Frankent hal hinsichtlich der urheberrechtswidrigen Verwendung der über 50 Bilder ausführte, dass Bildrechte zu akzeptieren seien und das Gericht für den Kulturgüterschutz nicht zuständig sei. Das Gericht hat in seinem Urteil ausführlich begründet, dass dem Römisch-Germanischen Zentralmuseum keine Aufgaben der öffentlichen Sicherheit zukommt und dass es bei der urheberrechtswidrigen Verwendung der Bilder nicht erkennbar sei, weshalb gerade die Veröffentlichung der Bilder der öffentlichen Sicherheit dienen soll. Ferner hat das Gericht festgestellt, dass die Verwendung weder von einem Zitatzweck gedeckt ist noch andere Rechtfertigungstatbestände in Betracht kommen. 4. Der Beitrag führt dann weiter aus, dass archäologische Funde aus dem Irak seit 1869 einem Exportverbot unterliegen und sich daher regelmäßig im Eigentum des Herkunftslandes befinden. Ein Eigentumserwerb durch Dritte sei in Deutschland unter keinem rechtlichen Aspekt möglich, wenn keine Ausnahme nachgewiesen wird. Nach deutschem Recht ist ein Eigentumserwerb ohne Vorlage gültiger Exportlizenzen möglich. 5. In dem Beitrag schreibt der Autor an anderer Stelle, dass er im Rahmen eines Gutachtensauftrages des Zollfahndungsamtes Stuttgart feststellte, dass das Goldgefäß ca Jahre alt und mesopotamisch sei. Das Zollfahndungsamt Stuttgart hat an dem angesprochenen Gutachten des Autors des Gastbeitrages nach dem Einwand, dass das angefertigte Gutachten fachlich nicht ausreichend und von einer tendenziösen Begutachtung geprägt sei, nicht mehr festgehalten und andere Gutachter mit der Herkunftsbestimmung des Goldgefäßes beauftragt. Seite 5

6 Gegendarstellung 6. Der Autor behauptet, dass das Auktionshaus Gerhard Hirsch Nachfolger beim Finanzgericht München einen Beschluss erwirkt hat, der den Zoll verpflichtete, das Goldgefäß bei dem Römisch Germanischen Zentralmuseum in Mainz abzuholen und zur Inaugenscheinnahme durch das Gericht nach München zu bringen. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde von meiner Seite kein Antrag gestellt, das Objekt in Augenschein zu nehmen. Hintergrund dieses Beschlusses war die streitige Auseinandersetzung zwischen den Parteien, ob die Form des Gefäßes auf Beschädigungen oder auf eine willentliche Formgebung des damaligen Goldschmiedes zurückzuführen sei. Da das Gericht sich in der Lage sah, eine solche Beurteilung am Gefäß selbst vornehmen zu können, ordnete das Gericht die Inaugenscheinnahme an. 7. Hinsichtlich dieses Gerichtsverfahrens wird behauptet, dass die von dem Auktionshaus Gerhard Hirsch Nachfolger bezahlte Zweitgutachterin in diesem Gerichtsverfahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, firstgerecht nachzuweisen, dass das Gefäß nicht aus dem Irak, sondern aus der Türkei stammt. Das Finanzgericht München hat die vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige für Antiken Frau Dr. Barbara Deppert-Lippitz durch Beschluss mit der Erstellung eines Zweitgutachtens beauftragt, da aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Erstgutachters eine nachhaltige Beurteilung der Herkunft des Goldgefäßes nach der damals bestehenden Auffassung des Gerichts nicht getroffen werden konnte. Es ist somit der Aussage entgegen zu treten, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein von dem Auktionshaus bezahltes Parteigutachten vorgelegt wurde. Vielmehr hielt das Gericht zum damaligen Zeitpunkt eine Zweitbegutachtung für notwendig. Da das Gutachten somit zum Urteilstermin nicht vorlag (die Sachverständige Dr. Barbara Deppert-Lippitz erlitt einen Beinbruch), hat das Gericht ein Urteil ohne Berücksichtigung etwaiger Feststellungen einer Zweitgutachterin gesprochen. Seite 6

7 Gegendarstellung Das dann von dem Auktionshaus in Auftrag gegebene Gutachten der Frau Dr. Deppert- Lippitz kommt mit einer sehr ausführlichen Begründung zu dem Ergebnis, dass das Goldgefäß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Irak stammt. 8. In dem Beitrag führt der Autor aus, dass das Finanzgericht München in seinem Urteil festgestellt hat, dass es sich um irakisches Staatseigentum handeln würde. Das Finanzgericht München hat in seinem Urteil nicht festgestellt, dass das Goldgefäß Eigentum der Republik Irak ist. 9. Zum Ende des Gastbeitrages wird ausgeführt, dass ohne die Schweißbrenneraffäre unser Goldgefäß, wie in vergleichbaren Fällen regelmäßig geschehen, längst auf dem kleinen Dienstweg an die mutmaßlichen Hehler zurückgegangen wäre. Das angesprochene Goldgefäß steht und stand zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Römisch-Germanischen Zentralmuseums in Mainz. Hinsichtlich des Begriffes mutmaßliche Hehler ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft München I nach ausführlicher Prüfung des Sachverhalts keine strafbaren Handlungen festgestellt hat. Sämtliche von Herrn Müller-Karpe eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen mich, wurden unmittelbar nach Anhörung meiner Person gemäß 170 Abs. 2 StPO eingestellt. München, den gezeichnet: Dr. Francisca Bernheimer Seite 7

8 BDK-Kommentar zur Gegendarstellung Unter Bezugnahme auf die vorstehende Gegendarstellung der Frau Franziska Bernheimer als Inhaberin des Auktionshaus Gerhard Hirsch Nachfolger, zu deren Abdruck wir nach 10 Abs. 1 Hessisches Pressegesetz verpflichtet sind, äußern wir uns gemäß 10 Abs. 3Satz 2 HessPressG: Unter 9. heißt es, dass die Staatsanwaltschaft München nach ausführlicher Prüfung keine strafbaren Handlungen festgestellt hat und dass das Ermittlungsverfahren gemäß 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß 170 Abs. 2 StPO bedeutet nicht, dass keine strafbaren Handlungen festgestellt werden konnten, sondern dass aus der Sicht der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den konkret betroffenen Beschuldigten keine zur Anklageerhebung hinreichende Aussicht auf eine Verurteilung besteht. Dies kann sich daraus ergeben, dass tatsächlich keine strafbaren Handlungen festgestellt wurden; dies kann sich aber gleichfalls daraus ergeben, dass dem von der Einstellung betroffenen Beschuldigten die Beteiligung an einer strafbaren Handlung nicht mit hinreichender Sicherheit für eine Verurteilung nachgewiesen werden kann. Diese Gegendarstellung stellt lediglich die Ansicht des Urhebers und nicht die Meinung des BDK LV Hessen dar. Für den Landesvorstand: Günter Brandt, Landesvorsitzender Info: Übergabe einer sumerischen Streitaxt im Römisch-Germanischen Zentralmuseum an den irakischen Botschafter am 9. Februar 2011 (v. l:. Peter Dathe, Präsident des Bayerischen Landeskriminalamts; Dr. Christoph Strötz, Generalstaatsanwalt München; Prof. Dr. Jürgen Stock, Vizepräsident des Bundeskriminalamts; Staatssekretär Michael Ebling, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, Rheinland- Pfalz; S. E. Dr. Hussain Mahmood Fadhlalla Al- Khateeb, Botschafter der Republik Irak ( Photo: RGZM, Volker Iserhardt) Link zur betroffenen Ausgabe des Hessen-Extra: Seite 8

9 Ansprechpartner für Kulturgüterschutz Ansprechpartner bei der Polizei Hessen: Hessisches Landeskriminalamt Zentralstelle Kriminal-/Verkehrsprävention SG Kulturgüterschutz Polizeioberkommissar Eckhard Laufer Hölderlinstraße Wiesbaden Tel.: Fax: kulturgueterschutz.hlka@polizei.hessen.de Seite 9

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