ABÄNDERUNGSANTRAG. der PIRATEN-Landtagsfraktion. betr.: Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/2028 (15/1888) ABÄNDERUNGSANTRAG der PIRATEN-Landtagsfraktion betr.: Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Er dient der umweltverträglichen Siedlungs- und Raumentwicklung sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen und als vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr. b) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: Dem öffentlichen Personennahverkehr ist bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr einzuräumen, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt. c) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst: Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, ist der möglichst frühzeitige Übergang vom Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr durch entsprechende Infrastrukturmaßnahmen zu unterstützen. d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Sonderformen des Linienverkehrs sind in den öffentlichen Personennahverkehr zu überführen. bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Der freigestellte Schülerverkehr wird in den öffentlichen Linienverkehr nach 42 des Personenbeförderungsgesetzes integriert, es sei denn, dass die Beförderung mit Schulbussen wirtschaftlicher und sachgerechter ist. Ausgegeben:
2 2. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Der öffentliche Personennahverkehr im Anwendungsbereich von 1 ist im Rahmen eines Verkehrsverbundes zu erbringen. bb) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: Bestehende Haustarife sind im Zuge einer umfassenden Reform des Verbundtarifs, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetz erfolgt, in den Verbundtarif zu integrieren. cc) Satz 6 wird wie folgt neu gefasst: Die Tarifstruktur muss überschaubar und allgemein verständlich sein. dd) Satz 7 wird wie folgt neu gefasst: An den Grenzen des Verkehrsverbunds sind gemeinsame Tarifangebote mit benachbarten Räumen zu schaffen. ee) Satz 9 wird wie folgt neu gefasst: Im Verkehrsverbund ist die Nutzung des Nahverkehrsangebots mit elektronischen Fahrausweisen und vergleichbaren Zugangsberechtigungen unter Beachtung einer Interoperabilität mit den an das Saarland angrenzenden Verkehrsverbünden in Rheinland-Pfalz, Luxemburg und Grand-Est zu ermöglichen. ff) 4 Absatz 1 Satz 9 wird folgender Satz 10 angefügt: Es werden zukünftig Voraussetzungen geschaffen, den öffentlichen Nahverkehr im Saarland über Beiträge zu finanzieren. b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Bei der Planung und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs werden bei geringer Nachfrage alternativer Bedienformen eingesetzt, um den öffentlichen Personennahverkehr hierdurch wirtschaftlich und bedarfsgerecht abzusichern. d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationssysteme haben bei der Beschaffung dem Stand der Technik und den Belangen des Umweltschutzes sowie den Anforderungen an Sicherheit, der Barrierefreiheit und der Sauberkeit zu entsprechen. e) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: - 2 -
3 Die Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs haben den Aufgabenträgern Soll- und Echtzeitfahrplaninformationen gemäß dem Stand der Technik zum Zwecke der zeitgemäßen Fahrgastinformation, des Anschlussmanagements und zur Unterstützung der Verkehrsplanung zur Verfügung zu stellen. f) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: Der öffentliche Personennahverkehr ist mit dem ÖPNV in Rheinland-Pfalz, in der französischen Region Grand-Est (für die Verkehre in die Departements Moselle und Bas-Rhin) sowie im Großherzogtum Luxemburg abzustimmen und bedarfsgerecht gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit weiterzuentwickeln. g) In Absatz 7 wird das Wort soll durch das Wort ist und die Wörter erbracht werden. durch die Wörter zu erbringen. ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Insbesondere übertragen die Aufgabenträger dem Zweckverband die Aufgabenträgerschaft für Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs nach 2 Absatz 2 Nummer 1 und des im Verkehrsentwicklungsplan des Saarlands definierten landesweiten ÖPNV- Netzes im Straßenpersonennahverkehr. bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Des Weiteren werden die Entwurfsbearbeitung und Abstimmung der Nahverkehrspläne nach 11 und die Vorbereitung und Durchführung der ihnen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zustehenden Aufgaben auf den Zweckverband übertragen. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Verbandssatzung oder eine andere Satzung des Zweckverbands regelt die Fortentwicklung und Festsetzung des Verbundtarifs in Verantwortung des Zweckverbands in Absprache mit dem Verbund der Verkehrsunternehmen unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einschließlich der Vergünstigungen im Ausbildungsverkehr nach 14 Absatz 1 Satz 1 als Allgemeine Vorschrift. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Das Land als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr ist in den Verbund der Aufgabenträger zu integrieren. Entsprechend die für den ÖPNV aufgebrachten Finanzmitteln ist eine Stimmengewichtung im Zweckverband vorzunehmen
4 bb) die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu den Sätzen 2 und 3. d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Der Zweckverband hat in Abstimmung mit seinem Mitgliedern und der Gesellschaft der Verkehrsunternehmen nach 7 auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifs, auf ein koordiniertes Angebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, auf einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards, auf Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. e) Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: Zur Beratung des Zweckverbands in Fragen des Nahverkehrs wird ein unabhängiger Beirat gegründet. Mitglieder des Beirats sind Vertreter des Verkehrsclub Deutschlands (VCD), es Allgemeinen Fahrradclub Deutschlands (ADFC), des Allgemeinen Deutschen Automobilclubs Deutschlands (ADAC), der Arbeitskammer des Saarlands, der Industrie- und Handelskammer des Saarlands und den regionalen Verkehrsgewerkschaften. Auf Antrag können Vertreter weiterer Organisationen dem Beirat angehören. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 werden von den jeweiligen Kammern und Verbänden vorgeschlagen. Die Berufung erfolgt durch den Zweckverband. Die Geschäftsführung des Beirats nimmt der Zweckverband wahr. Mindestens einmal pro Jahr findet eine gemeinsame Sitzung des Zweckverbands mit dem Beirat statt wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Die Verkehrsunternehmen sollen die Aufgabenträger bei der Planung und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs unterstützen. Im Übrigen obliegt ihnen die Durchführung der Verkehrsleistungen. Als Erbringer der Verkehrsleistungen nehmen sie verbundbezogene Aufgaben in einer gemeinsamen Verbundgesellschaft wahr. b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Verbundgesellschaft hat mit den Verkehrsunternehmen die zur Sicherung ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Verträge abzuschließen Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Der Verbund der Aufgabenträger nach 6 und der Verbund der Verkehrsunternehmer nach 7 haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich jeweils mit dem für den ÖPNV zuständigen Ministerium abzustimmen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: - 4 -
5 Der Erbringer der Verkehrsleistungen hat die Laufzeit seiner Unteraufträge nach der Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu bemessen. b) Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Die Regelungen nach 9 sind auch für eigenwirtschaftliche Verkehre anzuwenden. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst: die Erhaltung der tarifvertraglichen Regelungen nach dem saarländischen Tariftreuegesetz, sowie bei Betreiberwechsel die Verpflichtung der verbindlichen Personalüberleitung mit Sozialstandards gem. EU-VO 1370/2007 Artikel 4 (5) i.v. m. Richtlinie 2001/23/EG. bb) Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden zu Nummern 5 bis wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: Unter Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung, des gesundheits- und Umweltschutzes und des Städtebaus stellt das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium nach Anhörung des Landtags, der Landkreise und des Regionalverbands Saarbrücken einen Verkehrsentwicklungsplan für das Saarland auf. An der Aufstellung sollen beratend mitwirken: - der Verbund der Verkehrsunternehmer, - die Industrie- und Handelskammer, - die betroffenen Gewerkschaften, - die Arbeitskammer des Saarlandes, - die landesweit agierenden Fahrgast- und Umweltverbände, - die landesweit agierenden Verbände behinderter Menschen. Der Verkehrsentwicklungsplan des Saarlands ist vor Inkrafttreten durch den Landtag zu verabschieden. b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: Darüber hinaus umfasst er alle Planungen zu allen Mobilitätsformen des Umweltverbundes, insbesondere im regionalen Radverkehr, beim Carsharing und bei der Gestaltung aufeinander abgestimmter Mobilitätsformen. c) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4. d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist der Verkehrsentwicklungsplan fortzuschreiben
6 8. 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt: 12. die Festlegung der sozialen und existenziellen Absicherung der Beschäftigten im saarländischen ÖPNV und dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: 13. mit den angrenzenden Gebietskörperschaften in Deutschland, Frankreich und Luxemburg gemeinsam grenzüberschreitende Verbindungen zu definieren. b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: Werden in einem Nahverkehrsplan neue Schieneninfrastrukturen oder neue Schienenpersonennahverkehrsangebote im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorgesehen, ist die Zustimmung des zuständigen Ministeriums einzuholen. c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind neben den nach 3 8 Absatz 3 Satz 6 des Personenbeförderungsgesetzes Beteiligten auch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Arbeiterkammer des Saarlandes anzuhören und das Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften herzustellen. d) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst: Der Nahverkehrsplan ist spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: Um die zukünftige Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs sicherzustellen, ist ein Finanzierungsmodell zu entwickeln, in dem Umlagefinanzierung, Bundes- und Landesmittel zu einer gemeinsamen Finanzierung gebündelt werden Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: Das Land gewährt den Aufgabenträgern nach 5 Absatz 2 und 3 eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von jährlich mindestens acht Millionen Euro zur Finanzierung von Verkehrsleistung, unter anderem für die Bereitstellung zusätzlicher Betriebsleistungen zur Beförderung von Auszubildenden und die vergünstigte Beförderung von Studierenden im Rahmen des Semesterticket. Die zweckgebundene Zuwendung ist jährlich mit dem gleichen Prozentsatz wie bei den Regionalisierungsmitteln zu dynamisieren
7 zu 1.: 3 B e g r ü n d u n g: Der Gesetzestext in 3 sieht durchweg nur Soll-Regelungen vor. Um aber einen spürbaren Kurswechsel in der ÖPNV-Politik im Saarland zu erreichen, bedarf es verbindliche Aussagen und klare Festlegungen seitens des Gesetzgebers. Was explizit für den 3 vorgetragen wird, gilt im Prinzip auch für die weiteren Paragrafen in diesem Gesetz. zu 2.: 4 Absatz 1 Sätze 4, 6 bis 9: Um die Akzeptanz des ÖPNV im Saarland zu erhöhen, bedarf es eine verbindliche, übersichtliche und allgemeinverständliche Tarifstruktur. Das gilt gleichermaßen für die Schaffung gemeinsamer Tarifstrukturen mit dem benachbarten Frankreich sowie mit den Verkehrsverbünden VRN und VRT in Rheinland-Pfalz. Eine Interoperabilität in diesen Grenzräumen ist dabei unabdingbar. Absatz 1 Satz 10: Das Gesetz muss sich in Zukunft einem Finanzierungsmodell über Beiträge, ähnlich dem Semesterticket, öffnen. Absatz 2 Satz 3: Unterauftragnehmer müssten generell an Erlösveränderungen beteiligt werden, d.h. auch bei Fahrgeldausfällen. Dies würde zu einem erheblichen Bürokratieaufwand führen. Daher ist dieser Satz zu streichen. Absatz 3: Die Wirtschaftlichkeit des ÖPNV ist durch alternative Bedienungsformen zu stärken. Es muss vermieden werden, dass der ÖPNV durch alternative Bedienungsformen in seiner Angebotsgestaltung beschränkt wird. Absatz 6: Wie in Absatz 1 Satz 9 schon erwähnt, wird eingefordert, die Frankreichstrategie auch auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Großregion, insbesondere auf den regionalen Schienenverkehr, auszudehnen und weiterzuentwickeln. Zu 3.: 6 Absatz 1 Satz 2: Für das Saarland ist eine verantwortliche Stelle für den ÖPNV ausreichend. Die Aufgaben des straßen-, wie auch der schienengebundene ÖPNV muss von einem Zweckverband wahrgenommen werden. Absatz 2 Satz 3: Ziel aller Aufgabenträger (Land, Kreise, Kommunen) muss sein, den ÖPNV breit in der Gesellschaft zu verankern. Daher sind die für den Verkehr relevanten Verbände, Kammern und Gewerkschaften verbindlich in die nahverkehrspolitischen Debatten und Entscheidungen einzubeziehen. Absatz 3 Satz 2: Der Zweckverband muss an entscheidender Stelle in und an der Tarifgestaltung mitwirken. Mit dem Zweckverband gibt es somit eine für den ÖPNV politisch verantwortliche Stelle, die zukünftig die Höhe der Fahrpreise definiert und verantwortet, um dadurch das bisherige Schwarze-Peter-Spiel der Fahrpreiserhöhungen zu beenden
8 Absatz 4 Satz 1: Das Land ist als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr in den Verbund der Aufgabenträger zu integrieren. Da das Land den größten Teil der für den ÖPNV aufzubringenden Finanzmittel verantwortet, muss eine Stimmengewichtung im Zweckverband festgelegt werden. zu 4.: 7 Absatz 1: Es besteht kein Grund zur Überregulierung im Sinne einer umfassenden Detailregelung. Wie in den Ländern Baden-Württemberg als auch Rheinland-Pfalz sollte man sich auf grundsätzliche Regelungen beschränken. Es ist daher sinnvoller, solche expliziten Regelungen in einem Kooperations- und Dienstleistungsvertrags zwischen dem Verbund der Aufgabenträger und dem Verbund der Verkehrsunternehmen zu regeln. zu 5.: 8 Grundsätzlich sollte kein Ministerium genannt werden, da je nach Regierungsverantwortung sich erfahrungsgemäß jeweils unterschiedlich Ministeriumszuschnitte ergeben. Dass der Verbund der Aufgabenträger sowie der Verbund der Verkehrsunternehmen vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen, müsste selbstverständlich für einen erfolgreichen ÖPNV sein. zu 6.: 9 Absatz 1 Satz 4: Um zusätzliche Auseinandersetzungen bzw. Verwerfungen zu vermeiden, müssen die Regelungen in 9 auch für eigenwirtschaftliche Verkehre gelten. Absatz 2 Nummer 4: Eine verbindliche gesetzliche Regelung bei Betreiberwechsel. Absatz 2 Nummer 6: siehe Begründung 4 Absatz 2 zu 7.: 10 Absatz 1: Anbetracht der zentralen Bedeutung des öffentlichen Personennahverkehrs für das Saarland, muss sich der Landtag als Kontrollorgan der Landesregierung abschließend mit dem Verkehrsentwicklungsplan befassen und letztendlich darüber befinden. Absatz 2: Im Saarland muss der Verkehrsverbund zu einem umfassenden und integrierten Mobilitätsverbund weiterentwickelt werden, was sich im zukünftigen Verkehrsentwicklungsplan widerspiegeln muss. Absatz 3: Wie die 20jährige Dauer bis zur Novellierung des saarländischen ÖPNVG zeigt, treten in dieser Zeit erhebliche Entwicklungen auf gesellschaftlichen, technischen und politischem Gebiet auf. Die Zeit ist insgesamt immer kurzlebiger geworden. Daher ist eine Fortschreibung des landesweiten Verkehrsentwicklungsplans alle fünf Jahre vorzunehmen
9 zu 8.: 11 Absatz 1: Der Wettbewerb aufgrund von EU-Ausschreibungen darf nicht auf Kosten der Beschäftigten ausgetragen werden. Erarbeitete und erreichte soziale Standards und Vereinbarungen müssen beibehalten werden. Absatz 4: Die Einbindung der Kammern wird langfristig die Akzeptanz des ÖPNV, insbesondere bei deren Arbeitnehmern, auf Dauer erhöhen. zu 9.: 12 Absatz 5 Satz 6: Da der ÖPNV u.a. aufgrund des demografischen Wandels immer unter Finanzierungsdruck (bzw. Finanzierungsvorbehalt) steht, dem Kunden nicht ständig jährlich wiederkehrende Tariferhöhungen bei gleicher oder sich verschlechternder Angebotsleistung zugemutet werden können, ist es erforderlich, alternative Finanzierungsmodelle zu entwickeln. Ein daraus zu entwickelnder fahrscheinloser ÖPNV bietet dann die Basis für den Abbau von Zugangsschranken für den ÖPNV. zu 10.: 15 Angesichts einer gewollten Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs ist die jährliche ÖPNV-Pauschale ähnlich der Regionalisierungsmittel zu dynamisieren. Sie ist zweckgebunden zu formulieren, damit sie ausschließlich ihrer Zweckbestimmung zugute kommt
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