Leitfaden Gema Nico Lauxmann

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitfaden Gema Nico Lauxmann"

Transkript

1 GEMA Leitfaden 1. Gema Allgemein 1.1 Was ist GEMA 1? Die GEMA ist die wirtschaftlich bedeutendste, älteste und bekannteste Verwertungsgesellschaft in Deutschland. Der Tätigkeitsbereich der GEMA ergibt sich aus ihrem Namen, "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte", aus 2 ihrer Satzung: "Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser Satzung" und aus den Berechtigungsverträgen, die die GEMA mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern abschließt. Die der GEMA zur kollektiven Verwertung übertragenen Rechte und Ansprüche sind im GEMA-Berechtigungsvertrag festgelegt. Die GEMA versteht ihren in der Satzung festgelegten Zweck in einem weiten Sinn: Dazu gehört u. a. auch, sich national, innerhalb der EG und auch international für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts einzusetzen, das die wirtschaftliche Kehrseite des geistigen Eigentums bildet, ohne die der schöpferische Mensch seine Kreativität nicht entfalten kann. Insofern ist die GEMA nicht nur Inkassogesellschaft, sondern auch eine Schutzorganisation für den schöpferischen Menschen. Die Initiative zur Gründung einer Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Musik in Deutschland geht zurück auf das Jahr Initiatoren waren Komponisten und Verleger. Besondere Verdienste hat sich dabei der Komponist Richard Strauss erworben, der deshalb als Vater der heutigen GEMA gelten darf. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz unterstellt die GEMA und alle übrigen Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, der im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum 1 Gema Jahrbuch 2000/2001 1

2 Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft und über den Widerruf der Erlaubnis entscheidet. Der deutsche Gesetzgeber hat die deutschen Verwertungsgesellschaften damit einer zusätzlichen besonderen staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patentamt unterstellt und ihre Rechte und Pflichten gesetzlich definiert und abgegrenzt. Mit den Bestimmungen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes hat der deutsche Gesetzgeber Verwertungsgesellschaften wie Nutzern ein Instrument in die Hand gegeben, das geeignet ist, zwischen den Interessen der schöpferischen Menschen und den Nutzern ihrer Werke einen fairen Ausgleich zu schaffen. 1.2 Die Rechte des Urhebers 2 Der Urheber als Schöpfer des Werkes hat das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Ihm ist auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe, der Verbreitung, Vervielfältigung und Sendung seines Werkes durch Bild- oder Tonträger oder im Rahmen von Funksendungen vorbehalten. Er hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit der Einwilligung des Urhebers vorgenommen werden. Dies ist geregelt im 14 UrhG. Hier heißt es, dass der Urheber das Recht hat, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. 3 2 Internet UrhG 2

3 1.3 Wer schützt den Urheber? 4 Der urheberrechtliche Schutz von Werken der Tonkunst (mit und ohne Text) ist durch das geltende Urheberrechtsgesetz gewährleistet und ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in der GEMA. Die GEMA beansprucht für ihre Mitglieder bei tantiemepflichtigen Aufführungen, Sendungen und Ton- bzw. Bildtonträgerveröffentlichungen dieser Werke Lizenzgebühren und schüttet diese nach den Bestimmungen ihres Verteilungsplanes an die jeweiligen Bezugsberechtigten aus. 1.4 Die Abrechnung 5 Abrechnungstechnisch gibt es vier Berufsgruppen, nämlich die Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Verleger, die ihre Interessen vertreten wissen wollen. Für die Bundesvereinigung der Deutschen Blasund Volksmusikverbände ist aber nur die Gruppe A mit den Aufführungsrechten von Bedeutung. Diese Einteilung wird von der Gema folgendermaßen aufgeführt: A. Aufführungsrechte 1. Öffentliche Aufführung durch Musiker 2. Öffentliche Wiedergabe von Schallplatten, Tonbändern, Musikboxen oder Bildtonträgern 3. Öffentliche Wiedergabe durch Lautsprecheranlagen 4. Öffentliche audiovisuelle Wiedergabe 5. Tonfilmaufführungen in Filmtheatern Bei diesen oben aufgezählten Punkten besteht dann eine Meldepflicht bei der Gema, sofern nicht eine Pauschale mit der Gema vereinbart ist. 4 Internet 5 Internet und Gema Jahrbuch 2000/2001 3

4 1.5 Warum muss man an die Gema zahlen? 6 Kreative Menschen leisten eine Arbeit, die wir alle hören, lesen und betrachten. Sie schaffen Werke der Musik, der Literatur und der bildenden Kunst. Sie sind die Autoren von Radio- und Fernsehprogrammen, Zeitungen und Zeitschriften. Alle diese Leistungen sind das geistige Eigentum ihrer Schöpfer oder Verlage. Sie haben deshalb einen Wert - und damit auch einen Preis. Die GEMA arbeitet in enger Partnerschaft mit anderen Verwertungsgesellschaften in Deutschland (z.b. VG Wort, VG Bild- Kunst, GVL, VFF, VGF und GWFF). Für den Bereich der Musik hat die GEMA elf verwertungsrechtliche Hauptbereiche mit insgesamt 64 nutzungstypischen Einzeltarifen geschaffen. Diese Tarife orientieren sich marktgerecht an der Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten. Die Hauptbereiche unterscheiden beispielsweise zwischen Live- Konzerten, Musikwiedergabe und Herstellung von Tonträgern (etwa Kassetten, CDs oder Schallplatten), Rundfunksendungen und Filmvorführungen. Die Einzeltarife berücksichtigen die Art der Nutzung. So ist es ein Unterschied, ob ein Solist in einer Kleinkunstbühne mit 50 Besuchern auftritt oder eine Rock-Band ein Open-Air-Festival vor Zuhörern bestreitet. Die Gema verwaltet fremde Gelder treuhänderisch und schüttet diese nach Abzug der Verwaltungskosten an die in- und ausländischen Urheber, deren Werke aufgeführt wurden, aus. Gewinne macht die GEMA übrigens nicht. Das ist ihr gesetzlich verboten. 1.6 Die Vergütung 7 Welche Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig? Hier die wichtigsten: - Aufführungen sind persönliche Auftritte von Berufsmusiker, aber auch Hobbymusikern (z. B. in Konzertsälen und Gaststätten oder bei Vereinsfesten). - Vorführungen sind die Darbietung von Filmen oder Diaschauen (z. B. im Kino oder Gemeindesaal). 6 Internet Gema Jahrbuch 2000/2001 und Gema Übersicht Bezirksdirektion Wiesbaden 7 Internet und Gema Übersicht Bezirksdirektion Wiesbaden 4

5 - Wiedergabe ist das Abspielen von Ton- oder Bildtonträgern, Radiooder Fernsehsendungen (z. B. in Geschäften oder Gaststätten). - Sendung ist die Verbreitung von Musik z. B. durch Radio und Fernsehen. - Vermieten oder Verleihen ist die Überlassung von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen. Beim Vermieten geschieht dies gegen Bezahlung (z. B. in Videotheken), beim Verleihen dagegen kostenlos (z. B. in öffentlichen Büchereien). - Herstellung von Ton- und Bildtonträgern ist die Vervielfältigung musikalischer Werke (z. B. auf CDs, Kassetten und CD-ROMs bei Multimediaprodukten). 1.7 Die Lizenznehmer der Gema 8 Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Lizenznehmer der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend. Lizenznehmer der GEMA sind aber auch alle Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: "Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind." Musikwiedergaben gelten in der Regel als öffentlich, was eine Vergütungspflicht auslöst. Dabei ist zu beachten, dass sich der Öffentlichkeitsbegriff im urheberrechtlichen Sinne nach 15 Abs. 3 UrhG vom allgemeinen Sprachgebrauch (wie vereinsinterne Veranstaltung oder geschlossene Gesellschaft ) unterscheidet. Veranstaltungen sind öffentlich, weil die Teilnehmer nicht alle persönlich untereinander verbunden sind. 8 und Gema Jahrbuch 2000/2001 5

6 Öffentliche Musikwiedergaben bleiben vergütungspflichtig, auch wenn der Eintritt frei ist, die Veranstaltung einem guten Zweck dient oder der Veranstalter einen Verlust erleidet. Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, daß diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Die private Party ist nicht öffentlich, eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest dagegen schon. Aber was haben Lizenznehmer von den Vergütungen, die sie an die GEMA zahlen? Ganz einfach: Sie haben den legalen Zugang zum riesigen, urheberrechtlich geschützten, musikalischen Weltrepertoire. Und ein gutes Gewissen, weil Komponisten, Textdichter und Verleger ihren gerechten Lohn erhalten. 2. Die Gema und der BVBW 2.1 Allgemein Bisher schloß jeder Landesverband einen eigenen Vertrag mit der Gema ab. Alle hatten unterschiedliche Vertragsinhalte. Erstmals haben verschiedene Landesverbände gemeinsam einen Rahmenvertrag mit der Gema ausgehandelt. Die Landesverbände Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg (BVBW und BDB) waren an den Verhandlungen beteiligt. Die Bundesvereinigung koordinierte die gemeinsamen Verhandlungen und bietet weiterhin allen anderen Landesverbänden an, sich daran zu beteiligen. Ziel dieses gemeinsamen Vertrages soll sein, ein möglichst einfaches Verfahren zu gewährleisten. Darüber hinaus liegt es im Interesse der einzelnen Landesverbände, über eine Pauschale im Jahr möglichst viele Veranstaltungen abdecken zu können und den bürokratischen Aufwand für die Ehrenamtlichen dadurch gering zu halten. 6

7 Es ist in den Verhandlungen mit der Gema gelungen, im neuem Gema Vertrag für eine pauschale Zahlung künftig eine ganze Reihe von zusätzlichen Veranstaltungen abzudecken, für die bisher separate Gebühren zu bezahlen waren. So ist zum Beispiel die Teilnahme von Wein- und Straßenfesten bzw. Dorffesten nun in dieser Pauschale enthalten. Und zwar immer dann, wenn kein Honorar an Profikünstler fließt. Solisten sind von dieser Regelung aber ausdrücklich ausgenommen. Dies bedeutet, selbst wenn ein Verein Solisten oder Aushilfen beschäftigt, und diesen ein Honorar zahlt, ist die Veranstaltung abgegolten. Ziel weiterer Verhandlungen mit der Gema wird sein, das Thema Verwaltungsvereinfachung noch stärker zu berücksichtigen. Hier ist vor allem eine Meldung von Musikfolgelisten per geplant. Da der neue Vertrag mit der Gema nur für ein Jahr abgeschlossen wurde, ist geplant, dies im Jahr 2002 im Vertrag mit aufzunehmen. In den nachfolgenden Kapiteln ist beschrieben, welche Vertragsbestandteile der neue Vertrag mit der Gema beinhaltet. Außerdem finden Sie den kompletten Vertrag. Des weiteren sind die Änderungen zum Vorvertrag erläutert und erklärt. 2.2 Der Vertrag Der Vertrag komplett Der Vertrag liegt dem Leitfaden als Anlage bei Erläuterungen Der neu abgeschlossene Gema Vertrag unterteilt sich in Ziffer Sie finden hier eine Kurzübersicht über den Inhalt der einzelnen Ziffern. Ziffer Unterpunkte Inhalt 1 1,2,3,4 Aufführungsgenehmigungen - Erteilung der Gema zur Aufführung der im Vertrag geregelten Musikrepertoires für den Verband - Kein Übertrag auf Dritte möglich - Keine Berechtigung zur mechanischen Vervielfältigung 2 1,2 Vertragshilfen - Aufklärung der Verbände über den Gemavertrag - Mitteilung über Mitgliederentwicklung durch den Verband an die Gema am

8 3 1,2,3 Pauschalvergütung - je aktives Mitglied über 18 Jahre 12,60 DM, für Spielleute und Alphornbläser je 5,04 DM brutto - Zahlung in vier Raten (01.04, 01.06, und 01.12) - Einsichtnahme aller erforderlichen Unterlagen durch die Gema 4 -- Abgegoltene Musikaufführungen nach Ziffer 3 - Veranstaltung, die Musikvereine, der Verband und seine Unterorganisationen ½ als alleiniger Veranstalter ½ im eigenen Namen ½ und auf eigene Rechnung durchführen - Ausnahmen in Ziffer 5 beachten 5 1,2,3,4,5 Durch Zahlung nach Ziffer 3 nicht abgegoltene Musikaufführungen - Veranstaltungen von Einzelpersonen (Ausnahme: Hochzeiten von Mitgliedern der Blasmusikkapellen, sofern kein wirtschaftliches Interesse) - Veranstaltungen, welche durch Aufteilung der Kapellen durchgeführt werden - Veranstaltungen, die nicht im eigenen Namen und nicht auf eigene Rechnung durchgeführt werden - Veranstaltungen mit lediglicher Mitwirkung der Blasmusikkapellen - Veranstaltungen, die nicht ausschließlich von Solisten bestritten werden (Ausnahme Solisten) oder bei Zahlung irgendeiner Vergütung 6 -- Musikaufführungen, die durch Zahlung nach Ziffer 3 nicht abgegolten sind - diese werden nach gültigen Vergütungssätzen der Gema unter Abzug von 20 % berechnet 7 1,2 Anmeldung der Musikaufführungen - Anmeldung drei Tage vor Veranstaltung bei Bezirksdirektion mit Angaben: - Tag, Art und Ort der Veranstaltung - Name Veranstaltungslokal und Größe Veranstaltungsraum - Höhe des Eintrittsgeldes - Genaue Anschrift des Veranstalters - Formulare bei Gema - Drei Tage nach unvorhergesehene Einzelveranstaltungen eingegangene Anmeldungen werden mit Erklärung anerkannt. 8 1,2 Programme - Zusendung an Bezirksdirektion mit einem genauen Verzeichnis aller aufgeführten Musikstücke, Formulare von Gema - Bei keiner Zusendung ist die Gema berechtigt, ein Betrag von DM 20 zu beanspruchen 9 -- Nicht angemeldete Musikaufführungen - nicht rechtzeitig angemeldete Musikaufführungen können von der Gema in der Höhe der doppelten tariflichen Vergütung geltend gemacht werden Vertragsdauer bis

9 2.3. Änderungen zum Vorvertrag Durch den Abschluss des neuen Rahmenvertrages konnte auf spezifische Merkmale der Bundesvereinigung und deren angeschlossene Verbände eingegangen werden. Der von der Gema vorgegebene Pauschalvertrag gab der Bundesvereinigung nur wenig Spielraum und Möglichkeiten. Durch den neuen Pauschalvertrag sind nun folgende Veranstaltungen ebenfalls durch die Pauschalvergütung abgegolten: 1. Veranstaltungen, bei denen die Blasmusikkapellen lediglich als Mitwirkende tätig sind, a) Veranstaltungen im Interesse oder auf Veranlassung von Städten, Gemeinden, Vereinen, Gastwirten, Fremdenverkehrsorganisationen b) Stand- und Promenadenkonzerte in Fremdenverkehrsorten während der Saison c) Kurkonzerte d) Veranstaltungen anlässlich von Sängerfesten, Weinfesten, Straßenfesten (Hocketsen), Dorffesten, Sportfesten, Feuerwehrfesten, Volksfesten (z.b. Kirmesfesten, Schützenfesten), Erntedankfesten und Hochzeiten (Ausnahme: Hochzeiten von Mitgliedern der Blasmusikkapellen), sofern sie fremdes Interesse dienen e) Veranstaltung zu Werbezwecken von Wirtschaftsunternehmen f) Veranstaltungen anlässlich von Ausstellungen, Messen und Märkten 2. Veranstaltungen, die bisher regelmäßig von anderen 3. Veranstaltungsträgern durchgeführt wurden 4. Reise-Veranstaltungen (unter Reise-Veranstaltungen sind solche Musikaufführungen zu verstehen, die Blasmusikkapellen im Rahmen einer Gastspielreise außerhalb ihres Sitzes an anderen Orten durchführen). 9

10 Die Veranstaltungsarten (Punkt 1-3) sind also in Zukunft nach dem neuem Gema Vertrag schon mit der Pauschalzahlung abgegolten und müssen nicht wie in der Vergangenheit extra angemeldet bzw. extra bezahlt werden. Vielmehr wurden einige Veranstaltungen nicht mehr explizit im Vertrag aufgeführt, sondern nach Kriterien behandelt, dass solche Veranstaltungen dann abgegolten sind, wenn sie von dem Verein als alleinige Veranstalter, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung durchgeführt und keine Honorare ausgezahlt werden. So ist also die Veranstaltung von Weinfesten, Straßenfesten usw. abgegolten, wenn diese vier Kriterien erfüllt sind; ebenso die Durchführung von Kur- oder Promenadenkonzerten. 3.Vorgehensweise bei der Planung einer Veranstaltung 3.1 Abgeltung nach Pauschale Es wurde im neuem Gema Vertrag eine Pauschalzahlung der Bundesvereinigung für jedes aktive Mitglied über 18 Jahren von DM 12,60 vereinbart. Für Spielleute und Alphornbläser wurde eine Pauschalzahlung von DM 5,04 festgesetzt. Jede Veranstaltung ist abgegolten, wenn: Die Veranstaltung von den Volks- und Blasmusikverbänden, dem Verband und seinen Unterorganisationen 2. als alleiniger Veranstalter 3. im eigenen Namen 4. und auf eigene Rechnung 5. sowie kein Honorar an Mitwirkende bezahlt wird (außer Dirigentenvergütung) durchgeführt werden. Treffen alle 4 Punkte zu, so ist die Veranstaltung durch Zahlung des Pauschalbetrages abgegolten. Selbstverständlich muss eine Anmeldung erfolgen, jedoch nicht zur separaten Rechnungsstellung, sondern lediglich eine Anmeldung der Veranstaltung und die Information über die Musikfolge. 10

11 3.2 Abgeltung nach Tabelle Trifft eines der 3 oben aufgeführten Merkmale nicht zu, so muss die Veranstaltung extra angemeldet bzw. die Musikaufführungen extra bei der Gema bezahlt werden. Die Höhe der Bezahlung richtet sich nach einer von der Gema vorgegebenen Tabelle, die die Zahlung nach Größe des Veranstaltungsraumes bzw. nach Eintritts-, Tanz- oder ähnliches Entgeld richtet. 3.3 Tabelle Die Tabelle liegt diesem Leitfaden als Anlage bei. 3.4 Checkliste Um Ihnen bei der Planung von Veranstaltungen behilflich zu sein, finden Sie nun eine Checkliste, für die Vorbereitung von Musikaufführungen. 1. Sie führen Ihre Veranstaltung als alleiniger Veranstalter durch oder gemeinsam mit einem anderen dem Verband angehörigen Verein Ja > zu Punkt 2 Nein > Extraanmeldung bei der Gema 2. Sie führen Ihre Veranstaltung im eigenen Namen durch? Ja -> zu Punkt 3 Nein -> Extraanmeldung bei der Gema 3. Sie führen Ihre Veranstaltung auf eigene Rechnung durch? Ja -> zu Punkt 4 Nein -> Extraanmeldung bei der Gema 4. Ist Ihre Veranstaltung in Ziffer 5 des Gema Vertrages erwähnt? Ja -> Extraanmeldung bei der Gema Nein -> Ihre Veranstaltung ist durch den Gema Vertrag und durch die Pauschalzahlung abgegolten! 11

12 4. Kontakt 4.1 Adressenübersicht Falls Sie Fragen zum Thema Gema haben, können Sie sich gerne an die unten aufgeführten Anschriften wenden: Blasmusikverband Baden-Württemberg e.v. Geschäftsstelle König-Karl Straße Stuttgart Tel. 0711/ Fax. 0711/ Herrn Manfred Rebstock Bahnhofstraße Dotternhausen Tel /21 57 Fax /

GEMA-Rahmenvertrag. Bezirksverband Bayerwald im Musikbund von Ober- und Niederbayern e.v.

GEMA-Rahmenvertrag. Bezirksverband Bayerwald im Musikbund von Ober- und Niederbayern e.v. Christoph Metten: GEMA-Rahmenvertrag/ 1 GEMA-Rahmenvertrag Rechte und Pflichten Vergütungssätze, Tarife Einzelveranstaltung Pauschalvergütung abgegoltene und nicht abgegoltene Aufführungen Gesellige Veranstaltungen,

Mehr

GEMA-Rahmenvertrag. Präsentation im Rahmen der Hornmeistertagung des Bayerischen Jagdverbandes

GEMA-Rahmenvertrag. Präsentation im Rahmen der Hornmeistertagung des Bayerischen Jagdverbandes GEMA-Rahmenvertrag Präsentation im Rahmen der Hornmeistertagung des Bayerischen Jagdverbandes GEMA-Rahmenvertrag Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem

Mehr

Workshop - Nutzungsrechte in der Musik

Workshop - Nutzungsrechte in der Musik Workshop - Nutzungsrechte in der Musik Übersicht Grundlagen und Historie des Urheberrechts Der Verein GEMA Auftrag und Organisation Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? Welches Repertoire vertritt die

Mehr

Musik. hat ihren Wert.

Musik. hat ihren Wert. Musik für alle. 2 Musik hat ihren Wert. Kreative Menschen schaffen Werke, die wir alle hören, lesen und betrachten können. Sie sind schöpferisch tätig im Bereich der Musik, der Literatur und der bildenden

Mehr

GEMA Worauf sollten Unternehmen der Einzelhandels- und Tourismusbranche achten!

GEMA Worauf sollten Unternehmen der Einzelhandels- und Tourismusbranche achten! GEMA Worauf sollten Unternehmen der Einzelhandels- und Tourismusbranche achten! 1. Informationen zur GEMA 2. Rechte und Pflichten 3. Der Weg zur Lizenz 4. Tarifbeispiele 5. IHK Südthüringen und GEMA 1.

Mehr

DIE GEMA VERBINDET MUSIKURHEBER UND MUSIKNUTZER

DIE GEMA VERBINDET MUSIKURHEBER UND MUSIKNUTZER DIE VERBINDET REPERTOIRE DATENBANK VERTEILUNGSPLAN OPERATIVE KOSTEN DIE VERBINDET MUSIKURHEBER UND MUSIKNUTZER Die hat für die Musikwelt in Deutschland eine wichtige Funktion als Treuhänderin und Interessenvertreterin

Mehr

Musik für mehr als zwei Ohren Informationen für Schulen

Musik für mehr als zwei Ohren Informationen für Schulen Musik für mehr als zwei Ohren Informationen für Schulen Karlsruhe, 08.10.2013 1 Themen A. Urheberrechtsgesetz als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Musiknutzer und GEMA (Folien 3-9) B. Pauschalvertrag

Mehr

Kreativität hat ihren Wert!

Kreativität hat ihren Wert! Kreativität hat ihren Wert! Die GEMA als Partner bei der Nutzung von Musik Vortrag Vereinsring Kronberg am 26. März 2013 Susanne Schönborn - Peter Priesterroth GEMA Was heißt das eigentlich? - ausgeschrieben

Mehr

Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen GEMA-Vertrag Kirchenkonzerte GEMA Kirchenkonzerte 96-2 Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen Vom 25. Februar / 4. März 1987 ABl.EKD 1987, S. 157 Vertrag über

Mehr

der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Abschrift Gesamtvertrag der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte 10787 Berlin, Bayreuther Straße 37/38, 80331 München 2, Herzog-Wilhelm-Straße 28, im nachstehenden

Mehr

GEMA-Rahmenvertrag. Vortrag beschreibt Inhalt des Rahmenvertrages. Keinerlei Interpretationen oder Auslegungen.

GEMA-Rahmenvertrag. Vortrag beschreibt Inhalt des Rahmenvertrages. Keinerlei Interpretationen oder Auslegungen. Folie 1 (Notizen) Christoph Metten: GEMA-Rahmenvertrag/ 1 GEMA-Rahmenvertrag Rechte und Pflichten Vergütungssätze, Tarife Einzelveranstaltung Pauschalvergütung abgegoltene und nicht abgegoltene Aufführungen

Mehr

GEMA. Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

GEMA. Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA, was ist das? GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Die GEMA ist eine musikalische Verwertungsgesellschaft mit folgenden Hauptaufgaben: treuhänderische

Mehr

Workshop - GEMAwissen. 14.April 2015

Workshop - GEMAwissen. 14.April 2015 Workshop - GEMAwissen 14.April 2015 Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? Gibt es auch GEMA-freie Musik? Tarifbeispiele Welche Nachlässe gibt es? Was passiert

Mehr

Gesamtvertrag Zwischen

Gesamtvertrag Zwischen Gesamtvertrag 1510423300 Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender),

Mehr

GEMA Ein Buch mit 7 Siegeln. Ab heute nicht mehr! GEMA Kein Buch mit sieben Siegeln

GEMA Ein Buch mit 7 Siegeln. Ab heute nicht mehr! GEMA Kein Buch mit sieben Siegeln GEMA Ein Buch mit 7 Siegeln Ab heute nicht mehr! GEMA Kein Buch mit sieben Siegeln 2008 1 Siegel Nr. 1 GEMA Was heißt das eigentlich? Ausgeschrieben bedeutet GEMA: Gesellschaft für musikalische Aufführungs-

Mehr

Gesamtvertrag. zwischen

Gesamtvertrag. zwischen Gesamtvertrag zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr.

Mehr

Kundeninformation zur GEMA-Anmeldung

Kundeninformation zur GEMA-Anmeldung Kundeninformation zur GEMA-Anmeldung Eine Informationsbroschüre der One-Man-Band Bernd Michael für Veranstalter Man muss nicht alles wissen, wenn man weiß, wen man ansprechen kann " Mit dieser kleinen

Mehr

Informationen und Hinweise zur. Handreichung GEMA

Informationen und Hinweise zur. Handreichung GEMA Informationen und Hinweise zur Handreichung GEMA Wozu gibt es die GEMA überhaupt? Die GEMA ist eine Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, die die Rechte von

Mehr

Workshop - GEMAinfo. Stand: November 2014

Workshop - GEMAinfo. Stand: November 2014 Workshop - GEMAinfo Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? Welche Rechte haben Urheber? Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? Gibt es auch GEMA-freie Musik? Die GEMA Tarifreform Welche Nachlässe

Mehr

Gesamtvertrag (einschließlich Pauschalregelung)

Gesamtvertrag (einschließlich Pauschalregelung) Gesamtvertrag (einschließlich Pauschalregelung) Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Wer oder was ist die? Das Kürzel ist die Abkürzung für Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte. Die ist die

Mehr

Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der VG Musikedition 1

Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der VG Musikedition 1 VG Musikedition Vertrag Nutzungsrechte im Rahmen der 70 und 71 UrhG 9.6 Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der VG Musikedition 1 Vom 18. März/26. März 2003 (ABl. EKD 2003

Mehr

Neuerung 2013: Neue GEMA-Tarife im Veranstaltungsbereich: Schiedsstelle bestätigt die Linealisierung

Neuerung 2013: Neue GEMA-Tarife im Veranstaltungsbereich: Schiedsstelle bestätigt die Linealisierung GEMA Pink Badger - Fotolia.com Neuerung 2013: Neue GEMA-Tarife im Veranstaltungsbereich: Schiedsstelle bestätigt die Linealisierung In dem Streit über die neuen GEMA-Tarife hat sich die angerufene Schiedsstelle

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Neuerung 2013: Neue -Tarife im Veranstaltungsbereich: Schiedsstelle bestätigt die Linealisierung Ihr Ansprechpartner: Lars Döhler Telefon: 0521 554-215

Mehr

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt

Mehr

Pauschalvertrag zu 70, 71 UrHG- Wissenschaftliche Ausgaben/ Erstausgaben

Pauschalvertrag zu 70, 71 UrHG- Wissenschaftliche Ausgaben/ Erstausgaben Pauschalvertrag Wissenschaftliche AusgabenVG-MusikE-ErstA-GesamtVertr 798 Pauschalvertrag zu 70, 71 UrHG- Wissenschaftliche Ausgaben/ Erstausgaben vom 26. März 2003 Änderungen und Ergänzungen Datum Fundstelle

Mehr

GEMA und Musikverein

GEMA und Musikverein Gegeneinander oder miteinander? oder gemeinsam erfolgreich? GEMA-Vertrag 2017 / 2018 Inhalt: Auszüge aus dem Urheberrecht Bezug zum GEMA-Vertrag Nicht abgegoltene Musikaufführungen Anmeldungen Einreichen

Mehr

Fortsetzung Vorlesung zum Urheberrecht 25. März 2014

Fortsetzung Vorlesung zum Urheberrecht 25. März 2014 Fortsetzung Vorlesung zum Urheberrecht 25. März 2014 Allgemeiner und besonderer Teil des Medienrechts Das Lehrbuch von Frank Fechner zum Medienrecht und ebenso andere Lehrbücher zu diesem Rechtsgebiet

Mehr

Gesamtvertrag 1510423300

Gesamtvertrag 1510423300 Gesamtvertrag 1510423300 Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender),

Mehr

Vertrag über kirchliche Filmaufführungen 1

Vertrag über kirchliche Filmaufführungen 1 Gema Vertrag Filmaufführungen 9.3 Vertrag über kirchliche Filmaufführungen 1 Vom 11. Februar/8. März 1957 (ABl. EKD 1957 S. 108) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen

Mehr

Tarifvereinbarung zum Gesamtvertrag

Tarifvereinbarung zum Gesamtvertrag Tarifvereinbarung zum Gesamtvertrag 1510141800 Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald

Mehr

Infoveranstaltung - Wissenswertes zur GEMA

Infoveranstaltung - Wissenswertes zur GEMA Infoveranstaltung - Wissenswertes zur GEMA GEMA Bezirksdirektion Dortmund Blomberg, 16. Mai 2013 1 Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? Welche Rechte haben Urheber? Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig?

Mehr

Musik. hat ihren Wert.

Musik. hat ihren Wert. Musik für alle 2 Musik hat ihren Wert. Kreative Menschen schaffen Werke, die wir alle hören, lesen und betrachten können. Sie sind schöpferisch tätig im Bereich der Musik, der Literatur und der bildenden

Mehr

GEMA. Wer oder was ist die GEMA? Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig? ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R18

GEMA. Wer oder was ist die GEMA? Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig? ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R18 ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R18 Stand: Mai 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 GEMA Wer oder was ist die GEMA? Das Kürzel GEMA

Mehr

Verwertungsrechte. - Handgefertigte Einzelkopie eines Gemäldes. - Herstellung von Büchern oder Tonträgern in tausenden von Exemplaren

Verwertungsrechte. - Handgefertigte Einzelkopie eines Gemäldes. - Herstellung von Büchern oder Tonträgern in tausenden von Exemplaren Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz Verwertungsrechte 15 UrhG zählt beispielhaft ( insbesondere ) die Verwertungsrechte des Urhebers auf. Sie sichern vorrangig

Mehr

Gemeinsamer Tarif

Gemeinsamer Tarif ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Schweizerische Autorengesellschaft SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE Schweizerische

Mehr

Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen GEMA-Vertrag Wiedergabe UrhKiMu 970 Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen (Vereinbarung PV/16 b Nr. 7 (1)) Vom 25. Februar/4. März 1987 Bekanntmachung des

Mehr

Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt

Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt Tarif Vergütungssätze U-VK für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern 1.4.2008 (39) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer I. Allgemeine Vergütungssätze Vergütungssatz je Veranstaltung in Eintrittsgeld,

Mehr

GEMÄ. Gesamtvertrag Zwischen

GEMÄ. Gesamtvertrag Zwischen - im - im Gilde GEMÄ Gesamtvertrag 1510003300 Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald

Mehr

Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung: Die GEMA Aufgaben und Arbeit einer musikalischen Verwertungsgesellschaft

Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung: Die GEMA Aufgaben und Arbeit einer musikalischen Verwertungsgesellschaft Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung: Die GEMA Aufgaben und Arbeit einer musikalischen Verwertungsgesellschaft 23.11.2013 GEMA Informationsveranstaltung BLSV, Grainau 1 Gliederung 1. Aufgaben

Mehr

Fragebogen. Musiknutzungen von Chören. Musiknutzungen von Chören. Angaben zum Veranstalter. Angaben zur Chorveranstaltung

Fragebogen. Musiknutzungen von Chören. Musiknutzungen von Chören. Angaben zum Veranstalter. Angaben zur Chorveranstaltung Musiknutzungen von Chören Fragebogen Musiknutzungen von Chören Mitteilung an die GEMA für Chöre im DCV bei Veranstaltungen, die unter die Chorpauschale des Verbandes fallen. Chorveranstaltungen und Chorveranstaltungen

Mehr

GUTE MUSIK FÜR EINE GUTE SACHE

GUTE MUSIK FÜR EINE GUTE SACHE GUTE MUSIK FÜR EINE GUTE SACHE Musiknutzung im sozialen und ehrenamtlichen Bereich 12 GEMA & EHRENAMT GEMEINSAM ENGAGIERT Musik vermittelt Emotionen, schafft Atmosphäre und trägt so zum Gelingen von Veranstaltungen

Mehr

Gesamtvertrag. Zwischen

Gesamtvertrag. Zwischen im im und Gesamtvertrag 1510010100 Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender),

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Autonomer Tarif für Einzelveranstaltungen

Autonomer Tarif für Einzelveranstaltungen Autonomer Tarif für Einzelveranstaltungen Gegenstand: Die Erteilung von Aufführungsbewilligungen für die von der AKM verwalteten musikalischen und/oder literarischen Werke bei Einzelveranstaltungen. Örtlicher

Mehr

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst Vertrag ABN Ihre Vertrag zwischen Kundennummer 2001324113 Ihre Vertragsnummer 11873797 Postfach 80 07 67 81607 München nachstehend "" genannt und Dummy Partner VGG e.v. Rosenheimer Str. 11 nachstehend

Mehr

FRAGEBOGEN GEMA KundenCenter 11506 Berlin Telefon +49 (0) 3058858999 Fax +49 (0) 3021292795 E-Mail kontakt@gema.de Internet www.gema.de GEMA Kundennummer: bitte freilassen Musiknutzungen bei Konzerten

Mehr

Naturalismus ( )

Naturalismus ( ) Gesetzestexte Naturalismus (1880-1900) Bezug zum Schülerbuch Kurzbeschreibung des Textes Textsorte vgl. S. 277, Arbeitsanregung 3 Die Gesetzestexte enthalten die wesentlichen Bestimmungen zum Urheberrecht

Mehr

GEMA- Gesamtvertrag 2017

GEMA- Gesamtvertrag 2017 GEMA- Gesamtvertrag 2017 GEMA- Pauschalvertrag (Gesamtvertrag zwischen SPD und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) Der Parteivorstand hat mit der GEMA

Mehr

Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen. Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart

Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen. Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart A. Informationen zur GEMA B. Gesetzliche Grundlagen zum Urheberrecht C. Pauschalvertrag zwischen Bundesverband

Mehr

GEMA Wir bewegen Vereine.

GEMA Wir bewegen Vereine. GEMA Wir bewegen Vereine. Foto: istock / LSB sportbund-rheinland.de Inhaltsverzeichnis zu GEMA Was ist die GEMA?... 2 Welche Veranstaltungen müssen bei der GEMA angemeldet werden?... 3 Wer muss die Veranstaltung

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Merkblatt. zu den Gesamtverträgen des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der GEMA 1. über die öffentliche Aufführung von Musikwerken

Merkblatt. zu den Gesamtverträgen des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der GEMA 1. über die öffentliche Aufführung von Musikwerken Merkblatt zu den Gesamtverträgen des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der GEMA 1 über die öffentliche Aufführung von Musikwerken I. Vorbemerkungen Die Nutzung eines musikalischen Werkes durch

Mehr

Gemeinsamer Tarif Kb

Gemeinsamer Tarif Kb SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte Gemeinsamer Tarif Kb 2009 2016 Konzerte in Lokalen oder auf Geländen bis

Mehr

Neue GEMA Vereinbarung für das Jahr 2014; hier: Rahmenvertrag für die nds. Feuerwehren / KFV / StFV / FV im LFV NDS, Nr.

Neue GEMA Vereinbarung für das Jahr 2014; hier: Rahmenvertrag für die nds. Feuerwehren / KFV / StFV / FV im LFV NDS, Nr. 22/2014 Neue GEMA Vereinbarung für das Jahr 2014; hier: Rahmenvertrag für die nds. Feuerwehren / KFV / StFV / FV im LFV NDS, Nr. 0622947600 Liebe Kameradinnen und Kameraden, die bisherige GEMA Vereinbarung

Mehr

Informationen über die Gema

Informationen über die Gema Informationen über die Gema Sitz der GEMA ist Berlin. Die GEMA unterhält in Berlin und München Generaldirektionen sowie eine Vertretung in Bonn. Bezirksdirektionen stehen den Musikveranstaltern bundesweit

Mehr

GRÜNE MAPPE FEBRUAR MERKBLATT GEMA SEITE 1

GRÜNE MAPPE FEBRUAR MERKBLATT GEMA SEITE 1 14.3 MERKBLATT GEMA SEITE 1 14.3 MERKBLATT GEMA SEITE 2 Musiknutzungen bei Veranstaltungen Fragebogen GEMA KundenCenter 11506 Berlin Telefon +49 (0) 30 588 58 999 Fax +49 (0) 30 212 92 795 E-Mail kontakt@gema.de

Mehr

Urheberrecht & kunstbezogene Rechtsfragen

Urheberrecht & kunstbezogene Rechtsfragen Urheberrecht & kunstbezogene Rechtsfragen RA Mag. Michael Pilz michael.pilz@jus.at 1080, Alserstraße 21 Tel. 01/406 05 51 IG Bildende Kunst 14. November 2007 Urheberrecht: Wem nützt das? Urheberrecht soll

Mehr

Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern [Auszug]

Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern [Auszug] Pauschalvertrag Musikwerke in Gottesdiensten GEMA-Gottesd-PauschVertr 790 Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern [Auszug] vom 20. Mai 1986 KABl. 1991

Mehr

Auf einen Blick. Vergabe einer vergütungsfreien Einzelfalllizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen

Auf einen Blick. Vergabe einer vergütungsfreien Einzelfalllizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen Auf einen Blick Vergabe einer vergütungsfreien Einzelfalllizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen Vergabe einer vergütungsfreien standardisierten Lizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen Frequently Asked

Mehr

Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt

Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt Tarif Vergütungssätze U-VK für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern 1.1.2011 (43) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer I. Allgemeine Vergütungssätze (ID 500-504) Vergütungssatz je Veranstaltung

Mehr

Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie?

Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie? Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie? Grundlagen des Urheberrechts für Ortschronisten Prof. Dr. Michael Scholz Rechtsgrundlage Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrecht

Mehr

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst Vertrag ABN Ihre Vertrag zwischen Kundennummer 2001324113 Ihre Vertragsnummer 11873817 Postfach 80 07 67 81607 München nachstehend "" genannt und Dummy Partner VGG e.v. Rosenheimer Str. 11 nachstehend

Mehr

Gemeinsamer Tarif

Gemeinsamer Tarif ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Schweizerische Autorengesellschaft SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE Schweizerische

Mehr

Kataloganreicherung & Urheberrecht. AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller

Kataloganreicherung & Urheberrecht. AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller Kataloganreicherung & Urheberrecht AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller 1 UrhG Grundsatz Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe

Mehr

Gesetzliche Grundlagen für die Geschäftstätigkeit der GEMA sind insbesondere

Gesetzliche Grundlagen für die Geschäftstätigkeit der GEMA sind insbesondere MUSIK UND GEMA Was Musik ist, wissen alle. Was die GEMA ist, wissen viele. Was bei Musikveranstaltungen zu beachten ist, wissen manche. In dieser Information ist Wissenswertes zum Thema: "Musik und GEMA"

Mehr

I. Was ist der Unterschied zwischen Rundfunkbeitrag und GEMA, VG Media usw.?

I. Was ist der Unterschied zwischen Rundfunkbeitrag und GEMA, VG Media usw.? DTV-Reihe: Recht in der Praxis 5. Nutzungsgebühren für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Beherbergungsbetrieben Ein Fernsehgerät in der Ferienwohnung, im Ferienhaus im Privatzimmer

Mehr

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Urheberrecht Schutzwirkungen II: Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 44a - 63a: Interessen der Allgemeinheit (Nutzerinteressen) Gesetzgeberische Abwägung

Mehr

Was darf die GEMA? Besser gefragt: Was muss die GEMA? Als Verwertungsgesellschaft muss sie nach dem Wahrnehmungsgesetz

Was darf die GEMA? Besser gefragt: Was muss die GEMA? Als Verwertungsgesellschaft muss sie nach dem Wahrnehmungsgesetz 1 Sportverein und GEMA Was ist die GEMA? Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte(GEMA). Sie ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes

Mehr

Zwischen. und. Gesamtvertrag

Zwischen. und. Gesamtvertrag Zwischen der ZWF, Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen GbR, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin VG Bild-Kunst, diese vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Mehr

Urheberrecht (UrhG) Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010

Urheberrecht (UrhG) Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010 Urheberrecht (UrhG) Urheberrecht Entstehung - Aufkommen des Buchdrucks - 1. Gesetz 1870 - heutige Fassung basiert auf Gesetz von 1965, einschließlich Änderungen und EU-Anpassung für Informationsgesellschaft

Mehr

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. URHEBERRECHT Das Urheberrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. Urheber ist derjenige, der das Werk persönlich geschaffen hat ( 2 II UrhG) fol2kn DAS

Mehr

GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA und Sport Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Einführung 2. Gesamtvertrag 3. Veranstaltung und Anmeldung 4. Zusatzvereinbarung 5. Musiknutzung in Kursen 6. Vergütung 7. Was Veranstalter wissen sollten

Mehr

a) bis 100 m² 85,00 23,38 8,50

a) bis 100 m² 85,00 23,38 8,50 PDF: 18/12/17 Tarif Vergütungssätze R Für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe 1.1.2018 (69) Nettobeträge zuzüglich z.zt. 7 % Umsatzsteuer I. Vergütungssätze 1. Allgemeine Vergütungssätze (ID 613, 706)

Mehr

Gesamtvertrag. (einschließlich Pauschalregelung)

Gesamtvertrag. (einschließlich Pauschalregelung) Gesamtvertrag (einschließlich Pauschalregelung) Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald

Mehr

Urheber- und Verlagsrecht

Urheber- und Verlagsrecht Urheber- und Verlagsrecht Urheberrechtsgesetz Verlagsgesetz Recht der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften Internationales Urheberrecht Textausgabe mit einer ausführlichen Einführung und einem

Mehr

AK VG Wort und Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG

AK VG Wort und Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG AK VG Wort und Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG ZAPF-SOSE17-BERLIN VICTORIA SCHEMENZ VICTORIA@STUDENT.KIT.EDU KIT Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum

Mehr

Neues zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts- Gesetz. Katrin Falkenstein-Feldhoff

Neues zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts- Gesetz. Katrin Falkenstein-Feldhoff Neues zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts- Gesetz Katrin Falkenstein-Feldhoff Bundesgesetzblatt 2017 Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Mehr

Informationen zu GEMA-Anmeldungen für Mitgliedschöre des ChorVerbandes NRW

Informationen zu GEMA-Anmeldungen für Mitgliedschöre des ChorVerbandes NRW Informationen zu GEMA-Anmeldungen für Mitgliedschöre des ChorVerbandes NRW GEMA - 1a 1. Chorveranstaltungen, die unter die Chorpauschale des Verbandes fallen, müssen in dreifacher Ausfertigung (Anmeldeformular

Mehr

Vergütungssätze U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern Vergütungssätze M-U Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe...

Vergütungssätze U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern Vergütungssätze M-U Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe... Tarife der GEMA Stand Januar 2002 1 Inhalt Seite Vergütungssätze U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern... 3 Vergütungssätze M-U Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe... 7 Vergütungssätze

Mehr

Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für

Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für 10.06.2015 Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung

Mehr

Merkblatt. Neue GEMA-Veranstaltungstarife ab Tarifstreit beigelegt Gesamtvertrag abgeschlossen! (Stand )

Merkblatt. Neue GEMA-Veranstaltungstarife ab Tarifstreit beigelegt Gesamtvertrag abgeschlossen! (Stand ) BUNDESVEREINIGUNG DER MUSIKVERANSTALTER E. V. Merkblatt Neue GEMA-Veranstaltungstarife ab 1.1.2014 Tarifstreit beigelegt Gesamtvertrag abgeschlossen! (Stand 11.12.2013) Nach nunmehr 2-jähriger Auseinandersetzung

Mehr

a) bis 100 m² 82,30 22,63 8,23

a) bis 100 m² 82,30 22,63 8,23 PDF: 20/12/16 Tarif Vergütungssätze R Für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe 1.1.2017 (67) Nettobeträge zuzüglich z.zt. 7 % Umsatzsteuer I. Vergütungssätze 1. Allgemeine Vergütungssätze (ID 613, 706)

Mehr

Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt

Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt Tarif Vergütungssätze U-VK für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern 1.1.2013 (47) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer I. Allgemeine Vergütungssätze (gültig bis 31.12.2013) (ID 500-504)

Mehr

Robert Staats. Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik

Robert Staats. Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik Robert Staats Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2004 Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 1. Kapitel: Aufführungsrecht 13 A. Historische

Mehr

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0543 19.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Sinnvollen Interessenausgleich zwischen Wirtschaft, Vereinen sowie ehrenamtlich Tätigen und Kulturschaffenden ermöglichen Drucksache

Mehr

Das Urheberrecht in Studium und Lehre. erstellt von Alexander Baum

Das Urheberrecht in Studium und Lehre. erstellt von Alexander Baum Das Urheberrecht in Studium und Lehre erstellt von Alexander Baum Inhalt 1 Urheberrecht SEITE 2 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum 11.01.2016 Das Urheberrecht Allgemein - in Dtl.: UrhG

Mehr

Merkblatt zu den Gesamtverträgen des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der GEMA(1) über die öffentliche Aufführung von Musikwerken

Merkblatt zu den Gesamtverträgen des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der GEMA(1) über die öffentliche Aufführung von Musikwerken I. Vorbemerkung Merkblatt zu den Gesamtverträgen des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der GEMA(1) über die öffentliche Aufführung von Musikwerken Die Nutzung eines musikalischen Werkes durch

Mehr

MERKBLATT Urheberrechte

MERKBLATT Urheberrechte Uster, 10. November 2016 Bund Walter Meier Brunnenwiesenstr. 20 8610 Uster wm@swissonline.ch MERKBLATT Urheberrechte Aufgrund von Urheberrechts-Gesetzen in Deutschland und der Schweiz (URG vom 1.1.96)

Mehr

Forum VIA 2015 - GEMAwissen. Stand: September 2015

Forum VIA 2015 - GEMAwissen. Stand: September 2015 Forum VIA 2015 - GEMAwissen Übersicht Grundlagen und Historie des Urheberrechts Der Verein GEMA Auftrag und Organisation Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? Welches Repertoire vertritt die GEMA? Die GEMA

Mehr

Urheberrecht in der Gemeinde

Urheberrecht in der Gemeinde Informationen für die Verantwortlichen in den Gemeinden Urheberrecht in der Gemeinde Leitfaden für die tägliche Praxis VG Musikedition Liebe Schwestern und Brüder im Pfarrdienst und im kirchenmusikalischen

Mehr

Synopse UrhWissG (Auszüge)

Synopse UrhWissG (Auszüge) Synopse UrhWissG (Auszüge) UrhG UrhWissG 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung 60a Unterricht und Lehre (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Mehr

FAQ Die häufigsten Fragen zum Thema Rechte & Lizenzen

FAQ Die häufigsten Fragen zum Thema Rechte & Lizenzen FAQ Die häufigsten Fragen zum Thema Rechte & Lizenzen #1 Wann ist ein Text oder Musikwerk urheberrechtlich geschützt? Das Urheberrecht eines Werkes gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Festgelegt

Mehr

Das Lizenzmodell GEMA

Das Lizenzmodell GEMA Die Zukunft der Antennengemeinschaften zwischen Digitalisierung und Nutzungsentgelten Das Lizenzmodell GEMA Thüringer Mediengespräche Jena, 18. Mai 2011 I. Grundlagen des Urheberrechts 1. Regelungsbereich

Mehr

Verlauf Material LEK Glossar Infothek. Stehen Musiknutzer mit einem Bein im Gefängnis? Das Urheberrecht in der Musik (ab Klasse 10)

Verlauf Material LEK Glossar Infothek. Stehen Musiknutzer mit einem Bein im Gefängnis? Das Urheberrecht in der Musik (ab Klasse 10) Reihe 12 S 1 Verlauf Material Stehen Musiknutzer mit einem Bein im Gefängnis? Das Urheberrecht in der Musik (ab Klasse 10) von Florian Buschendorff, Berlin Grundbegriffe des Urheberrechts Melodienklau

Mehr

Urheber- und Nutzungsrechte im elearning

Urheber- und Nutzungsrechte im elearning Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Urheber- und Nutzungsrechte im elearning Dr. Gertrud Heis Dr. Georg Klapeer Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Zentrale Dienste - Rechtsabteilung Einleitung Spannungsverhältnis

Mehr

Gemeinsamer Tarif C

Gemeinsamer Tarif C SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte Gemeinsamer Tarif C 2013 2017 Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften

Mehr