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1 Informationen über die Gema Sitz der GEMA ist Berlin. Die GEMA unterhält in Berlin und München Generaldirektionen sowie eine Vertretung in Bonn. Bezirksdirektionen stehen den Musikveranstaltern bundesweit als Ansprechpartner und Abrechnungsstellen zur Verfügung. Generaldirektion Berlin Generaldirektion München Bayreuther Str. 37 Rosenheimerstr Berlin München Telefon: 030/ Telefon: 089/ Telefax: 030/ Telefax: 089/ Bezirksdirektion Augsburg Regierungsbezirk Südwürttemberg- Stettenstr. 6-8 Hohenzollern Augsburg Regierungsbezirk Südbaden Telefon: 0821/ Telefax: 0821/ Bezirksdirektion Stuttgart Regierungsbezirk Stuttgart, Karlsruhe Herdweg 63 ohne Stadtkreis Baden-Baden Stuttgart Landkreise Rastatt, Calw, Freudenstadt Telefon: 0711/22526 Regierungsbezirk Tübingen: Telefax: 0711/ nur Stadtkreis Ulm Landkreis Alb-Donau teilweise Gibt es Erleichterungen und Ermäßigungen? Ja, Mitgliedsvereine des Landesverbandes bekommen über den mit der GEMA abgeschlossen Rahmenvertrag einen um 20% reduzierten Tarif. Das Anmeldeformular der Veranstaltung muß den Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landesverband der Spielmanns- und Fanfarenzüge in Baden-Württemberg sowie die Rahmenvertragsnummer RV 1501 BDK enthalten. Ferner wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, mit der zuständigen Bezirks- direktion einen Einzelpauschalvertrag abzuschließen. So gibt es bei der Anwendung der Tarife U-VK (für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) und M-U (für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe) eine Ermäßigung von zehn Prozent. Dieser Vertrag empfiehlt sich bei jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen. Somit können maximal 30% an Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Der Landesverband hat z.b. für das jährlich stattfindende Landestreffen für die Eröffnung sowie das Wertungskritikspiel und den Umzug einen Einzelpauschalvertrag abgeschlossen.

2 Bitte überprüfen Sie auf ihrer Rechnung unter dem Kürzel GSVT-NL ob ihnen an dieser Stelle ihre Ermäßigung gewährt wurde. Was hat die GEMA mit Musik zu tun? Musik würde nicht existieren ohne Komponisten. Doch so selbstverständlich in unserer Gesellschaft jedermann eine Ware oder Leistung bezahlt, so ungewohnt ist noch immer die Vorstellung, für die Nutzung geistigen Eigentums eine Vergütung zu zahlen. Nach dem Urheberrecht genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für die von Ihnen geschaffenen Werke rechtlichen Schutz. Als Schöpfer der Werke steht ihnen das ausschließliche und alleinige Verwertungsrecht zu. Es darf also niemand diese Werke vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben, ohne daß der Urheber seine Einwilligung dazu erteilt hat. So hat beispielsweise der Komponist eines Musikstückes das alleinige Recht, mit seinem Werk Geld zu verdienen. Als logische Schlußfolgerung aus dem alleinigen Verwertungsrecht ergibt sich, daß Werke nur mit vorheriger Einwilligung des Urhebers (z.b. des Komponisten) oder dessen Rechtsnachfolger von Dritten (z.b. eines Veranstalters) verwertet werden dürfen. Diese Einwilligung erteilt der Urheber natürlich nur gegen eine Vergütung, da sein geistiges Eigentum (hier seine Komposition) genutzt wird. Es stellt sich für den Urheber als fast unmöglich dar, festzustellen, wie oft und in welchem Umfang sein Werk aufgeführt oder gespielt wird. Andrerseits ist es für den Verwender des Werkes unzumutbar, in jedem Einzelfall die vorherige Genehmigung des betreffenden Urhebers einzuholen. Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik, unabhängig davon, ob sie durch Berufs- oder Laienmusiker durchgeführt werden. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen: Bei einer einfachen Tanzveranstaltung mit nur 20 Musikstücken müßte der Veranstalter im ungünstigsten Fall bei 100 Berechtigten die Einwilligung einholen und auch an 100 Berechtigte zahlen (z.b. Komponisten, Textdichter, Musikbearbeiter, Musikverleger und Subverleger). Dieser Aufwand ist unzumutbar und praktisch kaum durchführbar. Aus diesem Grund übertragen die meisten Ton- und Textdichter sowie Verleger ihre Rechte auf sog. Verwertungsgesellschaften, die deren Interessen treuhänderisch oder in organisatorischer und finanzieller Hinsicht wahrnehmen und den Veranstaltern als einheitliche Partner gegenüberstehen.

3 Die GEMA - wer oder was ist das genau? Die GEMA - Gesellschaft zum Schutz musikalischer Aufführungs- und mechanischer Vervielfältigungsrechte - ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung. Die Tätigkeit der GEMA ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Sämtliche Einnahmen werden nach Abzug der zwangsläufig entstehenden Unkosten an die eigenen Berechtigten und über die Schwesterngesellschaften in aller Welt an die ausländischen berechtigten ausgeschüttet. Die GEMA nimmt nämlich nicht nur in Deutschland die ihr übertragenen Rechte der zur Zeit etwa ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) wahr, sondern durch ihre internationalen Gegenseitigkeitsverträge auch die Rechte der ausländischen Musikurheber und deren Repertoire. Die ausländischen Schwesterngesellschaften wiederum werden für die deutschen Urheber in den jeweiligen Ländern tätig. Was macht die Gema? Sie prüft, ob urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt, gesendet, vervielfältigt oder verbreitet wird und ob Vergütungsansprüche zu stellen sind. Dabei werden Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, wie selbständige Werke geschützt. Das Urheberrecht erlischt in Deutschland 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Da die GEMA die alleinige Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Musikrechte in Deutschland ist, nimmt sie also faktisch eine Monopolstellung ein. Aufgrund dieser faktischen Monopolstellung besteht die sogenannte GEMA-Vermutung. Danach wird bei öffentlichen Musikaufführungen davon ausgegangen, daß grundsätzlich geschützte Musikstücke gespielt werden, d.h. Musikstücke, die zum GEMA-Repertoir gehören. Der Veranstalter, der sich auf ungeschütztes Repertoire beruft, muß das beweisen. Das kann z.b. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gern zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, daß je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist. Für die Wirksamkeit des Schutzes ist nicht erforderlich, daß ein Musikstück vollständig gespielt wird. Auch eine bruchstückweise Wiedergabe ist ohne Einwilligung und Vergütung unzulässig. Ob die Musik nach Noten oder aus dem Gedächtnis vorgetragen wird, ist für die Erlaubnispflicht ohne Bedeutung.

4 Welche Pflichten bestehen gegenüber der GEMA? Jede Veranstaltung mit Musik, ganz gleich ob dabei Musik "live" oder von einem Tonträger gespielt wird, muß der Veranstalter vorher anmelden. Für die öffentliche Wiedergabe geschützter Musik von Tonwiedergabegeräten oder Fernseher gilt dasselbe. Daher muß z.b. auch der Gastwirt die Musiknutzung in seinen Gasträumen vorher bei der GEMA anmelden. Denn auch für geistiges Eigentum gilt, daß seiner Nutzung zugestimmt werden muß, wobei es die Musikurheber ihrer GEMA übertragen haben, die erforderliche Einwilligung zu geben. Wenn nicht angemeldet wird, kann der Veranstalter schon bei Fahrlässigkeit auf 100% Kontrollkosten auf die Normalvergütung (Schadenersatz) in Anspruch genommen werden ( 97 UrhG). Veranstaltungen von Vereinen gelten in der Regel als öffentlich. Nach einer Veranstaltung mit live"-musik besteht für den Veranstalter die Verpflichtung zur Einreichung der sogenannten Programmfolge. Alle Musikstücke, die tatsächlich gespielt worden sind, müssen aufgelistet werden. Dafür gibt es Formulare, welche die zuständige Bezirksdirektion als Ihr Ansprechpartner vor Ort kostenlos für Sie bereithält. Bitte zögern Sie nicht, bei eventuellen Rückfragen, sei es wegen der jeweiligen Tarife oder wegen einer Auskunft beim Ausfüllen der Formulare, auch telefonisch nachzufragen. Diese häufig als lästig empfundene Pflicht ist deshalb unverzichtbar, weil sonst die GEMA nicht weiß, wessen Musik und welche Titel tatsächlich gespielt worden sind und an welche Berechtigten demnach die Vergütungen ausgeschüttet werden. Was sind unerlaubte Musikdarbietungen? Jede Inanspruchnahme urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Werken der Tonkunst die ohne vorherige Einwilligung der Urheberberechtigten bzw. der GEMA vorgenommen wird, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in geistiges Eigentum dar und unterliegt damit den gleichen Rechtsregeln, die für das Sacheigentum denken. Wer also Musikdarbietungen unerlaubt durchführt, ist gemäß 97 des Urheberrechtsgesetzes zum Schadenersatz verpflichtet. Die GEMA als Treuhänderin der Komponisten und Verleger ist in diesen Fällen berechtigt, den doppelten Tarifbetrag (Kontrollkostenzuschlag) nach den Normalvergütungssätzen des jeweils einschlägigen Tarifs als Schadenersatz zu verlangen. Darüber hinaus setzt sich jeder der urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt verwertet, auch der Strafverfolgung gemäß 106 des Urheberrechtsgesetzes aus. Kontrollkostenzuschlag Im Auftrag der GEMA arbeiten Presseausschnittdienste die Zeitungen etc. nach Berichte von Veranstaltungen durchforsten und diese dann der GEMA gegen Gebühr zur Verfügung stellen.

5 Was sind unerlaubte Musikdarbietungen Dritter? Bei unerlaubten Musikdarbietungen Dritter haftet nach den Bestimmungen des BGB auch derjenige als Mitveranstalter, der seien Räume zur Verfügung stellt. Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muß sich im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon Überzeugen, daß die Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik selbst von der GEMA erwerben. Wer ist Veranstalter? Jeweiliger Veranstalter ist derjenige, der organisatorisch und wirtschaftlich die Verantwortung trägt und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlaßt hat. In Fällen unerlaubter Handlung haftet neben dem Veranstalter auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt, indem er z.b. die erforderliche Gemeindegenehmigung für eine Veranstaltung einholt. Das sind nicht nur Festveranstalter, dazu gehören Gastwirte, Saalbesitzer, Kaffeehaus- Besitzer, Einzelhandelsgeschäfte, Kaufhäuser (z.b. für ihre Hintergrundmusik), Gastspieldirektionen, Vereine, Betriebe, Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, Körperschaften des öffentlichen Rechts - wie z.b. Städte und Gemeinden -, Theater, Kurverwaltungen, usw.. Bei Veranstaltungen in Festzelten oder im Freien sollten die dafür vorgesehenen besonderen Anmeldevordrucke bei der GEMA frühzeitig angefordert werden, so daß sämtliche Veranstaltungen auch bei der GEMA angemeldet sind. Die Anmeldung bei einer Behörde reicht nicht. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind unter anderem a) die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes b) das höchste Eintrittsgeld je Person c) der zeitliche Rahmen (Tage, Uhrzeit, Beginn und Ende der Veranstaltung) d) die Art der Musikwiedergabe (z.b. Live, Tonträger) Was ist Öffentlichkeit? Eine Vergütungspflicht für die Wiedergabe von Musikwerken tritt regelmäßig dann ein, wenn diese Wiedergabe öffentlich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erfolgt. Nach dem UhrG 15 ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Auslegung durch die Rechtsprechung:

6 Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, kommt es auf den Personenkreis an, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung tatsächlich teilnimmt. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht, oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen. Da der Begriff der Öffentlichkeit nach dem Urheberrechtsgesetz also sehr weit auszulegen ist, hat die Rechtsprechung auch demjenigen, der behauptet, eine Veranstaltung sei ausnahmsweise nicht öffentlich, hierfür eine Beweislast auferlegt. Es reicht daher nicht aus, eine Veranstaltung als nicht öffentlich zu bezeichnen; sie muß auch tatsächlich als solche durchgeführt werden, was z.b. durch Einlaßkontrollen sicherzustellen ist. Bei Veranstaltungen, die ohne Zutrittskontrollen stattfinden, oder bei denen der Zutritt durch Zahlung eines Eintrittsgeldes gewährt wird, ist der Kreis der Personen nicht als bestimmt abgegrenzt" anzusehen. Solche Veranstaltungen unterliegen grundsätzlich als öffentliche Veranstaltung der Vergütungspflicht. Der abgegrenzte Personenkreis" ist sowohl quantitativ als auch qualitativ zu sehen. Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung, da bei einem großen Personenkreis alle Beteiligten untereinander gar nicht persönlich miteinander verbunden sein können. Musikdarbietungen, bei denen dieser persönliche Kontakt unter den Teilnehmern nicht gegeben ist, gelten daher als öffentliche Wiedergaben. Öffentlichkeit liegt auch dann vor, wenn die genannten Kriterien nur für einen Teil der anwesenden Personen zutreffen oder lediglich gleichgerichtete Interessen gegeben sind. Gesetzliche Grundlagen Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) Das Urheberrechtsgesetz dient der Notwendigkeit, das alleinige Verwertungsrecht der Urheber zu schützen, um diese vor geistigem Diebstahl zu bewahren. Ein Werk auf das sich die Rechte des Urhebers beziehen, kann nicht nur die Arbeit des ursprünglichen Schöpfers sein. Auch Bearbeitungen eines Werkes, die nicht nur ganz geringfügig sind, stellen eigenständige, urheberrechtlich geschützte Werke dar. 64 UrhG Schutzdauer Das Urheberrecht besteht gemäß 64 I UrhG zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wird ein Werk erst zwischen 60 und 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers veröffentlicht, erlischt der Rechtsschutz erst in 10 Jahren nach der Veröffentlichung ( 64 II UrhG). Nach dieser Zeit gilt das Werk als gemein frei mit allen Verwertungsrechten. Durch Bearbeitungen und Interpretationen eines Werkes kann jedoch die Schutzdauer faktisch verlängert werden, da sie jedesmal wieder neu zu laufen beginnt. 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder

7 Fahr- lässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne des 106 oder des 108 gewerbsmäßig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Wer haftet im Verein? Auch hier gilt der Rechtsgrundsatz, daß Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Haftung oder Strafe schützt. Bei juristischen Personen kann der Handelnde auch persönlich mit seinem Privatvermögen haften. So ist z.b. bei einer unerlaubten Aufführung eines eingetragen Verein neben dem Verein auch dessen Vorstand haftbar. Für die Forderungen der GEMA wegen unerlaubter Aufführungen haftet der Vorsitzende des Vereins persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen. Die Haftung beruht auf der dem Vorsitzenden persönlich zur Last fallenden unerlaubten Handlung. Der Verein haftet nach 31, 831 BGB Zusammengestellt von Joachim Engler

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