UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG

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1 Information über die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG Rechtsgrundlagen: - Landesumzugskostengesetz NRW LUKG; - Bundesumzugskostengesetz NRW BUKG; - Landesreisekostengesetz LRKG; - sowie die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stand: Dezember

2 Anmerkung: Die nachstehenden Hinweise sollen in Kurzform einen Überblick über die Regelungen des Landes- bzw. Bundesumzugskostengesetzes (LUKG/BUKG) vermitteln. Auf die Wiedergabe der Bestimmungen für besondere Fallgestaltungen und die Abrechnungsvorschriften wird wegen des Umfangs und der Spezialisierung verzichtet. Aus diesen Informationen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Unterstrichene Textteile weisen auf zwingend beizubringende Belege und Bescheinigungen hin, ohne die eine Vergütung nicht zulässig ist. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Karin Kühr Telefon: Fax: Die Formulare für die Beantragung von Umzugskostenvergütung (Antrag auf Umzugskostenvergütung, Antrag auf Mietentschädigung nach 8 BUKG, Antrag auf Reisekostenerstattung nach 7 BUKG) finden Sie auf der Homepage der Universität Duisburg-Essen unter Formulare des Dezernats Personal und Organisation

3 I N H A L T 1. Anspruchsvoraussetzungen für Umzugskostenvergütung Antragstellung Abschlagszahlung auf Umzugskostenvergütung Kostenvoranschläge für das Befördern des Umzugsgutes 6 5. Rückzahlung der Umzugskostenvergütung 7 6. Zuwendungen Dritter Bestandteile der Umzugskostenvergütung Trennungsentschädigung Beförderungsauslagen Reisekosten Besichtigungsreisen Reise zur Umzugsvorbereitung Umzugsreise Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs Mietentschädigung Bisherige Wohnung Neue Wohnung Voraussetzung für Mietentschädigung Andere Auslagen Wohnungsvermittlungsgebühren Auslagen für zusätzlichen Unterricht Auslagen für einen Kochherd und Öfen Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen Umzugskostenvergütung in Sonderfällen Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzug vom Ausland ins Inland Allgemeine Pflicht des Berechtigten. 14 Anlage: Liste der durch das Bundeskartellamt genehmigten Kartelle im Speditionsgewerbe - 3 -

4 1. Anspruchsvoraussetzungen für Umzugskostenvergütung Umzugskostenvergütung wird gewährt, wenn sie schriftlich von Rektor oder Kanzler zugesagt worden ist. Eine schriftliche Zusage können neu zu berufende Professorinnen und Professoren im Rahmen Ihrer Berufungsverhandlungen vereinbaren. Im Rahmen von Einstellungen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und. Mitarbeitern, die zum Mitarbeiterkreis der neu berufenen Professorin bzw. dem neu berufenen Professor gehören, wird Umzugskostenvergütung aus Zentralmitteln nur noch dann gezahlt, wenn für sie in den Berufungsverhandlungen personenbezogen die Zahlung von Umzugskostenvergütung vereinbart wurde. Weitere schriftliche Zusagen durch Professorinnen bzw. Professoren aus Anlass von Einstellungen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nur dann möglich, wenn die erforderlichen Mittel aus der jeweiligen Fakultät zur Verfügung gestellt werden und der Rektor oder der Kanzler vorher die Genehmigung für die Zusage erteilt hat. Aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort wird ebenfalls eine schriftliche Zusage erteilt. Umzugskostenvergütung erhält n i c h t, wer im Einzugsgebiet seines neuen Dienstortes wohnt, d. h. wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Umziehenden und der neuen Dienststätte nicht mehr als 30 km beträgt. Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die fristgerechte Beendigung des Umzugs. Der Umzug muss spätestens 5 Jahre nach der Zusage der Umzugskostenvergütung beendet sein. Der Umzug ist beendet, wenn das gesamte Umzugsgut in die neue Wohnung auch vorläufige Wohnung eingebracht ist. Eine Verlängerung dieser Frist um längstens zwei Jahre kann schriftlich mit einer besonderen Begründung vor Ablauf der Frist von 5 Jahren beantragt werden. 2. Antragstellung Die Abrechnung der Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzugs für wissenschaftliches Personal beim Rektor, für nichtwissenschaftliches Personal beim Kanzler der Universität Duisburg-Essen schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag in diesem Zeitraum nicht vorgelegt, erlischt der Anspruch auf Umzugskostenvergütung, obwohl die Kostenübernahme schriftlich zugesagt worden ist. Ein bereits gewährter Abschlag auf die Umzugskostenvergütung muss dann zurückgezahlt werden. Es gibt keine Ausnahmemöglichkeit bei Fristversäumnis. Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars Antrag auf Umzugskostenvergütung (siehe hierzu Hinweis auf Seite 2 dieses Infos) zu stellen. Im Antrag geltend gemachte Auslagen sind ausnahmslos durch Belege nachzuweisen

5 3. Abschlag auf Umzugskostenvergütung Auf schriftlichen Antrag hin (auch per ) kann auf die zugesagte Umzugskostenvergütung ein Abschlag gewährt werden. Der Antrag ist formlos an den Rektor (sofern Sie zum wissenschaftlichen Personal gehören) bzw. Kanzler (wenn Sie zu der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten zählen) der Universität Duisburg-Essen zu richten. Darin sollen der voraussichtliche Umzugstermin und die Höhe der Umzugsauslagen soweit schon bekannt unter Beifügung bereits vorliegender Rechnungen, angegeben werden. Dem Antrag sind unbedingt die Kostenvoranschläge von zwei unabhängigen Spediteuren beizufügen (siehe Ziffer 4). Eine gewährte Abschlagszahlung beinhaltet noch keine Entscheidung über Ansprüche nach dem Umzugskostenrecht. Der Abschlag ist zurückzuzahlen, wenn die Abrechnung der Umzugskostenvergütung nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Umzugs schriftlich beantragt wird oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von 2 Jahren aus Gründen, die vom Bediensteten zu vertreten sind, endet. Übersteigt die Abschlagszahlung die später nachgewiesenen Auslagen und Ansprüche, erfolgt die Rückforderung des überzahlten Betrags. 4. Kostenvoranschläge für das Befördern des Umzugsgutes Erstattet werden die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. In der Wahl des Transportunternehmens, das den Umzug vornehmen soll, sind Sie weitgehend (s. u.) frei. Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen sind vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe von vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlägen mit Festpreisen zu beauftragen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn Angebote von Unternehmen vorgelegt werden, die demselben durch das Bundeskartellamt genehmigten Kartell angehören (siehe Anlage). Um zu gewährleisten, dass nicht durch die Absprache zweier Speditionen, die einem Kartell angehören, möglicherweise überhöhte Angebote abgegeben werden, ist jedes Unternehmen, das zu einem Kostenvoranschlag aufgefordert wird, zur Offenlegung einer etwaigen Kartellmitgliedschaft zu verpflichten. Falls zwei oder mehrere Kostenvoranschläge von Unternehmen desselben Rationalisierungskartells vorliegen, ist nur eins von diesen zu berücksichtigen. In diesem Fall ist ein weiterer Kostenvoranschlag eines nicht diesem Kartell angehörigen Unternehmens einzuholen. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen z. Zt. folgende fünf Rationalisierungskartelle im Speditionsgewerbe: 1. UTS Umzugs - und Transportsysteme & Co. KG 2. Deutsche Möbelspedition & Co. System Transport (DMS) 3. ConFern-Möbeltransportbetriebe & Co. KG 4. COMTRANS Comfort Möbeltransportgesellschaft mbh 5. Euroumzug e.v

6 Es ist nicht zulässig, dass ein Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden notwendigen Umzugsleistungen müssen aus dem Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags zu ersehen sein. Die Kostenvoranschläge sind vor Auftragserteilung zur Kostenprüfung vorzulegen. Erstattet werden nur die Beförderungsauslagen nach dem preisgünstigsten Kostenvoranschlag, der einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten muss. 5. Rückzahlung der Umzugskostenvergütung Die aus Anlass der Einstellung gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis des Umziehenden aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs endet. Ein solcher Grund ist z. B. gegeben, wenn der Umziehende auf sein Verlangen entlassen wird oder gekündigt hat oder einen Ruf auf einen Lehrstuhl bei einem anderen Dienstherrn angenommen hat. 6. Zuwendungen Dritter Erhält die/der Umziehende oder ihr Ehegatte/seine Ehegattin von einer Dienststelle oder einer Beschäftigungsstelle zu den durch den Umzug entstandenen Kosten eine Zuwendung, so wird diese auf die zustehende Umzugskostenvergütung angerechnet. 7. Bestandteile der Umzugskostenvergütung Die Umzugskostenvergütung umfasst: 7.1 Trennungsentschädigung 7.2 Erstattung der Beförderungsauslagen 7.3 Reisekosten Besichtigungsreisen Reise zur Umzugsvorbereitung Umzugsreise 7.4 Mietentschädigung 7.5 Andere Auslagen Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht Auslagen für einen Kochherd und Öfen 7.6 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen 7.7 Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen Diese Aufzählung ist erschöpfend. In welchem Umfang die verschiedenen Auslagen erstattet werden können, ist der folgenden Erläuterung zu entnehmen. Andere als die dort aufgeführten Aufwendungen können nicht erstattet werden. Das gilt auch für den Fall, dass sie durch den Wohnungswechsel unmittelbar verursacht worden sind und unvermeidbar waren

7 7.1 Trennungsentschädigung Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsentschädigung zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder der Maßnahme nach 1 Abs. 2 LUKG/BUKG uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Bei Einstellungen von vorübergehender Dauer, für die eine Umzugskostenübernahme nicht in Betracht kommen kann, ist die Gewährung einer Trennungsentschädigung möglich, wenn sie vorher zugesagt wurde. Siehe hierzu die Information über die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Trennungsentschädigung. 7.2 Beförderungsauslagen Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen auch Leistungen zur Demontage und Montage von Schrankwänden und Küchen, soweit sie mit der Beförderungsleistung in Zusammenhang stehen und das Ab- und Wiederanschließen von Elektrogeräten und das Anbringen von Gardinen. Kosten für Anpassungsinstallationen an Strom-, Gas- oder Wasserleitungen und Ergänzungsbeschaffungen für Gardinenleisten werden nicht erstattet. Bezüglich der Pflicht, vor Durchführung des Umzugs Kostenvoranschläge einzuholen, wird auf die Ausführungen unter Punkt 4 verwiesen. Zum Umzugsgut gehören die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, soweit sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen in diesem Sinne sind: 1. der Ehegatte, der Lebenspartner, die ledigen ehelichen, nicht ehelichen, für ehelich erklärten, an Kindes Statt angenommenen Kinder und Stiefkinder 2. die nicht ledigen unter Ziffer 1. genannten Kinder und Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad, Pflegekinder, Adoptiv- und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. 3. Hausangestellte und sonstige Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Verlobte und Personen, die mit dem Berechtigten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder nicht in einer Lebenspartnerschaft leben, stehen einem Ehegatten oder Lebenspartner nicht gleich. Sie bleiben unberücksichtigt. Die Auslagen für eine zusätzliche (über die Haftung des Spediteurs hinausgehende) Transportversicherung können nur bis zu einer Versicherungssumme berücksichtigt werden, über die der Umziehende eine Hausratversicherung privat abgeschlossen hat

8 Der Abschluss der privaten Versicherung ist durch Vorlage einer Ablichtung der Versicherungspolice nachzuweisen. Notwendige Beförderungsauslagen sind die Auslagen, die das Spediteurgewerbe nach dem amtlichen Möbeltarif in Rechnung stellen darf. Dazu gehören auch die Auslagen für notwendige Nebenleistungen, z. B. Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Bereitstellen von Packmaterial. Wird ein Umzug ohne Inanspruchnahme eines Möbelspediteurs durchgeführt, sind die entstandenen Kosten bis zu den Ansätzen im Möbeltransporttarif erstattungsfähig, wenn sie nachgewiesen werden können. Eigenleistungen werden nicht vergütet. Befindet sich ein Teil des Umzugsgutes außerhalb der bisherigen Wohnung, sind die Beförderungsauslagen hierfür bis zu dem Betrag erstattungsfähig, der entstanden wäre, wenn sich das Umzugsgut in der bisherigen Wohnung befunden hätte und zusammen mit dem übrigen Umzugsgut in die neue Wohnung befördert worden wäre. Die fiktiven Kosten sind durch eine Bescheinigung des Spediteurs nachzuweisen. Lagerkosten sind nicht erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind Mehrauslagen, die dadurch entstehen, dass das Umzugsgut getrennt versandt wird oder ein Spediteur mit dem Möbeltransport beauftragt wird, der nicht am bisherigen Wohnort (einschl. Einzugsgebiet) des Umziehenden ansässig ist. 7.3 Reisekosten Besichtigungsreisen Für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen an den neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung werden Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte gewährt. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Aufenthaltstage und zwei Reisetage gewährt. Diese Regelung gilt nicht bei Umzügen vom Ausland ins Inland Reise zur Umzugsvorbereitung Für die Reise des Umziehenden an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung des Umzugs werden die Fahrauslagen gewährt, wenn der Umziehende nicht täglich an den Wohnort zurückgekehrt ist. Befindet sich am alten Wohnort keine Person, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs zugemutet werden kann, und beauftragt der Umziehende eine andere Person mit der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs, so werden deren Fahrauslagen von ihrem Wohnort zum bisherigen Wohnort des Umziehenden und zurück entsprechend den reisekostenrechtlichen Vorschriften erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird nicht gewährt. Diese Regelung gilt nicht bei Umzügen vom Ausland ins Inland Umzugsreise Für die Reise des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zur neuen Wohnung werden Reisekosten wie bei einer Dienstreise des - 8 -

9 Umziehenden erstattet. Tagegeld und Übernachtungsgeld wird vom Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tag des Ausladens gewährt. Bei Umzügen vom Ausland ins Inland wird Tage- und Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer gewährt. Mehrkosten infolge Abwicklung des Umzugs über das Wochenende sind nicht erstattungsfähig, wenn hierfür kein zwingender Grund vorliegt Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs Wird eine Reise zum Suchen und Besichtigen einer Wohnung mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, so werden für die Hin- und Rückfahrt Fahrkosten in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für bis zu zwei Personen höchstens jedoch Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG zuzüglich 2 Cent je Kilometer für die 2. Person gewährt. Für die Reise zur Vorbereitung des Umzugs werden für die Hin- und Rückfahrt Fahrkosten in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels höchstens jedoch Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG gewährt. Für die Umzugsreise mit dem privaten Kraftfahrzeug erhält der Bedienstete Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG zuzüglich 2 Cent je Kilometer für jede weitere mitgenommene Person. Damit gilt das Kraftfahrzeug als endgültig an den neuen Wohnort überführt. 7.4 Mietentschädigung Bisherige Wohnung Die Miete (einschließlich der Miete für eine Garage) wird bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst erden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Zur Miete zählen auch die laut Mietvertrag zu zahlenden Nebenkosten. Als Zentralheizungskosten können nur die eigenverbrauchsunabhängigen Fest- bzw. Grundkosten während der Heizperiode vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des nächsten Jahres erstattet werden. Zur bisherigen Wohnung zählt auch das (nur vorübergehend gemietete) möblierte Zimmer des Umziehenden am neuen Dienstort. Entscheidend ist, welche Wohnung als zentrale Wohnung vom Bediensteten genutzt wurde. Als bisherige Wohnung gilt nicht das möblierte Zimmer an neuen Dienstort, in dem ein Trennungsentschädigungsempfänger nach 3 TEVO vorübergehend bis zum Umzug gewohnt hat. Ist für dieses Zimmer nach dem Auszug noch Miete zu zahlen, wird sie im Rahmen des 4 Abs. 5 Nr. 2 TEVO erstattet. Befindet sich die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder ist sie eine Eigentumswohnung wird Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt. An die Stelle der - 9 -

10 Miete tritt ihr ortsüblicher Mietwert, der durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen ist. Beabsichtigt der Umziehende sein Haus oder seine Eigentumswohnung zu verkaufen, kann für eine hierdurch eintretende Verzögerung des Umzugs sowie für Maklergebühren, Zeitungsanzeigen usw. Mietentschädigung nicht gewährt werden Neue Wohnung Muss nach Lage des Wohnungsmarktes Miete für eine Zeit gezahlt werden, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird die Miete längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Die Miete für eine Garage kann nur berücksichtigt werden, wenn diese zur neuen Wohnung gehört und mit ihr zusammen angemietet wird. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder eine Eigentumswohnung ist Mietentschädigung ausgeschlossen. In dem Antrag ist ausführlich zu begründen, weshalb die Wohnung nicht unmittelbar nach Vertragsbeginn bezogen worden ist. Geringfügige Instandsetzungsarbeiten o- der die Tatsache, dass das bisherige Mietverhältnis noch andauert, rechtfertigen nicht einen späteren Bezug der neuen Wohnung und schließen somit die Zahlung von Mietentschädigung aus Voraussetzung für Mietentschädigung Voraussetzung für die Gewährung von Mietentschädigung ist, dass die Wohnung in dem Zeitraum, für den Mietentschädigung beantragt wird, völlig leer stand, also unbenutzt war. Eine Mieterstattung kommt somit nicht in Betracht, wenn z. B. ein Familienangehöriger in einem Zimmer der bisherigen Wohnung für eine begrenzte Zeit zurückgeblieben ist und die übrigen Räume unbenutzt waren. Oder wenn der Umziehende einen Raum untervermietet hatte und der Untermieter in der Wohnung zunächst zurückgeblieben ist. Das Gleiche gilt, wenn der Umziehende die neue Wohnung behelfsmäßig hergerichtet und darin bereits vor dem Umzug übernachtet hat. Für die Beantragung von Mietentschädigung müssen die Mietverträge für beide Wohnungen vorgelegt werden. Ebenfalls erforderlich sind Nachweise über die Mietzahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird. Mietentschädigung wird mit Beginn der Maßnahme (z. B. ab Beginn der Arbeitsaufnahme im Rahmen einer Einstellung) gezahlt. 7.5 Andere Auslagen Wohnungsvermittlungsgebühren Die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren (Maklergebühren) zur Erlangung einer Mietwohnung und Garage werden erstattet. Als üblich und damit auch als notwendig kann in Nordrhein-Westfalen die zweifache Monatsmiete (zuzüglich Mehrwertsteuer) angesehen werden. Vermittlungsgebühren können auch für den Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung berücksichtigt werden; in diesem Fall ist der örtliche Mietwert der

11 Wohnung zugrunde zu legen. Zur anteiligen Vergütung ist eine Bestätigung des Maklers über die Höhe der Vermittlungsgebühr im Falle einer Anmietung des Objektes erforderlich. Bei Erwerb eines Mehrfamilienhauses können Vermittlungsgebühren insoweit berücksichtigt werden, als sie auf die Wohnung des Umziehenden entfallen. Nicht erstattungsfähig sind Kosten für die Übernahme von Einrichtungsgegenständen des bisherigen Mieters Auslagen für zusätzlichen Unterricht Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden werden bis zu 40 % des zum Zeitpunkt der beendeten Umzugsmaßnahme maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A12 für jedes Kind erstattet und zwar bis zu 50 % dieses Betrags voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. Auslagen für zusätzlichen Unterricht können nur erstattet werden, wenn die Schule am neuen Wohnort bescheinigt, dass der Unterricht ausschließlich aufgrund des Schulwechsels erforderlich ist. In der Bescheinigung muss auch angegeben sein, für welche Fächer und in welchem Umfang der Unterricht notwendig ist Auslagen für einen Kochherd und Öfen Auslagen für einen Kochherd werden bei Vorlage der Rechnung bis zu 230,08 Euro erstattet, wenn die Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn in der bisherigen Wohnung ein Gasherd benutzt wurde, in der neuen Wohnung jedoch nur ein Elektroanschluss vorhanden ist. Auslagen für Öfen werden bis zu einem Betrag von 163,61 Euro für jedes Zimmer erstattet, wenn die neue Wohnung eine Mietwohnung oder ein angemietetes Haus und die Neubeschaffung notwendig ist. Notwendig ist die Neubeschaffung wenn die bisherige (gemietete oder eigene) Wohnung eine Zentralheizung hatte und die neue angemietete Wohnung nicht oder nur teilweise mit Öfen ausgestattet ist. 7.6 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für Verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Angehörige - der Besoldungsgruppen B3 bis B11, C4 und W3 28,6%, - der Besoldungsgruppen B1 und B2, A13 bis A16, C1 bis C3 und W1 und W2 24,1%, - der Besoldungsgruppen A9 bis A12 21,4% sowie - der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2% des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50% des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in 6 Abs. 3 Satz

12 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum 4. Gerade, Verschwägerte bis zum 2. Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde. War vor dem Umzug keine Wohnung vorhanden bzw. wurde nach dem Umzug keine eingerichtet, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 v.h. des Betrags nach Satz 2, bei Ledigen 20 v.h. des Betrags nach Satz 3. Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach 3, 4 Abs.1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 LUKG/BUKG vorausgegangen, so wird ein Zuschlag von 50 v. H. der Pauschvergütung gewährt, wenn auch bei dem vorausgegangenen Umzug in der bisherigen Wohnung und in der neuen Wohnung ein Hausstand vorhanden war. Durch die Pauschvergütung werden alle sonstigen Umzugsauslagen pauschal abgegolten. 7.7 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen Umzug in eine vorläufige Wohnung Ist Bediensteten, die einen eigenen Hausstand haben, Umzugskostenvergütung zugesagt worden, können sie für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die Wohnung vor dem Umzug durch den Rektor bzw. Kanzler der Universität Duisburg-Essen als vorläufige Wohnung anerkannt worden ist. Für den späteren Umzug in eine endgültige Wohnung wird dann ebenfalls Umzugskostenvergütung gewährt. Eine Wohnung kann dann als vorläufige Wohnung anerkannt werden, wenn die dem Dienstherrn durch den Umzug über die vorläufige Wohnung entstehenden Mehraufwendungen niedriger sind als die Auslagen, die anderenfalls bis zum voraussichtlichen Bezug einer endgültigen Wohnung an Trennungsentschädigung anfallen würden. Außerdem muss die vorläufige Wohnung für ein dauerndes Verbleiben unzumutbar sein. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sie für eine Familie zu klein oder die Miete zu hoch ist. Die Anerkennung muss dem Antragsteller noch vor dem Einladen des Umzugsgutes schriftlich bekanntgegeben sein. Der Antrag auf Anerkennung einer vorläufigen Wohnung muss daher rechtzeitig vor dem beabsichtigten Umzugstermin formlos gestellt werden

13 Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt Umzug vom Ausland ins Inland Bei Umzügen vom Ausland ins Inland aus Anlass einer Einstellung werden Auslagen für Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und für Reisen zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs nicht erstattet. Für die Umzugsreise wird Tage- und Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer gewährt. Im Übrigen gelten die für Inlandsumzüge geltenden Bestimmungen. Spezielle Sondervorschriften für Auslandsumzüge ( 14 LUKG/BUKG) sind nicht anzuwenden. Beförderungskosten und Reisekosten, soweit erstattungsfähig, werden für die gesamte Strecke von der Wohnung im Ausland bis zur neuen Wohnung berücksichtigt. Auch Zölle für das Umzugsgut sind erstattungsfähig. Umsatzsteuerbeträge, die bei Umzügen von einem Ort außerhalb eines EU- Mitgliedstaates ins Inland für die Beförderung des Umzugsguts und für die bezeichneten Nebenleistungen in Rechnung gestellt werden, sind nicht erstattungsfähig. Bei Umzügen von einem EU-Mitgliedstaat ins Inland unterliegt die Beförderung des Umzugsgutes der Umsatzsteuer dieses Mitgliedstaates (in dem der Umzug beginnt) und ist erstattungsfähig. Vom Spediteur in Rechnung gestellte Versicherungsbeiträge unterliegen als Teil seiner Gesamtleistung der Umsatzsteuer, die jedoch umzugskostenrechtlich nicht als notwendig und erstattungspflichtig anerkannt werden kann. 8. Allgemeine Pflichten des Berechtigten Änderungen der für die Gewährung der Umzugskostenvergütung maßgebenden Voraussetzungen müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden

14 Anlage Liste der durch das Bundeskartellamt genehmigten Kartelle im Speditionsgewerbe 1. UTS Umzugs- und Transportsysteme & Co. KG Mitglieder Bauer & Kusterer Günther Buttkereit & Co. Haberling & Co. Int. Sped. KG F. A. Hartmann Spedition - Möbeltransport & Co. KG Heinrich Hock Gerhard Kanitz KG, Speditions- und Möbeltransport & Co. Heinrich Koch, Internationale Spedition & Co. KG Stand: Februar München Dortmund Berlin Paderborn Karlsruhe Berlin Osnabrück Gebr. Bayer, Spedition und Möbeltransp Ludwigshafen Horst Sellenthin Hamburg G. N. Deuerling Frankfurt ABC Umzüge Verkerk Helmut Traxl Transport Max Jacobi Spedition Michael Wenzel MS-Umzüge Intermove Paul v. Maur Umzugsspedition Max Jacobi International UTS Internationale Umzugslogistik ( ) Burkhart Möbel- und Umzugsspedition (seit ) Warnecke Möbelspedition (seit ) Köln-Porz Beuren Kiel Cottbus Leipzig Putzbrunn Stuttgart, Kesselsdorf Hamburg Anschrift Erkrath/Düsseldorf Stein Hannover

15 2. Deutsche Möbelspedition & Co. System Transport (DMS) Mitglieder Stuttgarter Möbeltransport & Co. Gebr. Reimold Stand: März Stuttgart L. Wackler Wwe Nachf Göppingen L. Spangenberg & Co. KG Hannover Johann Achnitz Siegburg J. & G. Adrian & Co. KG Wiesbaden Albert Lange Deutsche Möbelspedition Amos Umzüge und Logistik Honold Möbelspedition & Co. KG Peter Niesen & Co. Intern. Möbelspedition KG Ridder Möbeltransport Lüdenscheid Anschrift Friedrichshafen-Imme Neu-Ulm Leverkusen Wesel H. E. Herbst & Co Detmold Günther Höhne Inh. Josef Grass Nachf. Heinrich Hartleb Schmitt International Möbelspedition Kühne Altevogt Spedition & Co. KG Krahe Intern. Möbeltransporte Paul Filter Möbelspedition Aschendorf Möbelspedition u. Lagerhaus Aufleger-Innung Möbeltransport u. Speditionsges. mbh Günther Roleff Möbelspedition Gerhard Hilbrans & Co KG Mainz Kassel Böblingen Dortmund Lengerich Eschweiler Norderstedt Neuss Landshut Esslingen Osnabrück Marschall Möbelspedition & Co KG Osnabrück Schildmann Internationale Spedition Hans Müller Möbelspedition & Co. KG Hilbrans Frankfurt Osnabrück Krefeld

16 Westhoff Umzüge u. Objektdienste Mühlheim Gelsenkirchen Carl Balke Holzminden Eugen Diebold Möbeltransporte & Offenburg Co. KG Johannes Staats & Co. Frey & Klein Internationale Spedition Herbert Voigt & Co. KG August Wüst & Co Kreuznacher Möbeltransporte Erbes & Co. KG Max Schliefke Dieter Ludwig Bollens &. Sander Spediteure Karl Hofbauer Fritz Nöth KG Flensburg Ohlweiler/Simmern Neumünster Weißenburg Rüdesheim Berlin Baden-Baden Essen Passau Bad Neustadt W. Wüst & Co Heilbronn C. Hasenauers Nachf. + Co Reutlingen Joh. Bader Lagerhaus-Spedition & Co KG Sonthofen A. Schindlauer Garching DMS-International Deutsche Möbelspedition & Co. KG Bonn ATRA Adolf Titgemeyer Speditions Gütersloh Simon Hegele Ges. für Logistik und Service mbh Bartsch & Weickert Speditionsges. mbh + Co. KG Alfons Dollenbacher Friedrich Friedrich Darmstädter Sped. u. Möbeltransportges. m.b.h. Wilhelm Nicolaysen Max Müller Spedition Karlsruhe Düsseldorf Mannheim Griesheim Husum Opfenbach Schneider u. Schneider Spediteure Saarbrücken Lader-Innung Rosenheim Stadler Speditions- und Transport Horst AUER Intern. Spedition Ges. mbh Gebr. Bartel Möbelspedition ohg Bartsch & Weickert & Co. KG Intern. Möbelspedition Rosenheim Wien-Schwechat Bützer Dresden

17 Gerhard Bertram Spedition Güternah- u. Fernverkehr u. Möbelspedition Mylius Möbelspedition Boes Umzugsservice Johann Wunder Möbelspedition - Lagerung Magdeburg Magdeburg Osnabrück München H. E. Herbst & Co Bielefeld Leipzig Gebr. Friedrich Internationale Möbeltransporte Darmstadt H. Weissenhorn & Cie Augsburg Durner-Rössle Otto Krosanke & Co Heinrich Hagemann Möbeltransporte Lingscheidt Intern. Möbeltransporte Donauwörth Hamburg Köln Euskirchen Hans Blum Intern. Möbeltransporte Bergisch Gladbach Wiesel Internationale Möbeltransporte Gelber Blitz Rolf Ehrengruber e.k. Gelber Blitz Logistik und Service KG A-Z Schweinsteiger Umzüge Siegmann & Co. KG Epple Intern. Spedition Anton Röhr Sp. Z o.o. Transport Miedzynarodowy Poznan ABL movers s.r.o. Lagermax Intern Spedition Aloys Priller Möbelspedition Just & Co KG Möbeltransporte European Movin & Logistics Spotka z Ograniczona odpowiedzialnoscia F.W. Deuss & Co. KG Bonn Olpe Gummersbach Miesbach Bopfingen Memmingen PL Poznan CZ Prag A Salzburg Hagen Lüdenscheid PL Wroclaw Oldenburg Kraus & Pabst Umzug und Logistik Lichtenfels

18 3. ConFern-Möbeltransportbetriebe & Co KG Mitglieder Friedrich Bauer Sped.-Gesellschaft mbh Th. Weltermann Nachf. Andreas Christ Sped. U. Möbeltr. Chorus Umzüge Mainz Augsburger Möbelsped. Carl Domberger & Co. KG Clemens Erben Friedrich Ehlenbeck Söhne & Co. Van Eupen Sped.-Ges. & Co. Fritz Fels Möbelspedition Frye Carl Grove & Co. KG Carl Grove Spedition Grove Spedition Stand: März Calw Lippstadt Heilbronn, Böblingen, Frankfurt CH-3008 Bern Mainz Augsburg, Ingolstadt Koblenz Solingen Anschrift Essen, Recklinghausen Heidelberg Olfen/Westfalen Braunschweig Magdeburg Dresden C. Gruner Nachf. Spedition Konstanz Theodor Hartmann Hannich Möbeltransport - Spedition Eduard Heppe Wilhelm Hörster Heidenheim/Brenz Karlsruhe, Bretten Marburg/Lahn Arnsberg J. H. Herlitz Möbelspedition München Holländer Intern. Möbelspedition Mannheim Jüngling Möbeltransport u. Spedition HMP Umzugs GbR Fr. Klophaus & Co. KG W. Knust Möbeltr. u. Lagerhausges. mbh & Co. KG Kopania & Co. & Co. Kreye Spedition Friedrich Kruse Küchler Transporte Oberndorf Hamburg - Norderstedt Wuppertal Wolfenbüttel Berlin Oldenburg Schwerin Düsseldorf, Dormagen

19 Möbelspedition Hubert Löhr Heinrich Longuet August Mülker & Co. KG Wilhelm Rosebrock & Co. Franz Schloms Nachf. Möbelspedition Tischendorf Möbeltr. & Service Rospeg Rollfuhr- u. Speditions- Donath & Co. KG Schmidt-Klingenberg City Spedition Schleswig Kolb & co. KG Möbelspedition Meyer Rospeg Bayreuth Schaufelberger-Espey Speditionsges. mbh Castrop-Rauxel Lübeck Dortmund Bremen, Potsdam, Bonn Hannover Kiel München Frankfurt Hamburg Schleswig Memmingen Delmenhorst Bayreuth, Weiden Duisburg G. Schillinger Baden-Baden M. Bullinger Kaiserslautern Wildenhofer Spedition und Transport W.H. Humphreys + Son Ltd., A-5020 Salzburg/Österreich GB Watford, Großbritannien

20 4. COMTRANS Comfort Möbeltransportbetriebe. Stand: März 2006 Mitglieder AMRO OOO Andreas Brandhofer Spedition Math. Düren Transport & Co. KG EUROMOVE Jolanta Waclawa Cordes Gut & Co. KG Krüger Terminfracht Speditionsgesellschaft Lauterwasser Rudolf Meurer, Inh. H.-J. Weber Moser & Harms Norrenberg Möbel- und Gütertransport Plischka Möbeltransporte Kurt Plischka Ressin Transport Rothaar & Müller Raupach & Salge & Co. KG R. Walterstein Speditions- und Möbeltransport Anschrift Moskau Ingolstadt Bonn PL-500 Piaseczno Singen Duisburg Sigmaringen Merenberg Bad Oldesloe Bonn Berlin Rottweil Saarbrücken Bad Harzburg Hannover

21 5. Euroumzug e. V. Stand: März 2006 Mitglieder Birkart Globistics & Co. KG Schenck & Hansen Hoffmann Möbeltransport-Spedition Ulrich Rieck & Söhne, Internationale Speditionsgesellschaft mbh & Co. KG Michael Heimerl Spedition Zurek Anschrift Würzburg Hamburg Karlsruhe Großbeeren (Berlin) München Leipzig

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