DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Januar 2018

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1 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Januar 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Ab gilt der Mindestlohn in allen Branchen 2. Keine formlose Gewinnermittlung mehr auf Papier bei Betriebseinnahmen unter Mutwillige Zerstörung in einer neu angeschafften Mietwohnung 4. Häuslicher Behandlungsraum eines Arztes 5. Sanierungserlass gilt nicht für Altfälle 6. Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte Schenkungsteuer bei mehreren teilweise nicht bekannten Schenkungen 9. Spielerüberlassung kann Schenkungsteuer auslösen 1. Ab gilt der Mindestlohn in allen Branchen Am wurde der gesetzliche Mindestlohn mit 8,50 pro Stunde eingeführt. Seit dem beträgt er 8,84. Das Mindestlohngesetz regelt eine Anpassung alle zwei Jahre. Demnach gelten auch im Jahr ,84. Für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, galt eine Übergangsfrist. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen, sodass er ab in allen Branchen bezahlt werden muss. Für Zeitungszusteller gab es ebenfalls Sonderregelungen. Danach hatten sie im Jahr 2016 einen Anspruch auf 85 % des gesetzlichen Mindestlohnes und ab einen Anspruch auf 8,50 pro Stunde. Ab erhalten jetzt auch sie den gültigen Mindestlohn von 8,84. Ausnahmen gelten nach wie für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, bei verpflichtendem Praktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder freiwilligem Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums, Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, sowie ehrenamtlich Tätige. 2. Keine formlose Gewinnermittlung mehr auf Papier bei Betriebseinnahmen unter Einnahme-Überschuss-Rechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekanntgegeben.

2 Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. 3. Mutwillige Zerstörung in einer neu angeschafften Mietwohnung Mit dem Begriff Mietnomadentum haben inzwischen einige Immobilienbesitzer Bekanntschaft gemacht. Aber auch verärgerte Mieter hinterlassen nicht selten ihre zerstörerischen Spuren. Die daraus resultierenden Kosten sind i. d. R. nicht gerade gering. Hier stellt sich nunmehr grundsätzlich die Frage, wie diese Kosten einkommensteuerlich zu beurteilen sind. In einem vom Bundesfinanzhof am entschiedenen Fall versagte das Finanzamt den Sofortabzug der Kosten bei einer neu angeschafften Wohnung, da es sich nach seiner Auffassung um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt. Im entschiedenen Fall überschritt der zur Schadenbeseitigung aufgewendete Betrag 15 % der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur im Rahmen der Abschreibung anteilig mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Demgegenüber kam der BFH zu dem Entschluss, dass Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung von Mieterschäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht vorhanden waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt am Gebäude verursacht wurden, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind. Sie sind als sog. Erhaltungsaufwand und damit als Werbungskosten sofort abzugsfähig. 4. Häuslicher Behandlungsraum eines Arztes Kosten, die eine (Augen-)Ärztin für ein Zimmer im eigenen Haus aufwendet, das sie als Behandlungsraum für Notfälle eingerichtet hat, können steuerlich nicht als Sonderbetriebsausgaben angesetzt werden. Sie unterliegen auch dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom entschieden. In einem Fall aus der Praxis richtete eine Augenärztin zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum ein. Der Raum ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Das war der Grund, warum das FG die Notfallpraxis nicht als betriebsstättenähnlichen Raum eingeordnet hat. Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung unterstellt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen. Muss der Patient aber erst einen privaten Flur durchqueren, fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich des häuslichen Arbeitszimmers. Anmerkung: Nachdem die Augenärztin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen, konnte sie die Aufwendungen auch nicht begrenzt bis zum Höchstbetrag von im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers ansetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das FG die Revi sion zum Bundesfinanzhof zu, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig ist. 5. Sanierungserlass gilt nicht für Altfälle Der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für die Vergangenheit nicht angewendet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

3 Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung kann nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen. Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Altfälle keine Anwendung. Werden vom Gesetzgeber die Altfälle nicht durch eine Übergangsregelung berücksichtigt, darf die Finanzverwaltung nicht die ursprüngliche Verwaltungspraxis unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsweg weiterführen. 6. Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungs- Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom die neuen ab kosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland. 7. Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2018 Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2018 gelten folgende Rechengrößen:» Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als bzw. im Monat mehr als verdienen.» Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens bzw. von monatlich höchstens berechnet.» Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt alte Bundesländer (abl) bzw neue Bundesländer (nbl) im Jahr.» Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens (abl) bzw (nbl) monatlich berechnet.» Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf (abl)/2.695 (nbl) monatlich, also (abl)/ (nbl) jährlich festgelegt.» Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 monatlich. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 2,55 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 2,8 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,6 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt auch bei 3 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier

4 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2018 von 241 auf 246 monatlich (Frühstück 52, Mittag- und Abendessen je 97 ). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 und für ein Frühstück 1,73. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 226. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten. 8. Schenkungsteuer bei mehreren teilweise nicht bekannten Schenkungen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen u. a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nach der für die Schenkungsteuer getroffenen Sonderregelung beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung erfahren hat. Erfährt das Finanzamt lediglich von der freigebigen Zuwendung eines Gegenstandes, obwohl ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zuwendet, führt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom jedoch nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände. 9. Spielerüberlassung kann Schenkungsteuer auslösen Mit Urteil vom musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Überlassung von Spieler/Trainer/Betreuer, die ein Sponsor bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten eingestellt und an einen Verein als Spieler kostenlos verliehen hatte, beschäftigen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein liegt und damit den Verein als schenkungsteuerpflichtig angesehen. In der Regel erfolgt eine Arbeitnehmerüberlassung gegen ein angemessenes Entgelt. Ist dies nicht der Fall, liegt in dem Verzicht des Sponsors auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein. Anmerkung: Das Urteil des BFH kann auch für andere Sportarten von Bedeutung sein. U. U. besteht hier zwingend Handlungsbedarf. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Sozialversicherungsbeiträge Seit = -0,88 %; = -0,83 %; = -0,73 %. Bei Drucklegung der Informationen war der ab dem geltende Basiszinssatz noch nicht bekannt. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Oktober= 109,6, September = 109,6; August = 109,5; Juli = 109,4; Juni = 109,0; Mai = 108,8; April = 109,0; März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1. Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

5 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis 1. In for ma ti ons aus tausch in Steu er sa chen 2. Kein Spekulationsgewinn bei selbst genutzten Ferienhäusern und Zweitwohnungen 3. Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann sich rechnen 4. Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen 5. Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende In for ma ti ons aus tausch in Am begann auf Grundlage des neuen Common Reporting Standard (CRS) der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkon- Steu er sa chen ten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten für den Meldezeitraum Derzeit haben sich bereits über 100 Staaten und Gebiete dazu bekannt, den gemeinsamen Meldestandard einzuführen. Durch diese Regelung werden Informationen über Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht. Weltweit bestehen zwischen den teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen. Weitere Staaten und Gebiete werden ab dem hinzukommen. Anmerkung: Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen. Nach dem OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkontendaten sind nicht nur Konten von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen meldepflichtig. Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Non Financial Entities und die Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen also die Mitteilung der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten, die sog. beneficial owners. 2. Kein Spekulationsgewinn bei selbst genutzten Ferienhäusern und Zweitwohnungen Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sog. Spekulationsgeschäften. Dazu zählen u. a. Veräußerungen von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Werden die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterfallen sie nicht der Steuerpflicht.

6 Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom wird ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Danach setzt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Anmerkung: Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Nach dieser Entscheidung sind nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte Ferienwohnungen nicht von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen. 3. Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehbar. Wenn Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 in kann sich rechnen dadurch der jährliche Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen für Selbstständige nicht ausgeschöpft ist, können Ausgaben für weitere Versicherungen geltend gemacht werden. I. d. R. ist der Höchstbetrag jedoch schon allein durch die Krankenversicherungsbeiträge überschritten, mit der Folge, dass andere übrige Vorsorgeaufwendungen faktisch steuerlich nicht berücksichtigt werden. Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Werden Krankenversicherungsbeiträge in der erlaubten Höhe vorausbezahlt, kann sich daraus für nicht gesetzlich Versicherte unter weiteren Voraussetzungen ein interessanter Steuerspareffekt ergeben. So können im Jahr der Zahlung die kompletten Vorauszahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Dafür brauchen im Folgejahr keine Krankenversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden und die anderen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital- Lebensversicherungen werden steuerlich wirksam. Bitte beachten Sie! Ob sich diese Gestaltung lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden, da die Einkünfte der betroffenen Jahre, die Progression oder Verlustverrechnungen berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich sollten ausreichend andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen, Haftpflicht- und Unfallversicherungen vorhanden sein und die Krankenkasse die Vorauszahlung akzeptieren. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse ist dies nicht möglich. 4. Bundesfinanzhof ändert seine Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur eigenkapitalersetzenden Finanzierung bei der GmbH mit Urteil vom geändert. Da- Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nach ist mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungsoder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Durch das MoMiG sind Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen. Anmerkung: Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen

7 durch Bürgschaften des Gesellschafters. Er gewährt deshalb Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. 5. Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2017 KINDERGELD-ANTRAGSFRIST ÄNDERT SICH AB 2018: Mit dem sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingeführt, mit der ein Kindergeldantrag ab dem nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden kann. Hier gilt insbesondere zu beachten, dass Kindern auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zustehen kann, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Grundsätzlich haben die Eltern zwar Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Bei der sog. Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds wird aber nicht das ausbezahlte Kindergeld berücksichtigt, sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt, d. h. dass das Kindergeld angerechnet wird, auch wenn es wegen verspäteter Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde. Anmerkung: Insbesondere für erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr sollte grundsätzlich rechtzeitig und vorsorglich ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint. WEIHNACHTSFEIER/BETRIEBS VERANSTALTUNG: Für Betriebsveranstaltungen seit dem wurde die bis zum geltende Freigrenze von 110 in einen Freibetrag umgewandelt. So bleiben Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100, der den Freibetrag von 110 nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200. Nach Abzug des Freibetrags von 110 ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert. Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begüns tigt sein. Übersteigt der Betrag 110, ist der Vorsteuerabzug (insgesamt) nicht möglich. SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können kleine und mittlere Betriebe unter weiteren Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Landund Forstwirtschaft ; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt

8 INVESTITIONSABZUGSBETRAG NEUE REGELN SEIT 2016: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung), bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren je Betrieb nicht übersteigen. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags unterschiedliche Voraussetzungen. Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bis zum : Ein Unternehmer will in den nächsten drei Jahren für seinen Betrieb eine bestimmte Maschine im Wert von netto anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= ) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt. Schafft der Unternehmer nunmehr diese spezielle Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= ) gewinnmindernd ansetzen. Besten Dank für das uns im Jahr 2017 entgegen gebrachte Vertrauen, frohe Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab dem : Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dafür ein bestimmtes Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen! Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = 0,88 %; = 0,83 %; = 0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale September = 109,6; August = 109,5; Juli = 109,4; Juni = 109,0; Mai = 108,8; April = 109,0; März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1. Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

9 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht November 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Kassen-Nachschau ab Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung und offener Ladenkasse 3. Geschenke an Geschäftsfreunde: Finanzministerium agiert zugunsten der Steuerpflichtigen 4. Künstlersozialabgabe auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer? 5. Haushaltsnahe Dienstleistungen hier: Glasfaseranschlüsse und Reparatur von Elektrogeräten 6. Steuern sparen mit der Haushaltshilfe 7. Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibeträge 1. Kassen-Nachschau ab Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt festgestellten Manipulationen an Registrierkassen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen auch eine sog. Kassen-Nachschau implementiert. Diese kann ab in den Geschäftsräumen von Steuerpflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und außerhalb einer Außenprüfung durchgeführt werden. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich. Abweichend davon dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Die Kassen-Nachschau stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems, der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung dar. Die von der Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben die relevanten Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen auf Verlangen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sofern die Daten in elektronischer Form vorliegen, gelten die bekannten Verpflichtungen bezüglich des Datenzugriffs bzw. der maschinellen Auswertung. Kontrolliert werden können sowohl Registrierkassen, computergestützte Kassensysteme und der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems wie auch offene Ladenkassen. Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig. Dies gilt z. B. auch für Testkäufe.

10 Im Falle von offenen Ladenkassen kann der Amtsträger zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. Kassensturz verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen. Besteht ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kann der Amtsträger nach schriftlichem Hinweis ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. 2. Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss- Rechnung und offener Ladenkasse Mit Beschluss vom bezieht der Bundesfinanzhof (BFH) zu einigen Besonderheiten der Kassenführung bei kleineren Unternehmen mit offener Ladenkasse und zur Vornahme von Hinzuschätzungen Stellung. Danach berechtigen formelle Mängel der Aufzeichnungen (nur) insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Gewinnermittlung anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel bei der Kassenführung aber den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Die Finanzbehörde hat u. a. dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können, sie also nicht den Vorschriften der Abgabenordnung entsprechen oder sonst nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann nach Auffassung des BFH, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen. Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Kleindienstleister anwendbar sein. Anmerkung: Auch wenn der Bundesfinanzhof in diesem Fall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, sei darauf hingewiesen, dass fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen immer den Argwohn der Finanzverwaltung erregen und diese zu Schätzungen veranlassen, die i. d. R. nicht die Realität des Betriebes abbilden und erhebliche Nachzahlungen sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer mit sich ziehen. 3. Geschenke an Geschäftsfreunde: Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen Finanzministerium agiert zugunsten sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen der Steuerpflichtigen führen. Müsste der Empfänger den Wert versteuern, würde der Zweck des Geschenks verfehlt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer erhoben. In der August-Ausgabe unseres Informationsschreibens berichteten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom , der die Übernahme dieser Steuer nun als weiteres Geschenk beurteilt hat. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 übersteigen. Damit wäre das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen mit, dass es die Grundsätze dieses Urteils nicht anwenden, sondern nach der bisherigen Handlungsweise verfahren will. Danach ist bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

11 4. Künstlersozialabgabe auch für GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer? Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. einen Verwerter abgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Abgabensatz beträgt für ,8 % und sinkt zum auf 4,2 %. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage oder Presseagenturen. Aufgrund einer sog. Generalklausel kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen also an eine GmbH. Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 im Kalenderjahr konkretisiert. Anmerkung: Zu Überraschungen kann es bei Betriebsprüfungen kommen, wenn der Prüfer die Zahlungen an selbstständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Künstlersozialabgabe unterwirft. Davon betroffen sind Unternehmen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer der kreative Kopf des Unternehmens ist. Hier unterstellt die Künstlersozialkasse, dieser sei überwiegend künstlerisch oder publizistisch für die Gesellschaft tätig. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah beraten lassen! 5. Haushaltsnahe Dienstleistungen hier: Glasfaseranschlüsse und Reparatur von Elektrogeräten Die Aufwendungen für private Glasfaseranschlüsse können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen als Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um im Jahr. Neben der steuerlichen Förderung für Privathaushalte werden Hausanschlüsse an Versorgungsnetze auch bei vermieteten Grundstücken steuerlich berücksichtigt. Die Kosten sind entweder als (nachträgliche) Herstellungskosten des Gebäudes (im Wege der Abschreibung) bei erstmaliger Verlegung oder als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand bei Ersatz vorhandener Anschlüsse als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar. Auch Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen sind steuerlich als Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens zu verstehen. 6. Steuern sparen mit der Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise. Das Haushaltshilfe Finanzamt erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 im Jahr, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduziert, vermindert der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuer unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden Abgaben betragen 14,8 %. Durch die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes Plus ergeben.

12 Beispiel: Zum stellte ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 180 im Monat. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2017 beträgt An die Minijob-Zentrale zu zahlen: (12 Monate x 180 = x 14,8 % =) 319,68 Absetzungsbetrag: (2.160 Lohn + 319,68 Abgaben = 2.479,68 x 20 % =) 495,94 Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 495,94 auf 8.004,06. Die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 176,26 (495,94 abzüglich 319,68 ) im Jahr. Vorteil Unfallversicherungsschutz: Angemeldete Haushaltshilfen sind offiziell gesetzlich bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auf allen damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück unfallversichert. Beschäftigt ein Arbeitgeber die Haushaltshilfe schwarz, kann der Unfallversicherungsträger den Privathaushalt für die entstandenen Unfallkosten in die Haftung nehmen. 7. Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibeträge Um die monatliche Steuerlast von vornherein zu reduzieren, können Steuerpflichtige beim Finanzamt Freibeträge eintragen lassen und einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Davon profitiert z. B. jemand, der weite Wege zur Arbeit fährt oder durch die Betreuung von Kindern oder durch Unterhaltszahlungen eine hohe finanzielle Belastung hat. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 wurde neu gestaltet: So enthält nun der Hauptvordruck bereits den Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, für den bislang ein eigener Vordruck ausgefüllt werden musste. Daneben gibt es die Anlagen zu Werbungskosten, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Kindern. Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Jahr 2018 kann seit Oktober beim Finanzamt gestellt werden, auf Wunsch auch für zwei Jahre. Ändern sich die Verhältnisse, sodass mit geringeren Kosten zu rechnen ist, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden. Anmerkung: Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren auszufüllen. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Gewerbesteuer, Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = 0,88 %; = 0,83 %; = 0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale August = 109,5; Juli = 109,4; Juni = 109,0; Mai = 108,8; April = 109,0; März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1. Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

13 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Oktober 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten 3. Scheidungskosten nicht mehr steuerlich ansetzbar 4. Verteilung der außergewöhnlichen Belastung auf verschiedene Jahre 5. Sonderausgabenabzug bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen 6. Neue Regeln bei der Riester-Rente 7. Verzicht auf Pflichtteilsanspruch vor oder nach dem Tode entscheidend 8. Satzungen von Vereinen wegen der Gemeinnützigkeit überprüfen 1. Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten, sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben. Danach gilt ab : Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 (bis = 410 ) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 (bis =150 ) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 die allgemeinen Abschreibungsregelungen. Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 vorgesehen. Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250 (bis = 150 ) und unter in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 (bis unter 150 ) können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.

14 Überlegung: In Hinblick auf diese Neuregelungen lohnt sich aus steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll ggf. die Beschaffung derartiger Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 zu verlagern, um damit die besseren Abschreibungsbedingungen zu nutzen. 2. Aufwendungen für ein häusliches Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind i. d. R. steuerlich nicht Arbeitszimmer bei mehreren abziehbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall Einkunftsarten wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom ist der Höchstbetrag bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten im entschiedenen Fall aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % für nicht selbstständige Tätigkeiten als Zweitarbeitsplatz und zu 50 % für selbstständige Tätigkeiten. Für die nicht selbstständige Tätigkeit hat er einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, die Kosten hierfür sind daher nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer liegen bei im Jahr. Nach Auffassung des BFH ist eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten (50 % selbstständig und 50 % nicht selbstständig) nicht vorzunehmen. Der Steuerpflichtige kann abzugsfähige und auf verschiedene Einkunftsarten entfallende Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von abziehen. 3. Scheidungskosten nicht mehr Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind seit steuerlich ansetzbar der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in seiner Entscheidung vom zu dem Entschluss, dass die Kosten, die ein Ehegatte für ein Scheidungsverfahren aufwendet, regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse dienen. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt. Anmerkung: Der BFH betont in seiner Pressemitteilung vom , dass er die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung zwar berücksichtigt hat. Dies ist jedoch nach der Neuregelung nicht länger möglich. Der Gesetzgeber will die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen. 4. Verteilung der außergewöhnlichen Zu den steuerlich ansetzbaren außergewöhnlichen Belastungen zählen Belastung auf verschiedene Jahre u. a. Krankheitskosten (Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Medikamente), sofern Ihre Krankenkasse diese Leistungen nicht übernimmt, Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, sofern die Pflegeversicherung diese Leistungen nicht übernimmt, Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen, Unterhaltskosten etc. Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof

15 (BFH) mit seinem Beschluss vom Auch fremdfinanzierte Aufwendungen im entschiedenen Fall Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen, die als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, können nur im Jahr des tatsächlichen Abflusses, also der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden. Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz nach Auffassung des BFH keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu übertragen oder auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. Anmerkung: Das Finanzgericht Saarland entschied mit Urteil vom , dass solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden können. Inwieweit diese Entscheidung mit dem neuen Urteil des BFH überholt ist und inwieweit die Finanzverwaltung die Auffassung des BFH teilt, ist zzt. nicht absehbar. Bei größeren Umbaukosten kann überlegt werden, diese auf zwei oder mehrere Jahre zu strecken und in den jeweiligen Veranlagungsjahren zu bezahlen und dann entsprechend steuerlich geltend zu machen. Lassen Sie sich im Bedarfsfall beraten. 5. Sonderausgabenabzug bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Nach einer zu dieser Sachlage ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom sind Versorgungsrenten jedoch nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Anteilsübertragung ist demnach u. a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. Ist der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer, übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare betriebliche Tätigkeit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht steuerlich begünstigt werden soll. 6. Neue Regeln bei der Riester-Rente Das vom Bundesrat am verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die sog. Riester-Rente für Steuerpflichtige attraktiver machen. Zulage: Mit der Gesetzesregelung wird die Grundzulage ab dem von 154 auf 175 pro Jahr erhöht. Die volle Zulage erhalten Steuerpflichtige, wenn sie mindestens 4 % ihrer Einkünfte (max abzüglich Zulage) pro Jahr in einen Riester-Vertrag einzahlen. Für jedes Kind, das nach dem geboren wurde, gibt es noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 pro Jahr). Darüber hinaus können Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max geltend machen, was sich je nach Einkommensverhältnissen als günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann. Kleinbetragsrentenabfindung: Bei einem monatlich geringen Rentenanspruch wird dem Anbieter das Recht eingeräumt, diesen mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Ab dann können Steuerpflichtige wählen, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Damit erreichen sie eine Auszahlung im Jahr des ersten vollen Rentenbezugs, bei dem ab dann i. d. R. geringere Einkünfte anfallen und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, geringer ist.

16 Grundsicherung: Riester-Renten werden zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 100 monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Maximal werden 202 anrechnungsfrei gestellt. 7. Verzicht auf Pflichtteilsanspruch vor oder nach dem Tode entscheidend Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom , dass der Verzicht einer zu zahlenden Abfindung auf einen Pflichtteilsanspruch zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers der (ungünstigeren) Steuerklasse II unterliegt, sodass die Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist. Im entschiedenen Fall verzichtete ein Steuerpflichtiger für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen 3 Geschwistern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von Dazu legte der BFH bereits in seinem Urteil vom fest, dass die Zahlung der Abfindungen an den Steuerpflichtigen nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als 3 freigebige Zuwendungen der Geschwister an ihn getrennt zu besteuern ist. Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend ist. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher nach neuster Auffassung des BFH die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten. Anmerkung: Im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung bereits getroffene Vereinbarungen sollten überprüft und eventuell den neuen Regeln angepasst werden. 8. Satzungen von Vereinen wegen der Gemeinnützigkeit überprüfen Vereine, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom nicht gemeinnützig. Ihre Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern. Im entschiedenen Fall nahm eine Freimaurerloge nur Männer als Mitglieder auf. Deshalb sprach der BFH dem Verein die Gemeinnützigkeit ab. Für den Ausschluss von Frauen konnte der Verein keine zwingenden sachlichen Gründe anführen. Anmerkung: Das Urteil des BFH könnte sich auch auf Vereine wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre auswirken, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Entsprechende Satzungen sollten daher überprüft und eventuell überdacht werden. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Sozialversicherungsbeiträge (Der ist im Jahr 2017 ein einheitlicher Feiertag) Seit = -0,88 %; = -0,83 %; = -0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale 2017: Juli = 109,4; Juni = 109,0; Mai = 108,8; April = 109,0; März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1; 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7. Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

17 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht September 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Steuerliche Behandlung von Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen 2. Kein doppelter Abzug für die Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Orten 3. Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen 4. Erneute Verfassungsbeschwerde wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen 5. Regelung über Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften mit dem Grundgesetz unvereinbar 6. Unterhaltspflicht steht Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer nicht entgegen 7. Kirchensteuer und Kirchgeld verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention 8. Deutschkurse für Flüchtlinge sind i. d. R. lohnsteuerfrei 1. Steuerliche Behandlung von Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen Spenden: Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen i. S. des Parteiengesetzes (PartG) sind bis zur Höhe von insgesamt und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von im Kalenderjahr steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens jeweils 825 (Unverheiratete) bzw (Zusammenveranlagte). Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Beispiel: Parteifreund A spendet an seine Partei Seine tarifliche Einkommensteuerbelastung beträgt A kann 50 % von steuerlich als Zuwendung ansetzen. Seine Einkommensteuerbelastung reduziert sich um ( % von =) 825 auf Den Restbetrag in Höhe von ( =) 350 kann Parteifreund A als Sonderausgaben (siehe nachfolgend) geltend machen. Sonderausgaben: Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können unter weiteren Voraussetzungen zusätzlich mit insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Wählervereinigungen, die nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom keine Parteien i. S. des PartG. Demnach kommt für solche Wählervereinigungen der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht. Verfassungsfeindliche Parteien: Am stimmte der Bundesrat einer vom Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderung und einem entsprechenden Begleitgesetz zu, wonach verfassungsfeindliche Parteien künftig keine staatlichen Gelder mehr erhalten. Danach kann das Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließen. Antragsteller eines solchen Verfahrens können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung sein.

18 Bitte beachten Sie! Mit dem Entzug der staatlichen Gelder entfallen auch steuerliche Begünstigungen und Zuwendungen an diese Parteien. Der Finanzierungsausschluss gilt für 6 Jahre, ist aber verlängerbar. Spendennachweis: Bei Spenden bis 200 reicht ein vereinfachter Nachweis (Einzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking). Seit dem müssen die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden. Alternativ kann der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsbestätigung aber auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. In diesem Fall braucht der Zuwendende keine Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren. 2. Kein doppelter Abzug für die Nutzung von zwei Arbeitszimmern ches Arbeitszimmer. Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind jedoch Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusli- in verschiedenen Orten steuerlich abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei auf im Jahr begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Bislang ist der Bundesfinanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt im Jahr begrenzt. In zwei Entscheidungen vom machte der BFH nunmehr eine Kehrtwende zugunsten der Steuerpflichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze von im Jahr personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. In seiner Entscheidung vom stellt der BFH aber klar, dass der personenbezogene Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf begrenzt ist. 3. Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen Unterrichtsleistungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 sind nach nationalem Recht umsatzsteuerpflichtig. Fahrschulen sind nach dem Umsatzsteuergesetz keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt aber an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der genannten Fahrerlaubnisklassen. Nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist Unterricht, den sog. anerkannte Einrichtungen oder Privatlehrer erteilen, von der Umsatzsteuer zu befreien. Mit Beschluss vom hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) daher die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. Damit soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht aus Gründen des Unionsrechts umsatzsteuerfrei ist. Im entschiedenen Fall bejaht der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung kann sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. Des Weiteren kommt auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer in Betracht. Die Auslegung der Richtlinie sei aber zweifelhaft, sodass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei.

19 Anmerkung: Die nunmehr vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte er eine Steuerfreiheit bejahen, wird sich die Anschlussfrage stellen, ob Fahrschulen den sich hieraus ergebenden Vorteil zivilrechtlich an ihre Kunden durch eine geänderte Preisbildung weitergeben. 4. Erneute Verfassungsbeschwerde wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung bei den außerge - wöhnlichen Belastungen Krankheitskosten können nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden aber nur, so weit sie die sog. zumutbare Belastung überschreiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte bereits in seinen Entscheidungen vom fest, dass es nicht von Verfassung wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Mit Beschluss vom wurde die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Nunmehr wurde wieder eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 2 BvR 221/17 geführt wird. Auch dazu hatte der BFH mit Urteil vom entschieden, dass Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, um die zumutbare Belastung zu mindern sind. Anmerkung: Sollten Bescheide in diesem Punkt nicht wie bisher vorläufig ergehen, können betroffene Steuerpflichtige weiterhin den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung mit Berufung auf das anhängige Verfahren beantragen. 5. Regelung über Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften können negative Einkünfte, die im Veranlagungsjahr Kapitalgesellschaften mit dem nicht ausgeglichen werden, in bestimmten Grenzen vom Gesamtbetrag der Grundgesetz unvereinbar Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und der folgenden Veranlagungszeiträume abziehen. Werden innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (sog. schädlicher Beteiligungserwerb), kann die Kapitalgesellschaft die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte nicht mehr abziehen, soweit sie rechnerisch auf den übertragenen Anteil entfallen. Die nicht genutzten Verluste gehen anteilig unter, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft durch die bloße Anteilsübertragung nicht verändert wird. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom an einem sachlich einleuchtenden Grund. Anmerkung: Der Gesetzgeber hat bis zum für die Zeit vom bis also für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag (Einführung mit Wirkung ab ) den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, tritt am im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens die Nichtigkeit der Regelung ein. 6. Unterhaltspflicht steht Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer nicht entgegen Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom steht eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, der Gewährung des erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrags nicht entgegen. Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.

20 Anmerkung: Die Finanzverwaltung hat den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war. Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z. B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war. 7. Kirchensteuer und Kirchgeld verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach deutschem Recht berechtigt, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und/oder ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Das besondere Kirchgeld wird indirekt auch von Nicht- Kirchenmitgliedern erhoben und als Strafsteuer angesehen. Bei Eheleuten erfolgt die Bemessung auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer. In einem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am ausgetragenen Rechtsstreit beschwerten sich Steuerpflichtige teils darüber, dass sie zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren Ehepartner herangezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein, teils darüber, dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren. Des Weiteren monierten sie, dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet wurden, weil bei der Bemessung derselben auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde. Der EGMR stellte dazu in seiner Entscheidung einstimmig fest, dass keine Verletzung der gerügten Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag; ein Verstoß dagegen also nicht erfolgt. Nur Ehegatten, die die getrennte Veranlagung wählen, können in einem solchen Fall die Zahlung vermeiden. 8. Deutschkurse für Flüchtlinge sind i. d. R. lohnsteuerfrei Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Diese Auffassung vertritt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom Arbeitslohn ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen. Fälligkeitstermine: Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli- Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag Sozialversicherungsbeiträge Seit = -0,88 %; = -0,83 %; = -0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale 2017: Juni 109,0; Mai = 108,8; April = 109,0; März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1; 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7. Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

21 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht August 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Abschreibung des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks 2. Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde 3. Betrugsschaden als Werbungskosten? 4. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung 5. Steuerneutrale Betriebsübertragung an den Nachfolger nicht immer gegeben 6. Aufdeckung stiller Reserven bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft 7. Keine freiberufliche Tätigkeit bei Zukauf von Tätigkeiten 8. Gut durch den Zoll Bundesfinanzministerium gibt sachdienliche Hinweise 1. Abschreibung des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die AfA als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt. Der Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen kann auch dann vorgenommen werden, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind. Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich tragen muss. Ist dies nicht der Fall, ist bei der Ermittlung des Gewinns keine AfA für das von ihm betrieblich genutzte Gebäudeteil als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Anmerkung: Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes allein vom Ehegatten des Steuerpflichtigen aufgenommen und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet, so werden sie jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Hier kommt es also grundsätzlich auf die Vertragsgestaltung an.

22 2. Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und im Geschäftsleben auch die Kunden. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt aber dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. Steuergeschenk. Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 übersteigen. Das Abzugsverbot kommt demnach auch dann zum Tragen, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Will der Schenker für den Kunden auch die Pauschalsteuer von 30 % übernehmen, darf der Wert des Geschenkes nicht mehr als 26,92 betragen. 3. Betrugsschaden als Auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können steuerlich bei den Einkünften aus Werbungskosten? Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt werden. Sie können dort aber i. d. R. nicht sofort, sondern in Form der Absetzungen für Abnutzung also zeitanteilig auf die Nutzungsdauer verteilt geltend gemacht werden. Wird die Gegenleistung nicht erbracht, kommt es also weder zur Anschaffung noch zur Herstellung eines Gebäudes, sieht das nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom anders aus. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt. Im dem vom BFH entschiedenen Fall beabsichtigte ein Steuerpflichtiger den Erwerb eines Villengrundstücks zur teilweisen Vermietung. Er vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die geltend gemachten Werbungskosten steuerlich nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten. Das sah der BFH anders und gab dem Steuerpflichtigen im Grundsatz recht. Nach seiner Auffassung ist die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen die Erwerbs- und Vermietungsabsicht. 4. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung In seiner Entscheidung vom hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr ist sie ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut und über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben.

23 Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr mit Schreiben vom dazu mit, dass es die Grundsätze des Urteils in allen offenen Fällen anwenden will. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 will es jedoch nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte. 5. Steuerneutrale Betriebsübertragung an den Nachfolger nicht immer gegeben Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs sind beim bisherigen Betriebsinhaber bei der Ermittlung des Gewinns die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert also ohne die Aufdeckung stiller Reserven anzusetzen. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom seine bisherige, für die Übertragung von Gewerbebetrieben geltende Rechtsprechung, wonach es für eine steuerneutrale Übertragung erforderlich ist, dass dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich der Übertragende gleichzeitig einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Gewerbebetriebes enthält. Dabei spielt es keinen Rolle, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird. Demnach kann der Gewerbetreibende seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt. Bitte beachten Sie! Hiervon ist die Rechtsprechung zu unterscheiden, die eine steuerneutrale Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt erlaubt. 6. Aufdeckung stiller Reserven bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom und können Gesellschafter künftig weitergehend als bisher gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven aus ihren Personengesellschaften ausscheiden. Nach den Urteilen liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. Eine Buchwertfortführung wird danach auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom , die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält. Der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt. Anmerkung: Das Thema ist sehr komplex. Auch wenn der BFH hier den Steuerpflichtigen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft entgegengekommen ist, sollten Sie bei entsprechenden Absichten unbedingt vorher steuerlichen Rat einholen, damit eine steueroptimale Gestaltung erfolgen kann. 7. Keine freiberufliche Tätigkeit bei Zukauf von Tätigkeiten Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine - nicht der Gewerbesteuer unterliegende freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf oder ähnlicher Beruf ) erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den Mitunternehmern erfüllt werden.

24 Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss also die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. D. h. der Betriebsinhaber muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören u. a. auch die selbstständige Berufstätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer. Dazu stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom fest, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft nur dann angenommen werden kann, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden. Beherrschen die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, können sie nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden kann. 8. Gut durch den Zoll Bundesfinanzministerium gibt sachdienliche Hinweise Pünktlich zu Beginn der Hauptreisezeit veröffentlicht das Bundesfinanzministerium seine rundum überarbeitete Smartphone-App Zoll und Reise mit vielen neuen Funktionen und einem frischen Design. Sie steht ab sofort im Play Store (Android) und App Store (ios) kostenlos zum Download bereit. Die App hilft Ihnen, schnell und einfach herauszufinden, welche Waren bei der Einreise nach Deutschland erlaubt sind und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten. Wieviel Zigaretten darf ich mitbringen? Wie berechnet sich der Abgabenbetrag? Was passiert, wenn ich etwas Verbotenes dabei habe? Was ist beim Artenschutz oder bei gefälschten Produkten zu beachten? Diese und viele weitere Fragen beantwortet die überarbeitete App noch besser als bisher. Die neue Version bietet einen erweiterten Einfuhrabgabenrechner, mit dem Reisende künftig noch einfacher sehen, was sie bei der Rückkehr nach Deutschland abgabenfrei mitbringen dürfen. Wer mehr im Gepäck hat, kann zudem ausrechnen lassen, was voraussichtlich an Einfuhrabgaben zu bezahlen ist. Gleichzeitig klärt ein erweiterter Warenkatalog auf, welche Waren bei der Einreise erlaubt sind und was grundsätzlich zu beachten ist. Einen umfassenden Überblick zum Thema Reisen bietet auch die Homepage des Zolls unter Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Gewerbesteuer, Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = -0,88 %; = -0,83 %; = -0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale 2017: Mai = 108,8; April = 109,0; März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1; 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

25 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Juli 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz Neuregelungen auch bei der Steuerklassenwahl und dem Kindergeld 2. Neuregelungen bei den GWG und Sanierungserträgen durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken 3. Geldwäschebekämpfung wird intensiviert 4. Voraussetzung für Abschreibung beim Erwerb von Vertragsarztpraxen 5. Bundesfinanzministerium äußert sich zur vorteilhafteren Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung 6. Steuerbefreite Vereine müssen auch Steuererklärungen abgeben 1. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz Neuregelungen auch bei der Steuerklassenwahl und dem Kindergeld Am passierte das sogenannte Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) den Bundesrat. Es enthält eine Vielzahl an steuerlichen Anpassungen und Änderungen quer durch die Steuergesetze. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es, die Möglichkeiten einer Steuerumgehung mittels sog. Briefkastenfirmen zu erschweren. Durch erhöhte Transparenz, verbunden mit erweiterten Mitwirkungspflichten, sowohl durch die Steuerpflichtigen als auch durch Dritte (Banken), sowie neuer Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer erkannt werden können. Damit steigt das Entdeckungsrisiko und erhöht dadurch auch die präventive Wirkung. Zu den wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen zählen:» Das sog. steuerliche Bankgeheimnis wird aufgehoben.» Sammelauskunftsersuchen durch die Finanzbehörden werden klarer definiert. Ermittlungen ins Blaue hinein bleiben aber weiterhin unzulässig.» Das Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke wird auf die Erhebung von Rückforderungsansprüchen für bundesgesetzlich geregelte Steuererstattungen und Steuervergütungen (z. B. Kindergeld) ausgeweitet. Künftig können auch Fälle ermittelt werden, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist.» Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf sämtliche in der Kontenabruf-Datei enthaltene Daten zugreifen.» Die Aufbewahrungsfrist für Kontenabrufdaten bei Kreditinstituten nach einer Kontenauflösung wird auf 10 Jahre verlängert.» Die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wird vereinheitlicht und gilt insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen bereits ab einer 10 %igen Beteiligung.

26 » Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat- Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss besteht, angezeigt werden. Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern bis zu belegt werden.» Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat- Gesellschaft ausüben können, müssen Unterlagen 6 Jahre lang aufbewahren und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.» In Zukunft werden Banken umfangreicher in Anspruch genommen. Im Rahmen der Legitimationsprüfung müssen Kreditinstitute auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers und das jedes anderen Verfügungsberechtigten bzw. jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen und die Identifikationsnummer kontinuierlich überwachen und aktualisieren. Ausgenommen sind Konsumentenkredite bis max » Im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Zahlungsverjährungsfrist von 5 auf 10 Jahre.» Die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft wurde in den Katalog der besonders schweren Fälle einer Steuerhinterziehung aufgenommen; eine strafbefreiende Selbstanzeige hierzu wird ausgeschlossen. Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht. Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind. Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am in Kraft. 2. Neuregelungen bei den GWG und Sanierungserträgen durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken Mit dem vom Bundesrat am verabschiedeten Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen werden die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt. Darüber hinaus sind in dem Gesetzespaket verschiedene Maßnahmen enthalten, die für die meisten Steuerpflichtigen interessant sein dürften. Dazu gehören» die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zur Sofortabschreibung von 410 auf 800,» die Anhebung der unteren Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens bei GWG von 150 auf 250 sowie» die Einführung einer Steuerbefreiung von Sanierungserträgen unter Verhinderung von Doppelbegünstigungen. Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfah-

27 rens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission. Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem Geldwäschebekämpfung wird intensiviert Durch das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten strengere Vorgaben, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen, beachten. Kern des Gesetzes dem der Bundesrat am zustimmte ist die Einrichtung einer Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle nimmt geldwäscherechtliche Meldungen entgegen, analysiert diese und leitet sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen. Alle wirtschaftlich Berechtigten werden in einem elektronischen Transparenzregister erfasst. Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert. Dieses Gesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Es sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten. Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern, werden Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst, wenn sie Barzahlungen in Höhe von oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Der Entwurf wurde per Änderungsantrag in diesem Bereich dahingehend abgeändert, dass Händler in atypischen Fällen keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, wurden aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen, selbst wenn eine Teilnahme über das Internet möglich ist. Ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen wurden Geldspielgeräte. 4. Voraussetzung für Abschreibung Wird eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis, insbesondere des Praxiswerts, als beim Erwerb von Vertragsarztpraxen Chancenpaket erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Auf dieser Grundlage besteht die Abschreibungsberechtigung auf den Praxiswert und die übrigen erworbenen Wirtschaftsgüter der Praxis. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom auch dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis unter der Bedingung erwirbt, die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers im Nachbesetzungsverfahren einem Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis zu erteilen. Maßgeblich für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüberliegenden Wert vereinbarten. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen. Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis ist jedoch nur dann zur Abschreibung (AfA) des Praxiswerts und des miterworbene Inventars berechtigt, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Ist dies nicht der Fall, verneint der BFH in seiner zweiten Entscheidung vom gleichen Tag die AfA-Berechtigung des Erwerbers in vollem Umfang. Das trifft insbesondere zu, wenn der Neugesellschafter nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der auf ihn überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft hat und weder am Patientenstamm der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse hatte.

28 Dieses Wirtschaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Wertverzehr unterliegt. Der Inhaber kann eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, in Anspruch nehmen. Er kann zudem den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens durch eine Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten. Daher erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit. 5. Bundesfinanzministerium äußert sich zur vorteilhafteren Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom , dass die Regelung zur außergewöhnlichen Belastung so zu verstehen ist, dass die dort zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der im Einkommensteuergesetz in 3 Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen. Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom soll die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden. Bitte beachten Sie! Sollte die geänderte Berechnungsweise noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs bzw. Änderungsantrags! 6. Steuerbefreite Vereine müssen In der Regel prüfen die Finanzämter alle 3 Jahre, inwieweit Vereine und auch Steuererklärungen abgeben Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in der zurückliegenden Zeit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen. Bitte beachten Sie! Steuererklärungs-Formulare werden nicht mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über ELSTER erforderlich ( Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = -0,88 %; = -0,83 %; = -0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale 2017: April = 109,0; März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1; 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7; August = 107,6; Juli = 107,6 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

29 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Juni 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Zweites Bürokratieentlastungs gesetz verabschiedet 2. Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Selbstständigen 3. Ferienjobs als kurzfristige Minijobs 4. Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen 5. Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Kapitaleinkünften 6. Anwendung der Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an einer GmbH 7. Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer 1. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet Am verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz). Damit sollen Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Zu den wichtigsten Neuregelungen zählen: Lieferscheine: Die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen endet mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie als Buchungsbelege herangezogen werden. Lieferscheine sind häufig Bestandteile der Rechnung. Erfolgt in der Rechnung ein Verweis auf den Lieferschein, ist dieser Teil der Rechnung und 10 Jahre aufzubewahren! Aufzeichnungspflicht für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) : Der Gesetzgeber hat eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene GWG in das Gesetz eingefügt. Danach sind bestimmte Aufzeichnungen nur noch für Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 250 erforderlich. Diese Wertgrenze gilt jedoch erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Lohnsteueranmeldung: Der Grenzbetrag für die quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer- Anmeldung wurde von auf angehoben. Kurzfristig Beschäftigte: Wegen der Anpassung des Mindestlohns auf 8,84 kam es zur zwangsweisen Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte. Danach gilt ab 2017 ein durchschnittlicher Tageslohns i. H. 72 (vorher 68 ). Kleinbetragsrechnungen: Die für die Praxis relevante umsatzsteuerliche Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 auf 250 angehoben. Der Gesetzentwurf sah noch eine Anhebung auf 200 vor. Eine sog. Kleinbetragsrechnung, deren Gesamtbetrag (jetzt neu) 250 nicht übersteigt, muss, damit es umsatzsteuerrechtlich anerkannt wird, mindestens folgende Angaben enthalten:» vollständige Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,» Ausstellungsdatum,

30 » Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung» Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Nicht angegeben werden brauchen im Gegensatz zur regulären Rechnung: Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Zeitpunkt der Lieferung, Steuer- bzw. Rechnungsnummer. Fälligkeitsregelung in der Sozialversicherung: Die Neuregelungen enthalten auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt ist, können nach dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Die sich ergebenden Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld müssen jedoch in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert werden. Anmerkung: Die Neuregelungen treten rückwirkend zum in Kraft. Eine Ausnahme bildet die Aufzeichnungspflicht für GWG, die erst zum wirksam wird. 2. Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Selbstständigen Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt u. a. jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In seiner Entscheidung vom stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren anderen Arbeitsplatz darstellt. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nicht zum Tragen. Nach Auffassung des BFH kann auch der selbstständig Tätige auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligem Sachverhalt. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben. 3. Ferienjobs als kurzfristige Kurzfristige Minijobs sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere auch Minijobs bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sie sind nicht wie die regulären Minijobs auf 450 im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Arbeitgeber und Aushilfen zahlen also keine Sozialversicherungsbeiträge. Dafür gelten für diese Minijobber andere Regeln: Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn Ihr Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig weniger als an 5 Tagen wöchentlich beschäftigt ist. Diese Zeitgrenzen gelten generell für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind. Bitte beachten Sie!» Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z. B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden) sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.» Arbeitet die Aushilfe länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung

31 kein kurzfristiger Minijob mehr. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeitgeber absehen können, dass Ihre Aushilfe die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet.» Für kurzfristige Minijobs bis zum und ab dem gelten die Zeitgrenzen von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen.» Kurzfristige Minijobs können individuell nach der Steuerklasse oder unter weiteren Voraussetzungen mit 25 % pauschal besteuert werden.» Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig also versicherungsfrei beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit heißt, dass die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern damit den Lebensunterhalt sichert.» Bitte lassen Sie sich vor Einstellung einer kurzfristigen Beschäftigung beraten! 4. Einkünfteerzielungsabsicht Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen und der damit verbundenen Geltendmachung von Werbungskosten bei Ferienwohnungen auseinandersetzen. Dazu stellt er in seinem Beschluss vom noch einmal klar, dass bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Entsprechend sind die erforderlichen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen abgesehen von Vermietungshindernissen nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschreitet. Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, z. B. weil sich der Eigentümer die Selbstnutzung der Ferienwohnung vorbehält, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Entsprechend muss die Einkünfteerzielungsabsicht dann durch eine Prognose überprüft werden. 5. Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Kapitaleinkünften Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 %. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. In seiner Entscheidung vom legt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr fest, dass eine Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem Regeltarif unterliegen, möglich ist. Dafür müssen Steuerpflichtige aber einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur die tatsächlich angefallenen und nicht die fiktiven Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags abziehbar, sodass der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (801 pro Person und Jahr) nicht möglich ist. Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger unter anderem Zinsen aus einem privaten Darlehen. Dieses ordnete das Finanzamt als Darlehen zwischen nahestehenden Personen ein, sodass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterlagen. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen insoweit recht, als er eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung für zulässig erachtete. Den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte er jedoch ab. 6. Anwendung der Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an einer GmbH Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft können dem gesonderten Steuertarif also der Abgeltungssteuer mit 25 % unterliegen. Zu diesem Entschluss kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom Im Urteilsfall veräußerten Steuerpflichtige an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück. Die Kaufpreisforderung

32 wurde in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An dieser Gesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der im Jahr 2011 die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt. Das Finanzamt war der Überzeugung, die Zinsen unterliegen nicht dem Abgeltungssteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der BFH entschied jedoch, dass die Regelung, die Zinsen aus Darlehen eines unmittelbaren Gesellschafters aus dem Abgeltungssteuersatz ausschließt, weder nach ihrem Wortlaut für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters Anwendung findet, noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Einbeziehung solcher Darlehen in die Regelung geboten ist. Auch die Anwendung der weiteren Ausnahmeregelung kommt nicht in Betracht. Diese verlangt, dass der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine nahe stehende Person sein muss. Das hierzu erforderliche Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zur Enkelgesellschaft liegt nach dem BFH jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft inne hat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich muss die Mutteran der Enkelgesellschaft (Darlehensschuldnerin) zu mindestens 10 % beteiligt sein. 7. Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer Die Finanzbehörde kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstücks erwerbs mit Grunderwerbsteuer belasten, wenn ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen wird. In dem vom BFH entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag war bereits festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt bezog zunächst nur die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Danach schloss der Steuerpflichtige einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen. Der BFH entschied dazu: Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des Ob und Wie der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Mit dieser Entscheidung stellt er klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden lässt und die Baukosten nachträglich im Rahmen der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Einkommensteuer, Soli-Zuschlag, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = -0,88 %; = -0,83 %; = -0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale 2017: März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1; 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7; August = 107,6; Juli = 107,6 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

33 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Außergewöhnliche Belastungen steuerlich besser ansetzbar 2. Belege weiter aufbewahren 3. Keine Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit 4. Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungskorrektur 5. Abschreibung bei mittelbarer Grundstücksschenkung 6. Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung im Falle von privaten Veräußerungsgeschäften 7. Schlüsseldienst als haushaltsnahe Dienstleistung 8. Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten steuerlich problematisch 1. Außergewöhnliche Belastungen Der steuerliche Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nur möglich, steuerlich besser ansetzbar wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen (z. B. Krankheitskosten) belastet ist. Die zumutbare Belastung wird in 3 Stufen (Stufe 1 bis , Stufe 2 bis , Stufe 3 über Gesamtbetrag der Einkünfte) nach einem bestimmten Prozentsatz (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3). Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden. Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde. Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.

34 2. Belege weiter aufbewahren Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Papierbelege wie beispielsweise Spendenquittungen müssen nicht mehr eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden. Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen. Die Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt. Bitte beachten Sie! Für Einkommensteuererklärungen einschließlich des Jahres 2016 sind die Belege nach wie vor einzureichen. Dazu gehören:» Steuerbescheinigungen für Kapitalertragsteuer» Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, bei der keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl Kirchensteuerpflicht besteht» Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern» Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen» Nachweise der Unterhaltsbedürftigkeit» Zuwendungsnachweise wie z. B. Spendenbescheinigungen Die erforderlichen Belege müssen ab dem Veranlagungsjahr 2017 zwar nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung mitgesandt, jedoch jederzeit der Finanzverwaltung bei Nachfragen zur Verfügung gestellt werden. Es entfällt nicht die Aufbewahrungspflicht! 3. Keine Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit Für die Besteuerung des Nutzungsvorteils ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer das dienstliche Fahrzeug, das ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, auch tatsächlich privat nutzt. Damit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) jedoch nur der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht darunter fallen dagegen Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist. Lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass der Steuerpflichtige wie im entschiedenen Fall aufgrund der Folgen eines Hirnschlags fahruntüchtig war, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit weder privat noch beruflich nutzen durfte, ist nach Auffassung des FG für diese Zeit ein Nutzungsvorteil nicht zu erfassen. Eine taggenaue zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht. 4. Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungskorrektur Mit Urteil vom gibt der Bundesfinanzhof (BFH) aufgrund von Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung auf und lässt eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zu. Die Berichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen. Voraussetzung für eine rückwirkende Berichtigung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG) aber, dass die wesentlichen Rechnungsbestandteile, wie z. B. Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in dem Rechnungs-Dokument enthalten waren und dieses damit überhaupt berichtigungsfähig ist. Problematisch wird es dann, wie das Urteil des FG zeigt, wenn der Rechnungsempfänger nicht oder nicht eindeutig in der Rechnung aufgeführt ist. Hier liegt nach Auffassung des FG keine rückwirkende Rechnungsberichtigung vor, denn die in der Vergangenheit ausgestellten Rechnungen, die den Leistungsempfänger nicht ausweisen, sind nicht

35 berichtigungsfähig. Es handelt sich daher bei den neu vorgelegten Rechnungen um erstmalige Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug allenfalls bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Jahr der Ausstellung dieser Rechnungen möglich ist. Die Angabe des zutreffenden Leistungsempfängers gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung auszugehen. Anmerkung: Die Revision zum BFH wird zugelassen, da die Folgerungen aus der neuesten EuGH-Rechtsprechung und insbesondere die Frage, welche (Mindest-)Rechnungsanforderungen an ein zunächst erteiltes (Rechnungs-)Dokument erfüllt sein müssen, damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, bislang nicht geklärt sind. 5. Abschreibung bei mittelbarer Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hat Grundstücksschenkung der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten getragen. Seine Abschreibung (AfA) bemisst sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für ein Gebäude und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre, und zwar nur bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens. Für die Inanspruchnahme von AfA muss der Rechtsnachfolger in seiner Person den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklichen. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch im Falle einer sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung wird ausgegangen, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über das damit erworbene Objekt verfügen kann. Ist der Beschenkte in einem solchen Fall des unentgeltlichen Erwerbs nicht mit Anschaffungskosten belastet, steht ihm keine eigene AfA- Berechtigung hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Objekts zu. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist indes der Vorgang, mit dem jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich zunächst selbst übertragen lässt, um es an den zu Beschenkenden weiter zu übereignen, vergleichbar mit dem Vorgang, in dem der Schenker dem Beschenkten das Grundstück dadurch verschafft, dass er es unmittelbar an den Beschenkten übereignen lässt. Damit ist er auch einkommensteuerrechtlich in gleicher Weise zu behandeln. Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Das legte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom fest. 6. Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung im Falle von privaten Veräußerungsgeschäften Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften umfassen u. a. Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Der steuerlich anzusetzende Gewinn oder Verlust aus solchen Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom fällt bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an. Die Aufwendungen, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten, sind in einem solchen Fall erst in dem Veranlagungszeitraum anteilig abziehbar, in dem der jeweilige Teilerlös aus dem privaten Veräußerungsgeschäft zufließt.

36 Im entschiedenen Fall begehrten die Steuerpflichtigen die Verrechnung des gesamten Verlustes im ersten Jahr der Teilzahlung, die Vorinstanz ging von einer Verlustrealisierung erst nach Zahlung der letzten Rate aus. 7. Schlüsseldienst als haushaltsnahe Dienstleistung Inwieweit Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung steuerlich begünstigt wird, war eine Anfrage eines Abgeordneten im Bundestag. Dazu stellte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am fest: Die steuerliche Begünstigung der Aufwendungen für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür hängt von der im konkreten Einzelfall erbrachten Leistung ab. Der Begriff im Haushalt ist hierbei räumlich-funktional auszulegen. Demzufolge wird der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Sobald die Arbeiten des Handwerkers nicht in einem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen, wie z. B. bei Vorarbeiten in der Werkstatt, scheidet eine Begünstigung grundsätzlich aus. 8. Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten steuerlich problematisch Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist. Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus. Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Gewerbesteuer, Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = -0,88 %; = -0,83 %; = -0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale 2017: Februar = 108,8; Januar = 108,1; 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7; August = 107,6; Juli = 107,6 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

37 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht April 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer nutzen 2. Zuzahlung des Arbeitnehmers für einen Firmenwagen 3. Steuerliche Voraussetzungen bei elektronischen Kassen 4. Tägliches Auszählen bei einer offenen Ladenkasse 5. Kontierungsvermerk auf elektronischen Rechnungen 6. Sanierungserlass infrage gestellt 7. Schätzung der Arbeitskosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen 8. TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen 1. Wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer nutzen Bislang ist der Bundesfinanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt im Jahr begrenzt. In zwei Entscheidungen vom macht der BFH nunmehr eine Kehrtwende zugunsten der Steuerpflichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze von im Jahr personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Im ersten Fall stellte der BFH fest, dass der auf den Höchstbetrag von begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Zudem stellt er klar, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im zweiten Fall betont der BFH darüber hinaus, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. 2. Zuzahlung des Arbeitnehmers für einen Firmenwagen Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser entweder nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten und zu versteuern.

38 Leistet der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom nicht mehr entgegen. Der BFH war bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-%-Regelung (anstelle der sog. Fahrtenbuchmethode) bemessen wird. Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann jedoch durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender Restbetrag bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen und kann auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden. 3. Steuerliche Voraussetzungen bei elektronischen Kassen Beim Einsatz von Registrier- oder PC-Kassensystemen muss der Steuerpflichtige für eine sachgerechte und insbesondere die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit gewährleistende Struktur und Organisation seiner Aufzeichnungen sorgen. Er ist für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeitsvoraussetzungen selbst verantwortlich. Eine Verpflichtung zum Einsatz elektronischer Kassen besteht nicht. Wird eine elektronische Kasse geführt, müssen spätestens seit dem alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Zudem müssen alle zum Verständnis der Einzeldaten erforderlichen Organisationsunterlagen (z. B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitung) vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung verlangt, dass originär digitale Daten (wie die Kasseneinzeldaten) auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z. B. CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden. Der Grundsatz der Unveränderbarkeit gilt für sämtliche digitale Daten und damit auch für Daten elektronischer Kassen. Bitte beachten Sie! Ältere Kassensysteme (z. B. elektronische Registrierkassen mit Papier- oder elektronischem Journal ohne Möglichkeit zur Einzeldatenspeicherung) erfüllen die oben genannten Vorgaben nicht und dürfen damit nicht mehr eingesetzt werden. Organisationsunterlagen und Daten der Alt-Kassen sind weiterhin für steuerliche Zwecke während der Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. Grundsätzlich wird empfohlen, neben dem Vorgenannten auch die Alt-Kasse weiterhin aufzubewahren. 4. Tägliches Auszählen bei einer offenen Ladenkasse Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die ähnlich einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. Mit Beschluss vom stellt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klar, dass so weit die in seiner Entscheidung vom gewählte Formulierung in der Praxis teilweise dahingehend missverstanden wird, dass über den Kassenbericht hinaus ein Zählprotokoll gefordert wird, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufzulisten ist, die dortige Formulierung die im Übrigen den Begriff Zählprotokoll nicht enthält nicht als Neuorientierung der Rechtsprechung angesehen werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.

39 Anmerkung: Auch wenn der BFH nicht explizit ein Zählprotokoll fordert, stellt es grundsätzlich eine bessere Übersicht und einen Nachweis für den Geldbestand am Ende des Tages dar. Das empfiehlt auch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrem Schreiben vom Kontierungsvermerk auf elektronischen Rechnungen In der Praxis werden zunehmend elektronische Rechnungen verwandt. Bei dieser Art der Rechnungsstellung liegen Originalbelege in Papierform nicht mehr vor. Die Rechnung geht elektronisch ein und wird ebenso erfasst. Eine Kontierung auf dem Beleg ist dabei nicht mehr möglich. Der Originalzustand eines elektronischen Dokuments muss jedoch gemäß den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD für Veranlagungszeiträume, die nach dem beginnen) jederzeit prüfbar und damit lesbar gemacht werden können. Bearbeitungsvorgänge oder Veränderungen, wie z. B. das Anbringen von Buchungsvermerken müssen protokolliert und mit dem Dokument abgespeichert werden. Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden. Bitte beachten Sie! Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum jedoch zwingend erforderlich. Diese können nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern bei einem elektronischen Beleg durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen. 6. Sanierungserlass infrage gestellt Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar. Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne in voller Höhe steuerfrei. Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses. Seit Aufhebung dieser Vorschrift ist ein Sanierungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung solcher Sanierungsgewinne kann nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht werden. In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung (AO) stützt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können. Liegt ein Sanierungsplan vor, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung abschaffte. Konsequenz: Der Sanierungserlass gewährte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen eine steuerliche Begünstigung. Dies beruhte darauf, dass die Gläubiger mit ihrem Forderungsverzicht zu erkennen gaben, dass sie die Sanierung für erforderlich und die ergriffenen Maßnahmen für Erfolg versprechend hielten. In der vom BFH zu dem Beschluss herausgegebenen Pressemitteilung wird mitgeteilt, dass daraus nicht folgt, dass Billigkeitsmaßnahmen auf der Grundlage einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung generell unzulässig sind. Vorauszusetzen ist nur, dass in jedem davon betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Die Entscheidung des Großen Senats steht auch nicht

40 einem im Einzelfall möglichen Erlass von Steuern auf einen Sanierungsgewinn aus persönlichen Billigkeitsgründen entgegen. 7. Schätzung der Arbeitskosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen Die Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens Die Ermäßigung gilt jedoch nur für die Arbeitskosten; Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Das Sächsische Finanzgericht (FG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine Schätzung der Arbeitskosten zulässig ist, wenn diese nicht explizit aus der Rechnung zu entnehmen, dem Grund nach aber sicher angefallen sind. Im entschiedenen Fall begehrte ein Steuerpflichtiger die Berücksichtigung eines als Baukostenzuschuss bezeichneten Rechnungsbetrages für die Herstellung der Mischwasserleitung als Bestandteil des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage in Höhe von (geschätzten) 60 % als Handwerkerleistung. In der dazu ergangenen Entscheidung stellte das FG fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 60 % in dieser Höhe als zu berücksichtigender Anteil der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für die Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen sind. Denn die mit der Herstellung der Mischwasserleitung als notwendiger Teil der Arbeiten des Anschlusses des Haushalts der Steuerpflichtigen an das öffentliche Entsorgungsnetz verbundenen Tiefbauarbeiten verursachen regelmäßig höhere Arbeitskosten als Materialkosten. Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 18/16 aufgenommen wurde. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das anhängige Verfahren berufen. 8. TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/ Gebäudes zum Unternehmen Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres. Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = -0,88 %; = -0,83 %; = -0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale 2017: Januar = 108,1; 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7; August = 107,6; Juli = 107,6 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

41 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht März 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen 2. Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen 3. Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse nicht steuerbegünstigt 4. Gehaltsverzicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers 5. Kein Anspruch auf die Riester-Zulage für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke 6. Leasingsonderzahlung im Rahmen der Einnahmen- Überschuss-Rechnung 7. Steuerliche Behandlung von Prämien für einen Verbesserungsvorschlag 8. Antrag auf Grundsteuererlass bis stellen 1. Aufbewahrung und Archivie Der elektronische Kontoauszug gewinnt als Alternative zum Papier-Kontoauszug immer stärker an Bedeutung. Sie werden zunehmend in digitaler rung von elektronischen Kontoauszügen Form von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z. B. Kontoauszüge im tif- oder pdf- Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z. B. als csv-datei). Da an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind, werden diese grundsätzlich steuerlich anerkannt. Steuerpflichtige müssen dafür im Rahmen interner Kontrollsysteme den elektronischen Kontoauszug bei Eingang» auf seine Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) überprüfen und» diese Prüfung dokumentieren und protokollieren. In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Aufbewahrungspflichten! Angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung werden von der Finanzverwaltung keine technische Vorgaben oder Standards zur Aufbewahrung festgelegt. Die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme müssen den Anforderungen der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen. Wie alle aufzubewahrenden originär digitalen Dokumente unterliegen auch elektronische Kontoauszüge dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung. Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sind die Daten zu speichern, gegen Verlust zu sichern, maschinell auswertbar vorzuhalten und bei einer Außenprüfung zur Verfügung zu stellen. Auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ( 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sind die vorgenannten Grundsätze anzuwenden.

42 Für Steuerpflichtige im Privatkundenbereich also ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten besteht keine Aufbewahrungspflicht. Als Zahlungsnachweise im Rahmen von Steuererklärungen werden demnach anstelle von konventionellen Kontoauszügen auch ausgedruckte Online-Bankauszüge anerkannt. 2. Abschreibungsbeginn bei Der Gewinn ist beim Erwerb abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Windkraftanlagen Anlagevermögens wie es eine Windkraftanlage darstellen kann um die Abschreibung (AfA) zu mindern. Zusätzlich können unter weiteren Voraussetzungen bei neuen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Beide Abschreibungen setzen die Anschaffung des infrage stehenden Wirtschaftsguts voraus. Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage sind erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzuschreiben. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über. Hat der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll, geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setzt in diesen Fällen voraus, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko betreibt. Daran fehlt es aber bis zum Zeitpunkt der Abnahme. 3. Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse nicht steuerbegünstigt enthalten, so können diese nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt be- Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte steuert werden. Die Anwendung der Steuerermäßigung setzt aber stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als außerordentlich anzusehen sind und zusammengeballt zufließen. Die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entsprechen. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom entschieden, dass die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften führt, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Vielmehr unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dem regulären Einkommensteuertarif. Im entschiedenen Fall war die Zahlung der Kapitalabfindung nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil dem Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war. Anmerkung: Der BFH äußert in seiner Entscheidung Zweifel, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt seit der Neuregelung der Vorschrift im Einkommensteuergesetz ab dem durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. 4. Gehaltsverzicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Hier wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende zu versteuernde Einnahmen zugeflossen sind.

43 Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung sind vorprogrammiert, wenn der GmbH-Geschäftsführer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, z. B. weil die Kapitalgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom kommt es für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird. Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet. Verzichtet er dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer. 5. Kein Anspruch auf die Riester- Zulage für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke Unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage als unmittelbar Berechtigte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom gehören jedoch nicht zum Kreis der Begünstigten u. a. Selbstständige, die sich eine eigene private Altersvorsorge aufbauen und die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten. Anmerkung: Gegen die BFH-Entscheidung wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az: 2 BvR 1699/16). 6. Leasingsonderzahlung im Rahmen Leasingsonderzahlungen stellen vorausgezahlte Nutzungsentgelte dar. Im der Einnahmenüberschuss-Rechnung Falle der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (nach 4 Abs. 3 EStG) kann der Steuerpflichtige bei betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands eine Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren würde hiervon abweichend eine gleichmäßige Verteilung erfordern. Insbesondere beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden Jahren aber denkbar. Daher ist für den Betriebsausgabenabzug sowohl die Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich. Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 %), spätere Nutzungsänderungen in Jahren nach der Zahlung, aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, führen dann zu Korrekturen des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Nutzungsänderung um ein rückwirkendes Ereignis. Jedoch muss das Ereignis zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten sein. Ist die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahres erfolgt, scheidet eine rückwirkende Änderung aus. Soweit die Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Veranlagung bereits eingetreten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war, kann die Änderung der Steuerfestsetzung erfolgen. Beispiel: 2013: Die Leasingsonderzahlung i. H. v wird im Dezember 2013 für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48 Monaten entrichtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Der Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Der Leasingnehmer kann einen Betriebsausgabenabzug i. H. von geltend machen. 2016: Ab Januar 2016 nachdem die Einkommensteuer-Festsetzung 2013 bereits erfolgt ist wird der Pkw nur noch in geringem Umfang (unter 10 %) betrieblich genutzt.

44 In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden lediglich geringe Kosteneinlagen für Betriebsfahrten angesetzt. Aufgrund der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2013 rückwirkend um (23/48 von ) zu kürzen. 7. Steuerliche Behandlung von Prämien für einen Verbesserungsvorschlag Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge sind üblich, insbesondere dann, wenn für die Unternehmen erhebliche Kostenersparnisse einhergehen. Bereits mit Urteil vom entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass solche Prämien nur dann als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit und damit nach der sog. Fünftelregelung steuerbegünstigt sind, wenn sie nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers und nicht nach der künftigen Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnet werden. In seiner erneut dazu ergangenen Entscheidung bestätigt der BFH seine Auffassung, indem er eine an einen Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag nicht als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit anerkannte, weil sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wurde. Des Weiteren legte er fest, dass Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung (Bonus) treten, keine (steuerbegünstigte) Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit sind. Anmerkung: Bei den Prämien für Verbesserungsvorschläge sollten zwingend auch die steuerlichen Auswirkungen in Betracht gezogen werden. Lassen Sie sich dazu auf jeden Fall vorher beraten, damit die daraus resultierenden Vorteile für Arbeitnehmer und Unternehmen auch steuerlich positiv wirken. 8. Antrag auf Grundsteuererlass Vermieter können bis zum (Ausschlussfrist) einen Antrag auf bis stellen Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2016 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden. Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.) Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = -0,88 %; = -0,83 %; = -0,73 %. Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 Pauschale 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7; August = 107,6; Juli = 107,6 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

45 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetz gegen Steuerbetrug an Ladenkassen nunmehr verabschiedet 2. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche bei Vermietung 3. Arbeitszimmer mit Büromöbeln und Küchenzeile steuerlich nicht anzuerkennen 4. Rückabwicklung von Beteiligungen an sog. Schrottimmobilien 5. Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung 6. Kapitalausstattung von GmbHs wird verbessert 7. Steuerliche Behandlung betrieb lich und beruflich veranlasster Auslandsreisen ab Gesetz gegen Steuerbetrug an Ladenkassen nunmehr verabschiedet Der Bundesrat stimmte dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in seiner Sitzung am zu. Damit wird die Wirtschaft verpflichtet, die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vorzunehmen. Technische Sicherheitseinrichtungen: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die Aufzeichnungssysteme sind ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung zu schützen, sodass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Quittungen werden Pflicht: Es wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, von der Belegausgabepflicht auf Antrag beim Finanzamt befreien lassen. Unangemeldete Kassenkontrollen: Ab 2018 wird die sog. Kassen-Nachschau eingeführt. Sie stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Eine Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können. Übergangsfristen für die Wirtschaft: Die neuen Voraussetzungen gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft wird bis Ende 2019 verpflichtet, ihre Systeme entsprechend umzurüsten. Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkas-

46 senfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form. Ab dem gilt dann auch die Einzelaufzeichnungspflicht. Anmerkung - offene Ladenkasse: Sollten Sie keine Registrierkasse, sondern eine offene Ladenkasse in Verbindung mit einem täglichen Zählprotokoll führen, gelten diese Anforderungen nicht. Eine Flucht in die offene Ladenkasse ist jedoch nur bedingt eine Überlegung, denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind auch beim Einsatz von offenen Ladenkassen grundsätzlich zu beachten. Prinzipiell ist auch bei einer offenen Ladenkasse die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Nur wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht feststellbarer Personen verkauft werden, muss die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nicht erfüllt werden. Schätzungen drohen: Entsprechen die Kassen nicht den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen, die i. d. R. nicht zugunsten der Steuerpflichtigen ausfallen, bis hin zur Einleitung von Steuerstrafverfahren! Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden können. Das gilt ab dem Besondere Übergangsfrist: Wurden Registrierkassen nach dem und vor dem angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, sodass sie die neuen Anforderungen der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese längstens bis zum weiter verwendet werden. 2. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche bei Vermietung Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand bei Vermietung und Verpachtung steuerlich sofort abziehbar. Nunmehr macht er in seiner Entscheidung vom eine Kehrtwende und geht davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in eine vermietete Immobilie sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern nur im Wege der Abschreibung (über 10 Jahre) steuerlich zu berücksichtigen. 3. Arbeitszimmer mit Büromöbeln und Küchenzeile steuerlich nicht anzuerkennen Die steuerliche Anerkennung von sog. häuslichen Arbeitszimmern wird häufig verworfen, wenn bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. So hatte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom erneut mit dem Thema zu befassen. In dem entschiedenen Fall nutzte ein Steuerpflichtiger einen Teil der Wohnung mit offenem Wohn- und Küchenbereich auch als Arbeitszimmer. Dafür setzte er in seiner Gewinnermittlung die anteilige Miete und Nebenkosten für den von ihm als Büro genutzten Bereich als Betriebsausgaben zum Abzug an. Das Finanzamt und dem folgend das Finanzgericht erkannten diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und ent-

47 sprechend genutzt wird, können nach der Entscheidung weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 4. Rückabwicklung von Beteiligungen Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds an sog. Schrottimmobilien beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben. Darin stellt er fest, dass Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit Schrottimmobilien in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufteilbar sind. In den entschiedenen Fällen hatten sich die Steuerpflichtigen an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. Das betroffene Kreditinstitut bot aufgrund diverser Klagen den Beteiligten an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen, wenn sie ihre Schadensersatzklagen verwerfen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Steuerpflichtigen machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als Kaufpreis bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Der BFH sieht das anders. Zwar handele es sich bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die gezahlten Beträge sind aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. 5. Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Urteil vom Der Bundesfinanzhof übernimmt mit seiner Entscheidung vom , wonach die Berichtigung einer Rechnung des Unternehmers für eine von ihm erbrachte Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Mit dieser Entscheidung gibt er seine bisherige Rechtsprechung auf und richtet sich damit gleichzeitig gegen die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung. Sie ist für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen, von großer Bedeutung. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen z. B. nach einer Betriebsprüfung selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr. Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für allgemeine wirtschaftliche Beratung und zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung erteilt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Anmerkung: Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen (die im entschiedenen Fall vorlagen). Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen. 6. Kapitalausstattung von GmbHs wird verbessert Der Bundesrat hat am dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften zugestimmt. Damit werden die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von GmbHs verbessert. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen werden durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten profitieren.

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