Auszug aus der Buchveröffentlichung. Seeverkehrsrecht in der Sportschifffahrt von Rainer Beerfelde

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1 Auszug aus der Buchveröffentlichung 1 Seeverkehrsrecht in der Sportschifffahrt von Rainer Beerfelde (Aufbau der KVR) Teil A Allgemeines Regel 1-Anwendungs- und Geltungsbereich Regel 2-Verantwortlichkeit/Grundregel für das Verhalten im Verkehr Regel 3-Begriffsbestimmungen Teil B Ausweich- und Fahrregeln Abschnitt I Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen Regel 4- Anwendung der Regeln 5-10 bei allen Sichtverhältnissen Regel 5 Ausguck Regel 6- sichere Geschwindigkeit Regel 7- Feststellung der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes Regel 8- Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes (z.b. Einhalten eines sicheren Passierabstandes) Regel 9- Fahrwasser Rege 10- Verkehrstrennungsgebiete Abschnitt II Verhalten von Fahrzeuge in Sicht Regel 11-Anwendung für Fahrzeuge in Sicht Regel 12- Ausweichregeln der Segelfahrzeuge untereinander Regel 13- Überholen Regel 14-Ausweichregeln bei entgegengesetzten Kursen (Maschinenfahrzeuge) Regel 15-Ausweichregeln bei kreuzenden Kursen (Maschinenfahrzeuge) Regel 16-Maßnahmen des Ausweichpflichtigen Regel 17-Maßnahmen des Kurshalters Regel 18-Verantwortlichkeit der Fahrzeuge untereinander (Hierarchie) Abschnitt III Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht Regel 19- Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht Die KVR und die deutsche Seeschifffahrtsstraßenordnung Die nachfolgenden Ausführungen zu den konkreten Regelungsinhalten der seeverkehrsrechtlichen Bestimmungen beschränken sich lediglich auf die internationale KVR sowie auf die deutsche Seeschifffahrtsstraßenordnung und sind keinesfalls abschließend. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der verantwortliche Schiffsführer ohnehin im Rahmen der seemännischen Sorgfaltpflicht vor Fahrtantritt über die geltenden Verkehrsvorschriften zu erkundigen und diese entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen hat. Geltungsbereich und Anwendungsgrundsätze Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR), die in der Bundesrepublik Deutschland durch die Verordnung zu den Kollisionsverhütungsregeln in innerstaatliches Recht transformiert wurden, gelten für alle Fahrzeuge auf der Hohen See und auf den mit dieser von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. Ihre Vorschriften reichen jedoch nicht aus, den Verkehr auf den stark frequentierten Wasserflächen im Bereich des deutschen Küstenmeeres zu regeln. Die internationalen Kollisionsverhütungsregeln werden daher durch die nationale Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) und, für die Ems und die Leda, durch die Schifffahrtsordnung Emsmündung ergänzt. Eine weitere Ergänzung erfolgt durch die Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord- und Nordwest zur Seeschifffahrtsstraßenordnung und zu der Schifffahrtsordnung Emsmündung. Darüber hinaus gelten in manchen Häfen noch örtliche Hafenvorschriften. Solange die Verkehrsvorschriften sich untereinander ergänzen, hat der Anwender keine

2 2 Probleme. Enthalten die Kollisionsverhütungsregeln und die Seeschifffahrtsstraßenordnung bzw. die Schifffahrtsordnung Emsmündung voneinander abweichende Vorschriften, hat die speziellere Regelung Vorrang: also Hafenvorschriften vor der Seeschifffahrtsstraßenordnung/Schifffahrtsordnung Emsmündung und die Seeschifffahrtsstraßenordnung/Schifffahrtsordnung Emsmündung vor den KVR. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland haben zahlreiche Küstenländer keine Sonderbestimmungen getroffen. Die KVR gilt in diesen Fällen bis an die Molenköpfe der Häfen. Im deutschen Küstenmeer kommen die internationale KVR und die nationale Seeschifffahrtsstraßenordnung grundsätzlich parallel zur Anwendung. Sehen die Vorschriften jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen vor, ist es für das richtige Verhalten im Verkehr unvermeidlich, sich mit den jeweiligen Grenzen der Verkehrsvorschriften zu befassen. Der Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung soll durch den nachfolgenden Kartenausschnitt verdeutlicht werden: Seeschifffahrtsstraßen sind die Wasserflächen: zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie (=Niedrigwasserlinie) durchgehend betonte Fahrwasser im Küstenmeer (=Hoheitsgebiet bzw. 12 Seemeilenzone gem. der Proklamation der BRD vom ), soweit diese über 3 sm hinausgehen zwischen den Ufern der in 1 Abs. 1 SeeSchStrO näher bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen Im Bereich der Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung der Seeschifffahrtsstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (sog. erweitertes Küstenmeer/ 3-12 Seemeilen-Zone) findet die SeeSchStrO nur eingeschränkte Anwendung, ohne die Wasserflächen zur Seeschifffahrtsstraßen. zu erklären. Nach der Legaldefinition in 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung sind Seeschifffahrtsstraßen also Wasserflächen, die ihre Begrenzung - trotz der Ausdehnung des Hoheitsgebietes auf 12 Seemeilen in der sog. 3-Seemeilen-Zone finden (schraffierte Flächen). Sollten jedoch Fahrwasser (= durchgehend durch laterale Zeichen begrenzte Wasserwege) über diese 3-Seemeilen-Zone hinausführen, sind auch diese Wasserflächen Seeschifffahrtsstraßen (sog. Fahrwasserstummel). Da im Bereich der an die Küste

3 3 angrenzenden Binnenwasserstraßen (z.b. die Elbe bis zum Hamburger Hafen oder Nord- Ostsee-Kanal) überwiegend Seeschifffahrt betrieben wird, hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner ihm verfassungsrechtlich zustehenden Gesetzgebungskompetenz diese Wasserflächen ebenfalls als Seeschifffahrtsstraßen deklariert. Seeschifffahrtsstraßen sind indessen nicht die an ihnen gelegenen Häfen, und zwar unabhängig davon, ob diese Häfen im fiskalischen Eigentum der BRD, im Eigentum eines Bundeslandes oder im Eigentum Anderer, zumeist Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, stehen. Folglich gelten in der 3-Seemeilen Zone, innerhalb der betonnten Fahrwasser auch außerhalb der 3-Seemeilen Zone und im Bereich der festgelegten, angrenzenden Binnenwasserstraßen die Vorschriften der KVR und der Seeschifffahrtsstraßenordnung nebeneinander. Die außerhalb der betonnten Fahrwasser gelegenen Wasserflächen im Bereich des erweiterten Küstenmeeres (Zone zwischen 3 und 12 Seemeilen ab Basislinie) sind keine Seeschifffahrtsstraßen, was zur Folge hat, dass hier ausschließlich die Vorschriften der KVR zur Anwendung kommen. Auf der Hohen See, also auf den seewärts des Küstenmeeres (Territorialgewässer) liegenden Meeresteilen (=Wasserflächen außerhalb der 12-Seemeilen-Zone), gelten ebenfalls nur die Vorschriften der KVR. Grenzen der Verkehrsvorschriften: Hohe See Geltung der KVR Erweitertes Küstenmeer* Geltung von KVR Seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres (12 See-meilen seewärts der Basislinie) Seeschifffahrtsstraßen Geltung von KVR + SeeSchStrO Seewärtige Begrenzung der Seeschifffahrtsstraßen (3 Seemeilen seewärts der Basislinie) Basislinie (Niedrigwasserlinie) Seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraße Angrenzende Binnenwasserstraße Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder seewärtige Grenze der Binnenwasserstraßen Binnenwärtige Grenze der Seeschifffahrtsstraßen * Im erweiterten Küstenmeer gelten nur die allgemeinen Grundsatzregeln ( 3-7) und die Regeln des maritimen Verkehrssicherungssystems ( 2 Abs. 1 Nr , 55-61). Diese Wasserflächen sind keine Seeschifffahrtsstraßen. Verantwortlichkeit Der Fahrzeugführer (Schiffsführer) und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften der KVR, der Schifffahrtsordnung Emsmündung und der deutschen Seeschifffahrtsstraßenordnung (vgl. 4 VO KVR, EmsSchEV, SeeSchStrO) über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen. Damit

4 4 ist klargestellt, dass der nicht nur der verantwortliche Fahrzeugführer, sondern auch der betreffende Rudergänger verantwortlich gemacht werden kann. Der Fahrzeugführer braucht nicht ständig selbst Ruder zu gehen. Er kann sich vielmehr eines Rudergängers bedienen, der nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sein muss. Im Rahmen der Verantwortung des Fahrzeugführers für die Sicherheit von Schiff und Crew muss er jedoch sicherstellen, dass seinen Anordnungen Folge geleistet wird. Steht vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung des Fahrzeugs berechtigt, so haben sie untereinander zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Neben die fachliche Qualifikation tritt die körperliche Verfassung des Fahrzeugführers. Die Verkehrsgesetze normieren durchweg ein Fahrverbot, wenn der Fahrzeugführer infolge körperlicher, geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.b. Medikamentengebrauch) in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist. Ohne Nachweis einer Gefährdung oder Behinderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs besteht Fahrverbot bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,8 Promille. Wird eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) und mehr bei einer entsprechenden Kontrolle festgestellt, gilt man nicht nur als fahruntüchtig, sondern begeht darüber hinaus eine Straftat, selbst wenn es nicht zu einem schädigenden Ereignis oder einer Gefährdung gekommen ist. Ob die im Straßenverkehrsrecht manifestierte Untergrenze der relativen Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille) bei Hinzutreten eines konkreten verkehrsgefährdenden Verhaltens auch im Schifffahrtsrecht anwendbar ist, erscheint im Hinblick auf die längeren Reaktionszeiten im Schifffahrtsverkehr zweifelhaft. Der verantwortliche Fahrzeugführer sollte jedoch schon aus Gründen der Sicherheit des Fahrzeugs und aller Personen an Bord jeglichen Alkoholgenuss vermeiden. Grundregel für das Verhalten im Verkehr Allgemeine Grundsätze Neben den sich aus dem Schiffssicherheitsgesetz und der Schiffssicherheitsverordnung ergebenden Grundregeln, stellt die Grundregel für das Verhalten im Verkehr ( 3 VO KVR, 3 EmsSchEV, 3 SeeSchStrO) die wichtigste Verhaltensvorschrift dar, aus der sich alle Einzelregelungen der KVR, der Schifffahrtsordnung Emsmündung und der Seeschifffahrtsstraßenordnung als Konkretisierungen herleiten lassen. Die Grundregel ist als sog. Auffangtatbestand zu verstehen, wenn und soweit eine besondere Verkehrsvorschrift nicht besteht. Grundregel für das Verhalten im Verkehr Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften notwendig machen. Die Grundregel verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Sicherheit ist nicht mehr gewährleistet, wenn ein anderer Fahrzeugführer geschädigt (Kollision) oder dessen Fahrzeug gefährdet (Kollisionsgefahr)

5 5 wird. Die Leichtigkeit des Verkehrs ist beeinträchtigt, wenn ein anderer Fahrzeugführer vermeidbar behindert (z.b. zur Reduzierung der Geschwindigkeit oder gar zum Aufstoppen gezwungen) oder belästigt (z.b. durch starke Motorengeräusche) wird. Die seemännischen Sorgfaltspflichten Allgemeine Grundsätze Über die Vorschriften der internationalen und nationalen Verkehrsgesetze hinaus, sind auch die als Seemannsbrauch veröffentlichen Vorsichtsmaßregeln zu beachten, sei es, dass sie sich aus den Sprüchen der Seeämter ergeben oder dass sie in der nautischen Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) Sicherheit in der Sportschifffahrt im See- und Küstenbereich enthalten sind. Damit kommt den seemännischen Sorgfaltpflichten die gleiche rechtliche Bedeutung zu, wie den Verkehrsvorschriften. Die wichtigsten seemännischen Sorgfaltspflichten haben sich in den 10 Sicherheitsregeln für Wassersportler niedergeschlagen: 1 Fahrzeugführer Schätzen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten richtig ein! 2 Fahrzeug Machen Sie sich mit den Eigenschaften und der Einrichtung des Fahrzeugs vertraut! 3 Sicherheitsausrüstung Rüsten Sie Ihr Fahrzeug mit geeigneten Rettungsmitteln aus! 4 Reiseplanung Informieren Sie sich über das vorgesehene Fahrtgebiet! 5 Wetter Unterrichten Sie sich über die herrschenden und vorhergesagten Wetter- und Seegangsverhältnisse! 6 Einweisung Unterrichten Sie Ihre Besatzungsmitglieder und Gäste über Sicherheitsvorkehrungen an Bord! 7 Mann über Bord Treffen Sie Maßnahmen gegen das Überbordfallen und prüfen Sie die Möglichkeiten, Überbordgefallene zu bergen! 8 Nebel Verlassen Sie keinen sicheren Liegeplatz bei Nebel! 9 Berufsschifffahrt Halten Sie sich von der Berufsschifffahrt nach Möglichkeit fern! 10 Ausguck Halten Sie stets gehörigen Ausguck! Da nicht nur die aufgeschriebenen Sorgfaltsregeln, sondern auch die ungeschriebenen Vorsichtsmaßregeln zu beachten sind, die der Seemannsbrauch erfordert, ist eine allgemeingültige und abschließende Zusammenstellung ausgeschlossen. Die gem 3 Abs. 1 VO KVR, 3 Abs. 1 SeeSchStrO und 3 Abs. 1 EmsSchEV zu beachtenden Sorgfaltspflichten, die aus dem wertweisenden Tatbestandsmerkmal Seemannsbrauch resultieren 1, können daher nur beispielhaft umrissen werden. Unter Seemannsbrauch ist die allgemeine seemännische Praxis im Sinne der Regel 2 Buchst. a KVR zu verstehen, d.h. die ständige Übung der Fahrzeugführer in der Überzeugung, dass es sich um eine seemännisch richtige Verhaltensweise handelt. Es sind jedoch nur solche Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die nicht im Widerspruch zu den ausdrücklich vorgeschriebenen Verhaltensregeln stehen. In Ausfüllung der seemännischen Sorgfaltspflicht hat ein Fahrzeugführer mehr zu tun, als es die Vorschriften verlangen. Hierbei hat er sich grundsätzlich so zu verhalten, wie eine verständige, besonnene und verantwortungsbewusste Person - unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Verhaltensregeln und Zugrundelegung der allgemeinen seemännischen 1 Die Verpflichtung zur Beachtung des Seemannsbrauches und der sich aus den besonderen Umständen des Falles ergebenden Vorsichtsmaßnahmen entspricht inhaltlich der Regel 2 Buchst. a KVR. Hiernach befreien die Kollisionsverhütungsregeln ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern. Der Verantwortliche hat also nach Seemannsbrauch mehr zu tun, als nach den Regeln der KVR vorgeschrieben ist.

6 6 Praxis - in der konkreten Lage reagiert oder gehandelt hätte. Dazu gehört vor allem das eigene Können unter Berücksichtigung der herrschenden oder noch eintretenden Wind- und Seegangsbedingungen richtig einzuschätzen, die erforderliche Mindestausrüstung mitzunehmen, die Aufgabenverteilung und das Verhalten bei Notfällen festzulegen und mit einer, den Sicht- und Verkehrsverhältnissen angepassten, Geschwindigkeit zu fahren. Gegenüber Schiffen der Berufsschifffahrt ist ein ausreichender Passierabstand (Gefahr durch Stau, Sog und Schwell) einzuhalten. Bei einer Kollisionsgefahr mit größeren Fahrzeugen sind deren eingeschränkte Manövriereigenschaften und erheblichen Stoppstrecken zu berücksichtigen. Bereits in einem Abstand von 2-3 Seemeilen müssen in Abhängigkeit vom Schiffstyp allgemein größere Kauffahrteischiffe das sog. Manöver des letzten Augenblicks einleiten. Ausrüstungspflicht Für die klassischen Sportboote ist mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften in den Verkehrsgesetzen über Positionslaternen, Signalkörper und Schallsignalanlagen keine konkrete Ausrüstungspflicht mit bestimmten Geräten und Instrumenten normiert. Die Mitnahme der erforderlichen Sicherheitsausrüstung ist jedoch eine seemännische Sorgfaltpflicht. Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass sich die für das Fahrtgebiet notwendige Mindestsicherheitsausrüstung an Bord befindet. Dazu gehören nicht nur auf den neuesten Stand berichtigte Seekarten und Seebücher, sondern auch Kompaß, Lot, Log, Peileinrichtung und ein Fernglas. Diese für die sichere Navigation notwendige Mindestausrüstung ist für die Routenplanung, Positions-, Kurs und Geschwindigkeitsbestimmung und zur Erfüllung der Ausguck- und Ausweichpflichten unverzichtbar und muss daher aufgrund der seemännischen Sorgfaltspflicht an Bord sein. Gem. 7 Nr. 3 SchSG ist auch der Eigentümer eines Sportfahrzeuges dafür verantwortlich, dass angemessene und auf den neuesten Stand berichtigte Seekarten, Seehandbücher und alle sonstigen für die beabsichtigte Reise erforderlichen nautischen Veröffentlichungen an Bord mitgeführt werden. Gem. SOLAS Kap. V Sicherung der Seefahrt haben alle Schiffe, die nach dem gebaut wurden, dem dort geregelten Ausrüstungsumfang zu entsprechen. Dies gilt auch für Sportboote. Abweichen von den Verkehrsvorschriften in besonderen Fällen 3 Abs. 2 SeeSchStrO verlangt zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, selbst wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften notwendig machen (z.b. Ausweichen unter Verletzung des Rechtsfahrgebotes). Welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Die Praxis der Gerichte lässt jedoch erkennen, dass derjenige, der von den Vorschriften abgewichen ist, als an dem Zusammenstoß schuldig angesehen wird, wenn er nicht beweisen kann, dass der Zusammenstoß auch ohne dieses Abweichen stattgefunden hätte. Der Verpflichtung in 3 Absatz 2 SeeSchStrO, VO KVR, EmsSchEV entspricht weitestgehend der Regel 2 Buchst. b KVR und hat damit internationale Gültigkeit erlangt. Regel 2 Buchst. b verpflichtet den Verantwortlichen ebenfalls von den Regeln der KVR abzuweichen, falls dies erforderlich ist, um eine unmittelbare Gefahr abzuwenden. Hiermit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass nicht alle vorkommenden Situationen durch Vorschriften geregelt werden können. Das wird deutlich in solchen Fällen, in den sich zwei Fahrzeuge auf Kollisionskurs nähern. In diesen Situationen reichen die speziellen Fahrregeln nicht immer aus; der Verantwortliche darf sich dann auch nicht starr an den Wortlaut der bestehenden Fahrregeln halten, sondern muss u.u. davon abweichen und so manövrieren, wie es für die Abwendung des Zusammenstoßes am zweckmäßigsten ist. Es wird jedoch nur selten Fälle geben, bei denen ein Abweichen von den Regeln zur Verhütung einer Kollision erforderlich wird. Bei gefährlicher Annäherung wird unter Beachtung von Regel 8 (e) KVR eine Kollision fast immer vermeidbar sein.

7 Funkbenutzungspflicht 7 Im deutschen Küstenmeer nehmen Verkehrszentralen (von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichtet) die maritime Verkehrs-sicherung wahr. Sie besteht aus über UKW-Funk verbreiteten Verkehrsinformationen (lokale nautische Warnnachrichten, Mitteilungen über die Verkehrslage, Fahrwasser-, Wetter- und Tidenverhältnisse), Verkehrsunterstützungen (z.b. durch Seelotsen bei verminderter Sicht), Verkehrsregelungen (Verfügungen im Einzelfall) und Verkehrslenkungsmaßnahmen (auf dem Nord-Ostsee-Kanal). Im Interesse der Verbesserung der Verkehrssicherheit besteht für alle Fahrzeuge, die mit UKW-Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind (hierbei ist unerheblich, ob die Ausrüstung mit einer UKW-Sprechfunkanlage freiwillig oder aufgrund einer bestehenden Funkausrüstungspflicht erfolgte), eine Verpflichtung, die von einer Verkehrszentrale verbreiteten Verkehrsinformationen und unterstützungen (sog. Lagemeldungen) abzuhören und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen. Derartige Funkbenutzungspflichten haben zwischenzeitlich zahlreiche Küstenländer eingeführt. Ausweich- und Fahrregeln Das internationale und nationale Seeverkehrsrecht, für deren Einhaltung jeder Verkehrsteilnehmer verantwortlich ist, beinhaltet zahlreiche Vorschriften zur Vermeidung von Zusammenstößen. Dabei sind besondere Fahrregeln für Sportfahrzeuge in den seeverkehrsrechtlichen Vorschriften von den wenigen Ausnahmen einmal abgesehen - nicht enthalten. Sie haben grundsätzlich die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie die Berufsschifffahrt. Ausweich- und Fahrregeln nach KVR Die internationalen Ausweich- und Fahrregeln finden sich im Teil B der KVR, der wie folgt gegliedert ist: Teil B Ausweich- und Fahrregeln Abschnitt I (Regeln 1-10) Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen. (Regeln 4-19) Abschnitt II (Regeln 11-18) Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben. Abschnitt III (Regel 19) Verhalten von Fahrzeugen bei ver-minderter Sicht. Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen Abschnitt I des Teiles B der KVR beinhaltet die von allen Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen anzuwendenden Verhaltensregeln, um Kollisionen zu verhüten. Damit findet Abschnitt I immer Anwendung. Zusätzlich gilt jeweils im Verhältnis zu anderen Verkehrsteilnehmern entweder Abschnitt II (optisch in Sicht) oder Abschnitt III (optisch nicht in Sicht). Die allgemeinen Regeln des Abschnitts I zur Kollisionsverhütung betreffen: Ausguck (Regel 5 KVR) Im Hinblick auf die lebensbedrohlichen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sein

8 8 können (Gefahr des Sinkens, Gefahr des Überbordgehens etc.) ist jedes Fahrzeug verpflichtet, jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel gehörigen Ausguck zu halten. Ausguck muss auch achteraus und auf Anliegern gegangen werden. Sichere Geschwindigkeit (Regel 6 KVR) Unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse, der Verkehrsdichte, der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs einschließlich der Stoppstrecken und Dreheigenschaften, den Wind- Seegangsund Strömungsverhältnissen muss zudem jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit gefahren werden, so dass geeignete und wirksame Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ergriffen werden können und ein Aufstoppen innerhalb einer angemessenen Entfernung möglich ist. Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit zählt Regel 6 die zu berücksichtigen Umstände beispielhaft auf. Von allen Fahrzeugen sind bei der Wahl der richtigen sicheren Geschwindigkeit vor allem die Sichtverhältnisse, die Verkehrsdichte, die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs, die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer sicheren Geschwindigkeit zur Abwendung von Schäden an Schiff und seiner Besatzung wird erst dann aktuell, wenn sich mindestens zwei Fahrzeuge in einem begrenzten Seegebiet befinden und sich dabei eine Kollisionsgefahr entwickeln kann. In diesem Zusammenhang sollten gerade kleine Fahrzeuge, Sportsegler und Holzboote ihre schlechten Reflektionseigenschaften bedenken. Großfahrzeuge unter Radar können schwach reflektierende Ziele nicht oder nicht hinreichend deutlich auf dem Radarschirm ausmachen, was zu einer Fehleinschätzung der Geschwindigkeit führen kann. Im eigenen Interesse sollten daher kleine Sportfahrzeuge Radarreflektoren im Mast fahren, wie das bereits 1973 von der IMO mit der Resolution A 277 (VIII) empfohlen wurde. Feststellen der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes (Regel 7 KVR) Jedes Fahrzeug muss mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen. Bei der Feststellung, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss unter anderem folgendes berücksichtigt werden: - Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen, wenn die Kompasspeilung eines sich nähernden Fahrzeugs sich nicht merklich ändert; - eine solche Möglichkeit kann manchmal auch bestehen, wenn die Peilung sich merklich ändert, insbesondere bei Annäherung an ein sehr großes Fahrzeug, an einen Schleppzug oder an ein Fahrzeug nahebei. Kollisionsgefahr bei gleichbleibender Peilung Besteht nach vorstehenden Grundsätzen die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes kommen die konkreten Fahr- und Ausweichregeln des Abschnitts II zum Zuge, sofern die Fahrzeuge einander in Sicht haben. Bei verminderter Sicht findet anstatt Abschnitt II nur Abschnitt III Anwendung. Nach Regel 7 Buchst. b muss jedes Fahrzeug, auf dem ein betriebsfähiges Radargerät vorhanden ist, dieses gehörig gebrauchen, um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten. Inwieweit ein vorhandenes Radargerät benutzt werden muss (Benutzungspflicht), entscheidet sich danach, ob es für die sichere

9 9 Schiffsführung nützliche zusätzliche Informationen liefert. In folgenden Fällen ist die Nutzung einer vorhandenen betriebsfähigen Radaranlage grundsätzlich erforderlich: bei verminderter Sicht, in Gebieten mit hoher Verkehrsdichte, bei Nacht, wenn damit gerechnet werden muss, dass sich unbeleuchtete treibende Gegenstände (z.b. treibende Container) im Seegebiet befinden, bei stehender Peilung auf den Ausweichpflichtigen. Der Gebrauch des Radargerätes beinhaltet das Plotten oder ein gleichwertiges systematisches Verfahren zur Überwachung georteter Objekte. Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen (Regel 8 KVR) Regel 8 KVR gibt vor, wie Manöver ausgeführt werden. Als Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes sind hier sowohl die Manöver des ausweichpflichtigen und des kurshaltepflichtigen Fahrzeugs gem. Abschnitt II als auch die Manöver aller an einer Begegnungssituation beteiligten Fahrzeuge gem. Abschnitt III anzusehen. Nach Feststellung, einer Kollisionsgefahr werden Kurs- und / oder Geschwindigkeits-änderungen als Manöver erforderlich, um eine Kollision zu vermeiden. Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss daher, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert. Jede Kursund/oder Geschwindigkeitsänderung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss, wenn es die Umstände zulassen, so groß sein, dass ein anderes Fahrzeug sie optisch oder durch Radar schnell erkennen kann; aufeinanderfolgende kleine Änderungen des Kurses (z.b. Halsenslalom) oder der Geschwindigkeit sollen vermieden werden. Ein Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug muss zu einem sicheren Passierabstand führen. Die Wirksamkeit des Manövers muss dabei sorgfältig überprüft werden, bis das andere Fahrzeug endgültig vorbei ist. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden oder mehr Zeit für die Beurteilung der Lage zu gewinnen, muss ein Fahrzeug erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder jegliche Fahrt wegnehmen. Diese Verhaltensweise ist speziell bei der Begegnung mit mehreren Fahrzeugen anzuwenden, wenn die Situation nicht eindeutig geklärt werden kann. Verhalten in engen Fahrwassern (Regel 9 KVR) Enge Fahrwasser sind Gebiete, in denen die Verkehrssicherheit eine Trennung entgegengesetzter Verkehrsströme erfordert. In engen Fahrwassern haben dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist. Die Einhaltung dieser Verpflichtung garantiert größere Passierabstände zu Gegenkommern und erleichtert Überholvorgänge an Backbordseite. Ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge oder ein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, dass nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann. Geschützt sind hierdurch die sog. Längsfahrer, die dem Fahrwasserverlauf folgen oder von diesem allenfalls 10 abweichen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich um querende Fahrzeuge. Auch diese Fahrzeuge dürfen die Durchfahrt eines Fahrzeugs nicht behindern, dass nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren kann. Das Kreuzen von Fahrwassern soll hierdurch weitgehend unterbunden werden. Insofern darf der Längsfahrer davon ausgehen, dass ein querendes Fahrzeug das Nichtbehinderungsgebot nach Regel 8 Buchst. f (i) beachtet und folglich so fährt, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes vermieden wird. Andernfalls gelten wieder die allgemeinen Ausweichregeln (z.b. Regel 15 oder 18 KVR). Ein Fahrzeug, das die Absicht hat, ein Fahrwasser zu queren, sollte aus Gründen der Verkehrssicherheit damit warten, bis es frei ist. Die Nichtbehinderungsgebote der Regel 9 Buchstaben b, c und d greifen nur zugunsten von

10 10 Fahrzeugen, die auf das Fahrwasser angewiesen sind. In der Praxis ist eine Differenzierung gerade dann problematisch, wenn bestimmte Fahrzeuge (z.b. Sportfahrzeuge) offensichtlich nicht auf das Fahrwasser angewiesen sind. Verhalten in Verkehrstrennungsgebieten (Regel 10 KVR) Elbansteuerung Verkehrstrennungsgebiete sind durch Trennlinien oder Trennzonen getrennte Einbahnwege, auf denen der Verkehr autobahnähnlich abläuft. Diese Gebiete sind von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) festgelegt, um den in stark befahrenen Seegebieten aufkommenden Verkehr zu trennen und somit die Gefahr von Schifffahrtskollisionen zu verhindern. Fahrzeuge, die Verkehrstrennungsgebiete benutzen, müssen daher auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren und sich, soweit möglich, von der Trennlinie oder Trennzone klarhalten. In der Regel müssen die Fahrzeuge an den Enden des Einbahnweges ein- oder auslaufen. Muss aus irgendwelchen Gründen von der Seite in einen Einbahnweg eingelaufen werden, hat dies unter möglichst kleinen Winkel (ca. 10 ) zur allgemeinen Verkehrsrichtung zu erfolgen. In einigen Seegebieten, die von Verkehrstrennungsgebieten geschnitten werden, ist ein Queren der Einbahnwege durch Fährschiffe und auch durch andere Fahrzeuge (Sportfahrzeuge eingeschlossen) erforderlich, da ein Umfahren des Verkehrstrennungsgebietes oft nicht zumutbar ist. Das Queren erhöht das Kollisionsrisiko, so dass das Queren soweit wie möglich vermieden werden soll. Falls dies aus den vorgenannten Gründen erforderlich wird, hat das Queren im Interesse einer eindeutigen Erkennbarkeit möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung zu erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug durch Wind und Strom versetzt wird. Außer beim Queren oder beim Einlaufen in einen Einbahnweg oder beim Verlassen eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug in der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen oder überfahren, ausgenommen in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr. Nach Regel 10 Buchst. d (i) KVR dürfen Fahrzeuge die sog. Küstenverkehrszonen 2 nicht benutzen, wenn ein sicheres Befahren der angrenzenden Einbahnwege möglich ist. Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge und Segelfahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszonen jedoch benutzen. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, sollten kleine Fahrzeuge und alle Segelfahrzeuge in Anlehnung an die Ausnahmeregelung Verkehrstrennungsgebiete besser meiden. Dies wird noch durch die in Regel 10 Buchst. j KVR normierte Forderung unterstrichen, dass Segelfahrzeuge jeder Größe oder Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge die sichere Durchfahrt eines dem Einbahnweg folgenden Maschinenfahrzeugs (Längsfahrer) nicht behindern dürfen. Im Falle der Benutzung des Einbahnweges haben sich die nicht privilegierten Fahrzeuge möglichst weit an der Steuer- 2 Küstenverkehrszonen sind die Gebiete zwischen der Küste und der landseitigen Begrenzung des Verkehrstrennungsgebietes.

11 11 bordseite des Einbahnweges zu halten und im Falle des Querens auf eine nach Regel 15 bzw. 18 vorhandene Vorfahrt zu verzichten, bis der Einbahnweg frei ist. Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben (allgemeine Grundsätze) Regel 11 stellt klar, dass die Regeln des Abschnitts II nur für Fahrzeuge gelten, die einander in Sicht haben. Dies bedeutet, dass jedes Fahrzeug vom anderen optisch wahrgenommen werden kann. Die Regeln des Abschnitts II gelten daher auch bei verminderter Sicht all den Fahrzeugen gegenüber, die einander in Sicht haben. Gleichzeitig endet in diesen Fällen der Anwendungsbereich von Regel 19 (Verhalten bei verminderter Sicht). Die Ausweichregeln befassen sich mit nur zwei Fahrzeugen auf Kollisionskurs. Mit Ausnahme von Regel 14 muss in allen Fällen eines der Fahrzeuge ausweichen und das andere Fahrzeug zunächst Kurs und Geschwindigkeit beibehalten. Eine Kollisionssituation mit mehr als zwei Fahrzeugen behandeln die Ausweichregeln indessen nicht. Im Falle einer Mehrschiffsbegegnung geht die Ausweichpflicht der Kurshaltepflicht grundsätzlich vor (vgl. Regel 2 Buchst. b KVR). Bei gefährlicher Annäherung von mehr als zwei Fahrzeugen wird unter Beachtung von Regel 8 Buchst. e eine Kollision fast immer vermieden werden können. Nähern sich hingegen zwei Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, kommen die besonderen Ausweich- und Fahrregeln des Abschnitts II zur Anwendung. Die Ausweichregeln der KVR unterscheiden zwischen Ausweichpflicht und Kurshaltepflicht von Fahrzeugen. Im Gegensatz zu Vorfahrtsrechten legen die Ausweichregeln also Pflichten fest. Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweichsituation ist die Lage, wie sie beim ersten Sichtkontakt bzw. beim Eintritt in den Nahbereich besteht. Eine spätere Änderung der Position der Fahrzeuge zueinander ist unerheblich. Welches von zwei Fahrzeugen ausweichpflichtig und welches kurshaltepflichtig ist entscheidet aber nicht nur die Lage beim ersten Insichtkommen gem. den Regeln 12 und 15 KVR, sondern auch die Art des Fahrzeuges gem. Regel 18 KVR. Ausnahmen sind Überholsituationen und Gegenkursbegegnungen. Das ausweichpflichtige Fahrzeug (Regel 16 KVR) muss möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten. Hierbei sind insbesondere die Manövriereigenschaften des Kollisionsgegners einschließlich seiner Stoppstrecken und Dreheigenschaften zu berücksichtigen. Im Hinblick hierauf sollten Sportschiffer gegenüber großen Handelsschiffen ihren Kurs möglichst so bestimmen, dass erst gar nicht die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht. Das kurshaltepflichtige Fahrzeug (Regel 17 KVR) muss zunächst Kurs und Geschwindigkeit beibehalten. Die Kurshaltepflicht besteht jedoch nur so lange, bis klar wird, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht angemessen nach den Ausweichregeln handelt. Hat der Kurshalter Grund zur Annahme, dass der Ausweichpflichtige nicht ausweichen wird, ist er berechtigt, selbst zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu manövrieren (Manöver des vorletzten Augenblicks). Hierdurch wird dem Kurshalter ein flexibles Handeln ermöglicht, dass jedoch den allgemeinen Grundsätzen entsprechen muss, was bedeutet, dass auch ein Defensivmanöver entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden muss, wie gute Seemannschaft es erfordert.

12 12 Ausweichen des Kurshalters Nach Regel 17 Buchst. c KVR darf ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen als Kurshalter das Manöver des vorletzten Augenblicks durchführt, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, seinen Kurs gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern. Zwar schränkt die Vorschrift dieses Verbot etwas ein ( sofern die Umstände es zulassen), doch ist kein Fall denkbar, welche ein Abweichen rechtfertigen würde. Kommt trotz allem der Kurshalter dem ausweichpflichtigem Fahrzeug so nahe, dass ein Zusammenstoß durch ein Manöver des Ausweichpflichtigen allein nicht vermieden werden kann, so muss der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist (Manöver des letzten Augenblicks). Vorschriften über die Art dieses Manövers gibt es nicht. Es ist daher entsprechend den Grundsätzen der seemännischen Praxis zu handeln. Bei Einleitung des Manövers des letzten Augenblicks durch den Kurshalter ist ein mögliches Handeln des Ausweichpflichtigen als zu spät eingeleitetes Ausweichmanöver einzukalkulieren. Handelt der Ausweichpflichtige nicht, ist eine Kollision unvermeidbar. In diesem Fall hat der Kurshalter das Manöver so anzulegen, dass der Schaden so gering wie möglich gehalten wird. Die Ausweichregeln der Fahrzeuge in Sicht Überholen (Regel 13 KVR) Unabhängig von der Antriebsart ist ein überholendes Fahrzeug ausweichpflichtig. Bei Überholsituationen bleibt demnach kein Raum für eine Anwendung der Ausweichregeln. Somit ist beispielsweise ein überholendes Segelfahrzeug gegenüber einem Maschinenfahrzeug ausweichpflichtig. Gleiches würde selbst für ein manövrierunfähiges Fahrzeug beim Überholen gelten, wenngleich ein derartiger Fall in der Praxis kaum denkbar ist. Die Pflicht zum Ausweichen ergibt sich allerdings nur dann, wenn eine Kollisionsgefahr besteht, auch wenn dies Regel 13 KVR nicht ausdrücklich erwähnt. Als Überholer gilt, wer sich beim ersten Sichtkontakt einem anderen Fahrzeug aus einer Richtung von mehr als 22,5 achterlicher als querab (Hecklichtsektor) nähert. 135 Dies gilt auch tagsüber. Doch ist es oft schwierig zu erkennen, ob es sich um einen Überholvorgang oder um bloßes Begegnen auf kreuzenden Kursen handelt. Im Zweifel hat man davon auszugehen, dass man überholendes Fahrzeug ist und ausweichen muss. Da besondere Verhaltensvorschriften beim Überholen von Segelfahrzeugen untereinander nicht bestehen, kann sowohl luv- als auch leeseitig überholt werden. Eine bestimmte Überholseite ist im freien Seeraum auch für Maschinenfahrzeuge nicht vorgeschrieben. Ein überholendes Maschinenfahrzeug wird den Vordermann aber möglichst an Backbordseite lassen, um selbst den Seeraum an Steuerbord frei zu haben, sollte sich später eine Ausweichpflicht gegenüber Dritten auf kreuzenden Kursen ergeben. Überholen

13 Rangordnung der Fahrzeuge (Regel 18 KVR) 13 Regel 18 KVR legt eine hierarchische Rangordnung von unterschiedlichen Fahrzeugarten fest und bestimmt deren Ausweichpflicht in den Buchstaben a-c KVR. Diese Rangordnung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die spezielleren Vorschriften über das Fahrwasser, das Verkehrstrennungsgebiet und das Überholen nicht eingreifen. Die in Regel 18 Buchst. d und e KVR normierten Nichtbehinderungsgebote gegenüber tiefgangbehinderten Fahrzeugen gelten anders als die Nichtbehinderungsgebote der Regel 9 und 10 KVR nach systematischer Auslegung nur gegenüber Fahrzeugen, die einander in Sicht haben. Die Rangfolge der Regel 18 ist nach dem Prinzip aufgebaut, dass ein besser manövrierfähiges Fahrzeug einem in dieser Hinsicht schlechter gestellten Fahrzeug auszuweichen hat. Ferner lässt sich erkennen, dass eine Ausweichpflicht nur für solche Fahrzeuge besteht, die manövrierfähig sind. Darunter fallen Segel-, Maschinen- und fischende Fahrzeuge. Segelfahrzeuge in Fahrt haben einem manövrierunfähigen Fahrzeug (= Fahrzeug, das wegen außergewöhn-licher Umstände nicht so manövrieren kann, wie es nach der KVR erforderlich ist); einem manövrierbehinderten Fahrzeug (= Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es die KVR vorschreibt - z.b. Kabel-, Tonnenleger, Bagger, Minensucher, Vermessungsfahrzeug); einem fischenden Fahrzeug (= Fahrzeug, das mit Netzen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken; nicht jedoch Fahrzeuge mit Schleppangeln.) auszuweichen. Ferner muss jedes Segelfahrzeug vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs (= Fahrzeug, das durch seinen Tiefgang im Verhältnis zu der vorhandenen Tiefe und Breite des befahrbaren Gewässers erheblich behindert ist, von seinem Kurs abzuweichen) zu behindern 3. Maschinenfahrzeuge in Fahrt haben nicht nur einem manövrierunfähigen, manövrierbehinderten und fischenden Fahrzeug auszuweichen, sondern sind auch gegenüber Segelfahrzeugen ausweichpflichtig 4, es sei denn, dass diese Fahrzeuge das Maschinenfahrzeug überholen. Außerdem muss auch das Maschinenfahrzeug vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern. Fischende Fahrzeuge sind gegenüber manövrierunfähigen und manövrierbehinderten Fahrzeugen ausweichpflichtig. Auch Ihnen obliegt die Verpflichtung, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs nicht zu behindern. Die Ausweichpflicht für manövrierunfähige und manövrierbehinderte Fahrzeuge untereinander und zwischen ihnen sowie für fischende Fahrzeuge untereinander ist in der KVR hingegen nicht geregelt. Für diese Fahrzeugkategorien gelten nach einhelliger Rechtsauffassung die allgemeinen Ausweichregeln (Regel 11 sowie 13-17). Demnach 3 Das Nichtbehinderungsgebot geht den Ausweichregeln vor (vgl. 8 Buchst. f. (i) KVR). Der Kurs gegenüber einem privilegierten Fahrzeug, welches die Lichter oder Signale nach Regel 28 KVR führt, ist daher so einzurichten, dass keine stehende Peilung entsteht. Besteht jedoch die Gefahr eines Zusammenstoßes müssen die einschlägigen Ausweich- und Fahrregeln befolgt werden. Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug wäre dann als Maschinenfahrzeug verpflichtet eine bevorstehende Kollision durch eine Geschwindigkeitsreduzierung zu vermeiden. Im Geltungsbereich der deutschen SeeSchStrO sind Fahrzeuge, die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen, sog. Wegerechtsschiffe. Sie gelten als manövrierbehindert, so dass sich die Ausweichregeln unmittelbar aus der KVR ergeben. Maschinenfahrzeuge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge sind daher einem Wegerechtsschiff gegenüber ausweichpflichtig. Die Lichterführung bei Nacht und die Tagsignalgebung entsprechen der eines manövrierbehinderten Fahrzeugs. 4 Aufgrund der Abhängigkeit vom Wind ist ein Segelfahrzeug in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränkter als ein Maschinenfahrzeug.

14 14 weichen z.b. fischende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb so aus, wie Maschinenfahrzeuge untereinander. Gleiches gilt für manövrierunfähige und manövrierbehinderte Fahrzeuge, da sie im Hinblick auf die Ausweichpflicht als gleichrangig einzustufen sind. Wenn die Umstände es erfordern, ist von dem kurshaltepflichtigen Fahrzeug Regel 2 Buchst. b KVR anzuwenden. Dies ist dann der Fall, wenn z.b. das nach Regel 15 KVR ausweichpflichtige Fahrzeug seiner Ausweichpflicht von Anfang an nicht nachkommen kann und dies dem Kurshalter rechtzeitig über Funk bzw. durch Schall- oder Lichtsignal angezeigt hat. Jetzt muss der Kurshalter Maßnahmen ergreifen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Nicht geregelt ist ferner die Ausweichsituation gegenüber Ruderfahrzeugen und zwischen ihnen. Im Gegensatz zum Binnenverkehrsrecht (vgl a Ziff. 2 BinSchStrO) enthält die KVR hierzu keine spezifischen Ausweichregeln. Soweit sich unter Ruderfahrzeugen eine Kollisionsgefahr ergibt, lässt sich eine analoge Anwendung der Regeln für Maschinenfahrzeuge (Regel 14,15 KVR) rechtfertigen, da auch Ruderfahrzeuge sich unabhängig vom Wind fortbewegen. Zu beachten sind ferner die Regeln des Abschnitts I sowie die Regel 13, 16 und 17 KVR des Abschnitts II der KVR. Unklar ist die Ausweichsituation von Ruderfahrzeugen gegenüber anderen Fahrzeugen, da Regel 18 KVR Ruderfahrzeuge nicht in die Rangfolge aufgenommen hat. Im Falle einer Annäherung muss dann von beiden Fahrzeugen der Grundsatz der seemännischen Vorsicht gem. Regel 2 Buchst. a KVR beachtet werden. Bei der Durchführung der notwendigen Manöver ist ein defensives Verhalten angezeigt. Segelfahrzeuge untereinander (Regel 12 KVR) Segelfahrzeuge, die sich einander so nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen wie folgt ausweichen: Wind von Bb. weicht Wind von Stb. Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord (=Steuerbordbug) hat, dem anderen Fahrzeug (auf Backbordbug) ausweichen. Luvsegler weicht Leesegler Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss dass luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen ausweichen. Unklarheitenregel? Wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord (=Steuerbordbug) ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das Fahrzeug den Wind von Backbord (=Steuerbordbug) oder von Steuerbord (=Backbordbug) hat, muss es dem anderen ausweichen.

15 15 Ungeachtet der vorstehenden Regeln muss ein überholendes Segelfahrzeug jedem anderen Fahrzeug unabhängig von dessen Antriebsart ausweichen. Maschinenfahrzeuge untereinander Die Ausweichpflicht der Maschinenfahrzeuge untereinander richtet sich nach dem Kurs, auf dem sie sich einander nähern. Entscheidend ist, ob sich die Fahrzeuge einander auf Begegnen entgegengesetzten Kursen 6 kreuzenden Kursen überholenden Kursen nähern, so dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Kreuzen 112, Kreuzen 112, 13 5 Überholen Nähern sich zwei Maschinenfahrzeuge auf (fast) entgegengesetzten Kursen so, dass Kollisionsgefahr besteht, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord ändern, so dass sie sich einander an Backbordseite passieren. Kreuzen die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge derart, dass Kollisionsgefahr besteht, muss dasjenige Fahrzeug ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat (= rechts vor links ). Ein überholendes Maschinenfahrzeug ist allen anderen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Antriebsart- ausweichpflichtig. Verhalten von Fahrzeugen bei Eintritt von verminderter Sicht Bei Eintritt von verminderter Sicht kommt Abschnitt III zur Anwendung. Dieser besteht nur aus Regel 19 KVR. Darüber hinaus sind auch die allgemeinen Regeln des Abschnitts I (Regeln 4-10 KVR) zu beachten, die sich mit dem Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen befassen. Neben Regel 19 KVR werden auch in den Regeln 20 und 35 KVR Handlungen bei verminderter Sicht gefordert. Verminderte Sicht beginnt bereits bei Sichtweiten unter 1000 Metern. Im Hinblick auf die immer größer werdenden Fahrzeuge und dem hiermit verbundenen Raumbedarf wird diese Definition als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Im Sinne der Regel 19 KVR ist die Sicht schon dann vermindert, wenn man sich nicht mehr freisehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Sichtweite so weit herabgesetzt ist, dass gegenüber einem anderen, unerwartet in Sicht kommenden Fahrzeug nicht mehr genügend Raum zur Verfügung steht, um ein Manöver nach den Ausweichregeln der Fahrzeuge in Sicht zu fahren und eine Kollision zu vermeiden. Die Frage nach dem Bestehen einer verminderten Sicht ist demnach für das Verhältnis zwischen zwei kleinen Sportbooten anders zu beurteilen, als für das Verhältnis zwischen zwei Großtankern. Tritt verminderte Sicht ein und wird z.b. durch Radar festgestellt, dass sich eine Nahbereichslage entwickelt und/oder ein Kollisionsrisiko besteht, müssen von allen Fahrzeugen Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Bei verminderter Sicht gibt es keine Kurshaltepflicht und keine Ausweichpflicht. Die einzuleitenden Gegenmaßnahmen dürfen

16 16 nicht zu einer Nahbereichssituation mit anderen Fahrzeugen führen und müssen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit sorgfältig überwacht werden. Ein vorhandenes Radargerät ist zu gehörig zu gebrauchen (vgl. Regel 7 Buchst. b, 19 Buchst. d KVR). Etwaige Kursänderungen zur Meidung einer Nahbereichssituation sind grundsätzlich nach Steuerbord vorzunehmen und müssen so angelegt sein, dass sie ein anderes Fahrzeug durch Radar erkennen kann. Kommt z.b. bei Nebelfahrt ein anderes Fahrzeug in Sicht, ist nach den Regeln des Abschnitts II zu verfahren, wobei ggfls. Regel 2 KVR zu berücksichtigen ist. Soweit erforderlich müssen die nach Regel 34 KVR vorgeschriebenen Manöver und Warnsignale gegeben werden. Die Abgabe ist jedoch nicht erlaubt, solange die Fahrzeuge einander optisch nicht wahrnehmen können. Bei verminderter Sicht muss jedes Fahrzeug mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist. Sportschiffer ohne Radar müssen bei Wahrnehmung eines Nebelsignals vorlicher als querab ihre Geschwindigkeit bis zur Grenze der Kurshaltefähigkeit reduzieren oder ggfls. die Maschine stoppen. Zudem sind die allgemeinen Regeln der seemännischen Praxis (siehe Verhaltensregeln bei allen Sichtverhältnissen) unter Zugrundelegung der Bedingungen der verminderten Sicht zu berücksichtigen. Lichter sind zu führen und Nebelsignale sind zu geben. Aufgrund der seemännischen Sorgfaltspflicht haben kleine Fahrzeuge und alle Segelfahrzeuge, die nicht über die technische Ausrüstung, insbesondere zur Ortung anderer Fahrzeuge und zur Positionsbestimmung des eigenen Fahrzeuges, verfügen, ein Fahrwasser unverzüglich zu verlassen und, soweit es betonnt ist, außerhalb des Tonnenstrichs weiterzufahren oder zu ankern. Sofern in einem Verkehrstrennungsgebiet gefahren wurde, ist auch dieses unverzüglich zu verlassen, da die Nichtbehinderungs-gebote bei allen Sichtverhältnissen beachtet werden müssen. Fahrzeuge, die weder die vorgeschrieben Lichter führen, noch Nebelsignale abgegeben können, wie dies bei Surfern, Jollen- und Katamaranseglern der Fall ist, haben bei Eintritt von verminderter Sicht unverzüglich die Uferbereiche anzufahren. Die besonderen Fahrregeln nach der Seeschifffahrtsstraßenordnung Die deutsche Seeschifffahrtsstraßenordnung beinhaltet einige über die KVR hinausgehende und z. T. abweichende Vorschriften. Neben den Grundregeln für das Verhalten im Verkehr, der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers, der Festlegung der Schifffahrtszeichen, den Anforderungen an Positionslaternen und Schallsignalanlagen nebst deren Verwendung sind vor allem die im vierten Abschnitt der SeeSchStrO normierten Fahrregeln von Bedeutung. Darüber hinaus gelten auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOK) die ergänzenden Vorschriften des siebenten Abschnitts der SeeSchStrO nebst den dazugehörigen Bekanntmachungen der WSD Nord. Die Vorfahrtsregeln im Fahrwasser Die SeeSchStrO enthält einige Vorschriften, die ausschließlich im Fahrwasser gelten. Nach der Legaldefinition sind Fahrwasser die Teile der Wasserflächen, die durch die festgelegten Sichtzeichen (laterale Zeichen) begrenzt oder gekennzeichnet sind. Darüber hinaus sind von der SeeSchStrO auch die nicht betonnten Wasserflächen im Bereich der Binnenwasserstraßen (also die binnenwärts der Küstenlinie bzw. der Mündungs-trichter) erfasst, soweit diese Wasserflächen für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind.

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