Erhaltungssatzung der Gemeinde Hörnum (Sylt)
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- Innozenz Hauer
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1 Erhaltungssatzung der Gemeinde Hörnum (Sylt) Auf Grund des 172 Abs.l Baugesetzbuch (BauGB), vom 27. August 1997 (BGBI. 1 Seite 2141), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung fur das Land Schleswig-Holstein, vom 23. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 529), in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 09. August 2001 folgende Satzung erlassen: Teilbereich I - Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung 1 Örtlicher Geltungsbereich Dieser Teilbereich I der Erhaltungssatzung der Gemeinde Hörnum (Sylt) gilt fur das in den Anlagen I und II dargestellte Gemeindegebiet der Gemeinde Hämum (Sylt). 2 Erhaltungsgründe Zur Wahrung und Erhaltung der vorhandenen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, die sich weitgehend durch eine ortsgebundene Wohnbevölkerung auszeichnet, die mit ihrem Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Orte ansässig ist und deren Zusammensetzung fur die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsstruktur der Gemeinde Hömum (Sylt) zwingend erforderlich ist, wird mit dieser Satzung bestimmt, daß der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf Durch den Truppenabzug der Bundeswehr, welche den Ort Hömum zu Beginn des 19. Jahrhunderts entwickelte und bis zum heutigen Tage fast ausschließlich prägte, und der geplanten sowie tatsächlichen bundesweiten Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften droht der bestehende Dauerwohnraum in der Gemeinde Hömum (Sylt) der einheimischen Wohnbevölkerung entzogen zu werden. Der Gefahr der Verdrängung der einheimischen Wohnbevälkerung durch Nutzungszwecke zur kurzfristigen Fremdenbeherbergung und der Bildung von Zweitwohnungen soll im Rahmen dieser Erhaltungssatzung durch die Erhaltung von Dauerwohnraum begegnet werden. 3 Rechtswirkung Mit Inkrafttreten dieser Erhaltungssatzung wird der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten genehmigungspflichtig. Teilbereich Tl - Erhaltung städtehaulich prägender baulicher Anlagen 4 Örtlicher Geltungsbereich Dieser Teilbereich lider Erhaltungssatzung der Gemeinde Hömum (Sylt) gilt fur das in der Anlage III dargestellte Gemeindegebiet der Gemeinde Hörnum (Sylt).
2 5 Erhaltungsgründe Auf Grund der in den Erhaltungsbereichen bestehenden baulichen Anlagen, die ihrerseits im Zusammenhang das Ortsbild und die Ortsgestalt prägen und von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher, Bedeutung sind, wird zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete bezüglich ihrer städtebaulichen Gestalt diese Erhaltungssatzung über die Einfuhrung des Genehmigungsvorbehaltes von Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung und Errichtung baulicher Anlagen erlassen. 6 Rechtswirkung Mit Iukrafttreten dieser Erhaltungssatzung wird der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten genehmigungspflichtig. 7 Ausnahmen Im Rahmen des Teilbereiches II dieser Erhaltungssatzung können fur Seitenwände und Rückfronten baulicher Anlagen, die nicht von städtebaulicher Bedeutung sind, gestalterische Ausnahmen zugelassen werden. Teilbereich m - Gemeinsame Vorschriften 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Erhaltungssatzung zuwider handelt, also genehmigungslose Abbrucbe und, Änderungen baulicher Anlagen im Erhaltungsgebiet zu vertreten hat. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu funfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gemeine Hömum (Sylt), den 14. August 2001 Gemeinde Hörnum (Sylt) - Der Bürgermei ter-
3 Begründung zur Erhaltungssatzung der Gemeinde Hörnum (Sylt) Im Jahre 1901 wurde die Gemeinde Hörnum (Sylt), zum damaligen Zeitpunkt noch Ortsteil der Gemeinde Rantum, durch den Bau der Inselbahn erschlossen. Bis zu dieser Zeit war die wilde Dünenlandschaft gänzlich unbebaut. Als erste bauliche Anlage in der Gemarkung Hörnum wurde im Jahre 1903 der Bahnhof für die Inselbahn errichtet; zwei Jahre später entstanden die ersten beiden Wohnhäuser in Hörnum. Die "Weiße Siedlung" im Bereich Strandstraße, Hafenstraße, Blankes Tälchen, wurde ab dem Jahre 1920 von der Landesverteidigung errichtet und gilt als Ausgangspunkt jeglicher baulicher Aktivitäten im jetzigen Gemeindegebiet. Baubeginn der "Roten Siedlung", Steintal, Budersandstraße, Hangstraße, war im Jahre 1936 und diente, wie aucb die" Weiße Siedlung", als Unterkunft der Hörnumer Bevölkerung, die seinerzeit allesamt beim dortigen Fliegerhorst (Baubeginn 1935) oder anderen militärischen Einriebtungen beschäftigt war; Zivilbebauung bestand = damaligen Zeit in vernachjässigbarem Maße. Diese Siedlungs bereiche sind bis zur heutigen Zeit grundsätzlich unverändert erhalten geblieben; lediglich Baulücken wurden durch neuzeitliche Bebauung ausgefüllt, die jedoch das Siedlungsbild nur unwesentlich beeinträchtigen, da die markante Bauweise der Siedlungen die visuelle Ansicht der Bereiche prägt. Von daher werden mit dieser Erhaltungssatzung zwei Erhaltungsziele verfolgt: Einerseits die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Teilbereich I dieser Erhaltungssatzung) und zweitens die Erhaltung der ortsbildprägenden baulichen Anlagen (Teilbereich II dieser Erhaltungssatzung). Zur Wahrung und Erhaltung der vorhandenen Bevölkerungsstruktur, die sich weitgehend durch eine ortsgebundene Wohnbevölkerung auszeichnet, die mit ihrem Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Orte ansässig ist und deren Zusammensetzung fur die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsstruktur der Gemeinde Hörnum (Sylt) zwingend erforderlich ist, ist die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zwingend zu erhalten. Durch den Truppenabzug der Bundeswehr, welche den Ort Hörnum zu Beginn des 19. Jahrhunderts entwickelte und bis zum heutigen Tage fast ausschließlich prägte, und der geplanten und tatsächlichen bundesweiten Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften droht der bestehende Dauerwohnraum in der Gemeinde Hörnum der einheimischen Wohnbevölkerung entzogen zu werden. Der Gefahr der Verdrängung der einh.eimischen Wohnbevölkerung durch Nutzungszwecke zur kurzfristigen Fremdenbeherbergung und der Bildung von Zweitwohnungen soll im Rahmen dieser Erhaltungssatzung durch die Erhaltung von Dauerwobnraum begegnet werden. Innerhalb des Teilbereiches II bestehen sechs Gebäudetypen, die sich innerhalb einer geschlossenen zusammenhängenden Bebauung als Ensembles darstellen, so daß diese besonderen baulichen Prä6'llngen innerhalb des Gemeindegebietes erhalten bleiben müssen. Von daher muß jede Veränderung, wie der Rückbau, die Änderung und Errichtung, baulicher Anlagen innerhalb der Erhaltungsbereiche vermieden und unter einen behördlichen Genehrnigungsvorbehalt gestellt werden. Hörnum (S ylt), den 14. August 2001 Gemeinde Hörnum (Sylt) - Der Bürgermeister - Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnurn (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 09. August 2001 die "Erhaltungssatzung der Gemeinde Hörnum (Sylt)" als Satzung beschlossen.
4 Die nebenstelrende "Erhaltungs satzung der Gemeinde Hörnum (Sylt)" wird hiermit gemäß 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Hörnum (Sylt) durch 14-tätigen Aushang an den amtlichen Bekanntmachungstafeln an dem Feuerwehrgerätehaus, Steintal, öffentlich bekanntgemacht. ausgehängt am: 16,08,2001 abzuhängen am: 31.08,2001 abgehängt am: 19. oq. OO'( Amt Landschaft Sy 10 AMT - Der Amtsvorstehe 1.ANDSCHAFTSYLT :;e KREISLAIIO &m:k;spektor., 10 l 4N, 4Mr Amt Landschaft Sylt II 'DSCIi4 Der Amtsvorsteher - fis 1iOf/OF. F'TS'rZr u ge: fii!i;;]es1and ttu einu:;ektor
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