AUSLANDSVERKEHR. Slowenien - Zugelassene Reifen
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- Thomas Schuler
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1 LKW-INFO 4/00 vom AUSLANDSVERKEHR Slowenien - Zugelassene Reifen Von der Aussenhandelsstelle Laibach haben wir eine unverbindliche Übersetzung der Artikel 4 7 der Slowenischen Verordnung über die Anlagen und Ausstattung von Fahrzeugen im Straßenverkehr erhalten. Nach Auskunft der slowenischen Polizei MINISTRSTVO ZA NOTRANJE ZADEVE Policija Stefanova SI-1501 Ljubljana Tel.: 1/ , Fax.: 1/ , Kontaktperson: Hr. Bostjan SMOLEJ haben wir erfahren, dass wenn erneuerte Reifen verwendet werden, müssen alle Autoreifen der selben Achse erneuert sein. Bei nachgeschnittenen Reifen gilt dieses Erfordernis nicht. In beiden Fällen muss der Reifen unmissverständlich gekennzeichnet sein. ist. Im Anhang finden Sie die Übersetzung. Italien - Änderung der Straßenverkehrsordnung Nach einiger Zeit der Unsicherheit bezüglich einer Überarbeitung der italienischen Straßenverkehrsordnung treten nach der Verlautbarung am 7.8. in der Gazetta Ufficiale in Italien verschärfte Straßenverkehrsbestimmungen in Kraft, die für in- und ausländische Kraftfahrer gleichermaßen gelten: 1) Während des Betriebs muß das Licht bei Mopeds und Motorräder immer eingeschaltet sein. PKW's und LKW's müssen auf Autobahnen und Hauptstrassen außerhalb des Ortsgebiets (sogenannte Superstrade und Tangenziali, d.h Strassen mit Abtrennung zwischen den beiden Fahrtrichtungen) auch tagsüber das Abblendlicht benützen. ) Das Telefonieren beim Fahren ist nur mit Freisprechanlage erlaubt.
2 LKW-INFO 4/00 vom ) Der Grenzwert für Alkohol im Blut wurde auf österreichisches Niveau von 0,5 Gramm/Liter abgesenkt. Frankreich Mont Blanc Tunnel für Fahrzeuge über 3,5 t wieder befahrbar Seit 6. Juni 00 dürfen Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, den Mont-Blanc-Tunnel in einer einzigen Richtung befahren, welche im Stundenrhythmus wechselt. Diese Fahrzeuge müssen zuerst die Steuerungsstellen passieren, die für Frankreich in Passy-le-Fayet und für Italien in Aosta liegen, um sich einen für die Tunneldurchfahrt notwendigen Kontrollabschnitt zuteilen zu lassen. Der Verkehr durch den Tunnel bleibt verboten für: Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, Fahrzeuge, deren Erstzulassungsdatum vor dem liegt (Euro 0). Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht weniger als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen nicht dem Richtungswechsel und müssen für die Tunneldurchfahrt auch nicht die Steuerungsstelle Passy passieren. Rumänien neues Vignettensystem Mit 1. Juli 00 hat Rumänien ein neues Vignettensystem eingeführt. Gedanklich ist es an das System der Straßenbenützungsabgabe in Österreich angelehnt. Fahrzeuge, bzw. Fahrzeugkombinationen mit einem Gewicht von mehr als 1 t sind für die gesamte Zeit (dies gilt auch für die Ruhezeiten/Parken/...) abgabenpflichtig. Anzahl d. Achsen Dauer des Aufenthaltes in Rumänien Maximal 3 Achsen 1 Tag 7 Tage 30 Tage 6 Monate 1 Monate 4 Achsen und mehr 1 Tag 7 Tage 30 Tage 6 Monate 1 Monate Rumänien: Tarif in EURO für die Zeit vom bis NON-EURO EURO I EURO II und darüber
3 LKW-INFO 4/00 vom Bulgarien Transitverbot auf II-55 zwischen Debeletz und Radnevo Der bulgarische Straßentransporteurverband AEBTRI hat uns informiert, dass auf der Straße II-55 zwischen Debeletz und Radnevo ein 56 km langes Stück für den Transitverkehr gesperrt ist. Straßenarbeiten sind der Grund für diese Sperre zwischen dem 11. Juli 00 und dem 15. November 00. Die Umleitungsstrecke ist beschildert. Ukraine Genehmigungspflicht für ADR-Transporte Transporte mit ADR-Gütern sind in der Ukraine seit Neuestem genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist erhältlich bei einer Servicestelle des ukrainischen Transportministeriums: UA Service, P.O.B. 17, Kyiv City, Ukraine, 5083, Tel.: , , Fax.: , UA Service ersucht, zur Erlangung der Genehmigung folgende Informationen zu übermitteln: Kopie des Gefahrgutführerscheines des Lenkers, Kopie der Zulassungsbestätigung des Fahrzeuges/der Fahrzeugkombination für den Transport von gefährlichen Gütern, Notfallkarte in russischer oder ukrainischer Sprache (mit Angaben zum Originalnamen des Transportgutes, ADR- KennKennzeichnung, Name, Adresse und Telefonnummer der Gesellschaft, die die Notfallkarte erstellt hat). Weiters werden benötigt: Ankunftsdatum des Fahrzeuges an der Grenze oder Abfahrtsdatum in der Ukraine, Anzahl der Fahrzeuge, Herstellerangaben und Fahrzeugkennzeichen, chemische Bezeichnung der Transportgüter, Angabe zu Klasse, Stoffgruppe im Sinne des ADR, Identifikationsnummer nach UN, Gewicht des Transportgutes, Fahrstrecke des Transportes, Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer jeweils des Transporteurs, des Empfängers und Warenversenders. Slowenien Sondertransporte im Strassengüterverkehr Ab sofort steht Ihnen eine neue "Informationsbroschüre über Sondertransporte im Strassengüterverkehr" der Republik Slowenien auf dem Download-Bereich zur Verfügung. (Der Beitrag kommt von Arbeitsgemeinschaft Internationaler Strassenverkehrsunternehmer Österreichs.)
4 LKW-INFO 4/00 vom Frankreich - Arbeitsnachweis Das BMVIT weist darauf hin, dass bei Fahrten nach Frankreich der Lenker einen Nachweis eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Transportunternehmen mitführen muß. Fehlt dieser Nachweis, können gerichtliche Strafen bis zu 1.500,00 verhängt werden. Über Transportunternehmen die nicht in Frankreich ansässig sind wird eine unmittelbar zu zahlende Kaution von 750,00 verhängt. Dieser Betrag stellt eine Sicherheit für die Zahlung der im nachhinein vom Gericht festgesetzten Strafe dar. Schweiz Verkehr mit EU-Staaten Aufgrund des jetzt in Kraft getretenen bilateralen Verkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU wäre es rechtens, von Transportunternehmen, deren Sitz innerhalb der EU bei einem Verkehr zwischen der Schweiz und einem EU-Mitgliedsstaat keine Drittlandgenehmigung zu verlangen. Im Bezug auf Italien ist jedoch Vorsicht am Platze, da die italienischen Behörden bekannter Maßen sehr eigenwillig agieren. Slowenien Straßengebühren ab Die Straßengebühr für Motorfahrzeuge (Lkws oder Sattelschlepper) und Anhänger, die nicht in Slowenien zugelassen sind und mit denen Waren auf dem Territorium der Republik Slowenien transportiert werden, beträgt für jeden Bruttotonnenkilometer: - für Fahrzeuge bis 15 Tonnen Gesamtgewicht EUR 0, für Fahrzeuge über 15 Tonnen Gesamtgewicht EUR 0, für Arbeitsfahrzeuge, Traktoren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen etc. EUR 0,0070 Ein Bruttotonnenkilometer ist die Fahrt einer Tonne Gesamtgewicht des Fahrzeuges auf der Länge eines Kilometers. Für Transporte zwischen der Republik Österreich und dem Hafen Koper sowie für Fahrten mit unbeladenem Fahrzeug wird keine Straßengebühr entrichtet. Für Fahrzeuge im Huckepackverkehr
5 LKW-INFO 4/00 vom durch Slowenien wird die Straßengebühr für die Fahrt auf öffentlichen Strassen in folgenden Fällen nicht entrichtet: - wenn die Achsenbelastung geringer als 10 Tonnen ist - für Fahrten bis zu 30 Kilometer vom Terminal, wenn die Achsenbelastung größer als 10 Tonnen ist Die Straßengebühr wird in Tolar verrechnet, der Tolar-Gegenwert wird zum am Tag der Verzollung der Ware gültigen Kurs bestimmt. Im Anhang finden Sie die derzeit gültigen Straßengebühren auf den slowenischen Autobahnen gültig ab 1. Juli 00.
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