to edit Master title style Teilrevision BSV 2015 Click Brandschutzpläne Click to edit Master subtitle style Herzlich Willkommen!
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- Claus Meyer
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1 Click Brandschutzpläne to edit Master title style Teilrevision BSV 2015 Click to edit Master subtitle style Herzlich Willkommen! Author
2 Agenda Begrüssung / Einleitung Teilrevision BSV 2015 Neues Merkblatt BS- und FW-Pläne Allgemeine Fragen
3 Brandschutz-Team
4 Einführung Änderung des Bauproduktegesetzes hat Auswirkungen auf die Brandschutzvorschriften Dämmstoffe aus EPS dürften nicht mehr verwendet werden Die Schweizer Hersteller von Dämmstoffen sollen nicht benachteiligt werden Einige redaktionelle Änderungen und Fehlerbehebungen BSV2015 Die Änderungen sind durch das IOTH auf in Kraft gesetzt worden Die Funktion und Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz.
5 Einführung Neues Brandschutz-Merkblatt «Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne»
6 Teilrevision BSV Richtlinie «Begriffe und Definition» Einliegerwohnung Nur in einem EFH oder REFH möglich Muss gegenüber der Hauptwohnung klar untergeordnet sein
7 Teilrevision BSV Richtlinie «Begriffe und Definition» Nutzungseinheit Brandabschnitt Nutzungseinheit In der Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitt abgetrennt werden Erleichterung bezüglich Fluchtwegführung Fluchtweg ist nutzungsabhängig Wohnen: über mehrere Räume Gewerbe: über 1 Raum
8 Teilrevision BSV Qualitätssicherung im Brandschutz Projektorganisation QSS Brandschutz: Der QS-Verantwortliche Brandschutz (kann auch gleichzeitig Eigentümer und/oder Gesamtleiter sein) ist der Ansprechpartner für die Brandschutzbehörde. Sämtliche Fachplaner kommunizieren via QS-Verantwortlicher Brandschutz mit der Brandschutzbehörde. Der QS-Verantwortliche muss mit dem Bauherrn zusammen die Übereinstimmungserklärung Brandschutz unterzeichnen. Ab 2020 müssen folgende Qualifikationen für die Ausübung der Funktion «QS-Verantwortlicher Brandschutz» nachgewiesen werden: QSS1: Brandschutzkenntnisse QSS2: Brandschutzfachmann, oder gleichwertige Ausbildung QSS3: Brandschutzexperte, oder gleichwertige Ausbildung
9 Teilrevision BSV Richtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz» Projektorganisation QSS Brandschutz:
10 Teilrevision BSV Richtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz» Projektorganisation QSS Brandschutz:
11 Teilrevision BSV Richtlinie «Baustoffe und Bauteile» Klassifizierung nach SN EN :2009: Notwendige Änderung auf Grund der Anpassung der Bauprodukteverordnung des Bundes
12 Teilrevision BSV Richtlinie «Verwendung von Baustoffen» 2 Grundsätze der Verwendung Baustoffe mit kritischem Verhalten sind neu unter gewissen Bedingungen im Innenbereich anwendbar. Sie sind raumseitig nicht ohne vollflächige Abdeckung anwendbar. Ausnahmen siehe Ziffer 2.3.
13 Teilrevision BSV Richtlinie «Verwendung von Baustoffen» Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandverkleidungssystemen [3] Fassadenbahnen, Perimeterdämmungen gegenüber Erdreich und Sockeldämmungen bis 1.0 m über fertigem Terrain dürfen aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Sockeldämmungen aus Baustoffen RF3 (cr) sind auf Balkonen und Terrassen im Spritzwasserbereich zulässig (max. Höhe ab Schutzoder Nutzschicht 0.25 m). Fassadenbahnen, Perimeter- und Sockeldämmungen müssen für die Festlegung der Anforderungen aufgrund der Ziffern 3.1 und 3.2 nicht berücksichtigt werden.
14 Teilrevision BSV Richtlinie «Verwendung von Baustoffen» 4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen [7] Für einzelne lineare tragende Bauteile sind Baustoffe der RF3 zulässig. Diese dürfen sichtbar eingebaut werden.
15 Teilrevision BSV Richtlinie «Verwendung von Baustoffen» Anforderungen an das Brandverhalten bei Rohrleitungen der Gebäudetechnik
16 Teilrevision BSV Richtlinie «Flucht- und Rettungswege» Aussentreppen Im Bereich von Aussentreppen müssen: Aussenwände einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen E 30) aufweisen, oder Aussenwandbekleidungssysteme aus Baustoffen der RF1 (Verglasungen und Türen aus Baustoffen der RF1 oder mit Feuerwiderstand) bestehen Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade 1.2 m können die Anforderungen angemessen reduziert werden.
17 Teilrevision BSV Richtlinie «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung» Anhang zu Ziffer 2.2 «Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten»
18 Teilrevision BSV Richtlinie «Beförderungsanlagen» 3.6 Untergeschosse Führen Aufzugsanlagen nur in ein Untergeschoss, dürfen Aufzugsschachttüren direkt in eine Nutzungseinheit (Betriebs-, Lagerräume usw.) führen. Dabei müssen die Aufzugsschachttüren über den gemäss Ziffer 3.4, Abs. 2, erforderlichen Feuerwiderstand verfügen.
19 Teilrevision BSV Richtlinie «Lufttechnische Anlagen» Wohnbauten Abluftleitungen von Küchenlufthauben sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Werden in Abluftleitungen von Küchenablufthauben VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtungen eingebaut, müssen die Abluftleitungen nach der Absperrvorrichtung mindestens aus Baustoffen RF3 (cr) bestehen.
20 Brandschutz-Merkblatt Warum braucht es Brandschutz- und Feuerwehrpläne? Sie sind Teil der erforderlichen Dokumente, welche der Eigentümerschaft mit dem Bezug der Baute abzugeben sind Sie erleichtern die Kommunikation zwischen den Architekten, Fachplanern, Behörden, Unternehmer und Eigentümer Sie stellen wertvolle Dokumente bei späteren Um- oder Anbauten, Nutzungsänderungen dar Sie sind für die (brandschutztechnische) Gebäudeinstandhaltung notwendig
21 Brandschutz-Merkblatt 2 Begriffe 2.1 Brandschutzkonzept Besteht aus einem Textteil, in welchem die aufeinander abgestimmten Massnahmen des baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz beschrieben sind Es ist ein Teil der Revisionsunterlagen Brandschutz Anhang A1 kann als Checkliste für Inhalt verwendet werden
22 Brandschutz-Merkblatt 2 Begriffe 2.2 Brandschutzpläne Brandschutzpläne visualisieren die Brandschutzmassnahmen Haben einen Bezug zu einem bestimmten Planungsstand und müssen an die verschiedenen Phasen, spätestens aber bei der Schlussabnahme nachgeführt werden Sind Teil der Revisionsunterlagen Brandschutz
23 Brandschutz-Merkblatt 2 Begriffe 2.3 Flucht- und Rettungswegpläne Dienen der Darstellung der Flucht- und Rettungswege Gemäss DIN ISO 23601:2009 «Sicherheitskennzeichnung Fluchtwegpläne»
24 Brandschutz-Merkblatt 2 Begriffe 2.4 Feuerwehrpläne Unterstützen die Einsatzleitung der FW zu folgenden Fragen: Wie komme ich zum Objekt? Wo komme ich hinein? Wie komme hinauf und hinunter? Gefahren? Besteht aus einem Plan-Dossier mit: Titelblatt Objektdatenblatt Ev. Lagerliste Pläne
25 Brandschutz-Merkblatt 3 Notwendigkeit 3.1 Brandschutzkonzept Ab QSS 2 empfohlen, ab QSS 3 erforderlich 3.2 Brandschutzpläne Mit Ausnahme von EFH, Nebenbauten, Landwirtschaftliche Bauten und Gebäuden mit geringer Abmessung sind für alle Nutzungen Brandschutzpläne zu erstellen
26 Brandschutz-Merkblatt 3 Notwendigkeit 3.3 Flucht- und Rettungswegpläne Wird in der brandschutztechnischen Baubewilligung festgelegt Für Beherbergungsbetriebe grundsätzlich immer gefordert 3.4 Feuerwehrpläne Wird in der brandschutztechnischen Baubewilligung festgelegt Gemäss Tabelle Anhang B 1
27 Brandschutz-Merkblatt Tabelle Anhang B 1
28 Brandschutz-Merkblatt 4 Anforderungen und Umfang 4.1 Allgemeines Plandokumente Schriftart und grösse, sowie Farben und Farbstärke einheitlich und gut lesbar Farben gemäss Legende (RGB-Code) Reduktion auf das Wesentliche (keine Masse, Texte, Einrichtungen) Massstab mind. 1:200 (ev. 1:100 od. 1:50), innerhalb Planart gleicher Massstab Pro Geschoss ein Grundriss, zusätzlich ein repräsentativer Schnittplan
29 Brandschutz-Merkblatt 4 Anforderungen und Umfang 4.1 Allgemeines Planinhalte Nach Möglichkeit «offizielle» Symbole der VKF verwenden Sie können in den gängigen Formaten gratis heruntergeladen werden (dwg, dxf, wmf, jpg) Legende, Nordpfeil und Massstableiste bei jedem Grundriss und Schnittplan mit Geschosslage Inhalt der Legende kann auf tatsächlichen Planinhalt angepasst werden Wände und Decken mit Feuerwiderstand zeichnerisch ganz ausfüllen (Minimale Dicke der Elemente 20 cm im entsprechenden Massstab).
30 Brandschutz-Merkblatt Planniveau
31 Brandschutz-Merkblatt 4 Anforderungen und Umfang 4.2 Brandschutzpläne Einfacher Brandschutzplan In der Regel genügt die im Anhang vorgegebene Legende Architekturlayout mit geschwärzten Wänden kann übernommen werden Brandschutztüren müssen nicht explizit gezeichnet werden. Plan-Format nach Möglichkeit A3 Tabelle mit den wichtigsten Gebäudedaten und Brandschutzmassnahmen integrieren
32 Brandschutz-Merkblatt 4 Anforderungen und Umfang 4.2 Brandschutzpläne Detaillierter Brandschutzplan Benötigt zusätzlich einen Situationsplan mit Brandschutzthemen rund um das Gebäude (FW-Zufahrt, Stellflächen für FW-Fahrzeuge, Zugangsmöglichkeiten für FW, LW-Versorgung, LW-Rückhalt) Muss alle massgebenden baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzmassnahmen (zb. Türanforderungen, Bedienstellen) enthalten
33 Brandschutz-Merkblatt 4 Anforderungen und Umfang 4.2 Brandschutzpläne Detaillierter Brandschutzplan Architekturlayout ist in ein helles Grau zu versetzen Planformat richtet sich nach dem Massstab bzw. Umfang der Planinhalte Tabelle mit den wichtigsten Gebäudedaten und Brandschutzmassnahmen integrieren
34 Brandschutz-Merkblatt 4 Anforderungen und Umfang 4.4 Brandschutzpläne Feuerwehrplan Ist ein Dossier und besteht aus verschiedenen Dokumenten und Plänen Spezifische Planinhalte sind mit der Feuerwehr via Feuerwehrinspektorat abzustimmen.
35 Brandschutz-Merkblatt 5 Erstellung und Nachführung der Dokumente Eigentümerschaft ist für die Erstellung und Nachführung verantwortlich Gründe für Nachführung: Ansprech- und Kontaktdaten geändert Massgebliche Veränderung bei gefährlichen Stoffen Zufahrten und/oder Zugänge nicht mehr möglich Veränderungen bei technischem Brandschutz Bauliche Änderungen Umnutzungen
36 Wann welcher Plan? Brandschutzplan Im Brandschutzmerkblatt (Tab. Ziff ) kann bestimmt werden, ob ein Brandschutzplan und mit welchem Planniveau erstellt werden muss, oder nicht. Im Zweifelsfall gibt die glarnersach gerne Auskunft. Der Brandschutzplan muss ab dem Baugesuch beiliegen. Baugesuche ohne Brandschutzplan werden nicht behandelt und zur Vervollständigung zurückgewiesen. Bei Um- und/oder Anbauten hat der Brandschutzplan möglichst das ganze Gebäude zu umfassen. Als Minimum hat der Plan jedoch die geplanten und die im Brandfall mit betroffenen Bereiche, sowie die zur Flucht notwendigen horizontalen und vertikalen Fluchtwege bis ins Freie zu umfassen.
37 Wann welcher Plan? Flucht- und Rettungswegplan, sowie Feuerwehrpläne Die glarnersach legt ab in der brandschutztechnischen Baubewilligung fest, ob Flucht- und Rettungswegpläne oder Feuerwehrpläne erstellt werden müssen. Diese müssen beim Bezug der Baute in, von der glarnersach genehmigter Form, vorhanden sein. Die Flucht- und Rettungswegpläne haben mindestens den Bereich der Nutzung als Beherbergungsbetrieb zu umfassen. Feuerwehrpläne müssen immer das gesamte Gebäude umfassen.
38 Brandschutz-Merkblatt
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