Vorbemerkung zur Prüfungsordnung

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1 M Vrbemerkung zur Prüfungsrdnung Das Bachelrstudium Wirtschaftsinfrmatik an der Universität Augsburg wird vn der Fakultät für Angewandte Infrmatik in Kperatin mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angebten. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät überträgt ihre den Studiengang betreffenden Aufgaben an das Wirtschaftsinfrmatik-Bard. Weitere Details regelt der Kperatinsvertrag. Die Fakultät für Angewandte Infrmatik und das Wirtschaftsinfrmatik- Bard verpflichten sich zu vertrauensvller Zusammenarbeit. Prüfungsrdnung für den Bachelrstudiengang Wirtschaftsinfrmatik der Fakultät für Angewandte Infrmatik swie der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vm 14. Oktber 2008 Aufgrund vn Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hchschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vm 23. Mai 2006 erlässt die Universität Augsburg flgende Prüfungsrdnung: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen für den Bachelrstudiengang Wirtschaftsinfrmatik 1 Geltungsbereich/Akademischer Grad 2 Ziel des Studiums 3 Regelstudienzeit 4 Wirtschaftsinfrmatik-Bard 5 Gemeinsame Studienkmmissin Wirtschaftsinfrmatik/Fakultät für Angewandte Infrmatik 6 Prüfungsausschuss 7 Prüfer/Prüferin 8 Anrechnung vn Studien- und Prüfungsleistungen II. Prüfungen im Bachelrstudiengang 9 Prüfungen 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstß 11 Schriftliche Prüfungen 12 Mündliche Prüfungen 13 Sftwareprjekt 14 Leistungspunkte 15 Zulassung zu den Prüfungen 16 Zeitpunkt, Art, Umfang, Nachhlen und Wiederhlen vn Prüfungen 17 Orientierungsprüfung 18 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung 19 Bachelrarbeit 20 Bewertung der Bachelrarbeit 21 Ergebnis des Bachelrstudiengangs 22 Abschluss des Bachelrstudiengangs III. Schlussbestimmungen 23 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit 24 Nachteilsausgleich 25 Inkrafttreten 1

2 I. Allgemeine Bestimmungen für den Bachelrstudiengang Wirtschaftsinfrmatik 1 Geltungsbereich/Akademischer Grad Die Prüfungsrdnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsrdnung (APrüfO) der Universität Augsburg. Auf Grund des nach dieser Prüfungsrdnung bestandenen Bachelrstudiengangs Wirtschaftsinfrmatik wird der akademische Grad "Bachelr f Science (B.Sc.) verliehen. 2 Ziel des Studiums 1 Durch das Bachelrstudium werden swhl die für den Übergang in die Berufspraxis ntwendigen grundlegenden Fachkenntnisse als auch das Grundverständnis für weiterführende Masterstudiengänge vermittelt. 2 Das Studium sll dazu befähigen, Infrmatinssysteme in Organisatinen und rganisatinsübergreifend zu analysieren, zu gestalten, zu implementieren und zu nutzen. 3 Regelstudienzeit 1 Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester einschließlich der Anfertigung der Bachelrarbeit. 4 Wirtschaftsinfrmatik-Bard 1 Das Wirtschaftsinfrmatik-Bard ist grundsätzlich zuständig für alle Angelegenheiten des Studiengangs, sfern diese nicht der gemeinsamen Studienkmmissin gemäß 5 Abs. 2 vrbehalten sind. 2 Die Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses bleiben davn unberührt. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät überträgt ihre den Studiengang betreffenden Aufgaben an das Wirtschaftsinfrmatik-Bard bestehend aus: a) Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinfrmatik, Infrmatins- & Finanzmanagement (Prf. Dr. Hans Ulrich Buhl) b) Lehrstuhl für Mathematische Methden der Wirtschaftswissenschaften (Prf. Dr. Rbert Klein) c) Prfessur für Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinfrmatik und Management Supprt (Prf. Dr. Marc C. Meier) d) Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, Prduktins- und Umweltmanagement (Prf. Dr. Axel Tuma) e) Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinfrmatik und Systems Engineering (Prf. Dr. Klaus Turwski). 1 Die Mitglieder des Bards und deren Stellvertreter werden durch die Hchschulleitung der Universität Augsburg erstmalig gemäß 4 Abs. 2 bestellt. 2 Sfern Mitglieder während ihrer Amtszeit aus dem Bard ausscheiden, ernennt die Leitung der Universität Augsburg auf Vrschlag der verbleibenden Mitglieder des Wirtschaftsinfrmatik-Bard im Benehmen mit den Dekanen der beteiligten Fakultäten ein neues Mitglied. 2

3 (4) Das Bard wählt aus seiner Mitte einen Vrsitzenden / eine Vrsitzende und einen stellvertretenden Vrsitzenden / eine stellvertretende Vrsitzende. 5 Gemeinsame Studienkmmissin Wirtschaftsinfrmatik/Fakultät für Angewandte Infrmatik Die gemeinsame Studienkmmissin Wirtschaftsinfrmatik/Fakultät für Angewandte Infrmatik besteht aus vier Mitgliedern, vn denen je zwei Mitglieder vn dem Wirtschaftsinfrmatik-Bard und vn der Fakultät für Angewandte Infrmatik benannt werden. Die gemeinsame Studienkmmissin ist für flgende Angelegenheiten zuständig: a) Änderungen der Prüfungsrdnung/Studienrdnung, bei welchen das Benehmen zwischen dem Wirtschaftsinfrmatik-Bard und der Fakultät für Angewandte Infrmatik nicht hergestellt werden kann. b) Im Übrigen können swhl das Wirtschaftsinfrmatik-Bard als auch die Fakultät für Angewandte Infrmatik bei Belangen des Studienganges, bei denen eine Seite ihre Interessen beeinträchtigt sieht, die gemeinsame Studienkmmissin einberufen. In den unter 5 Abs. 2 genannten Fällen ist es die Aufgabe der gemeinsamen Studienkmmissin, einvernehmliche Beschlussvrschläge für die zuständigen Organe des Wirtschaftsinfrmatik-Bard und der Fakultät für Angewandte Infrmatik zu erarbeiten. 6 Prüfungsausschuss 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Prfessren / Prfessrinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter / einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin. 2 Davn ist mindestens ein Prfessr / eine Prfessrin Mitglied der Fakultät für Angewandte Infrmatik und mindestens ein Prfessr / eine Prfessrin Mitglied des Wirtschaftsinfrmatik-Bard. 1 Das Wirtschaftsinfrmatik-Bard wählt im Benehmen mit dem Dekan der Fakultät für Angewandte Infrmatik die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen auf die Dauer vn zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 1 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vrsitzenden / eine Vrsitzende und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin swie einen Schriftführer / eine Schriftführerin. 2 Der / die Vrsitzende muss dem Kreis der Prfessren / Prfessrinnen angehören. 3 Über jede Sitzung wird ein Beschlussprtkll geführt. (4) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsrdnung, s gelten die Bestimmungen der Geschäftsrdnung des Senats der Universität Augsburg entsprechend. (5) Der Prüfungsausschuss srgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig rtsüblich bekannt gegeben werden. (6) 1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisatin und Durchführung der Prüfungen und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsrdnung eingehalten werden. 3

4 7 Prüfer / Prüferin Der Prüfungsausschuss bestellt den Prüfer / die Prüferin. 1 Prüfer / Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hchschulgesetz swie nach der Hchschulprüferverrdnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme vn Hchschulprüfungen Befugte werden. 2 Als Beisitzer / Beisitzerin kann jedes Mitglied der Universität Augsburg herangezgen werden, das einen entsprechenden der vergleichbaren wissenschaftlichen Studiengang erflgreich abgeschlssen hat. 8 Anrechnung vn Studien- und Prüfungsleistungen 1 An staatlichen der staatlich anerkannten Hchschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte entsprechende Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung in Inhalt, Umfang und in den Anfrderungen denjenigen des Studiums der Wirtschaftsinfrmatik an der Universität Augsburg entsprechen. 4 Der Prüfungsausschuss kann einen Mindestumfang an Leistungen festlegen, der riginär im Bachelrstudiengang Wirtschaftsinfrmatik an der Universität Augsburg erbracht werden muss. 1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hchschulen erbracht wrden sind, werden in der Regel anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit vn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hchschulen sind die vn der Kultusministerknferenz und der Hchschulrektrenknferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen swie die Absprachen im Rahmen vn Hchschulpartnerschaften maßgebend. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen prpädeutischer Lehrveranstaltungen werden auch durch eine einschlägige, gleichwertige Berufs- der Schulausbildung nachgewiesen; der Prüfungsausschuss kann nach Inhalt und Niveau gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erflg abgeschlssenen Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien anerkennen, wbei außerhalb des Hchschulbereichs erwrbene Erkenntnisse und Fähigkeiten höchstens die Hälfte des vrgeschriebenen Studiums ersetzen darf. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, gilt Abs. 1 entsprechend, sweit das Lehrangebt dem entsprechenden Lehrangebt des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt entsprechend für die erflgreiche Teilnahme an Lehrangebten der virtuellen Hchschule Bayern. 4

5 II. Prüfungen im Bachelrstudiengang 9 Prüfungen 1 Prüfungen sind studienbegleitend abzulegen. 2 Der Prüfer / die Prüferin legt die Art der Prüfung fest. 3 Eine Bekanntgabe erflgt rtsüblich vr Beginn des Semesters. 4 Prüfungen erflgen in Frm vn: - Klausuren - Seminarleistungen - Hausarbeiten - Mündlichen Prüfungen - Praktischen Prüfungen bei Sftwareprjekten - einer Bachelrarbeit. Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erflgt nach einem vm Prüfungsausschuss festzulegenden Verfahren. Der Dzent / die Dzentin bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. (4) Der Dzent / die Dzentin srgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Anzahl vn Aufsichtspersnen tätig ist. (5) (6) (7) 1 Erscheint ein Student / eine Studentin verspätet zu einer Prüfung, s kann er / sie die versäumte Zeit nicht nachhlen. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtsführenden / der Aufsichtsführenden zulässig. 1 Der Prüfungsausschuss srgt dafür, dass die Bewertung der einzelnen Leistungskntrllen rtsüblich bekannt gemacht wird. 2 Eine Zustellung vn Einzelbescheiden erflgt nicht. 1 Die Studenten / die Studentinnen sind verpflichtet, sich anhand der amtlichen Bekanntmachungen des Dzenten / der Dzentin über ihre erzielten Leistungen zu infrmieren und im Falle des Nichtbestehens sich s rechtzeitig zu einer Wiederhlung anzumelden, dass die Fristen gemäß 17 und 18 gewahrt bzw. nicht überschritten werden. 2 Eine Anmeldung zu einer Wiederhlungsprüfung erflgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch. 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstß Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Student / die Studentin hne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin, zu dem er / sie sich angemeldet hat, nicht erscheint. 1 Gründe für das Versäumnis der den Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss bei Anträgen auf Verlängerung der Semesterfristen unverzüglich angezeigt der glaubhaft gemacht werden. 2 Im Fall der Verhinderung durch Krankheit ist ein Attest vrzulegen. 3 In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss die Vrlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, s tritt die Rechtsflge des Abs. 1 nicht ein. 1 Versucht der Student / die Studentin das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Unterschleif, Täuschung der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem der fremdem Vrteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. 2 Ein Student / eine Studentin, der / die den rdnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann vm jeweiligen Prüfer / vn der jeweiligen Prüferin der vn den aufsichtführenden Pers- 5

6 nen vn der Frtsetzung der Prüfung ausgeschlssen werden. 3 In diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. (4) (5) 1 In schweren Fällen des Unterschleifs kann der Prüfungsausschuss das gesamte Mdul als nicht ausreichend bewerten. 2 Bei wiederhlten und / der besnders schweren Fällen des Unterschleifs kann der gesamte Bachelrstudiengang als nicht bestanden gewertet werden. 1 Waren die Vraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, hne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses erst bekannt, s wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vrsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze. 11 Schriftliche Prüfungen Im Falle einer schriftlichen Prüfung sll die Bearbeitungsdauer der Anfrderung der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein und wenigstens eine und höchstens vier Stunden betragen. 1 Die Bewertung vn schriftlichen Prüfungsleistungen erflgt in der Regel jeweils durch zwei Prüfer / Prüferinnen, die vm Vrsitzenden / vn der Vrsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden. 2 Vn einer Bewertung durch einen Zweitprüfer / eine Zweitprüferin kann abgesehen werden, wenn ein slcher nicht zur Verfügung steht der wenn durch seine / ihre Bestellung der Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögert wird. 3 Wird die schriftliche Prüfung mit nicht ausreichend bewertet, s ist sie vn einem zweiten Prüfer / einer zweiten Prüferin zu beurteilen. 4 Die Beurteilung sll spätestens vier Wchen nach Anfertigung der jeweiligen schriftlichen Prüfung vrliegen. 5 In besnderen Fällen kann der Prüfungsausschuss einen weiteren Prüfer / eine weitere Prüferin heranziehen. Die Nte vn schriftlichen Prüfungen entspricht dem arithmetischen Mittel der Einzelnten der Prüfer / Prüferinnen. (4) 1 Die Prüfungsnten der schriftlichen Prüfungen werden vm Dzenten der der Dzentin in rtsüblicher Weise hne Namen der Prüflinge (z.b. reduziert auf die Matrikel-Nummer) bekannt gegeben. 2 Eine Zustellung vn Einzelbescheiden erflgt nicht. 12 Mündliche Prüfungen 1 Bei einer mündlichen Prüfung sllen in der Regel drei, jedch nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer / Prüfungsteilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden. 2 Die Prüfungsdauer für eine mündliche Prüfung beträgt je Kandidat / je Kandidatin in der Regel fünfzehn Minuten. 1 Die mündliche Prüfung wird vn einem Prüfer / einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers / einer Beisitzerin der vn mehreren Prüfern / Prüferinnen durchgeführt. 2 Ein Prüfer / eine Prüferin der der Beisitzer / die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein Prtkll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Datum swie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände der Prüfung und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers / der Prüferin und ggf. des Beisitzers / der Beisitzerin, des Studenten / der Studentin swie besndere Vrkmmnisse. 3 Das Prtkll ist vm Prüfer / vn der Prüferin und ggf. dem Beisitzer / der Beisitzerin zu unterschreiben und an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten. 1 Studenten / Studentinnen des gleichen Studiengangs, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wllen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer / Zuhörerin zugelassen, es sei denn, ein Kandidat / eine Kandidatin widerspricht. 2 Der Prüfer / die Prüferin kann Prüfungskandidaten desselben Prüfungssemesters als Zuhörer ausschließen. 3 Die Zulassung als Zuhörer / Zuhörerin erstreckt sich nicht auf die Be- 6

7 kanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. (4) Die Prüfungsnten der mündlichen Prüfung werden unverzüglich nach Festsetzung der Nten rtsüblich vm Prüfer / vn der Prüferin bekannt gegeben. 13 Sftwareprjekt (4) 1 Sftwareprjekte sind in der Regel Gruppenarbeiten und werden an der Universität Augsburg durchgeführt. 2 Das Thema des Sftwareprjekts wird vm zuständigen Dzenten / der zuständigen Dzentin zu Beginn des Semesters vergeben. 3 Die Prüfung zu einem Sftwareprjekt besteht aus einer praktischen Leistung, die durch die Gruppe erbracht wird. 4 Im Sftwareprjekt sll der Student / die Studentin nachweisen, dass er / sie eine der mehrere Aufgaben selbstständig unter Anwendung der Methden des Fachgebietes erarbeiten kann. 1 Die praktische Leistung wird vn einem Prüfer / einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin der vn mehreren Prüfern / Prüferinnen am Ende des Semesters beurteilt. 2 Die erarbeiteten Ergebnisse sind vn der Gruppe in geeigneter Weise zur Bewertung vrzustellen. 3 Ein Prüfer / eine Prüferin der der Beisitzer / die Beisitzerin fertigt ein Prtkll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Datum der Abnahme der praktischen Leistung, Gegenstände der Prüfung und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers / der Prüferin und des Beisitzers / der Beisitzerin, der Studenten / der Studentinnen swie besndere Vrkmmnisse. 4 Das Prtkll ist vm Prüfer / vn der Prüferin und dem Beisitzer / der Beisitzerin zu unterschreiben und an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten. 1 Studenten / Studentinnen des gleichen Studiengangs, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der praktischen Prüfung in Frm eines Sftwareprjekts unterziehen wllen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer / Zuhörerin zugelassen, es sei denn, ein Kandidat / eine Kandidatin widerspricht. 2 Prüfer / Prüferinnen können Prüfungskandidaten desselben Prüfungssemesters als Zuhörer ausschließen. 3 Die Zulassung als Zuhörer / Zuhörerin erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten / Kandidatinnen. 1 Das Sftwareprjekt ist vn den Prüfern / Prüferinnen jeweils einstimmig mit dem Gesamturteil bestanden bzw. nicht bestanden zu bewerten. 2 Kmmt keine einstimmige Bewertung zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bewertung des Sftwareprjekts. 3 Eine Bentung des Sftwareprjekts erflgt nicht. (5) Das Ergebnis der praktischen Leistung wird unverzüglich nach Festsetzung des Ergebnisses rtsüblich vm Prüfer / vn der Prüferin bekannt gegeben. (6) 1 Sftwareprjekte, die mit dem Urteil nicht bestanden bewertet wurden, können innerhalb der Fristen des 17 Abs. 2 und 18 Abs. 4 zu jedem Termin, an welche sie angebten werden, belegt werden. 2 Bei der erneuten Ablegung des Sftwareprjekts ist ein anderes als das ursprüngliche Thema zu bearbeiten. 14 Leistungspunkte 1 Der erflgreiche Studienfrtschritt wird durch die Vergabe vn Leistungspunkten (LP) nach dem Eurpean Credit Transfer System (ECTS) gemessen. 2 Leistungspunkte werden grundsätzlich nur für bestandene Mdule vergeben. 3 Die Anzahl der Leistungspunkte bestimmt die Gewichtung der bestandenen Mdule. 1 Ein Mdul ist bestanden bzw. Leistungspunkte sind erbracht, wenn ein bentetes Mdul mit der Nte 4,0 der besser bentet wurde der ein unbentetes Mdul als bestanden bewertet wurde. 2 Für bestandene Prüfungen werden unabhängig vn einer Nte Leistungspunkte vergeben. 3 Alle Prüfungsleistungen mit Ausnahme des Sftwareprjekts sind gemäß 15 der Allgemeinen 7

8 Prüfungsrdnung (APrüfO) zu benten. 4 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für den Studenten mit der Erbringung des jeweiligen Mduls verbunden ist. 5 Leistungspunkte beziehen sich auf genau ein Mdul und können nicht anteilig verrechnet werden 1 Ein Mdul ist dann bestanden, wenn alle Teilleistungen des Mduls mit dem Urteil bestanden bewertet wurden. 2 Auf den Ebenen der Bereiche und Mdulgruppen erflgt keine Vergabe vn Leistungspunkten. 15 Zulassung zu den Prüfungen Vraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist die Immatrikulatin im Bachelrstudiengang Wirtschaftsinfrmatik an der Universität Augsburg. Der Prüfer / die Prüferin kann weitere Zulassungsvraussetzungen zu Prüfungen vr Beginn des Semesters rtsüblich bekannt geben. 16 Zeitpunkt, Art, Umfang, Nachhlen und Wiederhlen vn Prüfungen 1 Die Prüfungen sind innerhalb der flgenden Bereiche zu erbringen: - Im Bereich Grundzüge der Wirtschaftsinfrmatik : Mdulgruppe GWI-1 Grundlagen der Infrmatik Mdulgruppe GWI-2 Methdische Grundlagen Mdulgruppe GWI-3 Grundlagen der Wirtschaftsinfrmatik Mdulgruppe GWI-4 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Mdulgruppe GWI-5 Sft Skills - Im Bereich Vertiefungsrichtung Infrmatik : Mdulgruppe INF-1 Infrmatik Mdulgruppe INF-2 Mathematische Methden Mdulgruppe INF-3 Bachelrarbeit - Im Bereich Dienstleistungsrientierte Vertiefungsrichtung Operatins & Infrmatin Management : Mdulgruppe DWI-1 Allgemeine Wirtschaftsinfrmatik Mdulgruppe DWI-2a Dienstleistungs-Wirtschaftsinfrmatik Operatins & Infrmatin Management Mdulgruppe DWI-3 Bachelrarbeit - Im Bereich Dienstleistungsrientierte Vertiefungsrichtung Finance & Infrmatin Management : Mdulgruppe DWI-1 Allgemeine Wirtschaftsinfrmatik Mdulgruppe DWI-2b Dienstleistungs-Wirtschaftsinfrmatik Finance & Infrmatin Management Mdulgruppe DWI-3 Bachelrarbeit. 2 Aus den Bereichen Vertiefungsrichtung Infrmatik, Dienstleistungsrientierte Vertiefungsrichtung Operatins & Infrmatin Management und Dienstleistungsrientierte Vertiefungsrichtung Finance & Infrmatin Management ist eine Vertiefungsrichtung nach bestandener Orientierungsprüfung (gemäß 17) zu wählen. 8

9 1 Das Bachelrstudium gliedert sich in die in der nachflgenden Tabelle dargestellten Bereiche, Mdulgruppen swie Mdule. Für das Bestehen der Bachelrprüfung sind Prüfungen in flgenden Mdulen zu erbringen: Bedeutung der Abkürzungen in der flgenden tabellarischen Übersicht: P: Pflichtmdul W: Wahlpflichtmdul LP: Leistungspunkte SWS: Semesterwchenstunden V: Vrlesung Ü: Übung S: Seminar 9

10 Bereich Grundzüge der Wirtschaftsinfrmatik Mdulgruppe GWI-1 Grundlagen der Infrmatik Mdulgruppe GWI-2 Methdische Grundlagen Mdulgruppe GWI-3 Grundlagen der Wirtschaftsinfrmatik Mdulgruppe GWI-4 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Mdulgruppe GWI-5 Sft Skills Mdule Prüfungsmdus je Mdul Einführung in die Infrmatik Klausur P 8 4V+2Ü Einführung in Datenbanken Klausur P 8 4V+2Ü Einführung in Sftwaretechnik Mdule Klausur Prüfungsmdus je Mdul P 4 2V+1Ü Mathematik I Klausur P 5 2V+2Ü Mathematik II Klausur P 5 2V+2Ü Statistik I Klausur P 5 2V+2Ü Statistik II Klausur P 5 2V+2Ü Mdule Angewandte Prgrammierung Wirtschaftsinfrmatik in Industrie- und Handelsbetrieben Wirtschaftsinfrmatik in Dienstleistungsbetrieben Wirtschaftsinfrmatik und Unternehmensmdellierung Mdule Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Einführung in das Finanzmanagement Einführung in die Prduktin Prüfungsmdus je Mdul Klausur P 5 2V+2Ü Klausur P 5 2V+2Ü Klausur P 5 2V+2Ü Klausur P 5 2V+2Ü Prüfungsmdus je Mdul Klausur P 5 2V+2Ü Klausur P 5 2V+2Ü Klausur P 5 2V+2Ü Wahlpflichtmdule GWI-4* Klausur W je 5 2V+2Ü In der Mdulgruppe GWI-4 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre müssen 20 LP erbracht werden. *In der Mdulgruppe GWI-4 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre sind neben der Erbringung der Pflichtmdule zusätzlich mindestens 5 LP aus dem Katalg der Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe GWI-4 zu erbringen. Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe GWI-4 werden vm Prüfungsausschuss vr Beginn des Semesters rtsüblich bekannt gegeben. Mdule Schlüsselqualifikatinen für das IT-Management Fallstudien zur Angewandten Prgrammierung I Fallstudien zur Angewandten Prgrammierung II Prüfungsmdus je Mdul Klausur P 2 1V Klausur P 2 1V Klausur P 2 1V Wahlpflichtmdule GWI-5* Seminararbeit W je 4 2V In der Mdulgruppe GWI-5 Sft Skills müssen 10 LP erbracht werden. *In der Mdulgruppe GWI-5 Sft Skills sind neben der Erbringung der Pflichtmdule zusätzlich mindestens 4 LP aus dem Katalg der Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe GWI-5 zu erbringen. Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe GWI-5 werden vm Prüfungsausschuss vr Beginn des Semesters rtsüblich bekannt gegeben. 10

11 Bereich Vertiefungsrichtung Infrmatik Mdulgruppe INF-1 Infrmatik Mdulgruppe INF-2 Mathematische Methden Mdulgruppe INF-3 Bachelrarbeit Mdule Prüfungsmdus je Mdul Infrmatik II Klausur P 8 4V+2Ü Infrmatik III Klausur P 8 4V+2Ü Systemnahe Infrmatik Klausur P 8 4V+2Ü Sftwaretechnik Klausur P 8 4V+2Ü Kmmunikatinssysteme Klausur P 8 4V+2Ü Einführung in die Theretische Infrmatik Sftwareprjekt Mdule Klausur P 8 4V+2Ü Praktische Prüfung Prüfungsmdus je Mdul P 15 Diskrete Strukturen Klausur P 6 3V+2Ü Lgik für Infrmatiker Klausur P 6 3V+2Ü Mdule Prüfungsmdus Bachelrarbeit Bachelrarbeit P 12 6 Kllquium zur Bachelrarbeit Kllquium P 3 11

12 Bereich Dienstleistungsrientierte Vertiefungsrichtung Operatins & Infrmatin Management Mdulgruppe DWI-1 Allgemeine Wirtschaftsinfrmatik Mdulgruppe DWI-2a Haus- der Seminararbeit Dienstleistungs-Wirtschaftsinfrmatik, Operatins & Infrmatin Management Mdulgruppe DWI-3 Bachelrarbeit Mdule Custmer Relatinship Management Prüfungsmdus je Mdul Klausur P 4 2V Electrnic Cmmerce Klausur P 4 2V Cmpnent and Service Engineering I Wertrientiertes Przessmanagement Wahlpflichtmdule DWI-1 A* Wahlpflichtmdule DWI-1 B* Klausur P 4 2V Klausur P 4 2V Klausur W je 4 2V Haus- der Seminararbeit W je 6 3S In der Mdulgruppe DWI-1 Allgemeine Wirtschaftsinfrmatik müssen 44 LP erbracht werden. *In der Mdulgruppe DWI-1 Allgemeine Wirtschaftsinfrmatik sind neben der Erbringung der Pflichtmdule zusätzlich mindestens 28 LP aus den Katalgen der Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe DWI-1 zu erbringen. Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe DWI-1 werden vm Prüfungsausschuss vr Beginn des Semesters rtsüblich bekannt gegeben. Sie umfassen Mdule aus den Themengebieten Infrmatik, Methden, Wirtschaftsinfrmatik und Betriebswirtschaftslehre/Vlkswirtschaftslehre. Mdule Wahlpflichtmdule DWI-2a A* Wahlpflichtmdule DWI-2a B* Prüfungsmdus je Mdul Klausur W je 4 2V W je 6 3S In der Mdulgruppe DWI-2a Dienstleistungs-Wirtschaftsinfrmatik Operatins & Infrmatin Management müssen 34 LP erbracht werden. *In der Mdulgruppe DWI-2a Dienstleistungs-Wirtschaftsinfrmatik Operatins & Infrmatin Management sind mindestens 34 LP aus den Katalgen der Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe DWI-2a zu erbringen. Innerhalb dieser Mdulgruppe sind mindestens zwei Prjektseminare mit jeweils 6 LP zu erbringen. Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe DWI-2a werden vm Prüfungsausschuss vr Beginn des Semesters rtsüblich bekannt gegeben. Mdule Prüfungsmdus Bachelrarbeit Bachelrarbeit P

13 Bereich Dienstleistungsrientierte Vertiefungsrichtung Finance & Infrmatin Management Mdulgruppe DWI-1 Allgemeine Wirtschaftsinfrmatik Mdulgruppe DWI-2b Haus- der Seminararbeit Dienstleistungs-Wirtschaftsinfrmatik, Finance & Infrmatin Management Mdulgruppe DWI-3 Bachelrarbeit Mdule Custmer Relatinship Management Prüfungsmdus je Mdul Klausur P 4 2V Electrnic Cmmerce Klausur P 4 2V Cmpnent and Service Engineering I Wertrientiertes Przessmanagement Wahlpflichtmdule DWI-1 A* Wahlpflichtmdule DWI-1 B* Klausur P 4 2V Klausur P 4 2V Klausur W je 4 2V Haus- der Seminararbeit W je 6 3S In der Mdulgruppe DWI-1 Allgemeine Wirtschaftsinfrmatik müssen 44 LP erbracht werden. *In der Mdulgruppe DWI-1 Allgemeine Wirtschaftsinfrmatik sind neben der Erbringung der Pflichtmdule zusätzlich mindestens 28 LP aus den Katalgen der Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe DWI-1 zu erbringen. Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe DWI-1 werden vm Prüfungsausschuss vr Beginn des Semesters rtsüblich bekannt gegeben. Sie umfassen Mdule aus den Themengebieten Infrmatik, Methden, Wirtschaftsinfrmatik und Betriebswirtschaftslehre/Vlkswirtschaftslehre. Mdule Wahlpflichtmdule DWI-2b A* Wahlpflichtmdule DWI-2b B* Prüfungsmdus je Mdul Klausur W je 4 2V W je 6 3S In der Mdulgruppe DWI-2b Dienstleistungs-Wirtschaftsinfrmatik Finance & Infrmatin Management müssen 34 LP erbracht werden. *In der Mdulgruppe DWI-2b Dienstleistungs-Wirtschaftsinfrmatik Finance & Infrmatin Management sind mindestens 34 LP aus den Katalgen der Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe DWI-2b zu erbringen. Innerhalb dieser Mdulgruppe sind mindestens zwei Prjektseminare mit jeweils 6 LP zu erbringen. Wahlpflichtmdule der Mdulgruppe DWI-2b werden vm Prüfungsausschuss vr Beginn des Semesters rtsüblich bekannt gegeben. Mdule Prüfungsmdus Bachelrarbeit Bachelrarbeit P

14 In der Summe sind im Bachelrstudiengang Wirtschaftsinfrmatik 180 Leistungspunkte zu erbringen, wbei 90 Leistungspunkte aus dem Bereich Grundzüge der Wirtschaftsinfrmatik zu erbringen sind; weitere 90 Leistungspunkte sind aus einem der flgenden Bereiche zu erbringen: - Bereich Vertiefungsrichtung Infrmatik - Bereich Dienstleistungsrientierte Vertiefungsrichtung Operatins & Infrmatin Management - Bereich Dienstleistungsrientierte Vertiefungsrichtung Finance & Infrmatin Management. (4) 1 Zu nicht bestandenen Pflichtteilen zu Mdulen wird im darauf flgenden Semester eine Wiederhlungsprüfung angebten. 2 Für den Wahlpflichtteil werden in jedem Semester ausreichend viele Prüfungsmöglichkeiten angebten. 3 Innerhalb der Fristen gemäß 17 Abs. 2 und 18 Abs. 4 dürfen alle Prüfungen zu jedem Termin, an welchem sie angebten werden, abgelegt werden. 17 Orientierungsprüfung 1 Bis zum Ende des ersten Fachsemesters ist eine Orientierungsprüfung durch den Nachweis vn 30 Leistungspunkten aus den Mdulgruppen GWI-1 bis GWI-5 zu erbringen. 2 In diesen Mdulgruppen GWI-1 bis GWI-5 werden die Grundlagen des Bachelrstudienganges Wirtschaftsinfrmatik vermittelt. 3 Der Nachweis vn 30 Leistungspunkten hieraus (Grundlagen- und Orientierungsprüfung) sll zeigen, dass der Student / die Studentin in der Lage ist, das Studium in der vrgegebenen Zeit erflgreich zu beenden. 4 Für die Orientierungsprüfung werden keine gesnderten Leistungspunkte vergeben. 5 Sind nach Ablauf des ersten Fachsemesters die 30 Leistungspunkte aus den Mdulgruppen GWI-1 bis GWI-5 nch nicht erbracht, ist die Orientierungsprüfung nicht bestanden. 1 Sind nach Ablauf des zweiten Fachsemesters die 30 Leistungspunkte aus den Mdulgruppen GWI-1 bis GWI-5 nicht erbracht, ist die Orientierungsprüfung und damit der gesamte Bachelrstudiengang Wirtschaftsinfrmatik an der Universität Augsburg endgültig nicht bestanden. 2 Ein Weiterstudium im Bachelrstudiengang Wirtschaftsinfrmatik an der Universität Augsburg ist dann nicht mehr möglich. 1 Überschreitet ein Student / eine Studentin diese Frist nach Abs. 2, weil er / sie an Wiederhlungsterminen nicht teilnehmen knnte und hierfür Gründe vrlagen, die er / sie nicht zu vertreten hat, s kann ihm / ihr eine Nachfrist gewährt werden. 2 Diese Gründe müssen dem / der Vrsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln (ärztliches Attest der Ähnliches) glaubhaft gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die frmalen Anfrderungen an die Beweismittel und deren Vrlage fest. (4) Über das Nichtbestehen bzw. endgültige Nichtbestehen der Orientierungsprüfung erhält der Student / die Studentin nach dem ersten bzw. zweiten Semester einen Bescheid. 18 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung 1 Jeder Student / jede Studentin hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen in den für ihn / sie einschlägigen Mdulen seines / ihres Fachsemesters teilzunehmen. 2 Wiederhlungsprüfungen swie versäumte Mdule sind zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. Die freiwillige Wiederhlung einer bestandenen Prüfungsleistung der der bestandenen Bachelrarbeit ist nicht zulässig. 1 Bis zum Ende des sechsten Semesters sind alle für das Erlangen des Bachelrabschlusses 14

15 ntwendigen 180 Leistungspunkte und Prüfungsleistungen zu erbringen. 2 Werden innerhalb vn sechs Fachsemestern die 180 Leistungspunkte und die hierfür erfrderlichen Mdule nicht erflgreich erbracht, s gilt der Bachelrstudiengang als erstmals nicht bestanden. 3 Der Student / die Studentin bekmmt nach Abschluss des sechsten Fachsemesters einen Bescheid über das erflgreiche / nicht erflgreiche Bestehen der Bachelrprüfung. (4) (5) 1 Der Bachelrstudiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb vn insgesamt acht Fachsemestern die gefrderten 180 Leistungspunkte und Prüfungsleistungen nicht erflgreich erbracht wurden. 2 Der Student / die Studentin erhält hierüber einen Bescheid. 1 Überschreitet ein Student / eine Studentin die in Abs. 4 genannte Frist, weil er / sie nicht alle Prüfungstermine seit seiner / ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht gemäß Abs. 1 wahrgenmmen hat, kann ihm / ihr eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn für jeden dieser nicht genutzten Termine Gründe vrliegen, die er / sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen schriftlich unter Beifügung vn Beweismitteln (ärztliche Atteste der Ähnliches) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die frmalen Anfrderungen an die Beweismittel und deren Vrlage fest. (6) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 4 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. (7) 1 Für die Bestimmung vn Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungsleistung maßgebend. 2 Krrekturzeiten werden nicht eingerechnet. 19 Bachelrarbeit 1 Die Bachelrarbeit ist Bestandteil des Bachelrstudiengangs und sll zeigen, dass der Kandidat / die Kandidatin in der Lage ist, ein Prblem aus dem Studiengang selbständig nach wissenschaftlichen Methden zu bearbeiten. 2 Die Bearbeitungszeit vn der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit darf drei Mnate nicht übersteigen. 3 Die Bachelrarbeit kann einmal wiederhlt werden, wbei für die Wiederhlung ein neues Thema zu wählen ist. 4 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des Vrsitzenden / der Vrsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist vn vier Wchen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 5 Bei Wiederhlung der Bachelrarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig. 1 Auf begründeten Antrag des Kandidaten / der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit aus fachlichen Erwägungen nach Maßgabe des 9 Abs. 3 APrüfO in Ausnahmefällen verlängern. 2 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht der in denen aus snstigen, vm Kandidaten / vn der Kandidatin nicht zu vertretenden und vm Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 3 Nicht rechtzeitig eingereichte Bachelrarbeiten werden mit "nicht ausreichend" bewertet. 20 Bewertung der Bachelrarbeit 1 Die Bewertung der Bachelrarbeit erflgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer / die die Arbeit betreuende Prüferin swie durch einen weiteren Prüfer / eine weitere Prüferin. 2 Die Nten beider Prüfer / Prüferinnen werden gemittelt. Die Bewertung sll innerhalb vn acht Wchen nach Abgabe der Arbeit erflgen. 15

16 21 Ergebnis des Bachelrstudiengangs (4) 1 Der Bachelrstudiengang ist bestanden, wenn die Nten der studienbegleitenden Prüfungen swie die Nte der Bachelrarbeit mindestens auf ausreichend lauten und alle gefrderten 180 Leistungspunkte erreicht werden 2 Wenn ein Student / eine Studentin die Vertiefungsrichtung Infrmatik wählte, dann muss außerdem das Sftwareprjekt mit bestanden bewertet sein. 1 Die Gesamtnte des Bachelrstudiengangs errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Mdulnten. 2 Dabei gehen die Leistungspunkte des unbenteten Sftwareprjekts nicht in die Ntenbildung ein. 3 Mdule können nur als Ganzes in die Berechnung der Gesamtnte einbezgen werden. 1 Sfern innerhalb einer Mdulgruppe mehr Leistungspunkte erbracht werden, als gemäß 16 Abs. 2 erfrderlich sind, gilt Flgendes: 2 Wenn durch das letzte nch zu berücksichtigende Mdul die erfrderlichen Leistungspunkte überschritten werden, wird die Bewertung dieses Mduls nur nch anteilig mit den nch erfrderlichen Leistungspunkten in die Berechnung der Gesamtnte einbezgen. 3 Sfern innerhalb einer Mdulgruppe mehr Leistungspunkte erbracht werden können, als gemäß 16 Abs. 2 erfrderlich sind, werden unter Berücksichtigung der erfrderlichen Leistungspunkte nur die jeweils am besten bewerteten Mdule herangezgen. 1 Bei der Berechnung der Gesamtnte können Mdule aus dem Pflichtbereich nicht durch Mdule aus dem Wahlpflichtbereich ersetzt werden. 2 Mdule der Mdulgruppen INF-1 bis INF-3, DWI-1, DWI-2a und DWI-3 der DWI-1, DWI-2b und DWI-3 können erst erbracht werden, wenn die Orientierungsprüfung gemäß 17 bestanden ist. 22 Abschluss des Bachelrstudiengangs 1 Nach bestandenem Bachelrstudiengang ist ein vm Vrsitzenden / vn der Vrsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. 2 Der Studiengang, die gewählte Vertiefungsrichtung, die Nte und das Thema der Bachelrarbeit swie die Gesamtnte des Bachelrstudiengangs sind darin gesndert aufzuführen. 3 Ferner wird dem Studenten / der Studentin eine vm Vrsitzenden / vn der Vrsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bachelrurkunde ausgestellt. 4 Außerdem wird ein vm Prüfungsausschussvrsitzenden / vn der Prüfungsausschussvrsitzenden unterzeichnetes englischsprachiges Diplma Supplement und ein Transcript f Recrds mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 5 In dem Transcript werden alle abslvierten Mdulgruppen und die ihnen zugerdneten Mdule einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und Prüfungsnten aufgenmmen. 6 Es wird vm Vrsitzenden des Prüfungsausschusses / vn der Vrsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 16

17 III. Schlussbestimmungen 23 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit Über die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 MuSchG swie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vm 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) wird auf Antrag ermöglicht. 24 Nachteilsausgleich 1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besndere Lage behinderter Prüfungskandidaten / Prüfungskandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss sll auf schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten / der Prüfungskandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Frm ein behinderter Prüfungskandidat / eine behinderte Prüfungskandidatin seine / ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine Arbeitszeitverlängerung bis zur Hälfte der nrmalen Arbeitszeit gewähren. 3 Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist vm Kandidaten / vn der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervrgeht, dass er / sie wegen einer länger andauernden der ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz der teilweise in der vrgesehenen Frm abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 5 Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen. 25 Inkrafttreten Diese Prüfungsrdnung tritt mit Wirkung vm 1.Oktber 2008 in Kraft. 17

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