Der Grossverbraucherartikel als Treiber der betrieblichen Energieeffizienz
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- Nadine Gerhardt
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1 Der Grossverbraucherartikel als Treiber der betrieblichen Energieeffizienz Aeneas Wanner Geschäftsführer Energie Zukunft Schweiz und VR-Präsident act Cleantech Agentur Reinach, 14. Juni 2017 Mit Unterstützung von
2 Lüftungsanlagen Wärmeversorgung Kälte/Kühlwasseranlagen Pumpensysteme Druckluft Beleuchtung Enormes wirtschaftliches Energiesparpotenzial -25% -30% -30% -30% -50% -70% 2
3 International: Ergebnisse UN Weltklimagipfel Paris 2016 Abkommen zwischen 195 Staaten Klimawandel als dringende nicht rückgängig zu machende Gefahr für menschliche Gesellschaften sowie den Planeten Beschränkung globale Erwärmung auf max. 2 C, besser 1.5 C Der Treibhausgasemissionen «Peak» soll möglichst rasch erreicht werden. Zwischen 2050 und 2100 sollen die Treibhausgasemissionen auf netto null fallen. Monitoring Zwischenziele 3
4 Nationale Ziele und Energieabgaben Kostenlose und bedingungslose «Müllentsorgung» in Atmosphäre ist vorbei CO 2 -Emissionsabsenkungen 2020: -20% (-10% Inland) 2030:-50% ( -30% Inland) Energiestrategie 2035: -43% Energieverbrauch pro Kopf CO 2 -Abgabe fossile Brennstoffe 2016: 20 Rp/l Erdöl, Anstieg bis auf 30 Rp./l, wenn Ziele verfehlt werden. Bundesrat schlägt bis 60 Rp./l vor. KEV-Abgabe auf Strom: Anstieg von 1.5 auf 2.3 Rp./kWh Erneuerbare Energie und Effizienz wird gefördert CHF/to CO 2 4
5 Starke Förderung von Erneuerbar und Energieeffizienz 1. Zielvereinbarungen zur Steigerung der Energieeffizienz ermöglichen Abgabebefreiung. 2. KEV-Abgabe fördert Solar - Stromproduktion mit Einmalbeiträgen von ca. 30% gefördert und durch Befreiung der Netzgebühr bei Eigenverbrauch ) Stromeffizienzmassnahmen werden mit bis zu 40% gefördert (KEV Abgabe), sofern nicht wirtschaftlich. z.b. Pumpen, Lüftungen etc. Förderprogramme 3. CO 2 -Teilzweckbindung unterstützt kantonale Förderung (Gebäudedämmung, erneuerbare Heizungen z.b. Holz, WP etc.). 450 Mio. CHF/a 5
6 Voraussetzung für Befreiung von der CO 2 - Abgabe Verpflichtung gegenüber Bund zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen («Zielvorschlag zur Befreiung von der CO₂-Abgabe», kurz «Verminderungsverpflichtung»). Nur Ausgewählte Branchen (Anhang 7 CO 2 -Verordnung) CO₂-Ausstoss von über 100 Tonnen/Jahr (100 Tonnen CO₂ entsprechen 38'000 Liter Erdöl oder 500'000 Kilowattstunden Erdgas). Bildung einer Gruppe mit mehreren Unternehmen möglich act unterstützt Unternehmen bei der Erarbeitung von Zielvorschlägen mit Emissionsziel zur Befreiung von der CO₂-Abgabe des Bundes sowie bei der Umsetzung der entsprechenden Reduktionsmassnahmen und dem jährlichen Monitoring. 6
7 Tätigkeiten zur Abgabebefreiung (Anhang 7) 1. Anbau von Pflanzen in Gewächshäusern 2. Gewinnung von Steinen, Erden u. Bergbau 3. Herstellung von Nahrungs- u. Futtermitteln; 4. Getränkeherstellung 5. Tabakverarbeitung 6. Herstellung von Textilien und Wäscherei; 7. Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- u. Holzspanplatten sowie Pellets 8. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus 9. Kokerei und Mineralölverarbeitung; 10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen 11. Herstellung von Kunststoffwaren 12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, sowie Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen) 13. Metallerzeugung/-bearbeitung, Oberflächenveredelung, Wärmebehandlung, Lackieren von Carrosserien, ausgenommen in mechanischen Werkstätten u. Schlossereien; 14. Herstellung von Heizkörpern, Schmiede- und Stanzteilen, Drahtwaren, Ketten und Federn; 15. Herstellung von Generatoren, Transformatoren, elektrischen Haushaltgeräten, elektrischen Drähten und Kabeln; 16. Herstellung von Uhren; 17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach Ziffer 1-16, sowie Pumpen, Kompressoren, Automobilen und Motoren;. 18. Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und dampfbetriebenen Schiffen; 19. Lagerbetrieb in Verteilzentralen; 20. Produktion von Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Unternehmen geliefert wird 7
8 Rückerstattung Netzzuschlag R R Entlastung für stromlastige Unternehmen: - ab 5% Stromintensität teilweise Rückerstattung - ab 10% volle Rückerstattung (aktuell: 1,5 Rp./kWh) 100 % 100 % 30 % 30 % Stromintensität: Stromkosten im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung 5 % 10 % S S Mindestsumme: Fr./a (=1,33 Mio. kwh/a Strom) Zielvereinbarung mit dem Bund ist Grundvoraussetzung und ist nicht kündbar Rückzahlung aller erhaltenen Beiträge, wenn Energieeffizienzziele nicht erreicht werden 2016: 174 Unternehmen profitieren (ca. 60 Mio. Franken werden rückerstattet, also Fr. pro Unternehmen 8
9 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) Kantone verpflichten Grossverbraucher Grossverbraucher [>0.5 GWh Strom oder > 5 GWh Wärme] können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und wirtschaftliche Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren. Vorteile: Daten zum Energieverbrauch analysieren Identifizierung der «low hanging fruits» Zumutbare Massnahmen auswählen und realisieren Befreiung von kantonalen Detailvorschriften und Abgaben Grundsatz Betriebsoptimierung In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebssetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. 9
10 Grossverbraucherartikel ist Standard in (fast) allen Kantonen GVA vollständig implementiert Stand: 2017 GVA im Energiegesetz; Vollzug ausstehend Integration ins kantonale Energiegesetz ausstehend 10
11 Kantone Baselland und Basel-Stadt Neue Energiegesetzgebungen inkl. Grossverbraucherartikel per Anfang ,5 Mio. kwh/a Elektrizitätsverbrauch resp. 5 Mio. kwh/a Wärmeverbrauch Anzahl Unternehmensstandorte: ca. 350 BL, ca. 180 BS Energieverbrauch analysieren / zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung realisieren - Massnahmen sind zumutbar (d.h. wirtschaftlich) - Vorleistungen werden gebührend berücksichtigt - Abschluss einer Universalzielvereinbarung mit act mit vereinbarten Zielen und Befreiung von energietechnischen Vorschriften Zeitplan BL: Grossverbraucher müssen innerhalb von 5 Jahren die Bestimmungen umgesetzt haben. BS: Verordnung 1. Oktober, Einladung Infoevents im Q Kontaktpersonen BL: Felix Jehle, Leiter Fachstelle Energie, Tel ; aue.umwelt@bl.ch BS: Anna-Kathrin Dürig, Tel ; energie@bs.ch 11
12 Die Universalzielvereinbarung der Königsweg Energiepolitisches Instrument des Bundes zur Erhöhung der Energieeffizienz und Senkung von CO 2 -Emissionen im Industrie- und Dienstleistungssektor Erfüllung des Grossverbraucherartikels in den Kantonen Systemischer Ansatz mehrjähriger Prozess (Massnahmen, Kosten, Zeitplan) Ergebnis: eingesparte Energiekosten Rückerstattung von Abgaben (für berechtigte Unternehmen) Industrie- & Dienstleistungssektor: abgeschlossene Zielvereinbarungen mit dem Bund (Stand 03/2016) 47 % aller CO 2 -Emissionen von Brennstoffen 30 % des Gesamtenergieverbrauchs 12
13 Mehrfacher Nutzen einer Zielvereinbarung Unternehmen mit einer Zielvereinbarung werden individuell analysiert steigern Energieeffizienz senken Betriebskosten integrieren die Massnahmen in ihre betrieblichen Abläufe können längerfristig planen bleiben unternehmerisch frei unterstützen dadurch ihre Aktivitäten innerhalb ISO / machen das Thema «Energie» zur Chef-Sache 13
14 Handeln und profitieren Sie jetzt! Aeneas Wanner Präsident act Cleantech Agentur Schweiz Mühlegasse 29, 8001 Zürich
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