Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz"

Transkript

1 Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz Indexed in Medline, SCIE and SCOPUS Elektronischer Sonderdruck für T. Platzek Ein Service von Springer Medizin Bundesgesundheitsbl : DOI /s Springer-Verlag 2010 zur nichtkommerziellen Nutzung auf der privaten Homepage und Institutssite des Autors T. Platzek R. Krätke C. Schulz Kosmetische Mittel Sicherheitsaspekte

2 Leitthema: EU-Recht und nationales Gesundheitswesen Bundesgesundheitsbl : DOI /s Online publiziert: 14. Mai 2010 Springer-Verlag 2010 T. Platzek R. Krätke C. Schulz Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin Kosmetische Mittel Sicherheitsaspekte Kosmetische Mittel sind nach der Definition des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens angewendet zu werden, oder dazu, den Körpergeruch zu beeinflussen [1]. Kosmetische Mittel unterliegen dem EU-Recht (Richtlinie 76/768/ EWG, [2]), das in Form der Kosmetik- Verordnung [3] in nationales Recht übernommen wird, sowie zusätzlichen nationalen Bestimmungen, die sich aus dem LFGB ableiten. Zentral für den gesundheitlichen Verbraucherschutz sind die Verbote zum Schutz der Gesundheit: Es ist verboten, kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, und derartige Mittel in den Verkehr zu bringen. Dazu kommen Vorschriften zum Schutz vor Täuschung, insbesondere einem Mittel Wirkungen beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Die Verantwortung für die Sicherheit der Produkte liegt beim Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer. Die Sicherheitsbewertung basiert wesentlich auf der Bewertung der Bestandteile. Tragende Elemente des gesundheitlichen Verbraucherschutzes Mit Blick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz gibt es eine ganze Palette unterschiedlicher tragender Elemente, die im Folgenden kurz erläutert werden. Positivlisten Für Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter gilt: In kosmetischen Mitteln dürfen nur die Stoffe verwendet werden, die in den Anlagen 3, 6 beziehungsweise 7 der Kosmetik-Verordnung genannt sind. Hier gelten entsprechende Einschränkungen, die sich auf den Gehalt, auf Reinheitsanforderungen, auf Anwendungsbedingungen und Warnhinweise beziehen. Negativlisten In der Anlage 1 der Kosmetik-Verordnung sind mehr als 1000 Stoffe benannt, die in kosmetischen Mitteln nicht verwendet werden dürfen. In der Anlage 2 sind die Stoffe gelistet, die in kosmetischen Mitteln nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen und sonstigen Bedingungen verwendet werden dürfen. Meldung der kosmetischen Mittel an das BVL, Vergiftungsmeldungen Die Hersteller oder Inverkehrbringer sind verpflichtet, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Angaben zur Identifizierung, zum Verwendungszweck sowie über die enthaltenen Stoffe (Rahmenrezepturen) mitzuteilen. Diese Angaben kann das BVL an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen weiterleiten. Diese berichten dem BVL über Erkenntnisse zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung. Kennzeichnungspflicht Neben den Angaben zur Identifizierung des Herstellungspostens, des Herstellers beziehungsweise Inverkehrbringers, dem Verwendungszweck, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und Warnhinweisen muss auch eine Liste der Bestandteile angegeben werden. Die Bestandteile müssen mit den INCI-Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) genannt werden, die in der Inventarliste (Bestandteile kosmetischer Mittel) aufgeführt sind. Bereithalten von Unterlagen Für die amtliche Überwachung durch die Behörden der Bundesländer muss der Hersteller bestimmte Unterlagen bereithalten. Diese beziehen sich auf die stoffliche Zusammensetzung, die Gute Herstellerpraxis, die Sicherheitsbewertung, Erkenntnisse über unerwünschte Nebenwirkungen und den Wirkungsnachweis. Gesundheitliche Bewertung von Bestandteilen kosmetischer Mittel Die Risikobewertung von Bestandteilen kosmetischer Mittel wird auf europäischer Ebene vom Scientific Committee of Consumer Safety (SCCS, frühere Namen SCC, SCCNFP, SCCP) vorgenommen, das die EU-Kommission berät. In Deutschland berät die Kommission für kosmetische Mittel (Kosmetik-Kommission) das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Grundlage der Risikobewertung sind die Notes of Guidance des früheren SCCP [4]. In der Regel basiert die Risikobewertung 610 Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

3 Zusammenfassung Abstract auf einem Dossier der Industrie. Dieses enthält Daten über die physikalischen und chemischen Eigenschaften, wie zum Beispiel Löslichkeit, Verteilungskoeffizient oder Verunreinigungen. Ferner werden Daten über die relevanten toxikologischen Endpunkte vorgelegt. In der Regel gibt es Informationen zur akuten Toxizität, zur Irritation von Haut- und Schleimhaut, zur Sensibilisierung, zur Hautresorption, zur Toxizität nach wiederholter Verabreichung, zur Mutagenität und Kanzerogenität und zur Reproduktionstoxizität. In bestimmten Fällen sind auch Daten zur Phototoxizität, zur Toxikokinetik und aus Erfahrungen beim Menschen verfügbar. Bei den erwähnten Studien handelt es sich in vielen Fällen um Untersuchungen an Versuchstieren. Die EU hat jedoch in der Richtlinie 2003/15/EG ein Verbot von Tierversuchen beschlossen. Seit dem 11. März 2009 dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der aufgrund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch geprüft worden sind. Abweichend davon dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusammenhang mit der 1. Toxizität bei wiederholter Verabreichung, 2. Reproduktionstoxizität oder 3. Toxikokinetik in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden geprüft worden sind, überprüft worden sind, noch bis zum 11. März 2013 in den Verkehr gebracht werden. Es werden seit Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, tierversuchsfreie Methoden als Ersatzmethoden zu etablieren. Mit dem aktuellen Sachstand zu Alternativmethoden zu Tierversuchen bei Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel hat sich auch die Kosmetik-Kommission am BfR befasst. Nach der Kosmetik-Verordnung, die hier die Europäische Kosmetik- Richtlinie umsetzt, dürfen kosmetische Mittel nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre Bestandteile im Tierversuch überprüft worden sind, soweit eine alternative geprüfte Methode existiert und amtlich bekannt gemacht wurde. Der Stand der Alternativmethoden für die bei der Risikobewertung wesentlichen toxikologischen Endpunkte ist in der. Tab. 1 zusammengefasst. Eine derartige Übersicht ist in der Kosmetik-Richtlinie als Anhang IX vorgesehen, der bisher allerdings leider leer ist. Aus Sicht der Kosmetik-Kommission wäre es wünschenswert, den Anhang entsprechend zu füllen. Diese Information zum Stand der Alternativmethoden könnte dazu beitragen, die Transparenz zu erhöhen und die Entwicklung von Alternativmethoden zu fördern. Zum Ausschluss krebserzeugender und erbgutverändernder Eigenschaften stehen verschiedene Testsysteme zur Verfügung. Für die Abklärung unterschiedlicher mutagener Ereignisse wie Genmutationen, Chromosomenmutationen und Genommutationen gibt es eine Reihe von Alternativen zum Test an Säugetieren. Bislang sind jedoch positive Befunde in den Alternativtests stets durch In-vivo-Tests zu überprüfen. Daher können die verfügbaren Alternativmethoden zwar die Tierzahlen erheblich reduzieren, den Tierversuch aber derzeit noch nicht gänzlich ersetzen. Auf dieses Problem machte auch das frühere Scientific Committee for Consumer Products (SCCP) der EU aufmerksam. Bei einer im Jahre 2008 vorgenommenen Auswertung zur Mutagenitätstestung von Haarfarben hat sich gezeigt, dass die In-vitro-Testmethoden in der Mehrzahl (24 von 26) positive Ergebnisse zeigten, während bei weiterführenden Untersuchungen in vivo die Ergebnisse negativ ausfielen. Bei ausschließlicher Testung in vitro hätten diese Haarfarben verboten werden müssen, weil die Alternativmethode falsch positive Resultate ergeben hatte, die sich bei der Testung in vivo als irrelevant erwiesen. Der Zeitbedarf zur Entwicklung neuer Testsysteme dürfte erheblich höher sein als bisher vermutet. Insbesondere auch für die Endpunkte Genotoxizität und Sensibilisierung wird die Situation aus Sicht der Risikobewertung als unbefriedigend angesehen, da es bisher keine allgemein akzeptier- Bundesgesundheitsbl : DOI /s Springer-Verlag 2010 T. Platzek R. Krätke C. Schulz Kosmetische Mittel. Sicherheitsaspekte Zusammenfassung Die Sicherheit kosmetischer Mittel wird primär durch den Hersteller gewährleistet. Daneben existiert ein Bündel gesetzgeberischer Werkzeuge, die darauf abzielen, gesundheitsschädigende Stoffe präventiv von der Verwendung in kosmetischen Mitteln auszuschließen beziehungsweise ihre Verwendung durch bestimmte Einschränkungen sicher zu gestalten. Einschneidende Veränderungen ergeben sich durch das Tierversuchsverbot. Hier bleibt abzuwarten, ob das hohe bestehende Niveau des Verbraucherschutzes auch ohne Tierversuche erhalten bleibt und inwieweit Innovationen ohne Risiken für den Verbraucher eingeführt werden können. Änderungen ergeben sich aus der neuen EU-Kosmetik-Verordnung, die zukünftig unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt. Abschließend werden zwei Beispiele für die Risikobewertung von Ingredienzien präsentiert: Diethylenglykol in Zahnpasta und Borsäure in Lippenpflegemitteln. Schlüsselwörter Kosmetische Mittel Tierversuche Alternativmethoden Regulation Risikobewertung Cosmetic products. Safety aspects Abstract The safety of cosmetic products is ensured primarily by the manufacturer. In addition, a set of regulatory elements is effective to exclude the use of hazardous ingredients in cosmetics. In addition to the ban of certain compounds, limitations and use restrictions are compiled in annexes of the directive. In the future, major changes in the safety assessment of cosmetic ingredients are expected considering the ban of animal experiments. The present high level of consumer protection must be maintained; furthermore, innovations should be put into practice without unacceptable risks for the consumer. The new EU regulation on cosmetic products shall be directly applicable in all member states. Finally, two examples for a risk assessment of cosmetic ingredients are presented: diethylene glycol in tooth paste and boric acid in lip care products. Keywords Cosmetics Regulation Animal experiments Alternative methods Risk assessment Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

4 Leitthema: EU-Recht und nationales Gesundheitswesen Tab. 1 Stand der Alternativmethoden zu Tierversuchen Toxikologischer Endpunkt Validierte Alternativmethode Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise Dermale Absorption OECD 428 Vollständig Phototoxizität OECD 432 Vollständig Hautreizung EU Methode B.46 Vollständig Augenätzung OECD in Vorbereitung Vollständig Mutagenität OECD 471, 473, 476, 479, 480, Teilweise 481, 482, 487 Hautätzung OECD 431, 430 in Vorbereitung Teilweise Akute orale Toxizität OECD 420, 423, 425 Teilweise Hautsensibilisierung OECD 429 Teilweise Augenreizung Subchronische Toxizität Reproduktionstoxizität ten Testsysteme gibt, die eine abschließende Bewertung ohne Tierversuche erlauben. Sicherheitsabstand Ein zentrales Element der Risikobewertung ist die Ermittlung des Sicherheitsabstands (Margin of Safety, MoS). Eine Voraussetzung dafür ist ein No Observed Adverse Effect Level (NOAEL, Dosis ohne schädliche Wirkung), der üblicherweise aus einer subchronischen Toxizitätsstudie ermittelt wird, die auf systemische Toxizität bei Versuchstieren prüft. Bei der Untersuchung auf systemische Toxizität müssen alternative Systeme komplexe Anforderungen erfüllen, zum Beispiel: F Repräsentation von Aufnahme, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung in qualitativer und quantitativer Hinsicht, F Repräsentation von Toxifizierung, Detoxifizierung, Enzyminduktion, Sättigung und Reparatur, F Repräsentation von Langzeiteffekten, F Modellierung der Manifestationen der Toxizität in einem Organ, F Modellierung der Toxizität aller Organe, F Modellierung hormonaler Effekte. Es ist nicht erkennbar, dass solche Systeme in absehbarer Zeit verfügbar sein werden. Angesichts fehlender alternativer Testsysteme zur systemischen Toxizität ist die Ermittlung des MoS im Augenblick ohne Tierversuche nicht möglich. Kontrovers diskutiert wird auch die mögliche Perspektive, Ergebnisse der Toxizitätsprüfungen von Chemikalien, die beispielsweise im Rahmen von REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemical Substances) durchgeführt wurden, aber unter anderem auch in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden, für die Risikobewertung bei kosmetischen Mitteln zu verwenden. Kaum eine Substanz wird nur für den kosmetischen Bereich entwickelt. Welcher Spielraum sich hier bietet, ist zurzeit offen. Probleme werden für die künftige Risikobewertung von Stoffen erwartet, die zulassungspflichtig sind, und für deren technologische Weiterentwicklung, zum Beispiel bei Haarfarben, Konservierungsmitteln, UV-Filtersubstanzen, Farbstoffen, Vitaminen, Antioxidanzien und technologischen Hilfsstoffen. Die Kommission für Kosmetische Mittel unterstützt ausdrücklich die Bemühungen, Tierversuche für kosmetische Mittel durch Alternativmethoden zu ersetzen. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Fristen zum Verbot von Tierversuchen an den wissenschaftlichen Fortschritt gebunden werden müssen. Zunächst müssen die bestehenden methodischen Probleme gelöst werden. Dies ist erforderlich, um die Qualität der Risikobewertung und das bisherige hohe Niveau des Verbraucherschutzes bei kosmetischen Mitteln nicht zu gefährden. Die Anstrengungen zur Entwicklung neuer Methoden für die kritischen Endpunkte müssen erheblich gesteigert werden. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Evaluierung bereits bestehender beziehungsweise noch zu entwickelnder Alternativmethoden. Auch nach der neuen Kosmetik-Verordnung wird das SCCS der EU die Anwendbarkeit der Alternativmethoden für kosmetische Mittel prüfen und damit eine zentrale Rolle einnehmen. Eine weitere erhebliche Herausforderung stellt die Risikobewertung von Nanomaterialien dar. Hier besteht noch ein erheblicher Forschungsbedarf für eine adäquate toxikologische Testung. Die neue Kosmetik- Verordnung der EU Im Rahmen der Umsetzung des Lissabon- Programms der Europäischen Gemeinschaft Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds wurde beschlossen, eine Kosmetik-Verordnung auf EU-Ebene zu erlassen. Eine solche Verordnung bedarf keiner Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten, denn sie setzt unmittelbar EU-weit geltendes Recht um. Am 30. November 2009 wurde die neue Kosmetik-Verordnung im Official Journal publiziert. Nach Inkrafttreten der Verordnung gelten allerdings längere Übergangsfristen. Einige wesentliche Änderungen und Erweiterungen werden im Folgenden ausgeführt [5]. Definition der Sicherheit, Sicherheitsbewertung Kosmetische Mittel müssen auch weiterhin bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein. Zur Herstellung der Konformität des kosmetischen Mittels mit dieser Anforderung nimmt eine verantwortliche Person eine Sicherheitsbewertung vor und erstellt einen Sicherheitsbericht. Diesen Sicherheitsdossiers kommt künftig eine größere Bedeutung zu. Dafür werden von der EU- Kommission entsprechende Leitlinien erlassen, wesentliche Inhalte wurden bereits in einer Publikation adressiert. Genannt wurden Angaben zur Produktidentität, eine allgemeine Produktbeschreibung, Spezifikation der Ausgangsstoffe, Spezifikation des Fertigprodukts, das toxikologische Profil der Bestandteile, Beschreibung der Anwendungsbedingungen, Expositionsbetrachtung, Wirknachweise und die Einbeziehung der Reklamationsstatistik [6]. Nanomaterialien Kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, müssen der EU-Kommissi- 612 Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

5 on künftig vorab gemeldet werden. Bei Bedenken kann eine Stellungnahme des SCCS zur Sicherheit eingeholt werden. Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden, dem Namen muss das Wort nano in Klammern folgen. Behauptungen Die EU-Kommission wird eine Liste von Kriterien für Angaben und Behauptungen (sogenannte Claims) für kosmetische Mittel erstellen. Unerwünschte Wirkungen Ernste unerwünschte Wirkungen müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden. Damit wird die bisher bereits in Deutschland geltende Vorschrift europaweit verbindlich. Regelung für Haarfarben Es ist vorgesehen, den Anwendungsbereich des Anhang IV (Farbstoffe) auf Haarfärbemittel auszudehnen. Es dürfen nur die im Anhang genannten Stoffe unter den dort genannten Bedingungen verwendet werden. Aktuelle Probleme der Sicherheitsbewertung bei kosmetischen Mitteln Im Folgenden werden beispielhaft zwei Risikobewertungen für kosmetische Ingredienzien präsentiert, die das BfR unternommen hat. Diethylenglykol in Zahnpasta Anlass der Bewertung Im Rahmen der europäischen Überwachung kosmetischer Mittel wurden Zahnpasten mit Diethylenglykol (DEG) in Konzentrationen von 7 und 8,3% beanstandet. Technologie Aufgrund seiner Fähigkeit, Wasser zu binden, wird DEG in kosmetischen Mitteln eingesetzt, um die cremige Konsistenz und die Fließfähigkeit zu erhalten. In Zahnpasten wurde der Stoff als Ersatz für Glycerin verwendet. Toxikologie In Tierversuchen erwies sich DEG als nicht giftig. Für Ratten lag die mittlere tödliche Dosis (LD 50 ) von DEG bei bis mg/kg Körpergewicht (KG) nach oraler Verabreichung. Aus Erfahrungen zur Langzeitexposition sowie aus Vergiftungsfällen wurde jedoch gefolgert, dass tödliche Vergiftungen beim Menschen bereits ab 1000 mg/kg KG auftreten können. Damit reagiert der Mensch auf DEG 10- bis 20-mal empfindlicher als die Ratte. Erste morphologische und funktionelle Veränderungen, zum Beispiel Schwellung der Nierentubuli, treten beim Menschen bereits im Dosisbereich von mg/ kg KG auf. Unter Einbeziehung eines Sicherheitsfaktors von 100 wurde geschlussfolgert, dass aus toxikologischer Sicht die tägliche Aufnahmemenge von DEG vorsorglich unter 0,5 1 mg/kg KG liegen sollte. Vom früheren Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Union (Scientific Committee on Food, SCF) wurde ein TDI-Wert (Tolerable Daily Intake, täglich tolerierbare Aufnahmemenge) von 0,5 mg/kg KG für die Summe von Diethylenglykol, Monoethylenglykol und Stearinsäureester des Di-, Monound Triethylenglykol abgeleitet. Ab welcher Dosis die Gesundheit des Menschen beeinträchtigt sein könnte, ließ sich nicht genau ermitteln [7, 8]. Exposition und Bewertung Zur Abschätzung einer Exposition gegenüber DEG aus Zahnpasta wurden die SCCP Notes of Guidance for the Testing of Cosmetic Ingredients and their Safety Evaluation, 6th Revision, zugrunde gelegt [4]. Es wird davon ausgegangen, dass 1,4 g Gesamtformulierung pro Anwendung benutzt werden. Bei zweimal täglicher Anwendung entspricht das einer Menge von 2,8 g pro Tag. Unter Berücksichtigung eines Retentionsfaktors von 0,17, der das Abspülen und die Verdünnung bei der Anwendung berücksichtigt, beträgt die hieraus resultierende tägliche Exposition 0,48 g Zahnpasta. Bei einem Gehalt von 8,3% DEG ergibt sich eine Exposition von 40 mg DEG beziehungsweise 0,66 mg/kg KG/Tag für einen 60 kg schweren Erwachsenen. Dies bedeutet, dass der TDI durch DEG aus Zahnpasta bereits überschritten werden kann. Bei Kleinkindern sollte berücksichtigt werden, dass sie Zahnpasta häufig in größeren Mengen verschlucken. Der TDI berücksichtigt jedoch die lebenslängliche tägliche Aufnahmemenge eines Stoffes. Daher resultiert aus einer gelegentlichen Überschreitung nicht zwangsläufig eine Gesundheitsschädigung. DEG sollte jedoch in Zahnpasta entweder gar nicht oder nur in so geringen Mengen enthalten sein, dass bei bestimmungsgemäßer Anwendung der TDI-Wert nicht ausgeschöpft wird. Borsäure in Lippenpflegemitteln Anlass der Bewertung Gemäß Anlage 2 Teil A der Kosmetikverordnung darf der Borsäuregehalt in Mundpflegemitteln 0,1% nicht überschreiten. Die Arbeitsgruppe Kosmetische Mittel des Arbeitskreises lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) hatte darauf hingewiesen, dass Lippenpflegemittel von dieser Regelung nicht erfasst werden und für diese Produkte als sogenannte andere Erzeugnisse eine Höchstkonzentration bis zu 3% gilt. Das BfR wurde deshalb gebeten, die Verwendung von Borsäure in Lippenpflegemitteln gesundheitlich zu bewerten. Technologie Borsäure und ihre Derivate wirken als schwache Desinfektionsmittel. In der Kosmetikherstellung werden sie vor allem als Emulgatoren und Stabilisatoren verwendet. Als schwache Basen können sie nur partiell Fettsäureester bilden, wodurch sich eine Beeinflussung der Konsistenz und Temperaturstabilität von Emulsionen ergibt. In dermatologischen Rezepturen ist der Einsatz von Borsäure, ihren Salzen und Estern heute obsolet. Toxikologie Die Untersuchungen zur Toxizität von Borsäure stammen größtenteils aus den 1960er-und 1970er-Jahren, neuere Studien liegen nicht vor. Als akute orale Letaldosen werden 12 bis 30 g bei Erwachsenen und fünf bis sechs Gramm für Kleinkinder angegeben. Aus Fallberichten lässt sich ableiten, dass toxische Symptome bei einer täglichen oralen Aufnahme von etwa mg Borsäure/kg Körpergewicht (KG) pro Tag über vier bis zehn Wochen auftreten. Erste gesundheitliche Beeinträch- Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

6 Leitthema: EU-Recht und nationales Gesundheitswesen tigungen sind bei einer Aufnahme von 50 mg pro kg KG zu erwarten [9, 10, 11, 12]. Borsäure und Borate weisen nur schwach akut-toxische Wirkungen auf. Bei diesen Substanzen steht die Reproduktionstoxizität im Vordergrund der Betrachtung, die bisher in drei verschiedenen Spezies nachgewiesen wurde [9, 13]. Reproduktionstoxische Wirkungen treten in Tierversuchen bei vergleichsweise geringen Dosierungen auf. Sie können zu Störungen der Spermatogenese, Missbildungen oder einem verminderten Fetalgewicht führen. Aussagekräftige Humandaten, die bei der Einschätzung des reproduktionstoxischen Potenzials von Borsäure berücksichtigt werden könnten, sind nur eingeschränkt verfügbar. Von Untersuchungen zur Reproduktionstoxizität an Ratten [14] leitete das SCF einen TDI-Wert (Tolerable Daily Intake, tolerierbare tägliche Aufnahme) von 0,1 mg Bor pro kg KG, entsprechend 0,57 mg Borsäure pro kg KG pro Tag ab [15]. Der TDI-Wert basiert auf einem NO- AEL-Wert von 9,6 mg Bor/kg KG/Tag. Der von der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) festgelegte UL (Tolerable Upper Intake Level) für die vertretbare tägliche Gesamtaufnahme von Bor leitet sich ebenfalls von diesem NOAEL-Wert ab und liegt bei 0,16 mg Bor/kg KG/Tag, bzw. 10 mg Bor/Person/Tag [9, 11]. Bezogen auf Borsäure liegt der von der EFSA festgelegte UL-Wert somit bei etwa 60 mg für Erwachsene. Exposition und Bewertung Entsprechend den Notes of Guidance des SCCP [4] wird bei der Expositionsabschätzung von Lippenpflegemitteln eine viermalige Benutzung am Tag mit der jeweiligen Auftragsmenge von 0,01 g pro Anwendung zugrunde gelegt. Der Retentionsfaktor 1 (=100%) basiert auf der Annahme, dass die aufgetragene Substanz hauptsächlich durch Abschlucken systemisch verfügbar wird. Enthält das applizierte Pflegemittel 3% Borsäure, ergibt sich eine tägliche Aufnahme von 1,2 mg, entsprechend 0,02 mg/kg KG. Der TDI von 0,57 mg/kg KG/Tag würde also bei einem 60 kg schweren Erwachsenen nur zu 3,5%, der UL-Wert der EFSA nur zu 2,1% ausgeschöpft werden. Der UL-Wert wird im Vergleich durch den täglichen Konsum von 2 l Trinkwasser mit einem Borgehalt von 0,5 mg/l bereits zu 10% ausgeschöpft. Bei Zugrundelegen des konventionell angenommenen Konsums von 2 l Mineralwasser pro Tag als Ersatz für den Trinkwasserkonsum mit dem maximalen Borgehalt von 4,35 mg/l berechnet sich ein Ausschöpfungsgrad des UL Erwachsene von zirka 85% durch Mineralwasser. Die mögliche Borsäureexposition durch Lippenpflegemittel spielt daher bei der Gefährdungsbeurteilung für Erwachsene eine untergeordnete Rolle. Bei Jugendlichen jedoch kann allein durch den Konsum borreicher Mineralwässer die Ausschöpfung des UL-Wertes bis zu 87% betragen, und bei Kindern ist sogar eine Überschreitung möglich [16]. Bei einem 20 kg schweren Kind könnte sich durch den Einsatz von Lippenpflegemitteln eine zusätzliche Ausschöpfung des UL-Wertes von 7% ergeben. Aufgrund dessen sollte die zusätzliche Aufnahme über Kosmetikprodukte vermieden werden. Mit der Einstufung von Borsäure nach R2 (Reproduktionstoxisch Kategorie 2) wird die Verwendung von Borsäure in kosmetischen Mitteln künftig nicht mehr möglich sein, es sei denn, dass das SCCS eine Risikobewertung vornimmt und ein geringes Risiko feststellt. Fazit Die Sicherheit kosmetischer Mittel wird primär durch den Hersteller gewährleistet. Daneben existiert ein Bündel gesetzgeberischer Werkzeuge, die darauf abzielen, gesundheitsschädigende Stoffe präventiv von der Verwendung in kosmetischen Mitteln auszuschließen beziehungsweise ihre Verwendung durch bestimmte Einschränkungen sicher zu gestalten. Einschneidende Veränderungen ergeben sich durch das Tierversuchsverbot. Hier bleibt abzuwarten, ob das hohe bestehende Niveau des Verbraucherschutzes auch ohne Tierversuche erhalten bleibt und inwieweit Innovationen ohne Risiken für den Verbraucher eingeführt werden können. Korrespondenzadresse Prof. Dr. T. Platzek Bundesinstitut für Risikobewertung Berlin thomas.platzek@bfr.bund.de Interessenkonflikt. Der korrespondierende Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht. Literatur 1. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch LFGB Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel 3. Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 13. Oktober SCCP/1005/06: The SCCP s Notes of Guidance for the Testing of Cosmetic Ingredients and their Safety Evaluation, adopted by the SCCP during the 10th plenary meeting of 19 December Regulation (EC) No 1223/2009 of the European Parliament and of the Council of 30 November 2009 on cosmetic products 6. Mildau G, Burkhard A, Jung J et al (2007) Basisanforderungen an Sicherheitsbewertungen kosmetischer Mittel. SÖFW-J 133: Altmann HJ, Grunow W, Krönert W, Uehlecke H (1986) Gesundheitliche Beurteilung von Diethylenglykol in Wein. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 29: Mühlendahl KE, Oberdisse U (2003) Vergiftungen im Kindesalter, 4. Aufl., Thieme, Stuttgart 9. Bundesinstitut für Risikobewertung (2005) Zusatz von Borsäure oder Borax in Nahrungsergänzungsmitteln. Gesundheitliche Bewertung des BfR Nr. 005/2006 vom 16. November bfr.bund.de/cm/208/zusatz_von_borsaeure_ oder_borax_in_nahrungsergaenzungsmitt.pdf 10. Wolfgang Kliegel (1980) Bor in Biologie, Medizin und Pharmazie. Springer, Berlin Heidelberg New York 11. EFSA (2004) Opinion of the Scientific Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to the Tolerable Upper Intake Level of Boron (Sodium Borate and Boric Acid). EFSA J 80: Bundesinstitut für Risikobewertung (2004) Borsäure in Hüpfknete. Gesundheitliche Bewertung Nr. 014/2005 des BfR vom 27. Oktober Final Conclusions from the meeting of the Commission Working Group of Specialised Experts in the fields of Reprotoxicity, DG Joint Research Center, EC. Boric Acid and Borates, October Price CJ, Strong PL, Marr MC et al (1996) Developmental toxicity NOEAL and postnatal recovery in rats fed boric acid during gestation. Fundamental Appl Toxicol 32: Reports of the Scientific Committee for Food (1998) Opinion on arsenic, barium, fluoride, boron and manganese in natural mineral waters. Expressed on 13 December 1996, 43rd series 16. Bundesinstitut für Risikobewertung (2006) Höchstmengen für Bor und Fluorid in natürlichen Mineralwässern sollten sich an Trinkwasserregelungen orientieren. Stellungnahme Nr. 024/2006 des BfR vom 7. Februar Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

Ausgewählte gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit kosmetischer Mittel. Dr. Mario E. Götz (BfR)

Ausgewählte gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit kosmetischer Mittel. Dr. Mario E. Götz (BfR) BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Ausgewählte gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit kosmetischer Mittel Dr. Mario E. Götz (BfR) Kosmetische Mittel EU-Richtlinie 76/768/EWG (27. 7. 1976)

Mehr

Kosmetische Mittel - gesetzliche Grundlagen Deklaration Wirknachweise Referiernachmittag 2013

Kosmetische Mittel - gesetzliche Grundlagen Deklaration Wirknachweise Referiernachmittag 2013 Kosmetische Mittel - gesetzliche Grundlagen Deklaration Wirknachweise Referiernachmittag 2013 Dr. Hartmut Hahmann LAV Sachsen-Anhalt FB 3 Lebensmittelsicherheit Dez 3.3. kosm. Mittel / Bedarfsgegenstände

Mehr

Regulatorische Anforderungen an Inhaltsstoffe für Kosmetika

Regulatorische Anforderungen an Inhaltsstoffe für Kosmetika Regulatorische Anforderungen an Inhaltsstoffe für Kosmetika GD-BfArM-Symposium Marcus Kleber Bonn 21.10.2008 1 Gliederung -REACH - Kosmetikrichtlinie - SCCP Guideline - Zusammenfassung 2 Gliederung - REACH

Mehr

2. Sitzung der BfR-Kommission für kosmetische Mittel

2. Sitzung der BfR-Kommission für kosmetische Mittel 2. Sitzung der BfR-Kommission für kosmetische Mittel Protokoll des BfR vom 4. Dezember 2008 Die Kommission für kosmetische Mittel wurde im Mai 2008 als BfR-Kommission neu gegründet. Sie führt die Arbeit

Mehr

Nanotechnologie in der Kosmetik

Nanotechnologie in der Kosmetik Nanotechnologie in der Kosmetik Birgit Huber Nano-Dialog Baden-Württemberg 1. Dezember 2011 Kosmetische Mittel EU-weit einheitliche gesetzliche Regelung seit 1976 hohe Anforderung an Sicherheit der Fertigprodukte

Mehr

FÜR RISIKOBEWERTUNG. Bewertung von. Nanomaterialien BUNDESINSTITUT. in verbrauchernahen Produkten. Dr. Renate Krätke

FÜR RISIKOBEWERTUNG. Bewertung von. Nanomaterialien BUNDESINSTITUT. in verbrauchernahen Produkten. Dr. Renate Krätke BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Bewertung von Nanomaterialien in verbrauchernahen Produkten Dr. Renate Krätke Nanowelt - Nano überall?? Nanos im Dienst von Schönheit, Pflege und Schutz Sonnenschutzprodukte

Mehr

SVHC und Flüssigwaschmittel eine Herausforderung in puncto Kommunikation

SVHC und Flüssigwaschmittel eine Herausforderung in puncto Kommunikation SVHC und Flüssigwaschmittel eine Herausforderung in puncto Kommunikation Dr. Bernd Glassl, IKW REACH-Veranstaltung Auswirkungen der Kandidatenliste Aufwand und Nutzen BAuA, Dortmund, 11. April 2011 1 Gliederung

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

Aluminium in kosmetischen Mitteln sicher und verträglich

Aluminium in kosmetischen Mitteln sicher und verträglich Aluminium in kosmetischen Mitteln sicher und verträglich Birgit Huber, IKW 15. BfR-Forum Verbraucherschutz Aluminium im Alltag 27. November 2014, Berlin Verbraucher sind geschützt Verbraucher können aluminiumhaltige

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 1.6.2016 L 144/27 VERORDNUNG (EU) 2016/863 R KOMMISSION vom 31. Mai 2016 zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung,

Mehr

Gesetzliche Grundlagen, aktuelle und zukünftige Regelungen

Gesetzliche Grundlagen, aktuelle und zukünftige Regelungen Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe Gesetzliche Grundlagen, aktuelle und zukünftige Regelungen Claus Wiezorek 1 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN

Mehr

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung

Mehr

FÜR RISIKOBEWERTUNG REACH. Verbessert das neue europäische Chemikalienrecht den gesundheitlichen Verbraucherschutz? BUNDESINSTITUT. Dr.

FÜR RISIKOBEWERTUNG REACH. Verbessert das neue europäische Chemikalienrecht den gesundheitlichen Verbraucherschutz? BUNDESINSTITUT. Dr. BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG REACH Verbessert das neue europäische Chemikalienrecht den gesundheitlichen Verbraucherschutz? Dr. Was ist REACH? Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments

Mehr

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Anwendung von Alternativmethoden zum Tierversuch im Rahmen der EU Kosmetikverordnung

Anwendung von Alternativmethoden zum Tierversuch im Rahmen der EU Kosmetikverordnung EU Kosmetikverordnung 2009 Anwendung von Alternativmethoden zum Tierversuch im Rahmen der EU Kosmetikverordnung ab März 2009 Dr. Richard Vogel, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Fachgruppe 92 ZEBET

Mehr

Rechtliche Grundlagen und Bewertungskriterien für f r die Zulassung von Bioziden

Rechtliche Grundlagen und Bewertungskriterien für f r die Zulassung von Bioziden BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Rechtliche Grundlagen und Bewertungskriterien für f r die Zulassung von Bioziden Vera Ritz Bundesinstitut für f r Risikobewertung, Berlin Abt. Chemikaliensicherheit Biozide

Mehr

Endfassung vom. 13. März 2006

Endfassung vom. 13. März 2006 DFG - Senatskommission zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln Prof. Dr. G. Eisenbrand - Vorsitzender SKLM Natürliche Lebensmittel-Inhaltsstoffe: Beurteilung der Toxizität

Mehr

Gesundheitliche Bewertung der in Belgien nachgewiesenen Einzeldaten von Fipronilgehalten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Gesundheitliche Bewertung der in Belgien nachgewiesenen Einzeldaten von Fipronilgehalten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs DOI 10.17590/20170730-100042 Gesundheitliche Bewertung der in Belgien nachgewiesenen Einzeldaten von Fipronilgehalten in n tierischen Ursprungs Stellungnahme Nr. 016/2017 des BfR vom 30. Juli 2017 Fipronil

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2016 (OR. en) 5215/16 ADD 1 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 12. Januar 2016 Empfänger: Betr.: Generalsekretariat

Mehr

Risikomanagement von Bedarfsgegenständen

Risikomanagement von Bedarfsgegenständen Risikomanagement von Bedarfsgegenständen Dr. Astrid Droß Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit astrid.dross@bvl.bund.de Astrid Droß 4. März 2008 Seite 1 Gesetzliche Regelungen - Historie

Mehr

Fruchtbarkeitsschädigende Wirkung von Stoffen am Beispiel des DEHP. Toxikologische Aspekte. Dr. Barbara Heinrich-Hirsch (BfR)

Fruchtbarkeitsschädigende Wirkung von Stoffen am Beispiel des DEHP. Toxikologische Aspekte. Dr. Barbara Heinrich-Hirsch (BfR) Fruchtbarkeitsschädigende Wirkung von Stoffen am Beispiel des DEHP Toxikologische Aspekte Dr. Barbara Heinrich-Hirsch (BfR) Fortbildungsveranstaltung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, Berlin, 24.

Mehr

Folgt nach Arsen nun URAN?

Folgt nach Arsen nun URAN? Neue EU-Grenzwerte für f r Trinkwasser fordern die Trinkwasserversorger: Folgt nach Arsen nun URAN? Beurteilung der Grenzwerte (Parameterwerte) laut Trinkwasserverordnung Die Grenzwerte sind toxikologisch

Mehr

Der rechtliche Hintergrund für Medizinprodukte mit Schwerpunkt auf die Evaluierung der Biokompatibilität. Jaqueline Schierhuber Bonn, 1.

Der rechtliche Hintergrund für Medizinprodukte mit Schwerpunkt auf die Evaluierung der Biokompatibilität. Jaqueline Schierhuber Bonn, 1. Der rechtliche Hintergrund für Medizinprodukte mit Schwerpunkt auf die Evaluierung der Biokompatibilität Jaqueline Schierhuber Bonn, 1. Februar 2014 Die Themen Umsetzung von Normen Beurteilung der Biokompatibilität

Mehr

Hintergrundinformation Nr. 018/2014 des BfR vom 23. Mai 2014

Hintergrundinformation Nr. 018/2014 des BfR vom 23. Mai 2014 Vergleich der Ableitung der Bioverfügbarkeits- und der Migrationsgrenzwerte für einige Metalle nach der alten und der neuen europäischen Spielzeugrichtlinie Hintergrundinformation Nr. 018/2014 des BfR

Mehr

Borsäure in Hüpfknete

Borsäure in Hüpfknete Borsäure in Hüpfknete Gesundheitliche Bewertung Nr. 014/2005 des BfR vom 27. Oktober 2004 Hüpfknete auch Springknete genannt ist eine Kreuzung aus Knete und Flummi. Kinder lieben die magische Masse, die

Mehr

Nachhaltige Kosmetik aus rechtlicher Sicht. Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit

Nachhaltige Kosmetik aus rechtlicher Sicht. Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit Nachhaltige Kosmetik aus rechtlicher Sicht Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit Was bedeutet Nachhaltigkeit? Was bedeutet Nachhaltigkeit für Kosmetika Nachhaltige Kosmetik aus rechtlicher

Mehr

Fragen und Antworten zu Fipronilgehalten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Fragen und Antworten zu Fipronilgehalten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Fragen und Antworten zu Fipronilgehalten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Aktualisierte FAQ des BfR vom 15. August 2017 Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat im Kontext des aktuellen Fipronil-

Mehr

Hinweisblatt zum Handel mit Kosmetika

Hinweisblatt zum Handel mit Kosmetika Seit dem 11.07.2013 löst die EU-Kosmetikverordnung die bisher auf europäischer Ebene geltende Richtlinie 76/768 ab. Diese Richtlinie wurde im deutschen Recht insbesondere in der Verordnung über kosmetische

Mehr

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen

Mehr

Reduktion von Tierversuchen durch Waiving und Threshold of Toxicological Concern. Dr. Simone Hoffmann-Dörr

Reduktion von Tierversuchen durch Waiving und Threshold of Toxicological Concern. Dr. Simone Hoffmann-Dörr Reduktion von Tierversuchen durch Waiving und Threshold of Toxicological Concern Dr. Simone Hoffmann-Dörr 22.11.2007 1 REACH-Ziel: Sichere Verwendung von Chemikalien ( ohne Risiko) klassische Grundlage:

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Tierschutzrecht

Aktuelle Entwicklungen im Tierschutzrecht Aktuelle Entwicklungen im Tierschutzrecht Mittwoch, 09.März 2016 23. Essener Informationstreffen für Tierschutzbeauftragte, Tierexperimentatoren und mit Tierversuchen befasste Behördenvertreter Friedhelm

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

CLP-Anpassung in 4. BImSchV für Gefahrstofflager Anzeige genehmigungsbedürftiger Anlagen bis 18. April 2017

CLP-Anpassung in 4. BImSchV für Gefahrstofflager Anzeige genehmigungsbedürftiger Anlagen bis 18. April 2017 CLP-Anpassung in 4. BImSchV für Gefahrstofflager Anzeige genehmigungsbedürftiger Anlagen bis 18. April 2017 In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wurde der Anhang 2 an die

Mehr

Allgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln

Allgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln Inhaltsverzeichnis Vorwort Herausgeber und Autoren I Allgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln 1 Wie bringe ich ein Produkt auf den Markt? 1.1 Was sind kosmetische Mittel und erfüllt das Produkt die Voraussetzungen

Mehr

Kombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG. Tamara Bauer

Kombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG. Tamara Bauer Kombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG Tamara Bauer Inhalt Definitionen Richtlinien Kombinationsprodukte 2 Fallbeispiele: Medizinprodukt/Arzneimittel Medizinprodukt/Arzneimittel

Mehr

Dr. Vera Ritz Abteilung Chemikaliensicherheit

Dr. Vera Ritz Abteilung Chemikaliensicherheit BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Gesundheitliche Risikobewertung und toxikologische Beurteilung von Stoffen zur Dekontamination von Fleisch Dr. Rainer Gürtler Abteilung Lebensmittelsicherheit Dr. Vera

Mehr

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Eine Unternehmensbefragung Diplomica Verlag Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) 13762/15 NLEG 142 AGRI 575 SAN 367 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 4. November 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

Recycling/Lebensmittelsicherheit Anforderungen aus Sicht des Risikomanagements

Recycling/Lebensmittelsicherheit Anforderungen aus Sicht des Risikomanagements Recycling/Lebensmittelsicherheit Anforderungen aus Sicht des Risikomanagements Dr. Astrid Droß Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit astrid.dross@bvl.bund.de Astrid Droß 28. 29. Oktober

Mehr

Kriterien zur Bewertung von Spurenelementen als Futtermittelzusatzstoff. Criteria for the assessment of trace elements as feed additives

Kriterien zur Bewertung von Spurenelementen als Futtermittelzusatzstoff. Criteria for the assessment of trace elements as feed additives BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Kriterien zur Bewertung von Spurenelementen als Futtermittelzusatzstoff Criteria for the assessment of trace elements as feed additives Helmut Schafft Spurenelemente

Mehr

Neue EU-Kosmetikverordnung

Neue EU-Kosmetikverordnung Neue EU-Kosmetikverordnung Änderungen und deren praktischen Auswirkungen im Überblick Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel vom 30. Nov.

Mehr

Merkblatt: Änderungen der 4. BImSchV für Gefahrstofflager

Merkblatt: Änderungen der 4. BImSchV für Gefahrstofflager 13.06.2017 Merkblatt: Änderungen der 4. BImSchV für Gefahrstofflager CLP-Anpassung in 4. BImSchV für Gefahrstofflager Anzeige genehmigungsbedürftiger Anlagen bis 18. April 2017 In der Verordnung über genehmigungsbedürftige

Mehr

Prüfstrategien zur Erkennung von toxischen Eigenschaften

Prüfstrategien zur Erkennung von toxischen Eigenschaften Prüfstrategien zur Erkennung von toxischen Eigenschaften REACH- Erweitertes Sicherheitsdatenblatt Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelrecht, München, 5. März 2013 Dr. Dieter Beyer, Global

Mehr

GZ: BMG-11001/0177-I/A/5/2016 Wien, am 15. Juli 2016

GZ: BMG-11001/0177-I/A/5/2016 Wien, am 15. Juli 2016 9044/AB vom 08.08.2016 zu 9454/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMG-11001/0177-I/A/5/2016 Wien, am

Mehr

Auf eigene Gefahr Nano in Verbraucherprodukten

Auf eigene Gefahr Nano in Verbraucherprodukten Auf eigene Gefahr Nano in Verbraucherprodukten Sarah Häuser, Referat Chemikalienpolitik und Nanotechnologie Vortrag München 09.11.2010 Schon mindestens 1000 Nanoprodukte auf dem Markt (Quelle: Project

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 18.4.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Verwendung von Formaldehyd oder Formaldehyd-Abspaltern in Pflege- und Reinigungsmitteln in. Privathaushalten. Bernd Glassl, IKW

Verwendung von Formaldehyd oder Formaldehyd-Abspaltern in Pflege- und Reinigungsmitteln in. Privathaushalten. Bernd Glassl, IKW Bernd Glassl, IKW Verwendung von Formaldehyd oder Formaldehyd-Abspaltern in Pflege- und Reinigungsmitteln in BfR-Fachveranstaltung Neubewertung von Formaldehyd Beitrag des BfR zum Verbraucherschutz, Berlin,

Mehr

Kosmetik. Checken, was sicher ist.

Kosmetik. Checken, was sicher ist. Kosmetik Checken, was sicher ist. www.bmel.de Kosmetikprodukte müssen sicher sein. 3 LIEBE LESERINNEN UND LESER, Kosmetikprodukte gehören für uns alle zum täglichen Leben: Vom Shampoo bis zur Handcreme,

Mehr

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 9. Oktober 2012 Verantwortliche Person Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Mehr

PRESSEMITTEILUNG 4. August 2017

PRESSEMITTEILUNG 4. August 2017 MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ PRESSESTELLE PRESSEMITTEILUNG 4. August 2017 Nr. 205/2017 Minister Peter Hauk MdL: Bislang keine Rückstände von Fipronil in Eiern aus Baden-Württemberg

Mehr

Safe Implementation of Nanotechnology NANOFORCE

Safe Implementation of Nanotechnology NANOFORCE NANOFORCE Nanotechnology for Chemical enterprises how to link scientific knowledge to the business in the Central Europe Safe Implementation of Nanotechnology NANOFORCE Sonja Hartl, BSc BioNanoNet Forschungsgesellschaft

Mehr

Arbeitsschutz. Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH

Arbeitsschutz. Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH Arbeitsschutz Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH REACH-Verordnung EG-Binnenmarktrecht gestützt auf Artikel

Mehr

Verbote von Tierversuchen müssen m endlich umgesetzt werden!

Verbote von Tierversuchen müssen m endlich umgesetzt werden! Frankfurt, 24. -25.02.2011 Verbote von Tierversuchen müssen m endlich umgesetzt werden! Roman Kolar Stellvertretender wissenschaftlicher Leiter Deutscher Tierschutzbund e.v. Tierschutz mit Herz und Verstand

Mehr

Verantwortungsvoller Umgang mit Nanomaterialien in der chemischen Industrie

Verantwortungsvoller Umgang mit Nanomaterialien in der chemischen Industrie VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. Verantwortungsvoller Umgang in der chemischen Industrie Dr. Gerd Romanowski Geschäftsführer Wissenschaft, Technik und Umwelt im Verband der Chemischen Industrie (VCI)

Mehr

FOX Endspurt bei der Umstellung auf die CLP-Verordnung: (I) Gemische berechnen. Dr. Sabine Darschnik, BAuA

FOX Endspurt bei der Umstellung auf die CLP-Verordnung: (I) Gemische berechnen. Dr. Sabine Darschnik, BAuA FOX Endspurt bei der Umstellung auf die CLP-Verordnung: (I) Gemische berechnen Dr. Sabine Darschnik, BAuA Seminar: Aktuelles zum Gefahrstoffrecht 04. Mai 2015 Auch für Gemische 01. Juni 2015 UN - Globally

Mehr

Die Ratte am Arbeitsplatz

Die Ratte am Arbeitsplatz Die Ratte am Arbeitsplatz Schritt 1: Auswahl des Startpunktes Schritt 2: Anpassung des Startpunktes Die Ratte am Arbeitsplatz - Susanne Werner - 05.05.2015 Schritt 1: Auswahl des Startpunktes Der Startpunkt

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) 7374/16 DENLEG 23 AGRI 154 SAN 104 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. März 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Chemische Substanzen in Hygieneartikeln

Chemische Substanzen in Hygieneartikeln Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Risikobewertung Dezember 2016 Chemische Substanzen in Hygieneartikeln Risikoevaluation Inhaltsverzeichnis

Mehr

Rieger Wanner GbR kompetent in Beratung

Rieger Wanner GbR kompetent in Beratung Rieger Wanner GbR kompetent in Beratung SIMONE RlEGER. BEATE WANNER staatl. geprüfte Lebensmittelchemikerinnen - Sicherheitsbewertung gemäß 5 b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 der Kosmetik-Verordnung vom 07.10.1997

Mehr

Mikrobiologische Risikobewertung

Mikrobiologische Risikobewertung FEDERAL INSTITUTE FOR RISK ASSESSMENT Mikrobiologische Risikobewertung Juliane Bräunig Fachgruppe 44 Aufklärung von Ausbrüchen Codex Alimentarius - Risikoanalyse Nach Codex Alimentarius Risk assessment

Mehr

FOX Endspurt bei der Umstellung auf die CLP-Verordnung: (I) Gemische berechnen. Matthias Plog, BAuA

FOX Endspurt bei der Umstellung auf die CLP-Verordnung: (I) Gemische berechnen. Matthias Plog, BAuA FOX Endspurt bei der Umstellung auf die CLP-Verordnung: (I) Gemische berechnen, BAuA Seminar: Aktuelles zum Gefahrstoffrecht 17. September 2015 Auch für Gemische 01. Juni 2015 UN - Globally harmonised

Mehr

Neue EU-Kosmetikverordnung Die Finalrunde beginnt. Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit

Neue EU-Kosmetikverordnung Die Finalrunde beginnt. Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit Neue EU-Kosmetikverordnung Die Finalrunde beginnt Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit 11. Juli 2013 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel vom 30. Nov. 2009 Ziel: Artikel

Mehr

Hersteller und Importeure von Kosmetika

Hersteller und Importeure von Kosmetika Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Am Markt 1 16225 Eberswalde Tel. 03334 214-1600 Fax 03334 214-2600 QM-Dokument LM-05-MBL-507-BAR Version 03 rev 01-08-2015 Landkreis Barnim Hersteller und Importeure

Mehr

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Mehr

zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015

zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015 Bundesrat Drucksache 5/1/15 20.02.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - Fz - G zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015 Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen

Mehr

Übergang von Weichmachern aus Twist-off-Verschlüssen in Lebensmittel

Übergang von Weichmachern aus Twist-off-Verschlüssen in Lebensmittel Übergang von Weichmachern aus Twist-off-Verschlüssen in Lebensmittel Aktualisierte Stellungnahme Nr. 025/2007 des BfR vom 19. Juni 2006* In rund 190 Lebensmittelproben aus Gläsern mit Twist-off-Verschlüssen,

Mehr

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) 06.03.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Toxikologie von Blei, Kupfer und Zink

Toxikologie von Blei, Kupfer und Zink Toxikologie von Blei, Kupfer und Zink Heike Itter Ulrike Pabel BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Chemische und physikalische Eigenschaften Kupfer (Cu) Übergangsmetall, Halbedelmetall, Schwermetall (

Mehr

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union 18.2.2011 VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2011 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

Einstufung und Kennzeichnung. Rechtliche Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung

Einstufung und Kennzeichnung. Rechtliche Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung Rechtliche Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung Dr. Juliane Koch Umweltbundesamt Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement Inhalt REACH und CLP : Was ist das? Was ist grundsätzlich

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.7.2015 DE L 193/115 VERORDNUNG (EU) 2015/1190 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische

Mehr

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Einstufung von Gemischen

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Einstufung von Gemischen Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Allg. Regeln für die Einstufung von Gemischen Testdaten für das Gemisch verwenden, wenn vorhanden. Testdaten für das Gemisch

Mehr

Informationsblatt für die Herstellung und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln

Informationsblatt für die Herstellung und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Institut für Bedarfsgegenstände Am Alten Eisenwerk 2 A - 21339 Lüneburg Informationsblatt für die Herstellung und das Inverkehrbringen von

Mehr

Anhang III. Teil 1 der

Anhang III. Teil 1 der 1 Anhang III Teil 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung

Mehr

Chemikalienrichtlinie

Chemikalienrichtlinie natureplus e.v. Grundlagenrichtlinie 5001 Ausgabe: April 2015 zur Vergabe des Qualitätszeichens Seite 2 von 5 Das natureplus -Qualitätszeichen soll in besonderem Maße dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit

Mehr

REACH und GHS Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus?

REACH und GHS Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? 11460 Seite 1 REACH und GHS Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? von Ralph Meß Das neue EU-Chemikalienrecht REACH ist bereits in Kraft, das weltweit geltende

Mehr

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

077582/EU XXIV. GP. Eingelangt am 29/03/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 28. März 2012 (29.03) (OR. fr) 8286/12 AGRILEG 48 ENV 250

077582/EU XXIV. GP. Eingelangt am 29/03/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 28. März 2012 (29.03) (OR. fr) 8286/12 AGRILEG 48 ENV 250 077582/EU XXIV. GP Eingelangt am 29/03/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 28. März 2012 (29.03) (OR. fr) 8286/12 AGRILEG 48 ENV 250 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2012 COM(2012) 578 final 2012/0280 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen

Mehr

Das klassische Gemisch- Altbewährtes in neuem Gewand

Das klassische Gemisch- Altbewährtes in neuem Gewand Das klassische Gemisch- Altbewährtes in neuem Gewand Dr. Petra Göbel und Dr. Alfons Knott BP Europa SE, Hamburg AlzChem AG, Trostberg Informationsveranstaltung zur AwSV 10./11. Oktober 2013 in Berlin Inhalt

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Juli 2015 (OR. en) 10869/15 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039794/02 Betr.: Generalsekretariat

Mehr

Gefahrstoffsymbole. GHS (Global harmonisiertes System) (Schwarze Symbole in rot umrandeter Raute) EU-Recht (orange Piktogramme)

Gefahrstoffsymbole. GHS (Global harmonisiertes System) (Schwarze Symbole in rot umrandeter Raute) EU-Recht (orange Piktogramme) Gefahrstoffsymbole GHS (Global harmonisiertes System) (Schwarze Symbole in rot umrandeter Raute) EU-Recht (orange Piktogramme) Piktogramme mit GHS-Symbole und Warnhinweise n T + reizend Gemische bis 06/2015:

Mehr

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen. Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen

Mehr

Colecalciferol. Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017

Colecalciferol. Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017 Colecalciferol Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017 Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017 Seite 1 Überprüfung der freigestellten Tagesdosis

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 6.5.2015 DE L 115/25 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/724 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2015 über die von Retinylacetat, und Retinylpropionat als e in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung

Mehr

Aktuelles aus dem BfR im Bereich der gesundheitlichen Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln

Aktuelles aus dem BfR im Bereich der gesundheitlichen Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Aktuelles aus dem BfR im Bereich der gesundheitlichen Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln Dr. Claudia Norr und Dr. Bernd Stein Abteilung Sicherheit von Pestiziden

Mehr

Allgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln. 1 Wie bringe ich ein Produkt auf den Markt? A. REINHART

Allgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln. 1 Wie bringe ich ein Produkt auf den Markt? A. REINHART Inhaltsverzeichnis Vorwort Herausgeber und Autoren I Allgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln 0 In der Diskussion J. WITTE 1 Wie bringe ich ein Produkt auf den Markt? 1.1 Was sind kosmetische Mittel und

Mehr

Das neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen

Das neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen Das neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen im Rahmen der Informationsveranstaltung 10./11. Oktober 2013 in Berlin Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 5. April 2016 (OR. en) 7566/16 SAN 113 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 4. April 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D044495/01 Betr.: Europäische Kommission

Mehr

Neuartige Lebensmittel

Neuartige Lebensmittel Neuartige Lebensmittel Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Einführung Neuartige Lebensmittel wurden vor Mai 1997 in der Europäischen Union (EU) nur selten oder gar nicht verzehrt. In diesem Jahr traten

Mehr

RISIKOBEWERTUNG NATÜRLICHER PFLANZENINHALTSSTOFFE METHYLEUGENOL UND SAFROL IN GEWÜRZEN. Ernährungssicherheit (AGES), 1220 Wien

RISIKOBEWERTUNG NATÜRLICHER PFLANZENINHALTSSTOFFE METHYLEUGENOL UND SAFROL IN GEWÜRZEN. Ernährungssicherheit (AGES), 1220 Wien RISIKOBEWERTUNG NATÜRLICHER PFLANZENINHALTSSTOFFE METHYLEUGENOL UND SAFROL IN GEWÜRZEN Mischek Daniela a, Kuhn Bernhard b, Narath Sophie a a Daten, Statistik und Risikobewertung, Österreichische Agentur

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2005L0084 DE 16.01.2006 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2005/84/EG DES EUROPÄISCHEN

Mehr

Arten der Einwirkung von Chemikalien. Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung. Untersuchungsmethoden in der Toxikologie

Arten der Einwirkung von Chemikalien. Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung. Untersuchungsmethoden in der Toxikologie Inhalte Aufgaben der Toxikologie Kontakte mit Stoffen Arten der Einwirkung von Chemikalien Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung Untersuchungsmethoden in der Toxikologie Schließen vom

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Juli 2017 (OR. en) 151713/EU XXV. GP Eingelangt am 24/07/17 Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Juli 2017 (OR. en) 11470/17 ADD 1 AGRILEG 145 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20.

Mehr

In drei Schritten zum DNEL Davor ist bereits mittendrin! Wiebke Prutner

In drei Schritten zum DNEL Davor ist bereits mittendrin! Wiebke Prutner In drei Schritten zum DNEL Davor ist bereits mittendrin! Wiebke Prutner In drei Schritten zum DNEL geh mit! Dortmund 01.10.2014 Inhalt Die Arbeit beginnt bereits vor der eigentlichen DNEL-Ableitung Viele

Mehr

DEET-Rückstände in Pfifferlingen aus Osteuropa sind kein Gesundheitsrisiko

DEET-Rückstände in Pfifferlingen aus Osteuropa sind kein Gesundheitsrisiko DEET-Rückstände in Pfifferlingen aus Osteuropa sind kein Gesundheitsrisiko Stellungnahme Nr.034/2009 des BfR vom 31. August 2009 In frischen Pfifferlingen aus Litauen, Russland und Weißrussland wurden

Mehr