Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz
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1 Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz Indexed in Medline, SCIE and SCOPUS Elektronischer Sonderdruck für T. Platzek Ein Service von Springer Medizin Bundesgesundheitsbl : DOI /s Springer-Verlag 2010 zur nichtkommerziellen Nutzung auf der privaten Homepage und Institutssite des Autors T. Platzek R. Krätke C. Schulz Kosmetische Mittel Sicherheitsaspekte
2 Leitthema: EU-Recht und nationales Gesundheitswesen Bundesgesundheitsbl : DOI /s Online publiziert: 14. Mai 2010 Springer-Verlag 2010 T. Platzek R. Krätke C. Schulz Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin Kosmetische Mittel Sicherheitsaspekte Kosmetische Mittel sind nach der Definition des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens angewendet zu werden, oder dazu, den Körpergeruch zu beeinflussen [1]. Kosmetische Mittel unterliegen dem EU-Recht (Richtlinie 76/768/ EWG, [2]), das in Form der Kosmetik- Verordnung [3] in nationales Recht übernommen wird, sowie zusätzlichen nationalen Bestimmungen, die sich aus dem LFGB ableiten. Zentral für den gesundheitlichen Verbraucherschutz sind die Verbote zum Schutz der Gesundheit: Es ist verboten, kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, und derartige Mittel in den Verkehr zu bringen. Dazu kommen Vorschriften zum Schutz vor Täuschung, insbesondere einem Mittel Wirkungen beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Die Verantwortung für die Sicherheit der Produkte liegt beim Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer. Die Sicherheitsbewertung basiert wesentlich auf der Bewertung der Bestandteile. Tragende Elemente des gesundheitlichen Verbraucherschutzes Mit Blick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz gibt es eine ganze Palette unterschiedlicher tragender Elemente, die im Folgenden kurz erläutert werden. Positivlisten Für Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter gilt: In kosmetischen Mitteln dürfen nur die Stoffe verwendet werden, die in den Anlagen 3, 6 beziehungsweise 7 der Kosmetik-Verordnung genannt sind. Hier gelten entsprechende Einschränkungen, die sich auf den Gehalt, auf Reinheitsanforderungen, auf Anwendungsbedingungen und Warnhinweise beziehen. Negativlisten In der Anlage 1 der Kosmetik-Verordnung sind mehr als 1000 Stoffe benannt, die in kosmetischen Mitteln nicht verwendet werden dürfen. In der Anlage 2 sind die Stoffe gelistet, die in kosmetischen Mitteln nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen und sonstigen Bedingungen verwendet werden dürfen. Meldung der kosmetischen Mittel an das BVL, Vergiftungsmeldungen Die Hersteller oder Inverkehrbringer sind verpflichtet, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Angaben zur Identifizierung, zum Verwendungszweck sowie über die enthaltenen Stoffe (Rahmenrezepturen) mitzuteilen. Diese Angaben kann das BVL an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen weiterleiten. Diese berichten dem BVL über Erkenntnisse zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung. Kennzeichnungspflicht Neben den Angaben zur Identifizierung des Herstellungspostens, des Herstellers beziehungsweise Inverkehrbringers, dem Verwendungszweck, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und Warnhinweisen muss auch eine Liste der Bestandteile angegeben werden. Die Bestandteile müssen mit den INCI-Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) genannt werden, die in der Inventarliste (Bestandteile kosmetischer Mittel) aufgeführt sind. Bereithalten von Unterlagen Für die amtliche Überwachung durch die Behörden der Bundesländer muss der Hersteller bestimmte Unterlagen bereithalten. Diese beziehen sich auf die stoffliche Zusammensetzung, die Gute Herstellerpraxis, die Sicherheitsbewertung, Erkenntnisse über unerwünschte Nebenwirkungen und den Wirkungsnachweis. Gesundheitliche Bewertung von Bestandteilen kosmetischer Mittel Die Risikobewertung von Bestandteilen kosmetischer Mittel wird auf europäischer Ebene vom Scientific Committee of Consumer Safety (SCCS, frühere Namen SCC, SCCNFP, SCCP) vorgenommen, das die EU-Kommission berät. In Deutschland berät die Kommission für kosmetische Mittel (Kosmetik-Kommission) das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Grundlage der Risikobewertung sind die Notes of Guidance des früheren SCCP [4]. In der Regel basiert die Risikobewertung 610 Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
3 Zusammenfassung Abstract auf einem Dossier der Industrie. Dieses enthält Daten über die physikalischen und chemischen Eigenschaften, wie zum Beispiel Löslichkeit, Verteilungskoeffizient oder Verunreinigungen. Ferner werden Daten über die relevanten toxikologischen Endpunkte vorgelegt. In der Regel gibt es Informationen zur akuten Toxizität, zur Irritation von Haut- und Schleimhaut, zur Sensibilisierung, zur Hautresorption, zur Toxizität nach wiederholter Verabreichung, zur Mutagenität und Kanzerogenität und zur Reproduktionstoxizität. In bestimmten Fällen sind auch Daten zur Phototoxizität, zur Toxikokinetik und aus Erfahrungen beim Menschen verfügbar. Bei den erwähnten Studien handelt es sich in vielen Fällen um Untersuchungen an Versuchstieren. Die EU hat jedoch in der Richtlinie 2003/15/EG ein Verbot von Tierversuchen beschlossen. Seit dem 11. März 2009 dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der aufgrund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch geprüft worden sind. Abweichend davon dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusammenhang mit der 1. Toxizität bei wiederholter Verabreichung, 2. Reproduktionstoxizität oder 3. Toxikokinetik in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden geprüft worden sind, überprüft worden sind, noch bis zum 11. März 2013 in den Verkehr gebracht werden. Es werden seit Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, tierversuchsfreie Methoden als Ersatzmethoden zu etablieren. Mit dem aktuellen Sachstand zu Alternativmethoden zu Tierversuchen bei Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel hat sich auch die Kosmetik-Kommission am BfR befasst. Nach der Kosmetik-Verordnung, die hier die Europäische Kosmetik- Richtlinie umsetzt, dürfen kosmetische Mittel nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre Bestandteile im Tierversuch überprüft worden sind, soweit eine alternative geprüfte Methode existiert und amtlich bekannt gemacht wurde. Der Stand der Alternativmethoden für die bei der Risikobewertung wesentlichen toxikologischen Endpunkte ist in der. Tab. 1 zusammengefasst. Eine derartige Übersicht ist in der Kosmetik-Richtlinie als Anhang IX vorgesehen, der bisher allerdings leider leer ist. Aus Sicht der Kosmetik-Kommission wäre es wünschenswert, den Anhang entsprechend zu füllen. Diese Information zum Stand der Alternativmethoden könnte dazu beitragen, die Transparenz zu erhöhen und die Entwicklung von Alternativmethoden zu fördern. Zum Ausschluss krebserzeugender und erbgutverändernder Eigenschaften stehen verschiedene Testsysteme zur Verfügung. Für die Abklärung unterschiedlicher mutagener Ereignisse wie Genmutationen, Chromosomenmutationen und Genommutationen gibt es eine Reihe von Alternativen zum Test an Säugetieren. Bislang sind jedoch positive Befunde in den Alternativtests stets durch In-vivo-Tests zu überprüfen. Daher können die verfügbaren Alternativmethoden zwar die Tierzahlen erheblich reduzieren, den Tierversuch aber derzeit noch nicht gänzlich ersetzen. Auf dieses Problem machte auch das frühere Scientific Committee for Consumer Products (SCCP) der EU aufmerksam. Bei einer im Jahre 2008 vorgenommenen Auswertung zur Mutagenitätstestung von Haarfarben hat sich gezeigt, dass die In-vitro-Testmethoden in der Mehrzahl (24 von 26) positive Ergebnisse zeigten, während bei weiterführenden Untersuchungen in vivo die Ergebnisse negativ ausfielen. Bei ausschließlicher Testung in vitro hätten diese Haarfarben verboten werden müssen, weil die Alternativmethode falsch positive Resultate ergeben hatte, die sich bei der Testung in vivo als irrelevant erwiesen. Der Zeitbedarf zur Entwicklung neuer Testsysteme dürfte erheblich höher sein als bisher vermutet. Insbesondere auch für die Endpunkte Genotoxizität und Sensibilisierung wird die Situation aus Sicht der Risikobewertung als unbefriedigend angesehen, da es bisher keine allgemein akzeptier- Bundesgesundheitsbl : DOI /s Springer-Verlag 2010 T. Platzek R. Krätke C. Schulz Kosmetische Mittel. Sicherheitsaspekte Zusammenfassung Die Sicherheit kosmetischer Mittel wird primär durch den Hersteller gewährleistet. Daneben existiert ein Bündel gesetzgeberischer Werkzeuge, die darauf abzielen, gesundheitsschädigende Stoffe präventiv von der Verwendung in kosmetischen Mitteln auszuschließen beziehungsweise ihre Verwendung durch bestimmte Einschränkungen sicher zu gestalten. Einschneidende Veränderungen ergeben sich durch das Tierversuchsverbot. Hier bleibt abzuwarten, ob das hohe bestehende Niveau des Verbraucherschutzes auch ohne Tierversuche erhalten bleibt und inwieweit Innovationen ohne Risiken für den Verbraucher eingeführt werden können. Änderungen ergeben sich aus der neuen EU-Kosmetik-Verordnung, die zukünftig unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt. Abschließend werden zwei Beispiele für die Risikobewertung von Ingredienzien präsentiert: Diethylenglykol in Zahnpasta und Borsäure in Lippenpflegemitteln. Schlüsselwörter Kosmetische Mittel Tierversuche Alternativmethoden Regulation Risikobewertung Cosmetic products. Safety aspects Abstract The safety of cosmetic products is ensured primarily by the manufacturer. In addition, a set of regulatory elements is effective to exclude the use of hazardous ingredients in cosmetics. In addition to the ban of certain compounds, limitations and use restrictions are compiled in annexes of the directive. In the future, major changes in the safety assessment of cosmetic ingredients are expected considering the ban of animal experiments. The present high level of consumer protection must be maintained; furthermore, innovations should be put into practice without unacceptable risks for the consumer. The new EU regulation on cosmetic products shall be directly applicable in all member states. Finally, two examples for a risk assessment of cosmetic ingredients are presented: diethylene glycol in tooth paste and boric acid in lip care products. Keywords Cosmetics Regulation Animal experiments Alternative methods Risk assessment Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
4 Leitthema: EU-Recht und nationales Gesundheitswesen Tab. 1 Stand der Alternativmethoden zu Tierversuchen Toxikologischer Endpunkt Validierte Alternativmethode Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise Dermale Absorption OECD 428 Vollständig Phototoxizität OECD 432 Vollständig Hautreizung EU Methode B.46 Vollständig Augenätzung OECD in Vorbereitung Vollständig Mutagenität OECD 471, 473, 476, 479, 480, Teilweise 481, 482, 487 Hautätzung OECD 431, 430 in Vorbereitung Teilweise Akute orale Toxizität OECD 420, 423, 425 Teilweise Hautsensibilisierung OECD 429 Teilweise Augenreizung Subchronische Toxizität Reproduktionstoxizität ten Testsysteme gibt, die eine abschließende Bewertung ohne Tierversuche erlauben. Sicherheitsabstand Ein zentrales Element der Risikobewertung ist die Ermittlung des Sicherheitsabstands (Margin of Safety, MoS). Eine Voraussetzung dafür ist ein No Observed Adverse Effect Level (NOAEL, Dosis ohne schädliche Wirkung), der üblicherweise aus einer subchronischen Toxizitätsstudie ermittelt wird, die auf systemische Toxizität bei Versuchstieren prüft. Bei der Untersuchung auf systemische Toxizität müssen alternative Systeme komplexe Anforderungen erfüllen, zum Beispiel: F Repräsentation von Aufnahme, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung in qualitativer und quantitativer Hinsicht, F Repräsentation von Toxifizierung, Detoxifizierung, Enzyminduktion, Sättigung und Reparatur, F Repräsentation von Langzeiteffekten, F Modellierung der Manifestationen der Toxizität in einem Organ, F Modellierung der Toxizität aller Organe, F Modellierung hormonaler Effekte. Es ist nicht erkennbar, dass solche Systeme in absehbarer Zeit verfügbar sein werden. Angesichts fehlender alternativer Testsysteme zur systemischen Toxizität ist die Ermittlung des MoS im Augenblick ohne Tierversuche nicht möglich. Kontrovers diskutiert wird auch die mögliche Perspektive, Ergebnisse der Toxizitätsprüfungen von Chemikalien, die beispielsweise im Rahmen von REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemical Substances) durchgeführt wurden, aber unter anderem auch in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden, für die Risikobewertung bei kosmetischen Mitteln zu verwenden. Kaum eine Substanz wird nur für den kosmetischen Bereich entwickelt. Welcher Spielraum sich hier bietet, ist zurzeit offen. Probleme werden für die künftige Risikobewertung von Stoffen erwartet, die zulassungspflichtig sind, und für deren technologische Weiterentwicklung, zum Beispiel bei Haarfarben, Konservierungsmitteln, UV-Filtersubstanzen, Farbstoffen, Vitaminen, Antioxidanzien und technologischen Hilfsstoffen. Die Kommission für Kosmetische Mittel unterstützt ausdrücklich die Bemühungen, Tierversuche für kosmetische Mittel durch Alternativmethoden zu ersetzen. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Fristen zum Verbot von Tierversuchen an den wissenschaftlichen Fortschritt gebunden werden müssen. Zunächst müssen die bestehenden methodischen Probleme gelöst werden. Dies ist erforderlich, um die Qualität der Risikobewertung und das bisherige hohe Niveau des Verbraucherschutzes bei kosmetischen Mitteln nicht zu gefährden. Die Anstrengungen zur Entwicklung neuer Methoden für die kritischen Endpunkte müssen erheblich gesteigert werden. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Evaluierung bereits bestehender beziehungsweise noch zu entwickelnder Alternativmethoden. Auch nach der neuen Kosmetik-Verordnung wird das SCCS der EU die Anwendbarkeit der Alternativmethoden für kosmetische Mittel prüfen und damit eine zentrale Rolle einnehmen. Eine weitere erhebliche Herausforderung stellt die Risikobewertung von Nanomaterialien dar. Hier besteht noch ein erheblicher Forschungsbedarf für eine adäquate toxikologische Testung. Die neue Kosmetik- Verordnung der EU Im Rahmen der Umsetzung des Lissabon- Programms der Europäischen Gemeinschaft Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds wurde beschlossen, eine Kosmetik-Verordnung auf EU-Ebene zu erlassen. Eine solche Verordnung bedarf keiner Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten, denn sie setzt unmittelbar EU-weit geltendes Recht um. Am 30. November 2009 wurde die neue Kosmetik-Verordnung im Official Journal publiziert. Nach Inkrafttreten der Verordnung gelten allerdings längere Übergangsfristen. Einige wesentliche Änderungen und Erweiterungen werden im Folgenden ausgeführt [5]. Definition der Sicherheit, Sicherheitsbewertung Kosmetische Mittel müssen auch weiterhin bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein. Zur Herstellung der Konformität des kosmetischen Mittels mit dieser Anforderung nimmt eine verantwortliche Person eine Sicherheitsbewertung vor und erstellt einen Sicherheitsbericht. Diesen Sicherheitsdossiers kommt künftig eine größere Bedeutung zu. Dafür werden von der EU- Kommission entsprechende Leitlinien erlassen, wesentliche Inhalte wurden bereits in einer Publikation adressiert. Genannt wurden Angaben zur Produktidentität, eine allgemeine Produktbeschreibung, Spezifikation der Ausgangsstoffe, Spezifikation des Fertigprodukts, das toxikologische Profil der Bestandteile, Beschreibung der Anwendungsbedingungen, Expositionsbetrachtung, Wirknachweise und die Einbeziehung der Reklamationsstatistik [6]. Nanomaterialien Kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, müssen der EU-Kommissi- 612 Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
5 on künftig vorab gemeldet werden. Bei Bedenken kann eine Stellungnahme des SCCS zur Sicherheit eingeholt werden. Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden, dem Namen muss das Wort nano in Klammern folgen. Behauptungen Die EU-Kommission wird eine Liste von Kriterien für Angaben und Behauptungen (sogenannte Claims) für kosmetische Mittel erstellen. Unerwünschte Wirkungen Ernste unerwünschte Wirkungen müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden. Damit wird die bisher bereits in Deutschland geltende Vorschrift europaweit verbindlich. Regelung für Haarfarben Es ist vorgesehen, den Anwendungsbereich des Anhang IV (Farbstoffe) auf Haarfärbemittel auszudehnen. Es dürfen nur die im Anhang genannten Stoffe unter den dort genannten Bedingungen verwendet werden. Aktuelle Probleme der Sicherheitsbewertung bei kosmetischen Mitteln Im Folgenden werden beispielhaft zwei Risikobewertungen für kosmetische Ingredienzien präsentiert, die das BfR unternommen hat. Diethylenglykol in Zahnpasta Anlass der Bewertung Im Rahmen der europäischen Überwachung kosmetischer Mittel wurden Zahnpasten mit Diethylenglykol (DEG) in Konzentrationen von 7 und 8,3% beanstandet. Technologie Aufgrund seiner Fähigkeit, Wasser zu binden, wird DEG in kosmetischen Mitteln eingesetzt, um die cremige Konsistenz und die Fließfähigkeit zu erhalten. In Zahnpasten wurde der Stoff als Ersatz für Glycerin verwendet. Toxikologie In Tierversuchen erwies sich DEG als nicht giftig. Für Ratten lag die mittlere tödliche Dosis (LD 50 ) von DEG bei bis mg/kg Körpergewicht (KG) nach oraler Verabreichung. Aus Erfahrungen zur Langzeitexposition sowie aus Vergiftungsfällen wurde jedoch gefolgert, dass tödliche Vergiftungen beim Menschen bereits ab 1000 mg/kg KG auftreten können. Damit reagiert der Mensch auf DEG 10- bis 20-mal empfindlicher als die Ratte. Erste morphologische und funktionelle Veränderungen, zum Beispiel Schwellung der Nierentubuli, treten beim Menschen bereits im Dosisbereich von mg/ kg KG auf. Unter Einbeziehung eines Sicherheitsfaktors von 100 wurde geschlussfolgert, dass aus toxikologischer Sicht die tägliche Aufnahmemenge von DEG vorsorglich unter 0,5 1 mg/kg KG liegen sollte. Vom früheren Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Union (Scientific Committee on Food, SCF) wurde ein TDI-Wert (Tolerable Daily Intake, täglich tolerierbare Aufnahmemenge) von 0,5 mg/kg KG für die Summe von Diethylenglykol, Monoethylenglykol und Stearinsäureester des Di-, Monound Triethylenglykol abgeleitet. Ab welcher Dosis die Gesundheit des Menschen beeinträchtigt sein könnte, ließ sich nicht genau ermitteln [7, 8]. Exposition und Bewertung Zur Abschätzung einer Exposition gegenüber DEG aus Zahnpasta wurden die SCCP Notes of Guidance for the Testing of Cosmetic Ingredients and their Safety Evaluation, 6th Revision, zugrunde gelegt [4]. Es wird davon ausgegangen, dass 1,4 g Gesamtformulierung pro Anwendung benutzt werden. Bei zweimal täglicher Anwendung entspricht das einer Menge von 2,8 g pro Tag. Unter Berücksichtigung eines Retentionsfaktors von 0,17, der das Abspülen und die Verdünnung bei der Anwendung berücksichtigt, beträgt die hieraus resultierende tägliche Exposition 0,48 g Zahnpasta. Bei einem Gehalt von 8,3% DEG ergibt sich eine Exposition von 40 mg DEG beziehungsweise 0,66 mg/kg KG/Tag für einen 60 kg schweren Erwachsenen. Dies bedeutet, dass der TDI durch DEG aus Zahnpasta bereits überschritten werden kann. Bei Kleinkindern sollte berücksichtigt werden, dass sie Zahnpasta häufig in größeren Mengen verschlucken. Der TDI berücksichtigt jedoch die lebenslängliche tägliche Aufnahmemenge eines Stoffes. Daher resultiert aus einer gelegentlichen Überschreitung nicht zwangsläufig eine Gesundheitsschädigung. DEG sollte jedoch in Zahnpasta entweder gar nicht oder nur in so geringen Mengen enthalten sein, dass bei bestimmungsgemäßer Anwendung der TDI-Wert nicht ausgeschöpft wird. Borsäure in Lippenpflegemitteln Anlass der Bewertung Gemäß Anlage 2 Teil A der Kosmetikverordnung darf der Borsäuregehalt in Mundpflegemitteln 0,1% nicht überschreiten. Die Arbeitsgruppe Kosmetische Mittel des Arbeitskreises lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) hatte darauf hingewiesen, dass Lippenpflegemittel von dieser Regelung nicht erfasst werden und für diese Produkte als sogenannte andere Erzeugnisse eine Höchstkonzentration bis zu 3% gilt. Das BfR wurde deshalb gebeten, die Verwendung von Borsäure in Lippenpflegemitteln gesundheitlich zu bewerten. Technologie Borsäure und ihre Derivate wirken als schwache Desinfektionsmittel. In der Kosmetikherstellung werden sie vor allem als Emulgatoren und Stabilisatoren verwendet. Als schwache Basen können sie nur partiell Fettsäureester bilden, wodurch sich eine Beeinflussung der Konsistenz und Temperaturstabilität von Emulsionen ergibt. In dermatologischen Rezepturen ist der Einsatz von Borsäure, ihren Salzen und Estern heute obsolet. Toxikologie Die Untersuchungen zur Toxizität von Borsäure stammen größtenteils aus den 1960er-und 1970er-Jahren, neuere Studien liegen nicht vor. Als akute orale Letaldosen werden 12 bis 30 g bei Erwachsenen und fünf bis sechs Gramm für Kleinkinder angegeben. Aus Fallberichten lässt sich ableiten, dass toxische Symptome bei einer täglichen oralen Aufnahme von etwa mg Borsäure/kg Körpergewicht (KG) pro Tag über vier bis zehn Wochen auftreten. Erste gesundheitliche Beeinträch- Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
6 Leitthema: EU-Recht und nationales Gesundheitswesen tigungen sind bei einer Aufnahme von 50 mg pro kg KG zu erwarten [9, 10, 11, 12]. Borsäure und Borate weisen nur schwach akut-toxische Wirkungen auf. Bei diesen Substanzen steht die Reproduktionstoxizität im Vordergrund der Betrachtung, die bisher in drei verschiedenen Spezies nachgewiesen wurde [9, 13]. Reproduktionstoxische Wirkungen treten in Tierversuchen bei vergleichsweise geringen Dosierungen auf. Sie können zu Störungen der Spermatogenese, Missbildungen oder einem verminderten Fetalgewicht führen. Aussagekräftige Humandaten, die bei der Einschätzung des reproduktionstoxischen Potenzials von Borsäure berücksichtigt werden könnten, sind nur eingeschränkt verfügbar. Von Untersuchungen zur Reproduktionstoxizität an Ratten [14] leitete das SCF einen TDI-Wert (Tolerable Daily Intake, tolerierbare tägliche Aufnahme) von 0,1 mg Bor pro kg KG, entsprechend 0,57 mg Borsäure pro kg KG pro Tag ab [15]. Der TDI-Wert basiert auf einem NO- AEL-Wert von 9,6 mg Bor/kg KG/Tag. Der von der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) festgelegte UL (Tolerable Upper Intake Level) für die vertretbare tägliche Gesamtaufnahme von Bor leitet sich ebenfalls von diesem NOAEL-Wert ab und liegt bei 0,16 mg Bor/kg KG/Tag, bzw. 10 mg Bor/Person/Tag [9, 11]. Bezogen auf Borsäure liegt der von der EFSA festgelegte UL-Wert somit bei etwa 60 mg für Erwachsene. Exposition und Bewertung Entsprechend den Notes of Guidance des SCCP [4] wird bei der Expositionsabschätzung von Lippenpflegemitteln eine viermalige Benutzung am Tag mit der jeweiligen Auftragsmenge von 0,01 g pro Anwendung zugrunde gelegt. Der Retentionsfaktor 1 (=100%) basiert auf der Annahme, dass die aufgetragene Substanz hauptsächlich durch Abschlucken systemisch verfügbar wird. Enthält das applizierte Pflegemittel 3% Borsäure, ergibt sich eine tägliche Aufnahme von 1,2 mg, entsprechend 0,02 mg/kg KG. Der TDI von 0,57 mg/kg KG/Tag würde also bei einem 60 kg schweren Erwachsenen nur zu 3,5%, der UL-Wert der EFSA nur zu 2,1% ausgeschöpft werden. Der UL-Wert wird im Vergleich durch den täglichen Konsum von 2 l Trinkwasser mit einem Borgehalt von 0,5 mg/l bereits zu 10% ausgeschöpft. Bei Zugrundelegen des konventionell angenommenen Konsums von 2 l Mineralwasser pro Tag als Ersatz für den Trinkwasserkonsum mit dem maximalen Borgehalt von 4,35 mg/l berechnet sich ein Ausschöpfungsgrad des UL Erwachsene von zirka 85% durch Mineralwasser. Die mögliche Borsäureexposition durch Lippenpflegemittel spielt daher bei der Gefährdungsbeurteilung für Erwachsene eine untergeordnete Rolle. Bei Jugendlichen jedoch kann allein durch den Konsum borreicher Mineralwässer die Ausschöpfung des UL-Wertes bis zu 87% betragen, und bei Kindern ist sogar eine Überschreitung möglich [16]. Bei einem 20 kg schweren Kind könnte sich durch den Einsatz von Lippenpflegemitteln eine zusätzliche Ausschöpfung des UL-Wertes von 7% ergeben. Aufgrund dessen sollte die zusätzliche Aufnahme über Kosmetikprodukte vermieden werden. Mit der Einstufung von Borsäure nach R2 (Reproduktionstoxisch Kategorie 2) wird die Verwendung von Borsäure in kosmetischen Mitteln künftig nicht mehr möglich sein, es sei denn, dass das SCCS eine Risikobewertung vornimmt und ein geringes Risiko feststellt. Fazit Die Sicherheit kosmetischer Mittel wird primär durch den Hersteller gewährleistet. Daneben existiert ein Bündel gesetzgeberischer Werkzeuge, die darauf abzielen, gesundheitsschädigende Stoffe präventiv von der Verwendung in kosmetischen Mitteln auszuschließen beziehungsweise ihre Verwendung durch bestimmte Einschränkungen sicher zu gestalten. Einschneidende Veränderungen ergeben sich durch das Tierversuchsverbot. Hier bleibt abzuwarten, ob das hohe bestehende Niveau des Verbraucherschutzes auch ohne Tierversuche erhalten bleibt und inwieweit Innovationen ohne Risiken für den Verbraucher eingeführt werden können. Korrespondenzadresse Prof. Dr. T. Platzek Bundesinstitut für Risikobewertung Berlin thomas.platzek@bfr.bund.de Interessenkonflikt. Der korrespondierende Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht. Literatur 1. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch LFGB Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel 3. Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 13. Oktober SCCP/1005/06: The SCCP s Notes of Guidance for the Testing of Cosmetic Ingredients and their Safety Evaluation, adopted by the SCCP during the 10th plenary meeting of 19 December Regulation (EC) No 1223/2009 of the European Parliament and of the Council of 30 November 2009 on cosmetic products 6. Mildau G, Burkhard A, Jung J et al (2007) Basisanforderungen an Sicherheitsbewertungen kosmetischer Mittel. SÖFW-J 133: Altmann HJ, Grunow W, Krönert W, Uehlecke H (1986) Gesundheitliche Beurteilung von Diethylenglykol in Wein. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 29: Mühlendahl KE, Oberdisse U (2003) Vergiftungen im Kindesalter, 4. Aufl., Thieme, Stuttgart 9. Bundesinstitut für Risikobewertung (2005) Zusatz von Borsäure oder Borax in Nahrungsergänzungsmitteln. Gesundheitliche Bewertung des BfR Nr. 005/2006 vom 16. November bfr.bund.de/cm/208/zusatz_von_borsaeure_ oder_borax_in_nahrungsergaenzungsmitt.pdf 10. Wolfgang Kliegel (1980) Bor in Biologie, Medizin und Pharmazie. Springer, Berlin Heidelberg New York 11. EFSA (2004) Opinion of the Scientific Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to the Tolerable Upper Intake Level of Boron (Sodium Borate and Boric Acid). EFSA J 80: Bundesinstitut für Risikobewertung (2004) Borsäure in Hüpfknete. Gesundheitliche Bewertung Nr. 014/2005 des BfR vom 27. Oktober Final Conclusions from the meeting of the Commission Working Group of Specialised Experts in the fields of Reprotoxicity, DG Joint Research Center, EC. Boric Acid and Borates, October Price CJ, Strong PL, Marr MC et al (1996) Developmental toxicity NOEAL and postnatal recovery in rats fed boric acid during gestation. Fundamental Appl Toxicol 32: Reports of the Scientific Committee for Food (1998) Opinion on arsenic, barium, fluoride, boron and manganese in natural mineral waters. Expressed on 13 December 1996, 43rd series 16. Bundesinstitut für Risikobewertung (2006) Höchstmengen für Bor und Fluorid in natürlichen Mineralwässern sollten sich an Trinkwasserregelungen orientieren. Stellungnahme Nr. 024/2006 des BfR vom 7. Februar Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
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