Regelungen zum Übergang von Gemeinschaftsschulen auf berufliche Schulen

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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Dr. Stefan Fulst-Blei u. a. SPD und Stellungnahme des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Regelungen zum Übergang von Gemeinschaftsschulen auf berufliche Schulen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie das Auswahlverfahren an beruflichen Schulen (aufgeschlüsselt nach Schulform) aktuell geregelt ist; 2. ob und inwiefern Schülerinnen und Schüler von Gemeinschaftsschulen in diesen Regelungen bereits berücksichtigt werden; 3. welchen Zugangskontingenten die Schülerinnen und Schüler von Gemeinschaftsschulen zugeordnet werden; 4. ob und inwiefern es für diese Zuordnung relevant ist, auf welchem Lernniveau (M oder E) die Schülerinnen und Schüler lernen; 5. inwiefern bei dieser Zuordnung berücksichtigt wird, ob die Gemeinschaftsschule, von der die Schülerinnen und Schüler kommen, eine eigene gymnasiale Oberstufe hat und damit eine sichere Anschlussmöglichkeit geboten ist; 6. ob und wenn ja, in welcher Form hier Präzisierungen der bestehenden Regelungen vorgesehen sind, um den Schülerinnen und Schülern einen Übergang zu ermöglichen und willkürlich gestaltete Verfahren zu vermeiden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. wann und in welcher Form die Lehrkräfte und Eltern mit Blick auf die anstehenden Schullaufbahngespräche über diese Regelungen und ggf. deren Präzisierung informiert werden Dr. Fulst-Blei, Kleinböck, Born, Stoch, Gall SPD Begründung An den Gemeinschaftsschulen werden in diesem Schuljahr in den neunten Klassen erstmals Abschlussprüfungen abgenommen. Im Schuljahr 2017/2018 kann dann erstmals auch die mittlere Reife erreicht werden. In Vorbereitung auf diese Prüfungen und den Übergang auf andere Schulformen sind Eltern und Lehrkräfte derzeit zusammen mit den Schülerinnen und Schülern in Schullaufbahngesprächen im Dialog über das passende Lernniveau (M oder E). Um die im Sinne der Schülerinnen und Schülern richtige Entscheidung zu treffen und ihnen einen problemlosen Übergang zu gewährleisten, bedarf es jedoch weiterer Informationen. Aktuell besteht noch Unklarheit bezüglich des Auswahlverfahrens, d. h. die Frage, wie eine berufliche Schule auswählt, wenn sich mehr Schülerinnen und Schüler bewerben, als bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der Schule aufgenommen werden können. In den Richtlinien zu solchen Auswahlverfahren sind Schülerinnen und Schüler von Gemeinschaftsschulen bisher nicht aufgeführt und den Zugangskontingenten (u. a. Härtefall, Schulabschluss, bisherige Schulform) nicht klar zugeordnet. Dieser Antrag soll die aktuellen Regelungen zum Übergang von der Gemeinschaftsschule auf berufliche Schulen und speziell das Auswahlverfahren und Zuordnung zu den Zugangskontingenten der unterschiedlichen beruflichen Schulen beleuchten und klären, inwiefern eine Präzisierung und Optimierung notwendig ist. 2 Stellungnahme Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 Nr /149/1 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie das Auswahlverfahren an beruflichen Schulen (aufgeschlüsselt nach Schulform) aktuell geregelt ist; Zu 1.: Das Aufnahmeverfahren für die einzelnen Bildungsgänge an beruflichen Schulen ist in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt. Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber ( 18 Abs. 1 und 88 Abs. 4 SchG) nicht alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in den jeweiligen Bildungsgang aufgenommen werden können. Aufgrund der demografischen Entwicklung mit rückläufigen Schülerzahlen wird die Notwendigkeit von Auswahlverfahren abnehmen.

3 Ein Auswahlverfahren gibt es in Bildungsgängen der Berufsfachschule, der Berufskollegs und der beruflichen Gymnasien, die in diesen Schularten im Wesentlichen gleich geregelt sind, wobei jeweils bis zu fünf Prozent der Plätze außergewöhnlichen Härtefällen vorbehalten sind. Berufliches Gymnasium ( 3 Aufnahmeverordnung berufliche Gymnasien): Im Auswahlverfahren der beruflichen Gymnasien werden derzeit aufgenommen: 1. Bewerber mit dem Realschulabschluss oder dem am Ende der Klasse 10 der Werkrealschule erworbenen, dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand oder mit Fachschulreife, bis 85 Prozent der Plätze besetzt sind, 2. Bewerber mit dem Versetzungszeugnis in die Klasse 10 oder 11 oder die Jahrgangstufe 11 eines Gymnasiums, bis 15 Prozent der Plätze besetzt sind. Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen für die andere Bewerbergruppe zur Verfügung. Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung innerhalb der Bewerbergruppe zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerber 1. mit Fachschulreife, 2. mit Realschulabschluss, 3. mit einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluss der Klasse 10 der Werkrealschule. Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses oder der Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Mathematik und der am aufnehmenden Gymnasium weiterzuführenden Pflichtfremdsprache, bei gleicher Rangfolge nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten in allen Fächern mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften. Berufskollegs: a) Exemplarisch für die Berufskollegs 9 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung), 8 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO) und 9 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik (2BKKaufVO): Im Auswahlverfahren des Berufskollegs I, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik und des zweijährigen kaufmännischen Berufskollegs sind 85 Prozent der Schulplätze nach Eignung und Leistung und 10 Prozent nach Wartezeit zu vergeben. Die für die Vergabe der Plätze nach Eignung und Leistung zur Verfügung stehenden Plätze werden in diesen Berufskollegs entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber mit 1. der Fachschulreife, 2. dem Realschulabschluss, 3. dem Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangstufe 11 eines Gymnasiums, in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule, 4. einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluss der Klasse 10 der Werkrealschule und 5. einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsausbildung oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss. 3

4 Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen Nummer 1 bis 4 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer der maßgeblichen Zeugnisse mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften. Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppe Nummer 5 richtet sich nach der Durchschnittsnote, die sich aus den maßgebenden Fächern im Berufsschulabschlusszeugnis auf eine Dezimale ohne Rundung errechnet. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit erfolgt die Aufnahme in folgender Rangfolge: 1. Bewerberinnen oder Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit, 2. Bewerberinnen oder Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3. Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit. Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. b) Andere Berufskollegs: In anderen Berufskollegs sind beim Auswahlverfahren noch ohne Regelungen für Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen im Wesentlichen vergleichbare Vorschriften vorhanden. Berufsfachschulen: Ein Auswahlverfahren gibt es nur bei sehr wenigen Berufsfachschulen, wie bei der zweijährigen Berufsfachschule und der Berufsfachschule für Kinderpflege. a) Zweijährige Berufsfachschule ( 6 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO)): Im Auswahlverfahren der zweijährigen Berufsfachschule werden 85 Prozent der Plätze nach Eignung und Leistung und 10 Prozent nach Wartezeit vergeben. Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung und Leistung wird der Durchschnitt aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und beim Abschlusszeugnis des Berufseinstiegsjahres, sofern dies zugunsten des Bewerbers wirkt, des Faches Berufsfachliche Kompetenz des zur Aufnahme in die Berufsfachschule berechtigenden Zeugnisses auf eine Dezimale berechnet. Entsprechend dem Anteil der Bewerber mit 1. dem Zeugnis über den Hauptschulabschluss der Werkreal- oder Hauptschule, 2. dem Abschlusszeugnis des Berufseinstiegsjahres, 3. dem Versetzungszeugnis in die Klasse 10 der Realschule oder des Gymnasiums des neunjährigen Bildungsganges oder in die Klasse 9 des Gymnasiums des achtjährigen Bildungsganges oder 4. dem Abgangszeugnis der Klasse 9 der Realschule oder des Gymnasiums des neunjährigen Bildungsganges oder der Klasse 8 des Gymnasiums des achtjährigen Bildungsganges werden die Bewerber der jeweiligen Gruppe in der Rangfolge des errechneten Durchschnitts aufgenommen. Bei gleicher Rangfolge entscheidet der auf eine Dezimale errechnete Durchschnitt aus den Noten aller Fächer des maßgeblichen Zeugnisses mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften, bei hiernach sich ergebender gleicher Rangfolge das Los. Bewerber mit dem Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes sind der jeweils einschlägigen Gruppe zuzuordnen. 4

5 Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit werden die Bewerber in folgender Rangfolge aufgenommen: 1. Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit, 2. Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3. Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit. Innerhalb dieser Gruppe werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Bleiben im Rahmen dieser Auswahl Plätze frei, werden diese nach Eignung und Leistung vergeben. b) Berufsfachschule für Kinderpflege ( 7 Kinderpflegeverordnung): Sofern nicht alle Personen, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in die Berufsfachschule für Kinderpflege aufgenommen werden können, sind im Auswahlverfahren 85 Prozent der Plätze nach Eignung und Leistung, und 10 Prozent nach Wartezeit zu vergeben. Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppen der Personen mit 1. Hauptschulabschluss, dem Abschluss des Berufseinstiegsjahrs oder einem gleichwertigen Bildungsstand, 2. mindestens Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand. Die Rangfolge innerhalb der Gruppen der Nummern 1 und 2 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer des Zeugnisses über den Bildungsabschluss mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften. Wird der dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsabschluss oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss nachgewiesen, wird für die Ermittlung der Rangfolge die aus den Noten der maßgebenden Fächer des Berufsschulabschlusszeugnisses auf eine Dezimale errechnete Durchschnittsnote zu Grunde gelegt. Die Vergabe der Plätze nach Wartezeit erfolgt nach folgender Rangfolge: 1. Personen mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit, 2. Personen mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3. Personen mit einem Schuljahr Wartezeit. 2. ob und inwiefern Schülerinnen und Schüler von Gemeinschaftsschulen in diesen Regelungen bereits berücksichtigt werden; 3. welchen Zugangskontingenten die Schülerinnen und Schüler von Gemeinschaftsschulen zugeordnet werden; Zu 2. und 3.: In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vieler Bildungsgänge sind beim Auswahlverfahren Schülerinnen und Schüler von Gemeinschaftsschulen bereits berücksichtigt, wie zum Beispiel beim Berufskolleg I, beim einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik und beim zweijährigen kaufmännischen Berufskolleg (siehe Ziffer 1 a). Dort werden Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen mit Versetzungszeugnis in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule jeweils dem Kontingent der Gymnasiasten zugeordnet. Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule mit Realschulabschluss werden jeweils dem Zugangskontingent der Realschulabsolventen zugerechnet. 5

6 In anderen Bildungsgängen wird beim Auswahlverfahren nach dem jeweiligen Bildungsabschluss differenziert unabhängig davon, in welcher Schulart dieser erworben wurde, wie zum Beispiel bei der Berufsfachschule für Kinderpflege. Bei den übrigen Bildungsgängen sind Präzisierungen vorgesehen, die zum Schuljahr 2018/2019 für Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen erforderlich sind, die mit mittlerem Bildungsabschluss erstmals überwechseln werden. Für die zweijährigen Berufsfachschulen sind Regelungen bereits zum Schuljahr 2017/2018 notwendig. Vorgesehen ist, sämtliche Anpassungen der einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Rahmen einer Artikelverordnung vorzunehmen. 4. ob und inwiefern es für diese Zuordnung relevant ist, auf welchem Lernniveau (M oder E) die Schülerinnen und Schüler lernen; 5. inwiefern bei dieser Zuordnung berücksichtigt wird, ob die Gemeinschaftsschule, von der die Schülerinnen und Schüler kommen, eine eigene gymnasiale Oberstufe hat und damit eine sichere Anschlussmöglichkeit geboten ist; 6. ob und wenn ja, in welcher Form hier Präzisierungen der bestehenden Regelungen vorgesehen sind, um den Schülerinnen und Schülern einen Übergang zu ermöglichen und willkürlich gestaltete Verfahren zu vermeiden; Zu 4. bis 6.: Das Kultusministerium überarbeitet derzeit unter anderem die Verordnung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Eingangsklasse der beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform sowie in die zweijährige Berufsfachschule (siehe 3.). Im Falle eines Auswahlverfahrens kann eine Schüleraufnahme bzw. eine Bewerberauswahl nicht standortbezogen erfolgen. Im Interesse der Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ist vielmehr grundsätzlich die sich aus der Leistungsfeststellung ergebende Rangfolge innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe maßgebend. Bei den einzelnen Bewerbergruppen wird auf den jeweiligen Abschluss (Fachschulreife, Realschulabschluss, Werkrealschulabschluss) abgestellt. Die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule können nach der Klasse 10 den Realschulabschluss erwerben, der bereits bei der Aufnahme ( 1 Absatz 1 Nummer 1 der Aufnahmeverordnung berufliche Gymnasien) sowie bei der Bewerberauswahl ( 3 Absatz 3 Nummer 1 der Aufnahmeverordnung) vorgesehen ist. Der an der Gemeinschaftsschule erworbene Realschulabschluss unterscheidet sich nicht von dem an einer Realschule erworbenen. Es sind deshalb keine Neuregelungen zur Aufnahme in ein berufliches Gymnasium erforderlich. Für die Schülerinnen, die auf dem Niveau E nach 6 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule in die gymnasiale Oberstufe versetzt wurden, bedarf es hingegen einer Neuregelung zur Aufnahme in ein berufliches Gymnasium, die gegenwärtig erarbeitet wird. 7. wann und in welcher Form die Lehrkräfte und Eltern mit Blick auf die anstehenden Schullaufbahngespräche über diese Regelungen und ggf. deren Präzisierung informiert werden. Zu 7.: lm zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 und 9 beraten der Lerncoach, die Lerngruppenbegleiterin bzw. der Lerngruppenbegleiter gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten sowie der Schülerin oder dem Schüler auf Basis des Lernentwicklungsberichtes des ersten Halbjahres, welcher schulische Abschluss dem Begabungsprofil und Leistungsvermögen der Schülerin bzw. des Schülers entspricht. Über das Ergebnis unterrichten sie die Lerngruppenkonferenz. Diese spricht nach der Beratung 6

7 der Erziehungsberechtigten bis zum 15. März ihre Empfehlung über den nach ihrer Einschätzung anzustrebenden Abschluss im Folgejahr, also Klasse 9 bzw. 10, aus. Die Erziehungsberechtigten teilen der Schule bis zum 1. April ihre Entscheidung über den anzustrebenden Abschluss in Klasse 9 bzw. 10 mit. Die Erziehungsberechtigten haben auch die Möglichkeit, eine Beratungslehrkraft in Anspruch zu nehmen. Dann müssen sie der Schule ihre Entscheidung bis spätestens zum 15. Juni mitteilen. Die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule, die einen Realschulabschluss ablegen, sind in der derzeit vorliegenden Aufnahmeverordnung berufliche Gymnasien bereits berücksichtigt, da in der genannten Verordnung nicht auf eine Schulart, sondern auf den Abschluss abgehoben wird. Weitere Präzisierungen sind derzeit in Arbeit (siehe 3.). Für die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule, die auf erweitertem Niveau lernen und in Klasse 10 nach der Versetzungsordnung der Gymnasien versetzt werden können, gelten die Regelungen wie für Schüler eines Gymnasiums entsprechend. Über diesen Sachverhalt wurden die Schulverwaltung sowie die sog. Starterschulen bereits Anfang Februar 2016, noch vor den ersten Schullaufbahnempfehlungsgesprächen in Klassenstufe 8, informiert. Dabei sind die geltenden Übergangsvoraussetzungen für den Wechsel auf ein berufliches Gymnasium bekannt. Über eine Neufassung der Aufnahmeverordnung wird informiert, sobald diese vorliegt. Dr. Eisenmann Ministerin für Kultus, Jugend und Sport 7

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