Protokol I der G ru ndstückversteigeru n g

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1 Betreibungs- und Konkursamt Abteilung Liegenschaften VZG Eichenweg 12 Postfach 4410 Liestal T betreibungsamt@bl.ch www. bl. ch/zivi lrechtsverwaltu n g BASE L LAN DSCHAFT $ICH ERHEITS DIR EKlION ZIVI LR ECHTSVE RWA LTU N6 jr n Protokol I der G ru ndstückversteigeru n g zufolge konkursamtliche Nachlassliquidation Konkursit: Schwitter Johanna Maria t, wohnhaft gewesen Eggweg 16, 3Bl B Grindelwald Dritteigentümer: Konkurseröffnung: 2. Juni 2017, Konkursamt Berner Oberland, lnterlaken Ort und Tag der Steigerung: Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Sitzungszimmer 1. OG (Nr. 115) Donnerstag, 22. Mär22018 um Uhr Auflegung der Steigerungsbedingungen: Februar 201 I Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom: Neu aufgelegt am:

2 Zwangsverwertu ng Gru nd bu ch Oberw i l M ite ige ntu m sante i I N r. M Ste i ge r u ng sbe d i n g u n ge n gaselj! LAN DSCHAFT ; Beschreibung der Grundstücke welche im Gesamtruf versteigert werden: Beschrieb des ganzen Grundstückes: Grundbuch Oberwil Liegenschaft Nr Plan Nr.90, lm Nell 6'084 m" Gebäude, Therwilerstrasse 27a, 27b (755 m2) Gebäude, Therwilerstrasse 29 (444 m2) Gebäude (11 m'z) unterird. Gebäude ((800 m')) unterird. Garage ($7 m'z)) übrige befestigte Fläche (195 m'), Gartenanlage (3'069 m2), Wald (1'610 m'?) Zur Verwertunq gelanqende Antelle Stockwerkeigentum Nr. S6064 6/1000 Miteigäntum an Grundstück Nr (56049, 56050, 56051, 56052, 56053, 56054, S6055, 56056, s6057, 56058, 56059, 56060, 56061, 56062, 56063, 56064, 56065, 56066, 56067, 56068, 56069, 56070) mit Sonderrecht an multifunktionellem Raum 300 Haus 1+2 auf Ebene B und Miteigentumsanteil Nr. M6071 1/56 Miteigentum an Grundstück Nr (M6071,M6072, M6073, M6074, M6075, M6076, M6077, M6078, M6079, M6080, M6081, M6082, M6083, M6084, M6085, M6086, M6087, M60gB, M60Bg,M60g0, M6091, M6092, M6093, M6094, M6095, M6096, M6097) m it ausschl iessl ichem Ben ützu n gsrecht an Motoei nstell plalz 200 Schätzung Grundbuch Oberwil, Stockwerkeigentum Nr. S6064 und Miteigentumsanteil Nr. M6071 chf 50' Für die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenverzeichnis verwiesen VZG 13 B 217

3 Zwangsverwertu ng G ru ndbu ch O be rw i I M ite ige ntu msante i I N r. M Ste i g e ru n g sbe d i ng u n ge n BA$ELj} LANDSCHAFT t Steigeru ngsbed i ng u ngen 1. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Eruerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe letzte Seite). 2 Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Enruerber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). 3. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben die Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vozuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes. 4 Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu venrverten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen, Ubersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. 5. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. 5' übersteigen, bleiben unberücksichtigt. 6. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. 317

4 Zwangsve rwertu ng Gru ndbu ch Obe rw i I M ite ige ntu msante i I N r. M Ste igeru ng sbe d ingu nge n BA$E L LAN DSCHAFT f! T 7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen: a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten; b) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös. c) die Venaraltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertu n gskosten sowie die Vertei I un gskosten d) Grundstückgewinnsteuer: Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsverwertungsverfahren von Grundstücken erst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 122 lll 246 zu den Venryertungskosten zu zählen; diese werden nach Art. 144 Abs. 2 SchKG vorweg aus dem Erlös bezahlt. An die Pfandgläubiqer wird demnach lediqlich der Reinerlös verteilt. 8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen l-öschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), femer die laufenden öffentlichrechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. ) c) Handänderungssteuernl.2,5o/o ausgenommen Bürgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25% bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft. d) die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft 9. Hinsichtlich der laufenden Zinse der deni Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen) sind im Zuschlagspreis inbegriffen und im Lastenverzeichnis aufgeführt. steigerer ehne Abreehnung am Zusehlagspreis überbunden, Diejm Zeitpsnl(t der St igerung laufenden, neeh aem+rsteig $er+u= 417

5 Zwang sve rwertu ng Gru nd buch Oberwi I M ite ige ntu msante il N r. M Ste ig eru ng sbe di ngu nge n BASEL JP LAN DSCHAFT t 10. Die Barzahlungen nach Ziff.7 und 8 hievorsind wie folgtzu leisten: Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung: Der Ersteiger hat gg!g.!g.shj.gg eine Anzahlung zu leisten von: ) Fr. 50' in bar oder mit einem von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft, 4410 Liestal). Persönliche Checks werden nicht anqenommen. Dieser Betrag wird nicht verzinst. Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist bis am 22. April2018 an das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft zu bezahien. Sofern die Migros Bank AG, Basel, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigern sollte, ist keine Anzahlung zu leisten. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 oä zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Bazahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist. 11 Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.b. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine anderweitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 12. Wird die Frist für die Zahlung oder Beibringung des Ausweises über andenveitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5 o/o berechnet. Die gemäss Ziff. 10 geleisteten Beträge haften auch für eine allfällige Ausfallforderung im Sinne von NL72VZG. 13. Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch, Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die - Zwangsvenvertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Venvaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 14. Eine Gewährleistung findet nicht statt. 15. Stockwerkeigentum: Der Ersteigerer tritt in sämtliche bestehenden Verträge der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft mit Dritten (Verwaltung, Versicherung, usw.) in Rechte und Pflichten ein. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Die Rechte und Pflichten des Reglements der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft, Grundbuch, werden dem Ersteigerer überbunden. Anmerkung im 517

6 Zwangsverwertung Grundbuch O berwi I M ite ige ntu m sante il N r. M Ste i ge ru n g sb e d i ng u ng e n BA$EL LANDSCHAIT n T 16. Schadenversicherungen: Es besteht die obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landdchaft in 4410 Liestal. Die Prämien werden durch die Venrvaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgerechnet. Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt. 17. Mietverhältnisse: Die Liegenschaften (Multifunktionsraum und Motoeinstellplatz) sind nicht vermietet, 18. Schlüssel Das Amt verfügt über keine Schlüssel zu diesem Objekt. 19. Besondere Hinweise keine. Rechtsmittelbelehrun g Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach,4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde erhoben werden. ) qholiestal,5.januar2018/fr Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft Betreibungs- und Konkursamt Abteilung vzg Frangois Roten 617

7 Zwangsverwertu ng Grundbuch Oberwil M ite ige ntu msantei I N r. M BASEL LAN D$CHAFTjl I Ste igeru ng sbe d i ng u nge n Auszug aus dem Bundesgesetz über den Enrverb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (Stand 1. Januar2008) Als Personen im Ausland gelten: a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder, der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; ao'". Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b. c d juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, ao'" und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland eruyerben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückenruerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn: a. das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; b. c. das Grundstück dem Enverber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vorliegt. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Enruerber eine Frist von zehn Tagen ein, um a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Enrverb keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen Handelt der Eruverber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig venrueigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Enverb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös ezielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll. 717

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