Das neue Geldwäschegesetz und das neue Transparenzregister. Kai Osenbrück, M.A. 16. Oktober 2017, Siegen IHK Siegen
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1 Das neue Geldwäschegesetz und das neue Transparenzregister Kai Osenbrück, M.A. 16. Oktober 2017, Siegen IHK Siegen
2 Agenda 1. EU - Rechtsrahmen 2. Umsetzung in Deutschland 3. Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) in der Praxis Sorgfaltspflichten Verpflichtete Wirtschaftlich Berechtigte Transparenzregister 4. Fazit und Ausblick
3 3 EU - Rechtsrahmen
4 1. EU RECHTSRAHMEN Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie Richtlinie (EU) 2015/849 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission Richtlinie und Verordnung wurden am 5. Juni im Amtsblatt veröffentlicht und traten am 25. Juni 2015 in Kraft. Strengere Regeln und Vereinheitlichung Anpassung an die Financial Action Task Force 2012 Intensivierter risikobasierter Ansatz Register zur Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten Aufgaben der europäischen Aufsichtsbehörden Sanktionen Der Richtlinie muss bis zum 26. Juni 2017 nachgekommen werden
5 Umsetzung in Deutschland 5
6 2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Novellierung des Geldwäschegesetzes Ablauf in Deutschland 15. Dezember 2016: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht Februar 2017: Presse berichtet über Einigung der Regierung auf Geldwäschegesetz Quelle: 6
7 2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU- Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Der Bundestag hat am 18. Mai 2017 das Gesetz beschlossen. Der Bundesrat hat am 02. Juni 2017 das Gesetz beschlossen. Es trat am 26. Juni 2017in Kraft. 7
8 Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) in der Praxis 8
9 Umstrukturierung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) wird nicht mehr beim Bundeskriminalamt angesiedelt sein, sondern beim Finanzministerium Anbindung als weitere Abteilung und gleichzeitig als funktionale Behörde an die Generalzolldirektion bei der Direktion VIII (Zollkriminalamt) Aufgaben: Filterfunktion Datensammlung und -zusammenführung Weiterleitung von werthaltigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden Koordinierungsfunktion gegenüber anderen zuständigen inländischen Behörden, insbesondere den Aufsichtsbehörden der Länder Kompetenzen beim Anhalten von Transaktionen und Vermögensgegenständen 9
10 Sanktionen nach dem neuen Gesetz Bislang Maximalstrafe von Euro Bisher 17 Punkte im Bußgeldkatalog, jetzt 64 Punkte im Gesetzentwurf Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro oder 2. mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften können Strafen verhängt werden von fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat sog. Prangervorschrift(naming and shaming): Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht. 10
11 Verpflichtete Laut Geldwäschegesetz vom 13. August Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 2a. Institute im Sinne des 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2b. Agenten im Sinne des 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen 3. Finanzunternehmen 4. Versicherungsunternehmen 4a. die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 5. Versicherungsvermittler 6. Kapitalverwaltungsgesellschaften 7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare (in bestimmten Fällen) 7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände 8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 9. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder 10. Immobilienmakler 11. Spielbanken 12. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet 13. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln Geldwäschegesetz ab 26. Juni Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute 4. Agenten nach 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 5. selbständige Gewerbetreibende, die a) im Namen eines Zahlungsdienstleisters nach 1 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste nach 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen oder b) E-Geld eines Kreditinstituts nach 1a Absatz 1 Nummer vertreiben 6. Finanzunternehmen 7. Versicherungsunternehmen 8. Versicherungsvermittler 9. Kapitalverwaltungsgesellschaften 10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare 11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind 12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder 14. Immobilienmakler 15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um a) Betreiber von Geldspielgeräten nach 33c der Gewerbeordnung, b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach 1 des Rennwett-und Lotteriegesetzes betreiben, c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen, d) Soziallotterien 16. Güterhändler 11
12 Verpflichtete Laut Geldwäschegesetz vom 13. August Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 2a. Institute im Sinne des 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2b. Agenten im Sinne des 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen 3. Finanzunternehmen 4. Versicherungsunternehmen 4a. die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 5. Versicherungsvermittler 6. Kapitalverwaltungsgesellschaften 7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare (in bestimmten Fällen) 7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände 8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 9. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder 10. Immobilienmakler 11. Spielbanken 12. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet 13. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln Geldwäschegesetz ab 26. Juni Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute 4. Agenten nach 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 5. selbständige Gewerbetreibende, die a) im Namen eines Zahlungsdienstleisters nach 1 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste nach 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen oder b) E-Geld eines Kreditinstituts nach 1a Absatz 1 Nummer 6. Finanzunternehmen 7. Versicherungsunternehmen 8. Versicherungsvermittler 9. Kapitalverwaltungsgesellschaften 10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare 11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind 12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder 14. Immobilienmakler 15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um a) Betreiber von Geldspielgeräten nach 33c der Gewerbeordnung, b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach 1 des Rennwett-und Lotteriegesetzes betreiben, c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen, d) Soziallotterien 16. Güterhändler 12
13 Verpflichtete Erweiterung des Verpflichtetenkreises Verpflichtetenkreis wird insbesondere im Bereich Glückspiel erweitert Sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sollen geldwäscherechtlich Verpflichtete sein (z.b. Spielhallen und Sportwettenanbieter) 13
14 Verpflichtete Laut Geldwäschegesetz vom 13. August Allgemeine Sorgfaltspflichten (2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen: [ ] bei der Annahme von Bargeld im Wert von Euro. Geldwäschegesetz ab 26. Juni Risikomanagement (4) Verpflichtete nach 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens Euro tätigen oder entgegennehmen. 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten (6) Verpflichtete nach 2 Absatz 1 Nummer 16 haben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens Euro tätigen oder entgegennehmen, zu erfüllen. 14
15 Verpflichtete Geldwäschegesetz ab 26. Juni 2017 Erweiterung des Verpflichtetenkreises Geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten von Güterhändlern sind ab Euro Barzahlungen (bisher Euro) zu erfüllen 15
16 Geldwäsche Sorgfaltspflichten gelten für bestimmte Unternehmen und Personen (Verpflichtete) sollen Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen sind Maßnahmen, um zu verhindern, dass Geld gewaschen wird allgemeine Sorgfaltspflichten (z.b. Identifizierung des Vertragspartners) vereinfachte Sorgfaltspflichten (wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht) verstärkte Sorgfaltspflichten (wenn ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann) Maßnahmen sind z.b.: die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen 16
17 Wirtschaftlich Berechtigte 3 (1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder 2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein. Verpflichtet haben festzustellen: den Namen des wirtschaftlich Berechtigten im Einzelfall (risikoorientiert) weitere Identifizierungsmerkmale dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen erhoben werden sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, dass der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wb gilt 17
18 Exkurs: Politisch exponierte Personen (PEPs) 1 Begriffsbestimmungen (12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Erweiterung des Begriffs relevante Mandatsträger im In-und Ausland sind mit hohem Geldwäscherisiko einzustufen 18
19 3. DAS TRANSPARENZREGISTER Wirtschaftlich Berechtigte 3 GwG (2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar 1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, 2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder 3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter. 19
20 Wirtschaftlich Berechtigte Stiftungen Änderung der Systematik 3 GwG Wirtschaftlich Berechtigter (3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten: 1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, 2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, 3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, 4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und 5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. 20
21 Wirtschaftlich Berechtigte Beispiel für mehrstufige Beteiligungsstruktur (könnte aus Handelsregister ermittelt werden): Garten GmbH Herr Baum (14%) Zaun GmbH (26%) Frau Hecke (20%) Rasen GmbH (40%) Herr Biene (100%) Frau Beet (10%) Frau Blume (90%) Herr Biene und Frau Blume sind wirtschaftliche Berechtigte der Garten GmbH. 21
22 Transparenzregister 22
23 1. EU-RECHTSRAHMEN Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie Beispiele für Umsetzungen der zentralen Register in der EU Finnland Patent- und Registerbüro Eintragungen müssen bis zum erfolgen Vereinigtes Königreich Companies House Basic-Infos offen zugänglich Weitere Infos beschränkt Niederlande Niederländische Handelskammer Online Registrierung Einsicht: berechtigtes Interesse Deutschland Transparenzregister Italien Unternehmensregister Infos (z.b. für Trusts) beschränkt zugänglich 23
24 Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf Vereinigungen nach 20 Absatz 1 Satz 1 (z.b. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) und Rechtsgestaltungen nach 21 (z.b. Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen) werden über das Transparenzregister zugänglich sein. 24
25 Transparenzregister Stand
26 3. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten 1. Vor- und Nachname, 2. Geburtsdatum, 3. Wohnort und 4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses Mitteilungan das Transparenzregister notwendig, wenn sich wb nicht über bestehende Eintragungen in Registern ergeben: 1. dem Handelsregister ( 8 des Handelsgesetzbuchs), 2. dem Partnerschaftsregister ( 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), 3. dem Genossenschaftsregister ( 10 des Genossenschaftsgesetzes), 4. dem Vereinsregister ( 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder 5. dem Unternehmensregister ( 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). 26
27 Transparenzregister Stand
28 Transparenzregister Stand
29 Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister Einsicht in Eintragungen kann beschränktwerden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten der Einsichtnahme entgegenstehen (z.b. erpresserischer Menschenraub oder Bedrohung, Minderjährige, ). 29
30 Transparenzregister Einsichtnahme in das Transparenzregister Der Zugangzu bestimmten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ist gestaffelt (z.b.): Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Zugang uneingeschränkt) Verpflichtete: Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche einhalten müssen (Zugang im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten) bei "berechtigtem Interesse" auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten (Zugang im Einzelfall und eingeschränkt) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierungdes Nutzers möglich. 30
31 Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister Eintragungen in Registern (z.b.) HR UR PR VR User Nach Registrierung: Suche nach Vereinigungen möglich Zugang muss authentifiziert werden Info zu wb Transparenzregister Eintragung unverzüglich notwendig, wenn nicht aus anderen Registern ersichtlich Vereinigungen nach 20 und 21 Eintragung des wb 31
32 Transparenzregister Beispiele für Eintragungen in anderen Registern, die den wb ergeben Fallbeispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Rechtsgestaltung nach 20) 1. Check im Transparenzregister = keine Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach 20 Absatz 1 Satz 1, 20 Absatz 2 Satz 3 und nach Zugänglich ist die Liste der Gesellschafter im Handelsregister 32
33 Transparenzregister Beispiele für Eintragungen in anderen Registern, die den wb ergeben Fallbeispiel Aktiengesellschaft (Rechtsgestaltung nach 20) 1. Check im Transparenzregister = keine Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach 20 Absatz 1 Satz 1, 20 Absatz 2 Satz 3 und nach Zugänglich sind Stimmrechtsmitteilungen nach 26, 26a des Wertpapierhandelsgesetzes im Unternehmensregister 50,70% der Stimmrechte = wb 33
34 Transparenzregister Einsichtnahme in das Transparenzregister Einsicht ab 27. Dezember 2017 vorgesehen Auslagerung von betriebsinternen Maßnahmen möglich: Geldwäschegesetz-konforme Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten kann von Dritten übernommen werden. 34
35 Eintragungen ins Transparenzregister (erstmals bis ) Transparenzpflichtige Rechtseinheiten (z.b. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften und Verwalter von Trusts) sollten ihre/n wirtschaftlich Berechtigten kennen (Informationen einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten) wissen, ob sich diese/r bereits aus den genannten Register ergeben/ergibt wenn nicht, unverzüglich eine Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen Anteilseigner bzw. Mitglieder sollten den Rechtsgestaltungen die für das Transparenzregister relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen 35
36 Einsichtnahme in das Transparenzregister (ab ) Einsichtnahmesuchende sollten sich online registrieren sich authentifizieren (z.b. Behörden, Verpflichtete, Personen mit berechtigtem Interesse) Weitere Details werden in Verordnungen geregelt. 36
37 37 Fazit und Ausblick
38 4. FAZIT UND AUSBLICK Fazit Geldwäschegesetz ab 26. Juni 2017 Erweiterung des Verpflichtetenkreises Stärkung des risikobasierten Ansatzes Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten Transparenzregister Sanktionen verschärft Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 38
39 4. FAZIT UND AUSBLICK Ausblick Das neue Geldwäschegesetz ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hat am 05. Juli 2016 einen Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-Richtlinie vorgelegt, die sogenannte 5. Geldwäsche-Richtlinie. Weitere Verschärfungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung z.b.: Stärkung der Transparenz für E-Geldprodukte öffentlicher Zugang zu Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten Senkung des EU-weiten Mindestschwellenwerts von 25 % auf 10 % bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten blob=publicationfile&v=1 39
40 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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