Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten

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1 Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten Kai Osenbrück Bundesanzeiger Verlag GmbH Salvatore Saporito LexisNexis GmbH

2 Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Das neue Geldwäschegesetz -Transparenzregister- Kai Osenbrück Webinar

3 Agenda 1. EU Rechtsrahmen & Umsetzung in Deutschland 2. Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) in der Praxis Transparenzregister Konzept des Registers Eintragungen Einsichtnahmen 3. Fazit und Ausblick

4 1ẸU Rechtsrahmen & Umsetzung in Deutschland 4

5 1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (14) [ ] Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem Zentralregister außerhalb der Gesellschaft gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten können hierfür eine zentrale Datenbank, in der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes Zentralregister verwenden. [ ] Der Richtlinie muss bis zum 26. Juni 2017 nachgekommen werden

6 1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND 4. EU-Geldwäscherichtlinie Beispiele für Umsetzungen der zentralen Register in der EU Finnland Patent- und Registerbüro Eintragungen müssen bis zum erfolgen Vereinigtes Königreich Companies House Basic-Infos offen zugänglich Weitere Infos beschränkt Deutschland Transparenzregister Niederlande Niederländische Handelskammer Online Registrierung Einsicht: berechtigtes Interesse Italien Unternehmensregister Infos (z.b. für Trusts) beschränkt zugänglich 6

7 1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU- Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Der Bundestag hat am 18. Mai 2017 das Gesetz beschlossen. Der Bundesrat hat am 02. Juni 2017 das Gesetz beschlossen. Es trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Artikel 1: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) 7

8 1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) Geldwäschegesetz ab 26. Juni 2017 Erweiterung des Verpflichtetenkreises Stärkung des risikobasierten Ansatzes Transparenzregister (Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten) Sanktionen verschärft Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 8

9 1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) Auswirkungen der BaFin Anwendungs- und Auslegungshinweise vom auf Ihre KYC-Prozesse (Konsultationsstatus) Bei der Geschäftspartnerüberprüfung von Neukunden sowie bei der laufenden Bestandskundenüberprüfung ist die ausschließliche Recherche in den öffentlichen Registern (z.b. Handelsregister) nicht ausreichend Insbesondere müssen bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten neben den Eigentumsstrukturen (Kapitalanteile) auch die Kontrollstrukturen (Stimmrechte, Konsortialvereinbarungen etc.) im Rahmen des risikoorientierten Ansatzes einbezogen werden Die Primärquelle hierzu ist das deutsche Transparenzregister Neubetrachtung und Anpassung bestehender KYC-Prozesse durchaus sinnvoll. 9

10 2Ḍas neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) in der Praxis 10

11 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten 1. Vor- und Nachname, 2. Geburtsdatum, 3. Wohnort und 4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses Mitteilung an das Transparenzregister notwendig, wenn sich wb nicht über bestehende Eintragungen (aus Dokumenten, die elektronisch abrufbar sind) in Registern ergeben: 1. dem Handelsregister ( 8 des Handelsgesetzbuchs), 2. dem Partnerschaftsregister ( 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), 3. dem Genossenschaftsregister ( 10 des Genossenschaftsgesetzes), 4. dem Vereinsregister ( 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder 5. dem Unternehmensregister ( 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). 11

12 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister Eintragungen in Registern (z.b.) HR UR PR VR Transparenz register Info zu wb User Nach Registrierung: Suche nach Vereinigungen möglich Zugang muss authentifiziert werden Eintragung des wb Eintragung unverzüglich notwendig, wenn nicht aus anderen Registern ersichtlich Vereinigungen nach 20 und 21 GwG 12

13 2. WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE Wirtschaftlich Berechtigte 3 GwG (1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder 2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein. 13

14 2. WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE Wirtschaftlich Berechtigte 3 GwG (2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar 1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, 2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder 3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter. 14

15 2. WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE Wirtschaftlich Berechtigte Stiftungen 3 GwG Wirtschaftlich Berechtigter (3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten: 1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, 2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, 3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, 4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und 5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. 15

16 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf Vereinigungen nach 20 Absatz 1 Satz 1 (z.b. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) und Rechtsgestaltungen nach 21 (z.b. Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen) werden über das Transparenzregister zugänglich sein. 16

17 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Einsichtnahme in das Transparenzregister Der Zugang zu bestimmten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ist gestaffelt (z.b.): Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Zugang uneingeschränkt) Verpflichtete: Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche einhalten müssen (Zugang im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten) bei "berechtigtem Interesse" auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten (Zugang im Einzelfall und eingeschränkt) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich. 17

18 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Sanktionen nach dem GwG 56 Bußgeldvorschriften GwG 52. entgegen 18 Absatz 3 Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 53. entgegen 20 Absatz 1 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten a) nicht einholt, b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, c) nicht auf aktuellem Stand hält oder d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt, 54. entgegen 20 Absatz 3 seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, 55. entgegen 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten a) nicht einholt, b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, c) nicht auf aktuellem Stand hält oder d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt, 56. die Einsichtnahme in das Transparenzregister nach 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister verschafft, Für Ordnungswidrigkeiten nach 56 Abs. 1 Nr GwG ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) Verwaltungsbehörde nach 36 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Bußgeldkatalog auf der Seite des BVA: 18

19 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Live-Demo 19

20 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Auswahl der Art der Registrierung Stand

21 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Nähere Definition der Registrierung z.b. bei Verpflichteten Stand

22 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister mögliche Dokumente zur Identifikation (TrEinV) Als Identitätsnachweis geeignet gelten z.b. 1. bei natürlichen Personen z.b. eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes 2. bei nicht natürlichen Personen z.b. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder Gründungsdokumenten und ein Nachweis darüber dass der jeweilige Kunde zur Einsichtnahme für die Rechtseinheit berechtigt ist z.b. Schreiben aus dem hervorgeht, dass die registrierte Person mit der zur Registrierung verwendeten adresse zur Einsichtnahme für die Rechtseinheit berechtigt ist. 22

23 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Dateiübermittlung zur Identifikation Muster für das Berechtigungsschreiben 23

24 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Suche im Register Stand

25 3. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Trefferliste in Register Dokumente aus weiteren Registern können abgerufen werden. Stand

26 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Für die Einsicht der Eintragungen im Transparenzregister muss ein Antrag gestellt werden. Stand

27 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Anträge müssen begründet werden Behörden müssen gem. 6 TrEinV bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verpflichtete haben gem. 7 TrEinV darzulegen, dass sie Verpflichtete sind und dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt. Hierfür ist es notwendig, dass die Verpflichteten darlegen woraus sich im konkreten Einzelfall die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der beantragten Rechtseinheit ergibt. Personen mit berechtigtem Interesse müssen dieses gem. 8 TrEinV nachweisen. Zur Darlegung eines solchen berechtigten Interesses können bei Nichtregierungsorganisationen ihre Satzung, aus der sich ein Einsatz gegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten wie Korruption und gegen Terrorismusfinanzierung ergibt, geeignet sein. Bei Journalisten ist der Nachweis durch einen Journalistenausweis und zum Beispiel eine Darstellung von bereits getätigten oder geplanten Recherchen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglich. 27

28 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Anträge auf Einsicht könne im Account verwaltet werden. Stand

29 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Gebühren werden laut Transparenzregistergebührenverordnung erhoben. 29

30 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Musterauszug aus dem Transparenzregister Es liegt keine Eintragung vor = Leermeldung/Negativtestat 30

31 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Beispiele für Eintragungen in anderen Registern, aus denen sich wbs ergeben Fallbeispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Rechtsgestaltung nach 20 GwG) Check im Transparenzregister = keine Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach 20 Absatz 1 Satz 1, 20 Absatz 2 Satz 3 und nach 21 Zugänglich ist die Liste der Gesellschafter im Handelsregister 31

32 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Transparenzregister Musterauszug aus dem Transparenzregister 32

33 2. DAS TRANSPARENZREGISTER Automatisierter Registerauszugsservice KYC - PRÜFPROZESS IM CUSTOMER DUE DILIGENCE Prüfung wirtschaftlich Berechtigter PEP Prüfung Identifikation Vertragspartner Geschäftszweck Prüfung Dokumenten Prüfung Öffentlicher- und Nicht Öffentlicher Registerauszugsservice Transparenzregister Unternehmensregister Handelsregister Vereinsregister Genossenschaftsregister Partnerschaftsregister Insolvenzregister etc

34 Exkurs: LexisNexis Geschäftspartnerüberprüfung Salvatore Saporito, Team Leader Europe Risk & Compliance

35 Erkennbare Trends Zunahme an Strafverfolgungen Relevanz für erweiterte Geschäftspartnerüberprüfung Sensibilität bis in den Mittelstand Verlagerung der Anforderungen von Kunden zum Geschäftspartner Standardisierungstendenzen in der Ermittlungstiefe erkennbar Integration in eigene Systeme LexisNexis GmbH Willkommen bei den Informationsexperten! 35

36 Informationsquellen nur welche? Risikoansatz und Quellen für Due Diligence LexisNexis GmbH Willkommen bei den Informationsexperten! 36

37 Identifikation wirtschaftlich Berechtigter Identifikation des wahren wirtschaftlich Berechtigten bleibt weiterhin enorme Herausforderung Preisgabe der Information durch Geschäftspartner als verpflichtende Voraussetzung für Zusammenarbeit Prüfung der Namen mit Lexis Diligence gegen Negative News Rechtsfälle Unternehmensverflechtungen Sanktionen PEP-Status Biografische Daten Weltweite Presse u.v.m. 37

38 Prozess zum Aufbau einer effektiven Geschäftspartnerüberprüfung Einbettung in den betrieblichen Kontext Unterstützung durch IT zur Standardisierung Informationsauswertung und Schaffung einer Entscheidungsgrundlage Prüfungsprozess und Recherchequellen festlegen Verhältnis Risikopotential und Ressourcenaufwand einschätzen, um Umfang der Überprüfung festzulegen (Ermittlungstiefe) Risk Assessment durch Identifikation der Risikofelder & Kategorisierung in Risikogruppen Identifikation der Geschäftspartner und Einteilung in Cluster LexisNexis GmbH Willkommen bei den Informationsexperten! 38

39 Lexis Diligence - Geschäftspartnerüberprüfung Zugriff auf alle Quellen über nur eine Suchmaske Benutzerfreundliche Oberfläche und vielfältige Such-Optionen Erkennen von Nachrichten mit negativer Tonalität -Alert, wenn für bestimmte Suchbegriffe neue Ergebnisse gefunden werden Dokumentationsnachweis über Report Builder LexisNexis GmbH Willkommen bei den Informationsexperten! 39

40 Zurück zu Kai Osenbrück Salvatore Saporito, Team Leader Europe Risk & Compliance

41 3.Fazit und Ausblick 41

42 3. FAZIT Eintragungen ins Transparenzregister (erstmals bis ) Transparenzpflichtige Rechtseinheiten (z.b. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften und Verwalter von Trusts) sollten ihre/n wirtschaftlich Berechtigten ggf. kennen (Informationen einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten) wissen, ob sich diese/r bereits aus den genannten Register ergeben/ergibt wenn nicht, unverzüglich eine Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen Anteilseigner bzw. Mitglieder sollten den Rechtsgestaltungen die für das Transparenzregister relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen 42

43 3. FAZIT Einsichtnahme in das Transparenzregister (ab ) Einsichtnahmesuchende sollten sich online registrieren sich authentifizieren (z.b. Behörden, Verpflichtete, Personen mit berechtigtem Interesse) Weitere Details sind in Verordnungen geregelt. 43

44 3. AUSBLICK Ausblick Am 19. April 2018 hat das Europäische Parlament die 5. Geldwäsche-Richtlinie angenommen. Weitere Verschärfungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung z.b.: Öffnung der nationalen Register der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen für die Öffentlichkeit (Ende 2019) Öffnung der nationalen Register der wirtschaftlich Berechtigten von Trusts für Personen mit einem berechtigten Interesse Vernetzung der nationalen Register (Anfang 2021) 44

45 Kai Osenbrück Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Christoph Hess Digital Strategist Kuble AG Tel.: +41 (0) Salvatore Saporito Miki Vayloyan Business Development Manager Media Monitoring LexisNexis GmbH Tel.: +41 (0)

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