Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) mit erweiterten Sorgfaltspflichten
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- Hildegard Zimmermann
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1 Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) mit erweiterten Sorgfaltspflichten Kai Osenbrück, M.A. 05. April 2017, Köln
2 Agenda 1. EU - Rechtsrahmen 2. Umsetzung in Deutschland 3. Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) in der Praxis Sorgfaltspflichten Verpflichtete Wirtschaftlich Berechtigte Transparenzregister 4. Fazit und Ausblick
3 3 EU - Rechtsrahmen
4 1. EU RECHTSRAHMEN Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie Richtlinie (EU) 2015/849 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission Richtlinie und Verordnung wurden am 5. Juni im Amtsblatt veröffentlicht und traten am 25. Juni 2015 in Kraft. Strengere Regeln und Vereinheitlichung Anpassung an die Financial Action Task Force 2012 Intensivierter risikobasierter Ansatz Register zur Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten Aufgaben der europäischen Aufsichtsbehörden Sanktionen Der Richtlinie muss bis zum 26. Juni 2017 nachgekommen werden
5 1. EU RECHTSRAHMEN Risikobasierter Ansatz Identifizierung und Kategorisierung von Geldwäsche-und Terrorismusfinanzierungsrisiken Risikobewertungen der Kommission, der einzelnen Mitgliedsstaaten und der Verpflichten Verpflichtete: Sicherstellung der Analyse von jedem Einzelgeschäft gemäß der spezifischen Risikoeigenschaften Entwicklung von Strategien, Prozessen und Kontrollmechanismen zur Gewährleistung von Bewertungen der Transaktionen und Erfassung von potenziellen Risiken Leitfaden der Financial Action Task Force: 5 Von
6 Umsetzung in Deutschland 6
7 2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Novellierung des Geldwäschegesetzes Ablauf in Deutschland 15. Dezember 2016: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht Februar 2017: Presse berichtet über Einigung der Regierung auf Geldwäschegesetz Quelle: 7
8 2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU- Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Stärkung des risikobasierten Ansatzes Anhebung des Bußgeldrahmens für Verstöße Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister Umstrukturierung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Das Gesetz soll am 26. Juni 2017 in Kraft treten. blob=publicationfile&v=7 8
9 2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Umstrukturierung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) wird nicht mehr beim Bundeskriminalamt angesiedelt sein, sondern beim Finanzministerium Anbindung als weitere Abteilung und gleichzeitig als funktionale Behörde an die Generalzolldirektion bei der Direktion VIII (Zollkriminalamt) Aufgaben: Filterfunktion Datensammlung und -zusammenführung Weiterleitung von werthaltigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden Koordinierungsfunktion gegenüber anderen zuständigen inländischen Behörden, insbesondere den Aufsichtsbehörden der Länder Kompetenzen beim Anhalten von Transaktionen und Vermögensgegenständen 9
10 Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) in der Praxis 10
11 Geldwäsche Geldwäsche ist das Verschleiern der Herkunft von Geldern und Vermögenswerten, die aus der Begehung von Straftaten herrühren sowie das Einschleusen dieser Gelder und Vermögenswerte in den legalen Finanz-und Wirtschaftskreislauf. (Hrsg. R. Quedefeld, Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, 2017, S. 21) Sorgfaltspflichten gelten für bestimmte Unternehmen und Personen (Verpflichtete) sollen Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen sind Maßnahmen, um zu verhindern, dass Geld gewaschen wird 11
12 Whistleblowing Verfahren Risikomanagement Interne Sicherungsmaßnahmen EU-Richtlinie: Artikel 61 (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanalmelden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen. Referentenentwurf: 5 (5) Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Verfahren zu schaffen, über die ihre Mitarbeiter und Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können. Regierungsentwurf: 6 (5) Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identitätmöglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften an geeignete Stellen zu berichten. 12
13 Sanktionen nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Bislang Maximalstrafe von Euro Bisher 17 Punkte im Bußgeldkatalog, jetzt 67 Punkte im Gesetzentwurf Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro oder 2. mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften können Strafen verhängt werden von fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat sog. Prangervorschrift(naming and shaming): Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht. 13
14 Verpflichtete Laut Geldwäschegesetz vom 13. August Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 2a. Institute im Sinne des 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2b. Agenten im Sinne des 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen 3. Finanzunternehmen 4. Versicherungsunternehmen 4a. die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 5. Versicherungsvermittler 6. Kapitalverwaltungsgesellschaften 7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare (in bestimmten Fällen) 7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände 8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 9. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder 10. Immobilienmakler 11. Spielbanken 12. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet 13. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Februar Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute 4. Agenten nach 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 5. selbständige Gewerbetreibende, die a) im Namen eines Zahlungsdienstleisters nach 1 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste nach 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen oder b) E-Geld eines Kreditinstituts nach 1a Absatz 1 Nummer vertreiben 6. Finanzunternehmen 7. Versicherungsunternehmen 8. Versicherungsvermittler 9. Kapitalverwaltungsgesellschaften 10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare 11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind 12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder 14. Immobilienmakler 15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um a) Betreiber von Geldspielgeräten nach 33c der Gewerbeordnung, b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach 1 des Rennwett-und Lotteriegesetzes betreiben, c) Lotterien, die außerhalb des Internets angeboten und vertrieben werden und die über eine staatliche Erlaubnis verfügen, d) Soziallotterien 16. Güterhändler 14
15 Verpflichtete Laut Geldwäschegesetz vom 13. August Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 2a. Institute im Sinne des 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2b. Agenten im Sinne des 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen 3. Finanzunternehmen 4. Versicherungsunternehmen 4a. die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 5. Versicherungsvermittler 6. Kapitalverwaltungsgesellschaften 7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare (in bestimmten Fällen) 7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände 8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 9. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder 10. Immobilienmakler 11. Spielbanken 12. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet 13. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Februar Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute 4. Agenten nach 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 5. selbständige Gewerbetreibende, die a) im Namen eines Zahlungsdienstleisters nach 1 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste nach 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen oder b) E-Geld eines Kreditinstituts nach 1a Absatz 1 Nummer 6. Finanzunternehmen 7. Versicherungsunternehmen 8. Versicherungsvermittler 9. Kapitalverwaltungsgesellschaften 10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare 11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind 12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder 14. Immobilienmakler 15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um a) Betreiber von Geldspielgeräten nach 33c der Gewerbeordnung, b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach 1 des Rennwett-und Lotteriegesetzes betreiben, c) Lotterien, die außerhalb des Internets angeboten und vertrieben werden und die über eine staatliche Erlaubnis verfügen, d) Soziallotterien 16. Güterhändler 15
16 Verpflichtete Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Februar 2017 Erweiterung des Verpflichtetenkreises Verpflichtetenkreis wird insbesondere im Bereich Glückspiel erweitert Sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sollen geldwäscherechtlich Verpflichtete sein (z.b. Spielhallen und Sportwettenanbieter) 16
17 Verpflichtete Laut Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Februar Allgemeine Sorgfaltspflichten (2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen: [ ] bei der Annahme von Bargeld im Wert von Euro. 4 Risikomanagement (4) Verpflichtete nach 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens Euro tätigen oder entgegennehmen. 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten (6) Verpflichtete nach 2 Absatz 1 Nummer 16 haben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens Euro tätigen oder entgegennehmen, zu erfüllen. 17
18 Verpflichtete Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Februar 2017 Erweiterung des Verpflichtetenkreises Geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten von Güterhändlern sind ab Euro Barzahlungen (bisher Euro) zu erfüllen 18
19 Verpflichtete & wirtschaftlich Berechtigte Das sogenannte "KnowYourCustomer"-Prinzip ist eines der wichtigsten Grundsätze der Geldwäscheprävention. 11 Gesetzentwurf der Bundesregierung Identifizierung (1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigtevor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. [ ] (4) Bei der Identifizierung hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben: 1. bei einer natürlichen Person: a) Vorname und Nachname, b) Geburtsort, c) Geburtsdatum, d) Staatsangehörigkeit und e) eine Wohnanschrift [ ] Zusätzlich zur Legitimationsprüfungen haben die Verpflichteten auch die Identität von Personen, die im Namen des Kunden handeln, festzustellen und zu prüfen. 19
20 Wirtschaftlich Berechtigte 3 (1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder 2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein. Verpflichtet haben festzustellen: den Namen des wirtschaftlich Berechtigten im Einzelfall (risikoorientiert) weitere Identifizierungsmerkmale dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen erhoben werden sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, dass der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wb gilt 20
21 Exkurs: Politisch exponierte Personen (PEPs) 1 Begriffsbestimmungen (12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Erweiterung des Begriffs relevante Mandatsträger im In-und Ausland sind mit hohem Geldwäscherisiko einzustufen 21
22 Wirtschaftlich Berechtigte Neuerungen / Hintergründe Geldwäschegesetz-konforme Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten Vgl. e/aufg_abt/abt2/geldwaesche/ermittlung_wirt schaftlich_berechtigter.pdf 22
23 Wirtschaftlich Berechtigte Stiftungen / Trusts Änderung der Systematik 3 Entwurf der Bundesregierung Wirtschaftlich Berechtigter (3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten: 1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, 2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, 3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, 4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und 5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. 23
24 Wirtschaftlich Berechtigte Beispiel für mehrstufige Beteiligungsstruktur (könnte aus Handelsregister ermittelt werden): Garten GmbH Herr Baum (15%) Zaun GmbH (25%) Frau Hecke (20%) Rasen GmbH (40%) Herr Biene (100%) Frau Beet (10%) Frau Blume (90%) Herr Biene und Frau Blume sind wirtschaftliche Berechtigte der Garten GmbH. 24
25 Transparenzregister 25
26 Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf Vereinigungen nach 20 Absatz 1 Satz 1 (Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) und Rechtsgestaltungen nach 21 (Trusts und Stiftungen) werden über das Transparenzregister zugänglich sein. 26
27 Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten 1. Vor-und Nachname, 2. Geburtsdatum, 3. Wohnort und 4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses Mitteilungan das Transparenzregister notwendig, wenn sich wbnicht über bestehende Eintragungen in Registern ergeben: 1. dem Handelsregister ( 8 des Handelsgesetzbuchs), 2. dem Partnerschaftsregister ( 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), 3. dem Genossenschaftsregister ( 10 des Genossenschaftsgesetzes), 4. dem Vereinsregister ( 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder 5. dem Unternehmensregister ( 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). 27
28 Transparenzregister Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister Die Mitteilungen haben erstmals bis zum 01. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen. Einsicht in Eintragungen kann beschränktwerden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten der Einsichtnahme entgegenstehen (z.b. erpresserischer Menschenraub oder Bedrohung, Minderjährige, ). 28
29 Transparenzregister Einsichtnahme in das Transparenzregister Der Zugangzu bestimmten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ist gestaffelt (z.b.): Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Zugang uneingeschränkt) Verpflichtete: Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche einhalten müssen (Zugang im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten) bei "berechtigtem Interesse" auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten (Zugang im Einzelfall und eingeschränkt) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierungdes Nutzers möglich. 29
30 Transparenzregister Beispiele für Eintragungen in anderen Registern, die den wb ergeben Fallbeispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Rechtsgestaltung nach 20) 1. Check im Transparenzregister = keine Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach 20 Absatz 1 Satz 1, 20 Absatz 2 Satz 3 und nach Zugänglich ist die Liste der Gesellschafter im Handelsregister 30
31 Transparenzregister Beispiele für Eintragungen in anderen Registern, die den wb ergeben Fallbeispiel Aktiengesellschaft (Rechtsgestaltung nach 20) 1. Check im Transparenzregister = keine Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach 20 Absatz 1 Satz 1, 20 Absatz 2 Satz 3 und nach Zugänglich sind Stimmrechtsmitteilungen nach 26, 26a des Wertpapierhandelsgesetzes im Unternehmensregister 50,70% der Stimmrechte = wb 31
32 Transparenzregister Einsichtnahme in das Transparenzregister Einsicht ab 27. Dezember 2017 vorgesehen Auslagerung von betriebsinternen Maßnahmen möglich: Geldwäschegesetz-konforme Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten kann von Dritten übernommen werden. 32
33 33 Fazit und Ausblick
34 4. FAZIT UND AUSBLICK Fazit Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Februar 2017 Erweiterung des Verpflichtetenkreises Stärkung des risikobasierten Ansatzes Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten Transparenzregister Sanktionen verschärft Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 34
35 4. FAZIT UND AUSBLICK Kennen Sie Ihren Kunden KnowYour Customer Für die Identifizierungdes wirtschaftlich Berechtigten, im Rahmen des Know Your Customer-Prinzipes gibt es eine weitere Quelle das Transparenzregister Da es sich lediglich um ein Auffangregisterhandeln wird, benötigen Sie weitere Quellen Nutzen Sie hier Synergieeffekte die bedarfsgerechten KYC- Lösungenvom Bundesanzeiger Verlag, mit denen Sie Ihrer Sorgfaltspflicht bei der rechtskonformen Überprüfung Ihrer Geschäftskunden/Mandanten unkompliziert nachkommen können! 35
36 4. FAZIT UND AUSBLICK Ausblick Das neue Geldwäschegesetz soll am 26. Juni 2017 in Kraft treten. Die Europäische Kommission hat am 05. Juli 2016 einen Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-Richtlinie vorgelegt, die sogenannte 5. Geldwäsche-Richtlinie. Weitere Verschärfungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung z.b.: Stärkung der Transparenz für E-Geldprodukte öffentlicher Zugang zu Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten Senkung des EU-weiten Mindestschwellenwerts von 25 % auf 10 % bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten blob=publicationfile&v=1 36
37 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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