Anlagerichtlinien. Inhaltsverzeichnis CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG. 1. Januar 2018
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1 CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG Anlagerichtlinien 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Allgemeine Grundsätze 3 2 Balanced Portfolios CSA Mixta-BVG Basic CSA Mixta-BVG Defensiv CSA Mixta-BVG CSA Mixta-BVG Maxi CSA Mixta-BVG Equity 75 (nach BVV 2 Aktienquote überschritten) CSA BVG Dynamic CSA Mixta-BVG Index CSA Mixta-BVG Index CSA Mixta-BVG Index CSA Mixta-BVG Index 75 (nach BVV 2 Aktienquote überschritten) 9 3 Fixed Income Portfolios CSA Money Market CHF CSA Swiss Bonds CHF CSA Foreign Bonds CHF CSA Mid Yield Bonds CHF CSA International Bonds CSA Global Bonds Hedged CSA Global Corporate Bonds Hedged CSA Bonds EUR CSA Bonds USD CSA Equity Linked Bonds CSA Inflation Linked Bonds CHF CSA Short Term Bonds CHF 17 4 Equity Portfolios CSA Equity Switzerland CSA Equity Small & Mid Cap Switzerland CSA Fund Selection Equity Switzerland CSA Fund Selection Equity USA CSA Fund Selection Equity Europe CSA Fund Selection Equity Dragon Countries CSA Fund Selection Equity Emerging Markets CSA Swiss Index CSA Euro Index CSA Nippon Index 27 5 Real Estate Portfolios CSA Real Estate Switzerland CSA Real Estate Switzerland Residential CSA Real Estate Switzerland Commercial CSA Real Estate Germany CSA Real Estate Switzerland Pooled Investments CSA Hypotheken Schweiz 34 Seite Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 1
2 6 Alternative Portfolios CSA Insurance Linked Strategies CSA Insurance Linked Strategies Fixed CSA Energie-Infrastruktur Schweiz 40 Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 2
3 Gestützt auf Art. 13 der Statuten der Credit Suisse Anlagestiftung (nachstehend Stiftung genannt) hat der Stiftungsrat die folgenden Anlagerichtlinien erlassen. Die allgemeinen Grundsätze sowie die besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien können vom Stiftungsrat jederzeit geändert Änderungen werden den Anlegern in geeigneter Form mitgeteilt. 1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Für alle Anlagegruppen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Anlagestiftungen (ASV) und sofern diese keine besondere Regelungen enthalten, sinngemäss auch die Anlagevorschriften aus BVV Wo die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen nach Artikeln 54 und 54a BVV 2 überschritten werden, sind in den besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien der Vergleichsindex und die maximale prozentuale Abweichung vom Vergleichsindex genannt. Nicht überschritten werden dürfen die Schuldnerund Gesellschaftsbegrenzungen nach Artikeln 54 und 54a BVV 2 in den Mischvermögen. 1.3 Mischvermögen, deren Anlegerkreis sich auf in der Schweiz domizilierte steuerbefreite Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (sog. Bankstiftungen) beschränkt, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Kategorienbegrenzungen einzelner Anlagekategorien (Art. 55 BVV 2) überschreiten, sofern der Namenszusatz der Anlagegruppe explizit darauf hinweist und die besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien das Ausmass der nichteingehaltenen Kategorienbegrenzung beschreibt. Mischvermögen und festverzinsliche Anlagegruppen dürfen Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV 2 einsetzen, sofern sie in der Benchmark enthalten sind, die Benchmark breit diversifiziert ist und diese grösstenteils aus nicht alternativen Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 besteht. 1.4 Von den allgemeinen Grundsätzen sowie den besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident des Stiftungsrates den Abweichungen zustimmt. Die Abweichungen sind den zuständigen Anlagekomitees mitzuteilen und im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. 1.6 Auf eine Kreditaufnahme (sog. Leverage) ist grundsätzlich zu verzichten. Eine technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahme, z.b. zur Finanzierung von Rücknahmen oder zur Überbrückung von gegenläufigen Zahlungsströmen mit unterschiedlicher Valuta ist jedoch zugelassen. 1.7 Sofern die besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien ein Mindest- und/oder ein Durchschnittsrating verlangen, gelten zusätzlich folgende Regeln: - falls die Ratings der Agenturen Standard & Poor s (S&P), Moody s Investor Service (Moody s) und Fitch Ratings, Ltd. (Fitch) unterschiedlich sind, gilt das tiefste, - falls kein Rating dieser Agenturen vorliegt, kann ein vergleichbares Bankenrating herangezogen 1.8 Bei allen Anlagegruppen können Wertschriften gegen Gebühr an die Depotbank ausgeliehen werden (Securities Lending). Die Depotbank gewährleistet die einwandfreie Durchführung. Zur Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs leistet die Depotbank Sicherheiten in Form von Wertschriften in ein Collateral Depot. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die kollektive Kapitalanlage gelten dabei analog (Art. 55 Abs. 1 lit. a KAG, Art. 76 KKV, Art. 1 ff. KKV- FINMA). 1.9 Der Einsatz derivativer Anlageinstrumente ist erlaubt. Dabei ist Art. 56a BVV 2 einschliesslich der zugehörigen Fachempfehlung einzuhalten. Die verfolgten Strategien müssen fachmännisch begründbar sein und die Anwendung muss folgendes bezwecken: - Die Engagement-Reduktion von bestehenden Positionen, insbesondere Absicherung von Zins-, Währungs- oder Aktienkursrisiken der Anlagen; - Die Engagement-Erhöhung von Positionen anstelle des Erwerbes von physischen Anlagen; - Verbesserung der Erträge durch den gedeckten Verkauf von Optionen; - Ausnützung von höherer Marktliquidität und tieferen Transaktionskosten im Vergleich zu physischen Anlagen Es dürfen nur Derivate eingesetzt werden, deren Basiswerte gemäss den besonderen Bestimmungen der jeweiligen Anlagegruppe zugelassen sind. Zwischen dem Basiswert und dem Derivat muss eine einfach nachvollziehbare Beziehung bestehen. Der Einsatz von komplexen, schwer verständlichen Derivat-Konstruktionen ist nicht erlaubt. 1.5 Eine kurzfristige Überschreitung der Begrenzungen ist erlaubt, sofern diese passiv, d.h. durch Kurs- oder Währungsgewinne/-verluste, oder durch Ausgaben oder Rücknahmen von Ansprüchen erfolgt. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 3
4 1.9.2 Der Derivat-Einsatz ist auf Instrumente zu beschränken, welche über eine ausreichende Marktliquidität und eine einwandfreie Bonität des Schuldners bzw. der Gegenpartei verfügen. Die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen gemäss den besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien sind jeweils unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten Hebeleffekte durch den Einsatz von Derivaten sind nicht erlaubt. D.h., dass das ökonomische Exposure einer Anlagegruppe nie höher als dessen Vermögen sein darf und dass keine Leerverkaufspositionen auf einzelnen Titeln ( Netto-Short-Positionen ) bestehen dürfen. Derivat-Positionen müssen also stets durch vorhandene Liquidität oder Basiswerte gedeckt sein Die eingegangenen Positionen sind regelmässig und sorgfältig zu überwachen. Eine von der Stiftung unabhängige Fachstelle prüft täglich die Einhaltung der Derivat-Richtlinien. Ein Derivate-Reporting wird mindestens quartalsweise erstellt und einmal jährlich im Anhang der Jahresrechnung offengelegt Die Anlagegruppen dürfen unter Einhaltung von Art. 30 ASV in kollektive Anlagen investieren In Anlagegruppen, welche primär über Direktanlagen investieren, ist der Anteil an kollektiven Anlagen insgesamt auf max. 10% des Vermögens der Anlagegruppe beschränkt. In den übrigen Anlagegruppen ist der Anteil an einer kollektiven Anlage auf höchstens 20% des Vermögens der Anlagegruppe zu beschränken. Für kollektive Anlagen, welche der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen sind oder von einer schweizerischen Anlagestiftung aufgelegt wurden, gibt es keine Höchstbeschränkung Für den Erwerb von kollektiven Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Durchschnittsrating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch). Das Halten von kollektiven Obligationenanlagen, deren Durchschnittsrating nach dem Kauf unter die Mindestanforderung sinkt, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Nicht zulässig sind Anlagen in kollektive Anlagen, die Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten bedingen Die nachstehenden besonderen Bestimmungen sowie ein allfälliger Prospekt können abweichende Regelungen enthalten, welche den allgemeinen Grundsätzen vorgehen. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 4
5 2 Balanced Portfolios 2.1 CSA Mixta-BVG Basic Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art zugelassen Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Hypotheken, Obligationen und Immobilien. Fremdwährungsanlagen müssen möglichst umfassend gegen Schweizer Franken abgesichert sein Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 0% bis 20% Liquide Mittel 30% bis 50% Obligationen Schweizerfranken 25% bis 35% Hypotheken Schweiz 70% bis 80% Nominalwerte Total 20% bis 30% Immobilien Schweiz 0% bis 10% Immobilien Ausland 20% bis 30% Immobilien Total 0% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 2.2 CSA Mixta-BVG Defensiv Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art zugelassen Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 0% bis 15% Liquide Mittel 35% bis 75% Obligationen Schweizerfranken 0% bis 20% Obligationen Fremdwährungen 0% bis 10% Hypotheken Schweiz 40% bis 85% Nominalwerte Total 3% bis 23% Aktien Schweiz 2% bis 22% Aktien Ausland 15% bis 35% Aktien Total 0% bis 25% Immobilien Schweiz 0% bis 10% Immobilien Ausland 0% bis 25% Immobilien Total 5% bis 30% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 5
6 2.3 CSA Mixta-BVG Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art zugelassen Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 0% bis 15% Liquide Mittel 28% bis 68% Obligationen Schweizerfranken 0% bis 20% Obligationen Fremdwährungen 0% bis 10% Hypotheken Schweiz 35% bis 75% Nominalwerte Total 8% bis 28% Aktien Schweiz 7% bis 27% Aktien Ausland 25% bis 45% Aktien Total 0% bis 20% Immobilien Schweiz 0% bis 10% Immobilien Ausland 0% bis 20% Immobilien Total 10% bis 30% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 2.4 CSA Mixta-BVG Maxi Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art zugelassen Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 0% bis 15% Liquide Mittel 20% bis 60% Obligationen Schweizerfranken 0% bis 20% Obligationen Fremdwährungen 0% bis 10% Hypotheken Schweiz 30% bis 65% Nominalwerte Total 13% bis 33% Aktien Schweiz 12% bis 32% Aktien Ausland 35% bis 50% Aktien Total 0% bis 20% Immobilien Schweiz 0% bis 10% Immobilien Ausland 0% bis 20% Immobilien Total 15% bis 30% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 6
7 2.5 CSA Mixta-BVG Equity 75 (nach BVV 2 Aktienquote überschritten) Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art zugelassen Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 0% bis 20% Liquide Mittel 0% bis 20% Obligationen Schweizerfranken 0% bis 20% Obligationen Fremdwährungen 0% bis 10% Hypotheken Schweiz 0% bis 35% Nominalwerte Total 20% bis 40% Aktien Schweiz 25% bis 65% Aktien Ausland 65% bis 85% Aktien Total 0% bis 15% Immobilien Schweiz 0% bis 10% Immobilien Ausland 0% bis 15% Immobilien Total 15% bis 30% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 2.6 CSA BVG Dynamic Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Anteile von Schweizer Anlagefonds und/oder in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art zugelassen Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Obligationen, Aktien und Schweizer Immobilien. Fremdwährungsanlagen müssen möglichst umfassend gegen Schweizer Franken abgesichert sein Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 0% bis 59% Liquide Mittel 9% bis 21% Obligationen Schweizerfranken 0% bis 30% Obligationen Fremdwährungen (abgesichert gegen CHF) 9% bis 68% Nominalwerte Total 9% bis 19% Aktien Schweiz 14% bis 29% Aktien Ausland (abgesichert gegen CHF) 23% bis 48% Aktien Total 9% bis 15% Immobilien Schweiz 9% bis 15% Immobilien Total 0% bis 10% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Der Anlegerkreis der Anlagegruppe beschränkt sich auf in der Schweiz domizilierte steuerbefreite Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (sog. Bankstiftungen). Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 7
8 2.7 CSA Mixta-BVG Index Das Vermögen der Anlagegruppe wird überwiegend in Anteile von Schweizer Anlagefonds, welche ihrerseits einen Vergleichsindex nachbilden, investiert. Dabei kann es vorkommen, dass die eingesetzten Anlagefonds nicht in sämtliche Titel des Vergleichsindexes investieren, sondern auf eine repräsentative Auswahl des jeweiligen Vergleichsindexes zurückgreifen. Direktanlagen und in der Schweiz zum Vertrieb zugelassene Exchange Traded Funds (ETFs) sind bis zu maximal 20% des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Obligationen, Aktien und Immobilien Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 42% bis 48% Obligationen Schweizerfranken 9% bis 11% Obligationen Fremdwährungen (abgesichert gegen CHF) 13% bis 17% Obligationen mit Inflationsschutz (abgesichert gegen CHF) 64% bis 76% Nominalwerte Total 8% bis 12% Aktien Schweiz 12% bis 18% Aktien Ausland 20% bis 30% Aktien Total 4% bis 6% Immobilien Schweiz 12% bis 18% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 2.8 CSA Mixta-BVG Index Das Vermögen der Anlagegruppe wird überwiegend in Anteile von Schweizer Anlagefonds, welche ihrerseits einen Vergleichsindex nachbilden, investiert. Dabei kann es vorkommen, dass die eingesetzten Anlagefonds nicht in sämtliche Titel des Vergleichsindexes investieren, sondern auf eine repräsentative Auswahl des jeweiligen Vergleichsindexes zurückgreifen. Direktanlagen und in der Schweiz zum Vertrieb zugelassene Exchange Traded Funds (ETFs) sind bis zu maximal 20% des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Obligationen, Aktien und Immobilien Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 32% bis 38% Obligationen Schweizerfranken 9% bis 11% Obligationen Fremdwährungen (abgesichert gegen CHF) 13% bis 17% Obligationen mit Inflationsschutz (abgesichert gegen CHF) 54% bis 66% Nominalwerte Total 12% bis 16% Aktien Schweiz 18% bis 24% Aktien Ausland 30% bis 40% Aktien Total 4% bis 6% Immobilien Schweiz 18% bis 24% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 8
9 2.9 CSA Mixta-BVG Index Das Vermögen der Anlagegruppe wird überwiegend in Anteile von Schweizer Anlagefonds, welche ihrerseits einen Vergleichsindex nachbilden, investiert. Dabei kann es vorkommen, dass die eingesetzten Anlagefonds nicht in sämtliche Titel des Vergleichsindexes investieren, sondern auf eine repräsentative Auswahl des jeweiligen Vergleichsindexes zurückgreifen. Direktanlagen und in der Schweiz zum Vertrieb zugelassene Exchange Traded Funds (ETFs) sind bis zu maximal 20% des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Obligationen, Aktien und Immobilien Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 22% bis 28% Obligationen Schweizerfranken 9% bis 11% Obligationen Fremdwährungen (abgesichert gegen CHF) 13% bis 17% Obligationen mit Inflationsschutz (abgesichert gegen CHF) 44% bis 56% Nominalwerte Total 16% bis 20% Aktien Schweiz 24% bis 30% Aktien Ausland 40% bis 50% Aktien Total 4% bis 6% Immobilien Schweiz 24% bis 30% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 2.10 CSA Mixta-BVG Index 75 (nach BVV 2 Aktienquote überschritten) Das Vermögen der Anlagegruppe wird überwiegend in Anteile von Schweizer Anlagefonds, welche ihrerseits einen Vergleichsindex nachbilden, investiert. Dabei kann es vorkommen, dass die eingesetzten Anlagefonds nicht in sämtliche Titel des Vergleichsindexes investieren, sondern auf eine repräsentative Auswahl des jeweiligen Vergleichsindexes zurückgreifen. Direktanlagen und in der Schweiz zum Vertrieb zugelassene Exchange Traded Funds (ETFs) sind bis zu maximal 20% des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Obligationen, Aktien und Immobilien Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 7% bis 9% Obligationen Schweizerfranken 7% bis 9% Obligationen Fremdwährungen (abgesichert gegen CHF) 3% bis 5% Obligationen mit Inflationsschutz (abgesichert gegen CHF) 17% bis 23% Nominalwerte Total 35% bis 39% Aktien Schweiz 14% bis 18% Aktien Ausland 14% bis 18% Aktien Ausland (abgesichert gegen CHF) 5% bis 7% Aktien Schwellenländer 68% bis 82% Aktien Total 4% bis 6% Immobilien Schweiz 19% bis 25% Fremdwährungen Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Der Anlegerkreis der Anlagegruppe beschränkt sich auf in der Schweiz domizilierte steuerbefreite Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (sog. Bankstiftungen). Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 9
10 3 Fixed Income Portfolios 3.1 CSA Money Market CHF Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf CHF lautende Geldmarktanlagen aber auch in Obligationen von Schuldnern mit Domizil im In- und Ausland und einer Restlaufzeit von max. 24 Monaten investiert. Von dieser Laufzeitbegrenzung ausgenommen sind Anlagen mit variabler Verzinsung (z.b. Floating Rate Notes). Die durchschnittliche theoretische Restlaufzeit des Portefeuilles darf 9 Monate nicht überschreiten Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Vermögens der Anlagegruppe) inkl. Schuldner, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: Eidgenossenschaft: 100% schweizerische Pfandbriefinstitute: 25% andere Schuldner: 10% Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von A- (S&P), A3 (Moody s) oder A- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S& P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.2 CSA Swiss Bonds CHF Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf CHF lautende Anlagen bei Schuldnern mit Domizil in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein investiert Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandelund Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% des Gesamtvermögens erlaubt Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Schuldner, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: Eidgenossenschaft: 100% schweizerische Pfandbriefinstitute: 25% Kantone: 10% andere Schuldner: 10% Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei inländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch). Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 10
11 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.3 CSA Foreign Bonds CHF Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf CHF lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil im Ausland investiert. Zugelassen sind auch Anlagen in Fremdwährungen (max. 30%), sofern das Währungsrisiko gegen Schweizer Franken abgesichert wird Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandelund Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Vermögens der Anlagegruppe beigefügt Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Vermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner investiert sein Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 11
12 3.4 CSA Mid Yield Bonds CHF Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf CHF lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil im Inund Ausland investiert. Zugelassen sind auch Anlagen in Fremdwährungen (max. 30%), sofern das Währungsrisiko gegen Schweizer Franken abgesichert wird Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandelund Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Vermögens der Anlagegruppe beigefügt Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BB- (S&P), Ba3 (Moody s) oder BB- (Fitch). Das Durchschnittsrating der Obligationen muss mindestens BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch) betragen. Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Vermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Vermögens der Anlagegruppe) inkl. Schuldner, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: Eidgenossenschaft: 100% schweizerische Pfandbriefinstitute: 25% andere Schuldner: 10% Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 12
13 3.5 CSA International Bonds Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwährungen lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil im In- und Ausland investiert Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandelund Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Vermögens der Anlagegruppe beigefügt Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Vermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner investiert sein Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BBB- (S&P,) Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.6 CSA Global Bonds Hedged Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwährungen lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil im In- und Ausland investiert Das Fremdwährungsrisiko wird permanent und möglichst umfassend gegen Schweizer Franken abgesichert Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandelund Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Vermögens der Anlagegruppe beigefügt Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV 2 sind auf 10% des Anlagegruppenvermögens begrenzt Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Vermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner investiert sein Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 13
14 3.7 CSA Global Corporate Bonds Hedged Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf beliebige Währungen lautende Anlagen von privaten Schuldnern mit Domizil im In- und Ausland investiert. In begrenztem Umfang sind auch Anlagen von Staatsschuldnern zulässig Das Fremdwährungsrisiko wird permanent und möglichst umfassend gegen Schweizer Franken abgesichert Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen privater Schuldner und im Umfang von max. 5% des Anlagegruppenvermögens auch von Staaten. Wandelund Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Vermögens der Anlagegruppe beigefügt Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BB- (S&P), Ba3 (Moody s) oder BB- (Fitch). Das Durchschnittsrating darf BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) BBB- (Fitch) nicht unterschreiten. Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Vermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (Summe aller Forderungen eines Schuldners in Prozenten des Vermögens der Anlagegruppe) inkl. Schuldner, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: Schuldner mit Rating gleich oder besser als BB- (S&P), Ba3 (Moody s) oder BB- (Fitch): 2% Schuldner mit Rating gleich oder besser als BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch): 10% Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei überwiegend privaten in- und ausländischen Schuldnern gehalten Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 14
15 3.8 CSA Bonds EUR Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf EUR lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil im Inund Ausland investiert. Zugelassen sind auch Anlagen in anderen Währungen (max 10%), sofern das Währungsrisiko gegen EUR abgesichert wird Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandelund Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Vermögens der Anlagegruppe beigefügt Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Vermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner investiert sein Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, EUR) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.9 CSA Bonds USD Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf USD lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil im Inund Ausland investiert. Zugelassen sind auch Anlagen in anderen Währungen (max. 10%), sofern das Währungsrisiko gegen USD abgesichert wird Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandelund Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Vermögens der Anlagegruppe beigefügt Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Vermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner investiert sein Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, USD) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 15
16 3.10 CSA Equity Linked Bonds (Direktanlagen) Das Vermögen der Anlagegruppe wird in Wandelund Optionsanleihen von Unternehmungen mit Domizil im In- und Ausland angelegt. Die synthetische Bildung von Equity-linked Bonds ist zulässig Durch die Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten erworbene Aktien bzw. Beteiligungsrechte dürfen gehalten Sie sollen jedoch nicht mehr als 20% des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen Es dürfen nicht mehr als 5% des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner investiert sein. Für Schuldner mit einem Mindestrating von A- (S&P), A3 (Moody s) oder A- (Fitch) gilt eine Schuldnerbegrenzung von maximal 10% Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen können zeitlich unbeschränkt gehalten Die Gewichtung innerhalb der Anlagegruppe ist auf 5% des Vermögens der Anlagegruppe begrenzt Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von B (S&P), B2 (Moody s) oder B (Fitch). Das Durchschnittsrating der Obligationen muss mindestens BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.11 CSA Inflation Linked Bonds CHF Das Vermögen der Anlagegruppe investiert weltweit in Inflation-linked Securities in Form von Bonds und Notes in CHF, wobei die synthetische Bildung von Inflation-linked Bonds erlaubt ist. Mindestens 70% des Vermögens der Anlagegruppe müssen gegen Inflation geschützt sein. Zugelassen sind auch Anlagen in Fremdwährungen (max. 30%), sofern das Währungsrisiko gegen Schweizer Franken abgesichert wird Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt Anlagen in Wandel- und Optionsanleihen sowie Beteiligungspapieren sind nicht erlaubt Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Vermögens der Anlagegruppe) inkl. Schuldner, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: Eidgenossenschaft: 100% schweizerische Pfandbriefinstitute: 25% andere Schuldner: 10% Die Schuldnerbegrenzungen gelten unter Einbezug des Gegenparteien-Exposure aus OTC- Transaktionen. Bei Swaps setzt sich das maximale Engagement pro Gegenpartei aus der Summe der erlaubten Anlagen und dem Wiederbeschaffungswert (net present value) der Swaps zu Gunsten der Anlagegruppe zusammen. Bei Swaps besteht nur ein Gegenparteienrisiko, wenn der Wert der Zahlungen der Swap-Gegenpartei grösser ist als der Wert der Zahlungen der Anlagegruppe ist Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Für den Erwerb von Obligationenanlagen sowie für Gegenparteien von OTC-Transaktionen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 16
17 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.12 CSA Short Term Bonds CHF Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf CHF lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil im Inund Ausland investiert. Zugelassen sind auch Anlagen in Fremdwährungen (max. 30%), sofern das Währungsrisiko gegen Schweizer Franken abgesichert wird Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandelund Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Vermögens der Anlagegruppe beigefügt Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Vermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Vermögens der Anlagegruppe) inkl. Schuldner, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: Eidgenossenschaft: 100% schweizerische Pfandbriefinstitute: 25% andere Schuldner: 10% Die Modified Duration der Anlagegruppe muss zwischen 1 und 3 liegen Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody s) oder BBB- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 17
18 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 18
19 4 Equity Portfolios 4.1 CSA Equity Switzerland Das Vermögen der Anlagegruppe wird in Aktien und andere Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil in der Schweiz angelegt. Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil im Ausland sind zulässig, sofern die Gesellschaften in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagegruppe wird aktiv bewirtschaftet und ist auf eine entsprechende Benchmark ausgerichtet. Als Benchmark dient der Swiss Performance Index (TR). Positive Abweichungen von den Benchmarkgewichtungen sind bis zu maximal +5%-Punkten möglich Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von A- (S&P), A3 (Moody s) oder A- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Aufgrund der ausgewählten Benchmark und der darin enthaltenen Index-Schwergewichte kann die Gesellschaftsbegrenzung von 5% nach Art. 54a BVV 2 überschritten Weitere Angaben zur Benchmark und der Anlagegruppe werden in den Quartalsfactsheets auf der Homepage der Anlagestiftung publiziert Der Anteil benchmarkfremder Anlagen, welcher Teil des Anlageuniversums gemäss Art sein muss, ist auf 10% des Vermögens der Anlagegruppe begrenzt. Liquide Mittel gemäss Art fallen nicht unter die Quote benchmarkfremder Anlagen. Anlagen ausserhalb der Benchmark sind auf maximal 5% pro Beteiligung beschränkt. Der Anteil benchmarkfremder Anlagen dient der Diversifikation und der proaktiven Bewirtschaftung der Anlagegruppe Die Anlagegruppe investiert in mindestens 20 Beteiligungen von unterschiedlichen Gesellschaften Der ex-ante Tracking Error über eine rollende 12- Monatsperiode ist auf max. 2.5% limitiert. Der Beta- Faktor ist zwischen 0.8 und 1.2 begrenzt Alle Titel müssen börsenkotiert sein oder an einem geregelten Markt gehandelt Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei inländischen Schuldnern gehalten Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner investiert sein. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 19
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