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1 ao. Univ.Prof.in Dr.in Katharina Scherke Mag.Mag. Volker Frey Mag.a Constanze Pritz-Blazek u. MMag.a Katrin Wladasch Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

2 Ao. Univ.Prof. in Dr. in Katharina Scherke Institut für Soziologie der Karl Franzens Universität Graz Diskriminieren ohne es zu wollen? Zur Funktionsweise von Stereotypen im Alltag und bei der Personalauswahl Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/1

3 MMag. Volker Frey Jurist und Diversity Trainer Antidiskriminierung praktisch: TU gestalten und miteinander umgehen Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

4 Themen Diversität als Rahmen respektvoller Umgang und kulturelle Vielfalt Respekt als Kultur Beispiele anhand von Beschwerden Umgang mit Widerständen Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

5 Diversität Anerkennung von Vielfalt als Normalität Konzept zur Bewältigung sozialer Unterschiede Herstellung von Chancengleichheit Grundlegende Veränderung und Öffnung von Organisationen Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

6 Respekt als Kultur nicht beleidigt werden anerkannt werden so sein dürfen, wie ich bin neugierig und kritisch sein ein Rahmen, der bestmögliche Leistung ermöglicht Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

7 Respekt als Kultur nicht beleidigt werden Meinungsfreiheit? anerkannt werden auch gegen die Leitkultur? so sein dürfen, wie ich bin für wen gilt das? Recht auf Verwendung der Muttersprache auch im Alltag? Kleidung Ernährung Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

8 Respektvolle Kultur Wunsch oder Anspruch? Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

9 Diversität bietet Rahmen um Unterschiede, Akzeptanz und Selbstbeschränkung auszuhandeln Respekt und Anerkennung als Grundlage Selbstbestimmung und Partizipation Aushandeln von Rechten und Pflichten/Grenzen Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

10 Beispiele anhand von Beschwerden Verbale Angriffe oder zweideutige Witze Verwendung diskriminierender Begriffe Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

11 Beispiele anhand von Beschwerden Zuschreibungen eines Unvermögens Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

12 Beispiele anhand von Beschwerden Unterschiedlicher Zugang zu Informationen Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

13 Beispiele anhand von Beschwerden Ungleichverteilung von Ressourcen Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

14 Was bedeutet das für Lehrende Studierende sonstige Universitätsbedienstete Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

15 Der Schritt in den Alltag Was tun wir bereits? Wo sollten wir etwas tun? Wofür gibt es klare Zuständigkeiten und wofür nicht? Erster Schritt Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

17 Mag. a Constanze Pritz-Blazek Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich MMag. a Katrin Wladasch Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte Anti-Diskriminierung im (Uni-)Alltag: Erfahrungsberichte aus der juristischen Praxis in Österreich und der EU Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

18 Tortendiagramm/Arbeitswelt Fallstatistik 2015 Anfragen und Beratungen Teil II GlBG Alter Ethnische Zugehörigkeit Religion Sexuelle Orientierung Weltanschauung Information zum Gleichbehandlungsgesetz Sonstige Rechtsfragen Summe Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

19 Kulturelle Vielfalt Was ist Kultur? Welche kulturellen Merkmale sind rechtlich relevant? Was haben Anti-Diskriminierung und kulturelle Vielfalt miteinander zu tun?

20 Diskriminierung von Studierenden Studie des IHS Schwerpunkt auf gender- und herkunftsspezifische Merkmale Diskriminierungserfahrungen an der Hochschule, aber auch im Leben Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

21 Häufigste Arten der Diskriminierung Verbale Angriffe und zweideutige Witze (10%) Zuschreiben eines Unvermögens /Stereotypisierung (10 %) Verwendung diskriminierender Begriffe im Sprachgebrauch (8%) Ungleichverteilung von Ressourcen (7%) Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

22 Zusammenhänge In Lehrveranstaltungen (14%) In Lern- und Arbeitsgruppen (5%) Bei Prüfungen (4%) Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

23 Wer sind die Betroffenen? Ausländische Studierende: mehrheitlich Diskriminierungen: Nationaliät, Sprache und ethn. Herk. D. aufgrund der Sprache besonders häufig genannt von Ost- und Südeuropa D. aufgrund der Nationalität jeder 5. aus der EU (auch Deutsche), noch häufiger für 3. Staaten Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

24 Von wem geht die Diskriminierung aus? ÖsterreicherInnen nennen Lehrende Nicht-ÖsterreicherInnen: nennen dazu im Vergleich doppelt so häufig Mitstudierende Besonders viele Personen mit nichtchristlichem Glaubensbekenntnis berichten von D., wobei Religion als Motiv nur in 16% genannt wird. Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

25 D. abseits des Studiums und der Hochschule Ähnliche Gruppen betroffen Bei der Arbeitssuche/am Arbeits-und Praktikumsplatz (13%) Bei Behörden/Ämtern (10%) Bei der Wohnungssuche (7%) Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

26 Gleichbehandlung ist ein Menschenrecht! Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Jeder Mensch hat Anspruch auf ( ) Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigen Umständen. (Artikel 1 und 2, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948) Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

27 BundesGlBG/Universitäts-gesetz Angehörige von Universitäten und BewerberInnen/Arbeitsverhältnis und Studium Studium (insbes.; Zulassung, Zugang und Durchführung zu Lehrveranstaltungen u. Prüfungen, Beurteilung des Studienerfolg, etc.) Wohin kann man sich wenden: Arbeitskreis für Gleichbehandlung und in weiterer Folge: Schiedskommission bzw. Gleichbehandlungskommission des Bundes Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

28 Gleichbehandlungsgesetz: Arbeitswelt: Arbeitsverhältnis, aber auch Berufsberatung, Zugang zu selbstständiger Tätigkeit Güter und Dienstleistungen: zb Zutritt zu Lokalen, Geschäften, Museen Wohnraum: Miet-, Eigentums-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen Bildung: Allgemeinbildende Schulen; zb Volksschule, Hauptschule, AHS, Polytechnische Schule Sozialschutz: Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter, zb Familienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Achtung Mindestsicherung ist Landessache! Soziale Vergünstigungen: aus öffentlichen Mitteln, zb Preisnachlässe bei Eintrittskarten, Ausbildungsförderungen Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

29 Diskriminierungsgründe GlBG Geschlecht (auch Familienstand, Transgender-Personen) ethnische Zugehörigkeit (Herkunft, Sprache, Kultur, Hautfarbe) Religion und Weltanschauung (religiöse Kleidungsvorschriften, Bräuche) Alter (jung, alt) sexuelle Orientierung (homo-, hetero-, bisexuell) Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

30 EU und Diskriminierungsbekämpfung Diskriminierungsformen Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Anweisung zur Diskriminierung Diskriminierung durch Assoziierung Viktimisierung

31 Unmittelbare Diskriminierung Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund (.) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

32 Unmittelbare Diskriminierung Beispiele Eine unmittelbare Diskriminierung kann bestehen in Einer Nichtzulassung zu einer Lehrveranstaltung Systematischer Nichtberücksichtigung bei Beförderungen Verweigerung eines Prüfungstermins Ausschluss von Arbeitsgruppen Ausschluss vom Zugang zu Lehrunterlagen etc. Es ist dabei wichtig, dass eine nachteilige Behandlung im Vergleich zu einer anderen Person, die nicht derselben geschützten Gruppe angehört oder nicht diesselben geschützten Charakteristika aufweist, erfolgt ist. (Vergleichperson)

33 mittelbare Diskriminierung dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die bestimmte Personen/Personengruppen in besonderer Weise benachteiligen können, außer Beispiele: durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, UND zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Kleidungsvorschriften, Prüfungen an religiösen Ruhetagen Rechtfertigungsgründe: Sicherheits- oder Hygienevorschriften

34 Belästigung... Unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem im Gesetz genannten Gründen in Zusammenhang steht die die Würde der betreffenden Personen verletzt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist UND ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

35 ... Benachteiligung aufgrund einer Beschwerde = VIKTIMISIERUNG gilt auch als Diskriminierung (Ausschluss von einer Lehrveranstaltung, andere Benachteiligung) gilt auch für Zeugen/Zeuginnen

36 Fallbeispiele - Europa Spannungsverhältnis Religion und andere Rechte Case of Eweida and others v. the United Kingdom Uniformvorschriften, die dem Ausdruck religiöser Überzeugung entgegenstehen, erfordern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Tragen eines kleinen Kreuzes, Eweida) Religiöse Überzeugung kein Freibrief für Diskriminierung aus anderen Gründen (Ladele)

37 Fallbeispiele - Europa Spannungsverhältnis Religion und andere Rechte Ein Mann wird zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Er kommt zum Gespräch, weigert sich aber der zuständigen weiblichen Führungskraft die Hand zu geben. Statt dessen kreuzt er die Arme vor seiner Brust und verbeugt sich. Er erklärt sein Verhalten damit, dass ihm seine Religion verbiete Frauen die Hand zu geben. In Folge wird seine Bewerbung abgelehnt und das Arbeitsmarktservic streicht ihm das Arbeitslosengeld. Stockholm District Court: der Mann hatte in der Art und Weise, wie er gegrüßt hatte gebührenden Respekt gezeigt, Mehrheitsbevölkerung sollte auch andere Wege der Respektbezeugung akzeptieren Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch

38 Fallgruppen in der Beratung Bekleidungsvorschriften und Religiöse Symbole Gebetszeiten Speisevorschriften Begrüßungsrituale (haben wir oben bereits besprochen) Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

39 Bekleidungsvorschriften Goldenes Kreuz keine Hosen weite Kleidung, lange Ärmel muslim. Bart Turban Tätowierung (rel. oder weltanschaulich) Muslim. Kopftuch, Gesichtsschleier Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

40 Kopftuch Studie von Dr.in Weichselbaumer/JKU, 2016, zur Diskriminierung bei der Personalauswahl kopftuchtragender Migrantinnen am Arbeitsmarkt. Dabei wurden ca Bewerbungen der folgenden fiktiven Charaktere verschickt: Anteil der Unternehmen, die geantwortet haben: Sandra Bauer 18,8% Meryem Öztürk ohne Kopftuch 13,5% Meryem Öztürk mit Kopftuch 4,2% Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

41 muslimisches KT, Niqab, OGH , 9 ObA 117/15v 1. Diskr. bei sonstigen Arbeitsbedingungen wegen des muslim. KT? - Eignung zur Erbringung der Arbeitsleistung geht durch Kopftuchtragen nicht verloren - Notar muss in Amtsführung unparteilich und objektiv sein; richtet sich nicht an Notariatsangestellte. - Erwartungen von Klienten: Vorurteilen soll gerade entgegengewirkt werden - Unmittelbare Diskriminierung, da Benachteiligung wegen äußerem Erscheinungsbild 2. Kündigung wegen beabsichtigten Tragens eines Niqab: Beendigungsdiskriminierung? - Begriff Religion umfasst auch Tragen religiöser Kleidung incl Niqab. - Ist Verbot des Niqab eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für berufliche Anforderungen einer Notariatsangestellten? - Der angestrebte Zweck (unbeeinträchtige Ermöglichung der für die vereinbarten Tätigkeiten erforderlichen Kommunikation) kann nur durch das Verbot erreicht werden daher ist das Verbot (= die AG- Weisung) angemessen -> keine (unmittelbare) Diskriminierung aufgrund der Religion Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

42 Fallbeispiele - Europa Religiöse Symbole Kann das Tragen eine Kopftuches mit Verweisen auf wesentliche berufliche Anforderung eines einheitlichen Auftretens (Achbita) bzw. geschäftliches Interesse an Kundenbeziehungen (Bougnaoui) untersagt werden? Kontextabhängigkeit!

43 Fallbeispiele - Europa Religiöse Symbole Deutsche Rechtsreferendarin mit Kopftuch Zeugin mit Gesichtsschleier Was gilt im Gerichtssaal? Kopftuch bei Prüfungen?

44 Fallbeispiele - Europa Religiöse Symbole Schülerinnen und Studentinnen mit Gesichtsschleier Religionsfreiheit vs. Bildungsauftrag Deutsche Fälle Tenor: Gesichtsschleier verhindert offene Kommunikation (Schülerin Bayern), angemessenen wissenschaftlichen und akademischen Diskurs (Universität Gießen)

45 Fallbeispiele - Europa Religiöse Symbole EGMR: Verbot des Kopftuchtragens für Lehrerinnen (Dahlab) bzw. Universitätsprofessorinnen (Kurtulmus) gerechtfertigt; Argumente: Einflussnahme auf Kinder bzw. Prinzip eines sekulären Staates Verbot des Kopftuchtragens für Studentinnen, wenn gesetzlich geregelt keine Verletzung der freien Religionsausübung (z.b. Sahin)

46 Beten in der Arbeitswelt und im Bildungsbereich Dem AN steht es frei, die Ruhepause mit privaten Tätigkeiten zu verbringen (rauchen, essen, Kaffee, telefonieren, beten). Extra-Pausen für Gebete müssen daher nicht eingeräumt werden. Gebetsraum: nicht erforderlich, wenn für andere Konfessionen nicht vorhanden. Einräumung eines außerhalb der Gebetszeit anders genutzten Raumes kann im Einzelfall sinnvoll sein Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

47 Speisevorschriften Kantine, Mittagessen: Menüs ohne Schweinefleisch Anspruch auf halal geschlachtetes Fleisch? Mat zur Nov IslamG: in staatlichen Einrichtungen (Heer, Haft, öffentl. Spital) sind Alternativen zu ermöglichen. Keine Verpflichtung zur halal- Verpflegung, aber zur Möglichkeit der Selbstversorgung Gutscheine Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

48 Fallgruppen: Ethnische Zugehörigkeit Rassistische Belästigungen, Stereotypen (häufigsten Fallkonstellationen) Anforderung an Deutschkenntnisse Staatsbürgerschaft Rassistische Türpolitik Diskriminierende Wohnungsvergabe Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

49 Studie des IHS und der Uni Linz: Diskriminierung von MigrantInnen am ö. Arbeitsmarkt Dez Correspondence tests: 2142 Bewerbungen von fiktiven KandidatInnen mit identen Qualifik., aber untersch. Namen bzw. Photos Stelleninserate für SekreträrIn, BuchhalterIn, KellnerIn, KöchIn und RezeptionistIn Bewerbung: österr. Schulverlauf u. Staatsbürgerschaft Pre tests: gleiche Attraktivität der BewerberInnen - Anzahl der Bewerbungen lässt auf Diskriminierung schließen. Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

50 Ergebnisse: Österr. Bewerbungen : 37% der BewerberInnen werden zu einem Gespräch eingeladen Serbische: 28,2% Chinesische: 27,1% Türkische: 25,3% NigerianerInnen: 18,7% Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

51 Beispiel Wohnungsinserat Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

52 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

53 Kontakt Gleichbehandlungsanwaltschaft Taubstummengasse Wien Antidiskriminierung bei kultureller Vielfalt: Scherke / Frey / Pritz-Blazek u Wladasch 1/6

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