Katrin Wladasch. Europäische und menschenrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes

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1 Europäische und menschenrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes VO im Rahmen des Wahlfachkorbs Diskriminierungsschutz WS 2016/17 Katrin Wladasch

2 DISKRIMINIERUNGSGRÜNDE

3 Religion Lautsi v. Italy, EGMR Ist ein Kreuz im Klassenzimmer mit dem Recht auf Bildung, garantiert durch Artikel 2 Protokoll 1b EMRK und dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 9 EMRK) vereinbar? Der Gerichtshof entschied, dass die Vorschreibung zur Anbringung religiöser Symbole grundsätzlich in den staatlichen Ermessensspielraum fällt. Aufgabe des Gerichtshofes daher die Grenzen dieses Ermessens zu überprüfen. Ein an der Wand angebrachtes Kreuz wird als passives Symbol qualifiziert, das nicht ausreicht, um einen Indokrinationsprozess seitens des Staates anzudeuten und eine Koventionsverletzung zu begründen.

4 Religion Eweida and others v. the United Kingdom, EGMR Uniformvorschriften, die dem Ausdruck religiöser Überzeugung entgegenstehen, erfordern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Tragen eines kleinen Kreuzes, Eweida) Religiöse Überzeugung kein Freibrief für Diskriminierung aus anderen Gründen (Ladele)

5 Religion Kervanci und Dogru gegen Frankreich, EGMR Tragen eines Kopftuchs kann als religiös motivierter oder inspirierter Akt gesehen werden. Untersagung, im Turnunterricht mit einem Kopftuch bekleidet zu sein, und der aus der Nichtbefolgung resultierende Schulausschluss stellen Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit dar Verbot des Tragen eines Kopftuchs im Turnunterricht aus Gesundheitsund Sicherheitsgründen aber angemessen Strafe des Schulausschlusses war eine Folge der Missachtung schulischer Regelungen und erfolgte nicht aufgrund der religiösen Überzeugung der Schülerinnen Schulausschluss mit Möglichkeit des Fernunterrichts angemessen

6 Religion Muslimisches KT, Niqab, OGH , 9 ObA 117/15v - Eignung zur Erbringung der Arbeitsleistung geht durch Kopftuchtragen nicht verloren - Abziehen von Arbeit mit Klient_innenkontakt bei Tragen eines Kopftuchs ist unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion - Können entscheidende berufliche Voraussetzungen für eine Notariatsangestellte auch mit Tragen eines Gesichtsschleiers erfüllt werden? - Unbeeinträchtigte Kommunikation mit Klient_innen kann nur durch Verbot erreicht werden - Kündigung bei Weigerung den Gesichtsschleier abzunehmen keine Diskriminierung aus Gründen der Religion

7 Religion Dahlab und Kurtulmus, EGMR Verbot des Kopftuchtragens für Lehrerinnen (Dahlab) bzw. Universitätsprofessorinnen (Kurtulmus) gerechtfertigt; Argumente: Einflussnahme auf Kinder bzw. Prinzip eines sekulären Staates Sahin, EGMR Verbot des Kopftuchtragens für Studentinnen, wenn gesetzlich geregelt keine Verletzung der freien Religionsausübung (z.b. Sahin)

8 Religion Mona S, OGH - Weigerung den Gesichtsschleier in Gerichtsverhandlung abzunehmen rechtfertigt Ausschluss vom Verfahren - Bezug auf Grundregeln zwischenmenschlicher Kommunikation in Österreich - Eingeräumte Möglichkeit bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals Gesichtsschleier und Kopftuch während der Verhandlung zu tragen in Kombination mit Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit

9 Religion Achbita und Bougnaoui EUGH - pending Kann das Tragen eine Kopftuches mit Verweisen auf wesentliche berufliche Anforderung eines einheitlichen Auftretens (Achbita) bzw. geschäftliches Interesse an Kundenbeziehungen (Bougnaoui) untersagt werden? Generalanwältinnen: Unternehmen kann mit Verweis auf Uniformvorgaben der Firma Ablegen des Kopftuches verlangen (Achbite, BE) Unternehmen kann das Tragen des Kopftuches NICHT mit dem Verweis auf Kundenbeziehungen verbieten (Bougnaoui, FR)

10 Fälle aus Deutschland Religion Deutsche Rechtsreferendarin mit Kopftuch Juristin wurde Arbeit im Gerichtssaal als Rechtsreferendarin verweigert, weil sie Kopftuch trug, Verstoß gegen das neutralitätsgebot Augsburger Verwaltungsgericht: nicht vereinbar mit Religions- und Ausbildungsfreiheit Schülerinnen und Studentinnen mit Gesichtsschleier Religionsfreiheit vs. Bildungsauftrag Tenor: Gesichtsschleier verhindert offene Kommunikation (Schülerin Bayern), angemessenen wissenschaftlichen und akademischen Diskurs (Universität Gießen)

11 Behinderung Angemessene Vorkehrungen Geeignete und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. (Art 5 RL 78/2000)

12 Behinderung Fällt Adipositas unter das Konzept einer Behinderung? Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78 ist so zu verstehen, dass sie eine Einschränkung erfasst, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Dieser Begriff Behinderung ist so zu verstehen, dass er nicht nur die Unmöglichkeit erfasst, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern auch eine Beeinträchtigung der Ausübung einer solchen Tätigkeit. Kaltoft C-354/13

13 Behinderung Wann ist eine Krankheit als Behinderung anzusehen? Und wie können diesbezügliche angemessene Vorkehrungen aussehen? Der Begriff Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. Art. 5 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Verkürzung der Arbeitszeit eine der in dieser Vorschrift genannten Vorkehrungsmaßnahmen darstellen kann. Ring, C-335/11

14 Behinderung Herr F gegen Österreich - Umfang von Barrierefreiheit Menschen mit Behinderungen darf der Zugang zur physischen Umgebung, zu Transportmitteln, Informationen und Kommunikation oder Diensten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen nicht verweigert werden. (UNCRPD, Gen.Comm.No2, Article 9) Ergänzende Maßnahmen wie Informationen in visueller Form sind integraler Bestandteil der Hauptdienstleistung Nichtinstallation eines Sprachausgabesystems beim Ausbau eines Straßenbahnnetzes stellt daher Verweigerung des gleichberechtigten Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien sowie zu Einrichtungen und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen dar.

15 Behinderung Selbsterhaltungsfähigkeit als Voraussetzung für Staatsbürgerschaft Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen bei Zugang zu Staatsbürgerschaft (Gebot der Selbsterhaltungsfähigkeit) diskriminierend Verletzung des Sachlichkeitsgebotes des BVG gegen alle Formen rassistischer Diskriminierung VfGH, GZ106/12

16 Genderidentität und Sexuelle Orientierung Fokus der EGMR Rechtssprechung auf Fragen in Zusammenhang mit Recht auf Familienleben/Ehe Recht auf Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung Versammlungsfreiheit Privatleben inkludiert das Recht Partnerschaften mit anderen Menschen einzugehen (Niemitz vs. Germany). In diesem Sinne umfasst das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) gleichgeschlechtliche Partnerschaften ebenso wie heterosexuelle Partnerschaften. Sexuelle Orientierung gehört zu einem der intimstem Bereiche des Privatlebens (Kozak v. Poland), und Geschlechtsidentität ist ein fundamentaler Aspekt des Rechts auf Respekt für das Privatleben, einer der wesentlichsten Aspeket der Selbstbestimmung (Van Kück v. Germany)

17 Genderidentität und Sexuelle Orientierung EGMR hat sich allerdings lange geweigert auch das Konzept des Familienlebens auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften anzuwenden In Schalk and Kopf v. Austria änderte der EGMR seinen Zugang und erkannte zum ersten Mal (2012), dass ein gleichgeschlechtliches Paar, das in einer stablien Beziehung zusammenlebt ebenso vom Familienleben erfasst ist wie die Beziehung eines heterosexuellen Paares in einer vergleichbaren Situation es wäre. Unter Familienleben werden mittlerweile auch andere nicht-traditionelle Familienkonstellationen subsumiert, wie z.b: Das Verhältnis zwischen einem transgender Mann, seiner Frau und ihren beiden Kindern, die sie mit Hilfe von medizinisch unterstützter Fortpflanzung geboren hat (X,Y, und Z v United Kingdom) Das Verhältnis zwischen zwei Frauen, die mit ihrem Kind, das eine von den beiden mit Hilfe von medizinisch unterstützter Fortpflanzung geboren hat, in einer eingetragenen Partnerschaft miteinander leben (Gas and Dubois v. France)

18 Genderidentität und Sexuelle Orientierung Rechtliche Anerkennung von Geschlechtsumwandlungen EGMR weigerte sich lange anzuerkennen, dass Artikel 8 EMRK Staaten verpflichten könnte die gewählte Geschlechtsidentität von Transgender Personen anzuerkennen. Dies änderte sich mit der Entscheidung Christine Goodwin v. United Kingdom mit folgenden Begründungen: Substanzielle Nachteile durch die fehlende Möglichkeit einer formellen Anerkennung das Bestehen eines Zugangs zu einer tatsächlichen Geschlechtsumwandlung ohne einer formellen Anerkennung wurde als unlogisch eingestuft Genderidentität könne nicht ausschließlich durch chromosomale Charakteristika definiert warden Auch wenn es keinen europäischen Konsens gäbe, wäre ein gewisser Trend hin zu einer sozialen Akzeptanz von Transgenderpersonen zu identifizieren, auch in Bezug auf eine Anerkennung ihrer Genderidentität Es wären keine negative politischen Konsequenzen aus einer rechtlichen Anerkennung einer gewählten Geschlechtsidentität zu identifizieren.

19 Genderidentität und Sexuelle Orientierung Der Anwendungsbereich der Richtlinie kann nicht auf die Diskriminierungen beschränkt werden, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Geschlecht ergeben. In Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, hat die Richtlinie auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache, wie im vorliegenden Fall, in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben. Wenn also eine Person entlassen wird, weil sie beabsichtigt, sich einer Geschlechtsumwandlung zu unterziehen, oder sich ihr bereits unterzogen hat, wird sie im Vergleich zu den Angehörigen des Geschlechts, dem sie vor dieser Operation zugerechnet wurde, schlechter behandelt. Würde eine solche Diskriminierung toleriert, so liefe dies darauf hinaus, dass gegenüber einer solchen Person gegen die Achtung der Würde und der Freiheit verstoßen würde, auf die sie Anspruch hat und die der Gerichtshof schützen muss. P.S. vs Cornwall County, C 13-94

20 Genderidentität und Sexuelle Orientierung Ist eine Partnerschaft gleich viel Wert wie eine Ehe? Gegenstand des Verfahrens war eine Regelung der Versorgungsanstalt VddB, nach der gleichgeschlechtliche Lebenspartner eines verstorbenen Mitgliedes vom Bezug einer Witwenrente als Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Pflichtversicherungssystem ausgeschlossen waren. Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG, da sie dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Lebenspartners entspringt und daher Entgelt im Sinne von Art. 141 EG darstellt. Die Regelung im Ausgangsverfahren, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Identität dar, sofern die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Maruko, C-267/06

21 Genderidentität und Sexuelle Orientierung Was darf auf einem Flugblatt stehen? Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) im Interesse des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft Inhalt der Flugblätter war geeignet eine Personengruppe hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung zu bedrohen oder diesbezügliche Verachtung auszudrücken Vejdeland, EGMR

22 Besprochene Entscheidungen I VfGH OGH VfGH, GZ106/12 OGH, 13 Os 83/08t EUGH Ring und Skouboe Werge, EuGH, C-335/11 Kaltoft, EuGH, C-354/13 P.S. vs Cornwall County, EuGH, C Maruko, EuGH, C-267/06

23 Besprochene Entscheidungen II EGMR Kervanci und Dogru gegen Frankreich, , 31645/04 u 27058/05 Christine Goodwin v. the United Kingdom, /95 Vejdeland v. Schweden, /07 Lautsi v. Italy, /06 Eweida and others v. United Kindom, , 48420/10, 59842/10, 51671/10, 36516/10, 48420/10, 59842/10 UNCRPD Herr F gegen Österreich, Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Mitt. 21/2014,

24 ???? Kontakt: Katrin Wladasch

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