bpa NRW Fachtag 31. Oktober 2014 UN-Behindertenrechtskonvention und Teilhabeorientierung Anforderungen an Pflegeeinrichtungen

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1 bpa NRW Fachtag 31. Oktober 2014 UN-Behindertenrechtskonvention und Teilhabeorientierung Anforderungen an Pflegeeinrichtungen LMR Andreas Burkert Neuss

2 Gliederung UN - Behindertenrechtskonvention Teilhabeorientierung Anforderungen an Pflegeeinrichtungen LMR Andreas Burkert Neuss

3 Historie Rechtscharakter Inhalt LMR Andreas Burkert Neuss

4 UN- Übereinkommen vom Unterzeichnung Deutschland am Umsetzung durch Zustimmungsgesetz vom , Inkraft Treten am in unmittelbar geltendes Bundesrecht LMR Andreas Burkert Neuss

5 Historie Rechtscharakter Inhalt LMR Andreas Burkert Neuss

6 Rechts-Charakter Herunterbrechen 9 bestehender Menschenrechtskonventionen auf die speziellen Belange der Menschen mit Behinderungen: Charta der Vereinten Nationen (Präambel Buchst. a)) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Präambel Buchst. b)) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Präambel Buchst. d)) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Präambel Buchst. d)) Internationales Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Präambel Buchst. d)) Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (Präambel Buchst. d)) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Präambel Buchst. d)) Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Präambel Buchst. d)) Internationales Übereinkommen zum Schutze der Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (Präambel Buchst. d)) LMR Andreas Burkert Neuss

7 Historie Rechtscharakter Inhalt LMR Andreas Burkert Neuss

8 Adressaten der UN-BRK Institutionen Behörden Private Sonstige LMR Andreas Burkert Neuss

9 Grundsätze Achtung der Würde, individueller Autonomie, Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, Unabhängigkeit - Art. 3 Buchst. a) Nichtdiskriminierung - Art. 3 Buchst. b) volle und wirksame Teilhabe an Gesellschaft und Einbeziehung in Gesellschaft - Art. 3 Buchst. c) Zugänglichkeit = Accessibiltiy/L acccessibilité - Art. 3 Buchst. f) Gleichberechtigung von + - Art. 3 Buchst. g) LMR Andreas Burkert Neuss

10 Inklusion und Teilhabe Inklusion im Sinne UN-BRK ist mehr als das Recht auf Teilhabe Wertschätzung von Vielfalt von Anfang an zugehörig Teilhabe ist Leitbild für Gestaltung der Alltags- und Unterstützungsstruktur, der Versorgung von Menschen LMR Andreas Burkert Neuss

11 Prinzipien und Grundsätze Prinzip der Nichtdiskriminierung = Herzstück der UN-BRK Grundsatz der Chancengleichheit Grundsatz der vollen und wirksamen Teilhabe an Gesellschaft und Einbeziehung in Gesellschaft Prinzip der Zugänglichkeit Gleichheit ohne Chancengleichheit ignoriert die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen der Menschen Gleichheit ohne Zugänglichkeit bedeutet Tore zu öffnen, ohne davorliegende Barrieren zu beseitigen Gleichheit ohne Inklusion bedeutet Assimilation LMR Andreas Burkert Neuss

12 Pflichtentrias zur Umsetzung respect respect = negative Pflicht, Menschenrechte nicht zu verletzen protect fulfil protect = Schutzpflicht, Menschenrechtsverletzungen durch Dritte (Private) abzuwenden / zu verhindern fulfil = klassische Staatenpflicht: alle denkbaren Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen LMR Andreas Burkert Neuss

13 Warum hat die UN-BRK Bedeutung für den Pflegesektor? Zitat: Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbehinderungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Artikel 1 Abs. 2 LMR Andreas Burkert Neuss

14 Folgen der Definition von Artikel 1 Abs. 2 UN-BRK Fazit 1: Jeder Pflegebedürftige nach geltendem Recht erfüllt die Kriterien und ist Behinderte/r im Sinne der UN-BRK Fazit 2: es kommt nicht auf formale Feststellungen oder Anerkennungen der Behinderteneigenschaft nach nationalem Recht an, sie sind nicht konstitutiv, allein die Fakten zählen Fazit 3: es kommt nicht auf tatsächlich vorhandene oder erlebte Beeinträchtigungen an, um die UN-BRK zur Anwendung zu bringen, die theoretische Möglichkeit genügt! Fazit 4: Unabhängig davon, ob der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff kommt, teilweise kommt oder auch nicht: auch für Menschen mit kognitiven Einschränkungen gilt die UN-BRK ungeschmälert schon heute! LMR Andreas Burkert Neuss

15 Beispiele konkreter Auswirkungen für den Pflegesektor Teilhabe orientierte Pflege Kommunikation Barrierefreiheit Autonomie und Wahlrechte Einzelzimmer Gleichgeschlechtliche Pflege Freiheitsentziehende Maßnahmen Thema Gewalt Heim- Beirat Schlaglicht Demenz LMR Andreas Burkert Neuss

16 Teilhabe orientierte Pflege LMR Andreas Burkert Neuss

17 Teilhabe orientierte Pflege Orientierung an Bedürfnissen, Handlungsmöglichkeiten und Ressourcen der Menschen Ziel: Ermöglichung von Eigenverantwortung und Selbstbestimmung erst wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist, Angebot an Unterstützung Letzt-Entscheidung bei Pflegebedürftige/r LMR Andreas Burkert Neuss

18 Neue Teilhaberegelungen im WTG NRW - 5 (1) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen die gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und zu fördern. Zu diesem Zweck sollen sie mit Angehörigen, sonstigen Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer, bürgerschaftlich Engagierten und Institutionen der Gemeinde, des Sozialwesens, der Kultur und des Sports zusammenwirken und diese möglichst in die Gestaltung der Angebote einbeziehen. (2) Der Sicherung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft dient unter anderem 1. die Einbeziehung von Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie bürgerschaftlich Engagierten in das von dem jeweiligen Angebot unterstützte Alltagsleben sowie die Öffnung der Angebote für Kooperationen und Veranstaltungen mit externen Institutionen, Vereinen und anderen Stellen, 2. zielgruppenbezogen Betätigungen anzubieten, die die Fertigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer in alltagsnahen und gewohnten Handlungen zur Geltung bringen, 3. in Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen und Organisationen regelmäßig über Veranstaltungen und Aktivitäten im Quartier zu informieren und die Teilnahme daran zu unterstützen und zu fördern und 4. die Wahrnehmung auswärtiger Termine zu unterstützen und zu fördern. LMR Andreas Burkert Neuss

19 Kommunikation LMR Andreas Burkert Neuss

20 Barrierefreiheit UN-BRK fordert Umsetzung der Barrierefreiheit Zugänglichkeit ist im Sinne der UN-BRK ein Instrument, eine Grundvoraussetzung für unabhängige Lebensführung und Teilhabe Zugänglichkeit erstreckt sich auf gleichberechtigten Zugang zu/r physische Umwelt Transportmittel Information und Kommunikation incl deren Technologien anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit in städt. oder ländl. Gebieten offen stehen /bereit gestellt werden dazu zählen ausdrücklich Einrichtungen, Wohnhäuser LMR Andreas Burkert Neuss

21 Autonomie und Wahlrechte Jeder Mensch hat das Recht, eigenständig und unabhängig Entscheidungen zu treffen wird wiederholt/verstärkt durch gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit in allen Lebensbereichen mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere in Gemeinschaft zu leben Achtung der Privatsphäre, Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen Recht auf Rahmenbedingungen für ein Höchstmaß an Unabhängigkeit Bedeutung für Einrichtungen: die Letztentscheidung im Alltagsablauf trifft nicht die Heimordnung, die Pflegeperson oder der Tages-, Dienstplan, sondern der Bewohner/innen- Wille dh. ärztliche Verordnungen über Medikamentengaben dürfen nicht um jeden Preis, dh gegen den Willen der Bewohner/innen ausgeführt werden, LMR Andreas Burkert Neuss

22 Autonomie und Wahlrechte Zitat Degener: Die Fähigkeit, autonome Entscheidungen zu treffen, ist nicht so sehr von der psychischen oder physischen Verfassung eines Menschen abhängig, als vielmehr von den Bedingungen, unter denen die Entscheidungen getroffen werden LMR Andreas Burkert Neuss

23 Anspruch auf Einzelzimmer das Recht auf ein Einzelzimmer ist nicht expressis verbis in der UN-BRK erwähnt aber: folgt aus Zusammenschau folgender Rechte Achtung der individuellen Autonomie, einschließlich Freiheit, Entscheidungen zu treffen voller und gleichberechtigter Genuss aller Grundfreiheiten, dh angemessener Lebensstandard Achtung der Privatsphäre Bedeutung für Einrichtungen bei Neubauvorhaben sind ausschließlich Einzelzimmer vorzusehen in bestehenden Einrichtungen ist eine Einzelzimmerquote von 80% bis 31. Juli 2018 herzustellen, wenn auf Pflegewohngeld verzichtet wird, verlängert sich die Frist bis zum 31. Juli 2023 LMR Andreas Burkert Neuss

24 Gleichgeschlechtliche Pflege UN-BRK gibt ein Wahlrecht auf gleichgeschlechtliche Pflege Zwar keine explizite Nennung gleichgeschlechtliche Pflege aber: Zusammenschau verschiedener Aussagen trägt diese Sicht: Grundsatz auf Achtung der individuellen Autonomie Grundsatz auf Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen Grundsatz auf Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und Akzeptanz als Teil der Vielfalt Gewährleistung auf Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten Ausdrückliche Erwähnung der Sorge um Mehrfachdiskriminierungen in der Präambel LMR Andreas Burkert Neuss

25 Freiheitsentziehende Maßnahmen Recht auf persönliche Freiheit allerdings ist wird ein Entzug für grundsätzlich zulässig erachtet: Voraussetzungen: der Freiheitsentzug darf nicht rechtswidrig sein er darf nicht willkürlich sein er muss im Einklang mit den Gesetzen stehen!! In keinem Fall reicht die Behinderung als solche als Legitimation!! Dh, übliche Verfahrensweisen der mechanischen oder pharmazeutische Ruhigstellung aus Fürsorgegründen sind ohne gesetzliche Grundlage und ggfls richterlichen Beschluss unzulässig LMR Andreas Burkert Neuss

26 Gewalt an Pflegebedürftigen und Gewalt zwischen Pflegebedürftigen Gewalt berührt im Kern drei Beziehungen: Gewalt an bzw gegenüber Pflegebedürftigen Gewalt an bzw gegenüber Pflegenden (der Einrichtungen, Pflegende Angehörige, NSA etc) Gewalt zwischen Pflegebedürftigen UN-BRK ist hier sehr eindeutig: örtlich überall Schutz vor Gewalt und Missbrauch fordert wirksame Überwachung der Einrichtungen durch unabhängige Behörden Recht auf Achtung der körperlichen und seelischen Unversehrheit LMR Andreas Burkert Neuss

27 Beirat Beirat ist wichtiges Gremium der Mitwirkung und Mitbestimmung Mitwirkung Maßnahme zur Teilhabe Maßnahme der sozialen Betreuung echte Mitbestimmung Verpflegung Freizeitgestaltung Hausordnung für die Einrichtungen stärker als bisher Aufforderung zum Dialog LMR Andreas Burkert Neuss

28 Schlaglicht Demenz LMR Andreas Burkert Neuss

29 Schlaglicht Demenz Rehabilitation Teilhabe Exklusion? Inklusion Segregation Integration Prävention Curation LMR Andreas Burkert Neuss

30 Schlaglicht Demenz Demenz ist ein Zustand, der nach aktuellen Erkenntnisse irreversibel und nicht heilbar ist Demenz ist Bestandteil der Persönlichkeit, ein Ausdruck von Vielfalt und nimmt uneingeschränkt an dem Recht auf Achtung der Würde teil Demenz führt nicht zu minderer Würde Demenz und Teilhabe bedeutet, nicht in der sozialen Teilhabe, der Kommunikation nachzulassen. Demenz-typisch ist das Verlagern von rationaler Interaktion auf den Schwerpunkt emotionaler Stimulation. Demenz und Segregation: an Demenz erkrankte Personen werden von anderen getrennt betreut. Ziel = Schutz; Ziel= Vermeidung/Verminderung von Konflikten mit nicht an Demenz Erkrankten LMR Andreas Burkert Neuss

31 Schlaglicht Demenz Demenz und Teilsegregation: die Demenzkranken in ihrer gewohnten Umgebung in verschiedenen Wohnbereichen zbsp mit anderen nicht an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen, erhalten aber tagsüber ein spezielles Betreuungsangebot in einer homogenen Gruppe in einem dafür vorgesehenen eigenen abgetrennten Bereich Demenz und Inklusion: gesellschaftliche Ebene: nicht Einzelne müssen integriert werden, sondern Strukturen so gestaltet, dass gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Teilbereichen für alle möglich wird Das bedeutet Wertschätzung von Vielfalt, zu der auch Behinderung und Pflegebedürftigkeit zählen Inklusion = von Anfang an zugehörig Das bedeutet: neue Kultur der Achtsamkeit Entschleunigung Anknüpfen an Ressourcen Schwerpunkt: Emotionalität statt intellektueller Rationalität des Reagierens LMR Andreas Burkert Neuss

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! LMR Andreas Burkert Neuss

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