Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)
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- Dörte Messner
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1 Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung () Rechtsanwalt Bernd Haber, Nerostraße 41, Wiesbaden Tel.: (0611) Fax.: (0611)
2 (c) RA Bernd Haber 2 A Problemstellung B Lösungen, Schwerpunkte und Inhalte des Gesetzes C Chancen und Risiken für Ärzte
3 (c) RA Bernd Haber 3 A. Problemstellung Demographische Entwicklung Neue Möglichkeiten der Behandlung Unterschiedliche Versorgungssituationen in Ballungsräumen in strukturschwachen Regionen Unzureichende Angebote sektorenübergreifender Versorgung sowie zielgerichteter Versorgungsangebote Anpassung der Rahmenbedingungen an die sich wandelnden Strukturen
4 (c) RA Bernd Haber 4 B. Lösungen (Schwerpunkte des Gesetzes) 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für Vertragsärzte 2. Verbesserter Zugang zur Versorgung für Versicherte 3. Verstärkte Förderung von Innovationen/Innovationsfonds 4. Strukturfonds zur Finanzierung von Fördermaßnahmen 105 Absatz 1a SGB V 5. Erweiterung der Leistungsansprüche der Versicherten
5 (c) RA Bernd Haber 5 B. Lösungen (Schwerpunkte des Gesetzes) 6. Bewertung neuer Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse 7. Neustrukturierung der Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen 8. Anpassungen in Arznei- und Heilmittelbereich
6 (c) RA Bernd Haber 6 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Weiterentwicklung der Regelungen für die Zu- und Niederlassung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten Änderungen in 24, 32, 32b, 46 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV Keine Gebühren für Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen in unterversorgten Gebieten. Verlegung einer genehmigten Anstellung entsprechend der Verlegung eines Vertragsarztsitzes
7 (c) RA Bernd Haber 7 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Beschäftigung von WBA s bis zur Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung Festlegungspflicht der KV zur Zulässigkeit der Vergrößerung der Kassenpraxis Regelungen zur Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ( in der Regel maximal 6 Monate)
8 (c) RA Bernd Haber 8 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Weiterentwicklung der Regelungen zur Teilnahme von Krankenhäusern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung Entlassmanagement Krankenhaus 39 Abs. 1 a SGBV Entlassplan Medizinisch unmittelbar erforderliche Anschlussleistungen Verordnungsrecht, kleinste Packungsgröße
9 (c) RA Bernd Haber 9 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Weiterentwicklung der Regelungen zur Teilnahme von Krankenhäusern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung Häusliche Krankenpflege, Heilmittelversorgung max. 7 Tage Möglichkeit Aufgaben des Entlassmanagements auf Vertragsärzte/MVZ zu übertragen Verpflichtung der Krankenkassen, Entlassmanagement zu unterstützen Rahmenvereinbarung auf Bundesebene bis
10 (c) RA Bernd Haber 10 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Förderung von Praxisnetzen 87 b Abs. 2 S.3 SGBV Für Praxisnetze, die von den KV en anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach 87a Absatz 3 SGB V gebildet werden. Die Praxisnetze können zusätzlich mit Mitteln des Strukturfonds gefördert werden (Amtliche Begründung zum GKV-VSG).
11 (c) RA Bernd Haber 11 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Einrichtung und Ausgestaltung von medizinischen Versorgungszentren (MVZs) Streichung fachübergreifend Kommunen als Gründer: Auch in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform Eigenbetrieb oder Regiebetrieb Kein Zustimmungserfordernis der KV Bei Nachbesetzungen: MVZ nachrangig gegenüber ärztlichen Bewerbern, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt ( 103 Abs. 4c S.3 SGBV) Verlegungen von MVZ-Anstellungsgenehmigungen möglich
12 (c) RA Bernd Haber 12 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Weiterentwicklung der Regelungen des vertragsärztlichen Vergütungsrechtes 87 SGB V Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes Anpassung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung Praxisnetze mit gesonderten Vergütungsregelungen Erweiterung der Regelungen zur Bildung von Strukturfonds durch die KV en
13 (c) RA Bernd Haber 13 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Erweiterung der gesetzlichen Vorgaben zum Abbau von Überversorgung 103 Abs. 3a, Satz 7 SGBV Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen(überschreitung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades von 100 % um 40 %), soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.
14 (c) RA Bernd Haber 14 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Erweiterung der gesetzlichen Vorgaben zum Abbau von Überversorgung 103 Abs. 3a, Satz 7 SGBV Versorgungsgründe können sein: Besonderer lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf Arztsitz mit spezieller Fachrichtung Mitversorgungsaspekte, Bedürfnisse behinderter Menschen Erhalt eines besonderen Versorgungsangebotes in einem MVZ
15 (c) RA Bernd Haber 15 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Nachbesetzungserfordernis 103 Abs.4 Satz 5 ff SGBV Mindestens 5 jährige Tätigkeit in unterversorgtem Gebiet Vorherige Anstellung mindestens 3 Jahre Vorherige Kooperation mindestens 3 Jahre Ehegatte, Lebenspartner, Kind Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen z.b. Verlegung in ein schlechter versorgtes Gebiet des Planungsbereiches Bereitschaft zu barrierefreiem Umbau der Praxis
16 (c) RA Bernd Haber 16 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Ablehnung des Antrages 103 Abs.3 a Satz 13, 14 SGBV Entschädigungszahlung durch die KV Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre. ( 103 Abs.3 a S. 14 SGBV) Materieller Wert Immaterieller Wert Ersatz von Folgeschäden (aus Amtlicher Begründung)
17 (c) RA Bernd Haber 17 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Zulassung niedergelassener Ärzte: 95 Abs.3 SGBV Jährliche Überprüfung der Einhaltung des Versorgungsauftrages Übermittlung der Ergebnisse an die Landes und Zulassungsausschüsse 101 Abs.1 Ziffer 6 SGBV Wachstum für unterdurchschnittlich abrechnende job-sharing- Praxen bis zum Fachgruppendurchschnitt Wachstum für psychotherapeutische job-sharing-praxen unbegrenzt 106 a SGBV Wegfall der unterschiedlichen Zeitprofile selbständige/angestellte Ärzte
18 (c) RA Bernd Haber 18 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Ermächtigung zugelassener Krankenhäuser zur ambulanten ärztlichen Versorgung Voraussetzung: Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser ermächtigen, wenn Landesausschuss Versorgungsbedarf festgestellt hat Ermächtigung von Hochschulambulanzen zu Gunsten ambulanter Versorgung Schwere und komplexe Krankheitsbilder
19 (c) RA Bernd Haber 19 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Verstärkte Förderung: kooperative Versorgungsformen ( Innovationsfonds) Verstärkte Förderung: Weiterbildung von Allgemeinmedizinern 75 a Abs. 5 Erweiterung der Förderung der Weiterbildung Anhebung der Vergütung entsprechend Krankenhausvergütung Erhöhung der mindestens zu fördernden Stellen Bisher: 5000 Neu: 7500
20 (c) RA Bernd Haber 20 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Verstärkte Förderung 75a Abs.9 SGBV Neu: 1000 Förderstellen im Bereich grundversorgende Fachärzte Amtliche Begründung: Kinderärzte, Frauenärzte, konservativ tätige Augenärzte Fördervereinbarung KBV/Krankenkassen/Deutsche Krankenhausgesellschaft Bis !
21 (c) RA Bernd Haber 21 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Anpassung der Rahmenbedingungen im Bereich ambulanter Notfallversorgung KV en müssen mit Krankenhäusern kooperieren Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen der Apotheker Kooperation mit Rettungsleitstellen der Länder
22 (c) RA Bernd Haber 22 B. 1. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Ausbau und leistungsgerechte Vergütung des Einsatzes von qualifizierten nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen, die delegierte ärztliche Leistungen erbringen Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung Anpassung EBM Einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes
23 (c) RA Bernd Haber 23 B. 2. Verbesserter Zugang zur Versorgung für Versicherte Einrichtung von Terminservicestellen bei den KV en ( 75 SGB V) Facharzttermin innerhalb einer Woche bei Vorliegen einer Überweisung Keine Vorlage einer Überweisung bei Fachärzten für Pädiatrie, Gynäkologie und Augenheilkunde Maximale Wartezeit 4 Wochen Zumutbare Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Facharzt Nach 4 Wochen: ambulanter Behandlungstermin in einem Krankenhaus, sofern medizinisch begründet
24 (c) RA Bernd Haber 24 B. 2. Verbesserter Zugang zur Versorgung für Versicherte Einrichtung von Terminservicestellen bei den KV en ( 75 SGB V) Ausnahme: verschiebbare Routineuntersuchungen, Bagatellerkrankungen angemessene Wartezeiten Ausnahme: Zahnärzte, Kieferorthopäden, Psychotherapeuten
25 (c) RA Bernd Haber 25 B. 2. Verbesserter Zugang zur Versorgung für Versicherte Einrichtung von Terminservicestellen Im Bundesmantelvertrag sind Regelungen notwendig: 1. zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung, 2. zur zumutbaren Entfernung, differenziert nach Arztgruppen, 3. in welchen Fällen kein medizinisch begründeter Fall vorliegt, 4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen. Frist: 23. Oktober 2015
26 (c) RA Bernd Haber 26 B. 2. Verbesserter Zugang zur Versorgung für Versicherte Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie 92 Abs.6a Satz3 SGBV Ziel: Verkürzung von Wartezeiten und Verbesserung der Versorgung Frist: 30.Juni 2016 Einrichtung von medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen Besondere Berücksichtigung der Versorgungsbedürfnisse von Menschen mit Behinderung im Rahmen der Nachbesetzung von Vertragssitzen
27 (c) RA Bernd Haber 27 B. 2. Verbesserter Zugang zur Versorgung für Versicherte Entwicklung von weiteren strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke Ausschluss von Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen gegenüber Hebammen 134a Abs.5 SGBV Ausnahme: Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht!
28 (c) RA Bernd Haber 28 B. 3. Verstärkte Förderung von Innovationen/Innovationsfonds Innovationsfonds 92a SGB V zur Förderung innovativer, sektorenübergreifender Versorgungsformen und der Versorgungsforschung 300 Mio. Euro jährlich 150 Mio. Euro Krankenkassen entsprechend dem Verhältnis ihrer Versicherten 150 Mio. Euro aus Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds Bis 01. Januar 2016 : Einrichtung eines Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss 92b SGB V
29 (c) RA Bernd Haber 29 B. 4. Strukturfonds zur Finanzierung von Förderungsmaßnahmen 105 Absatz 1a SGB V Zuständig: Kassenärztliche Vereinigungen Zuschüsse: Investitionskosten bei Neuniederlassung, Investitionskosten bei Gründung von Zweigpraxen, Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung sowie für die Vergabe von Stipendien. Kein Beschluss des Landesausschusses erforderlich!
30 (c) RA Bernd Haber 30 B. 5. Erweiterung der Leistungsansprüche der Versicherten Anspruch auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung 27b SGB V bei einem weiteren Facharzt, bei einem Krankenhaus/MVZ, ermächtigte Ärzte, ermächtigte Einrichtungen. Bis 31. Dezember 2015 Gemeinsamer Bundesausschuss bestimmt Eingriffe, bei denen der Anspruch auf Zweitmeinung besteht und die hierfür berechtigten Leistungsempfänger.
31 (c) RA Bernd Haber 31 B. 5. Erweiterung der Leistungsansprüche der Versicherten Stärkung des Wunsch- und Wahlrechtes Versicherter bei Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
32 (c) RA Bernd Haber 32 B. 5. Erweiterung der Leistungsansprüche der Versicherten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung für Spender von Organen, Geweben oder Blut (Lebendspender) Folgeregelung zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG-Änderungsgesetz) vom 21. Juni 2012.
33 (c) RA Bernd Haber 33 B. 7. Neustrukturierung zu Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen 106 b SGB V Ab 2017: Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf Landesebene Einheitliche Rahmenvorgaben der Vertragspartner auf Bundesebene bis 31. Oktober 2015
34 (c) RA Bernd Haber 34 B. 7. Neustrukturierung zu Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen 106 b SGB V Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung bei: Verordnungen von genehmigten Heilmitteln für Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf Verordnungen von Arzneimitteln gemäß 130a Absatz 8 SGB V (Rabattverträge)
35 (c) RA Bernd Haber 35 B. 8. Anpassungen im Arznei- und Heilmittelrecht Modifizierung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen Gesetzliche Festschreibung der Höhe des Apothekenabschlags bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel Erweiterung der Regelungen zur Festlegung der notwendigen Angaben in der Heilmittelverordnung Festlegung von Vorgaben zur nutzenden Praxissoftware für Arzneimittelverordnungen
36 (c) RA Bernd Haber 36 C. Chancen Ärzteschaft Aufgaben des Entlassmanagements können auf Vertragsärzte übertragen werden Gesonderte Vergütungsregelungen für Praxisnetze Vergrößerung der Kassenpraxis bei Beschäftigung eines WBA s Förderung Allgemeinmedizin Verstärkte Förderung kooperativer Versorgungsformen Arztgruppengleiche MVZ s Teilweise Entschärfungen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen
37 (c) RA Bernd Haber 37 C. Risiken Ärzteschaft Jährliche Überprüfung der Einhaltung des Versorgungsauftrages Höhere Geldbußen bei Disziplinarverfahren Angestrebte Praxisschließungen/Aufkauf von Praxen Mittelabflüsse aus der ärztlichen Gesamtvergütung Einrichtung von Terminservicestellen bürokratischer overkill (Ärzte Zeitung ) Ärztliche Zweitmeinung grundsätzliches Misstrauensvotum gegenüber der ärztlichen Indikationsstellung (Zitat: s.o.)
38 Vielen Dank für Ihr Interesse Rechtsanwalt Bernd Haber, Nerostraße 41, Wiesbaden Tel.: (0611) Fax.: (0611)
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