Betreuungsrecht in Kürze Ein Ritt durch das Betreuungsrecht anhand eines konkreten Falles

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1 Betreuungsrecht in Kürze Ein Ritt durch das Betreuungsrecht anhand eines konkreten Falles RA BORIS SEGMÜLLER VORTRAG AM IM ANWALTVEREIN NÜRNBERG-FÜRTH Abendprogramm 2 Fall Lösung 1

2 Fall Es erscheinen zum Besprechungstermin im September 2017 die Mandantinnen. Diese erklären, dass diese die Nichten eines älteren Herren sind, der sich derzeit in stationärer Behandlung im KH Nürnberg-Süd befindet. Das KH hatte ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Das AG Nürnberg Familiengericht bestellte nach Anhörung, wie sich später ergab, des Betroffenen eine Rechtsanwältin als Betreuerin für alle Angelegenheiten durch Beschluss im Juli Weiter übergaben die Mandantinnen eine notarielle Vollmacht, die aus Januar 2016 datiert. Die Vollmacht ist als - Generalvollmacht ausgestaltet und erfasst neben dieser eine -, - eine Patientenverfügung und abschließend - eine Betreuungsverfügung. Was ist zu tun? 3 Abgrenzungen 4 Betreuungsverfügung Patientenverfügung 2

3 Abs. 2 BGB (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können Abs. 3 BGB (3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. 6 Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht entsprechend 166 Abs. 2 Satz 1 BGB Bei Erteilung der VM muss Geschäftsfähigkeit vorliegen Was passiert bei Vorhandensein einer krankhaften Störung des Geistestätigkeit nach 104 Nr. 2 BGB? VG muss wesentliche Grundzüge der Vollmacht Erteilung verstehen und erkennen. => Annahme einer teilweisen Geschäftsfähigkeit (P) länger zurückliegende Vollmachtserteilung, jedoch Verdacht reicht nicht! 3

4 7 Konkrete Anhaltspunkte für unwirksame Erklärung Wenn diese Anhaltspunkte vorliegen, Pflicht des AG weiter aufzuklören, vgl. OLG Hamm , 15 Wx 118/11, BGH XII ZB 289/16. Durch Sachverständigengutachten mit der Frage der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, BGH , XII ZB 425/14. Gegeben falls durch eigenen Eindruck des Betroffenen. Beachte: 11 BeurkG; Notar muss sich eigenen Eindruck von der Geschäftsfähigkeit bilden 8 Form Ohne besondere Form möglich, vgl. 167 Abs. 1 BGB Sicherster Weg? Jein Grundstücksgeschäfte: Auch diese Vollmacht muss notariell sein Ärztliche Behandlungsmaßnahmen: vgl Abs. 5 Satz 1 BGB: 4

5 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, 9 solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 10 Umfang Einzelvollmacht: Benennung der einzelnen Bereiche Generalvollmacht: Ohne Benennung der Bereiche, also in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten Vorrang der Generalvollmacht gegenüber Bestellung eines Betreuers? Im Gesetz keine Stütze Auslegung der Vollmacht; Wortlaut Sicherster Weg: Bereiche benennen! 5

6 11 Von der Vollmacht ausgenommene Regelungsbereiche: Einwilligungsvorbehalt nach 1903 Abs. 1 BGB: 1903 Einwilligungsvorbehalt (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Zuerst Bestellung eines Betreuers Dann Anordnung des Einwilligungsvorbehalts 12 Höchstpersönliche Angelegenheiten: Bspw. Eingehung der Ehe oder Errichtung eines Testaments; vgl. 1304, 1311 BGB und 2064 BGB Einwilligung in die Sterilisation Aus 1899 Abs. 2 BGB: (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen. Weitere Voraussetzung: 1905 BGB 6

7 13 Persönliche Angelegenheiten: Regelung möglich, nur schriftlich, vgl Abs. 5, 1906 Abs. 5, 1906a Abs. 5 BGB Erst-Recht-Schluss: Ja Bspw. Umgangsregelung, zwangsweise ambulante Behandlung 14 Beginn: Bei Erteilung, vgl. 167 Abs. 1 BGB Aufschiebende Bedingung? Ja (P) Nachweis Geschäftsunfähigkeit => Einleitung eines betreuungsrechtlichen Verfahrens? Ende/Erlöschen Widerruf durch den Vollmachtgeber VS: partielle Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers Widerruf durch den Betreuer Möglich; Aufgabenkreis muss sich auch darauf erstrecken Kontrollbetreuer oder Vollbetreuer, wenn Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten 7

8 15 Kontrolle des Bevollmächtigten durch Betreuungsgericht Keine gerichtliche Vollkontrolle Nur eingeschränkt, wenn genehmigungsbedürftige Rechtshandlungen Ärztliche Maßnahmen nach 1904 BGB Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen, vgl Abs. 1 und 4, 1906a BGB Kontrollbetreuer zum Schutz des Betroffenen Tatsächlicher Überwachungsbedarf Konkrete durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht, vgl. BGH XII ZB 438/11 Kein Entgegenstehender Wille des Vollmachtgebers 16 Bestellung eines Vollbetreuers möglich Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten Nicht ausreichend Kontrollbetreuer, vgl. BGH XII ZB 583/10 Vollmacht nicht ausgeübt wird 8

9 Abgrenzungsfragen 17 Betreuungsverfügung Keine Erteilung einer Vollmacht Betreuter macht Vorschläge, wer Betreuer sein soll Vorteil: Unter gerichtlicher Kontrolle und Erfüllen aller Voraussetzungen als Betreuer Bindend für das Gericht, vgl Abs. 4 BGB: (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will. Abgrenzungsfragen 18 Patientenverfügung Schriftlich Einwilligungsfähig Im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit Betrifft zukünftige ärztliche Behandlung Bindung auch des Betreuers 9

10 1901a Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen. (5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend Betroffener Gericht Betreuungsbehörde Betreuer Verfahrenspfleger Sachverständiger Angehörige Unterbringungseinrichtungen 10

11 21 Betroffener Jeder Volljähriger Jeder für den eine Betreuung in Betracht kommt Muss Beteiligter nach 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, 274 Abs. 1 Nr 1. FamFG Verfahrensfähig ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit nach 275 FamFG oder 316 FamFG für Unterbringungssachen Folge => wirksamer Abschluss des Anwaltsvertrages, vgl. BGH , XII ZB 317/13. Grund: Herabsetzen als bloßes Verfahrensobjekt, vgl. BGH BGH , XII ZB 317/13. => Kein faires Verfahren mehr 22 Gericht Richter, vgl. 15 Rechtspflegergesetz Bestellung, Entlassung, Einwilligungsvorbehalt, Genehmigung besonderer Maßnahmen des Betreuers 11

12 23 Betreuungsbehörde => BtBG und Bay. AGBtG Verlängerter Arm des Betreuungsgerichts Aufgaben: Sachverhaltsaufklärung, vgl. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BtBG Erstellung eines Sozialberichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung, vgl. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtBG Betreuervorschlag, vgl. 8 Abs. 2 Satz 1 BtBG Führung eines Betreuerregisters für Berufsbetreuer, vgl. 8 abs. 2 Satz 2 BtBG Beschwerderecht gemäß 303 FamFG Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung, vgl. 278 Abs. 5 FamFG Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung durch den Sachverständigen, vgl. 283 FamFG Gewaltanwendung nur, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist, vgl. 278 Abs. 6 Satz 1, 283 Abs. 2 Satz 1 FamFG 24 Betreuer Ehrenamtlicher Betreuer Berufsbetreuer Vereinsbetreuer Behördenbetreuer 12

13 25 Ehrenamtlicher Betreuer Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers, vgl abs. 6 Satz 1 BGB Gleiche Eignungsvoraussetzungen wie Berufsbetreuer 26 Berufsbetreuer Vorhandensein von Eignung? => Nein Abstellen auf die Anzahl der Betreuer oder Wochenstunden, vgl. 1 Abs. 1 Satz 2 VBVG Oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer Vormundschaften in diesem Umfang übertragen werden. => Prognoseentscheidung des Gerichts. Rechtsmittel gegen den Beschluss: Beschwerde nach 58 FamFG, sofern Streitwert über 600. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn 1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. 13

14 27 Betreuungsverein Anerkennung nach 1908f BGB Ausreichende Anzahl von Mitarbeitern Beaufsichtigen, Weiterbilden Abschluss einer angemessenen Versicherung Planmäßige Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern, deren Unterstützung und Aus- und Weiterbildung Planmäßige Beratung über en und Betreuungsverfügungen Erfahrungsaustausch zwischen Mitarbeitern 28 Verfahrenspfleger Kein Vertreter des Betroffenen i.s.d. 164 BGB Ersetzt nicht oder auch teilweise nicht den äußerungsfähigen Betroffenen Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen, vgl. 276 Abs. 1 FamFG oder 317 FamFG für Unterbringungsverfahren Pfleger eigener Art, vgl. BT 11/4528,

15 29 Sachverständiger Erforderlich: Vor Bestellung eines Betreuers, vgl. 280 Abs. 1 FamFG Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, vgl. 280 Abs. 1 FamFG. 280 Einholung eines Gutachtens (1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden Vor Unterbringungsmaßnahmen, vgl. 321 FamFG Abs. 1 FamFG 321 Einholung eines Gutachtens (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. 30 Angehörige? Sind beizuziehen, vgl. 274 Abs. 4 FamFG (4) Beteiligt werden können 1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, 2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. 15

16 31 Unterbringungseinrichtungen Bestellung eines Arztes aus der Einrichtung in der der Betroffene lebt. Zweckmäßig? Ist Sachverständiger unabhängig und/oder neutral wenn Anstellung besteht? Rechtsgedanke des 329 Abs. 3 FamFG gilt meiner Meinung nach: (3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Verfahrensgrundsätze 32 Amtsermittlungsgrundsatz Ermittlung des Sachverhalts, vgl. 26 FamFG Beweiserhebung von sich aus, vgl. BGH , XII ZB 81/09, FamRZ 2010, Keine Ermittlungen ins Blaue hinein Greifbare Anhaltspunkte Nichtöffentlichkeit des Verfahrens, vgl. 170 Abs. 1 Satz 1 GVG Betroffener ist verfahrensfähig! 16

17 Verfahrensgrundsätze 33 Mitwirkungspflicht alles Beteiligten, vgl. 27 Abs. 1 FamFG. Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen, vgl. 27 abs. 2 FamFG 27 Mitwirkung der Beteiligten (1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Voraussetzung der Betreuung 34 Beeinträchtigung Psychische Krankheit Geistige Behinderung Seelische Behinderung Körperliche Behinderung 17

18 Voraussetzung der Betreuung 35 Psychische Erkrankung körperlich nicht begründbare (endogene) Psychosen, vgl. BT 11/4528, 116 Endogene Psychose = Historischer Begriff Nach ICD-10 nur noch endogene Depression Wortbedeutung: Ohne körperliche Ursache Bspw.: Schizophrenie Bipolare-affektive Störung Voraussetzung der Betreuung 36 Körperliche Behinderung Selbst schwere Körperbehinderungen erfordern grundsätzlich keinen Betreuer! Enge Auslegung der Erforderlichkeit einer Betreuung Nicht körperliche, sondern schwere geistige Einschränkung muss vorliegen Nicht jede geistige Einschränkung erfordert Betreuung 18

19 Voraussetzung der Betreuung 37 Objektiver Betreuungsbedarf Betroffener muss In Konkreter Gegenwärtiger Lebenssituation Hilfe bedürfen, vgl. BGH , XII ZB 80/11. Betreuung darf nicht zweckdienlich erscheint, vgl. BGH , XII ZB 59/12 => Konflikt zwischen Erweiterung bzw. Einschränkung der Betreuung, wenn Gesundheitszustand sich verbessert oder verschlechtert. Voraussetzung der Betreuung 38 Keine Subsidiarität von Vollmacht, vgl Abs. 2 Satz 2 BGB Andere Hilfen Rein tatsächliche Hilfe- und Unterstützung Pflegeleistungen 19

20 Lösung des Falles 39 Und? => Die Betreuung war durch das Gericht aufzuheben, denn die ist vorrangig zur Betreuung, vgl. oben. Gründe, aus denen sich die Unwirksamkeit der ergeben würde, waren nicht ersichtlich => Ziel erreicht. 20

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