Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (KALV)

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1 Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (KALV) Gültig ab 1. Januar 2004 Stand: 1. Januar d KALV 12.16

2 2 von 23 Vorwort Das auf den 1. Juli 2003 in Kraft getretene neue AVIG sah ursprünglich auch eine Beitragssenkung auf diesen Zeitpunkt vor. Angesichts der Problematik einer Beitragssatzsenkung mitten eines Kalenderjahres beschloss der Bundesrat mit Verordnung vom 29. November 2002 den Beitragssatz in zwei Stufen zu senken. Die erste Senkung (auf 2,5% und beim Solidaritätsbeitrag auf 1%) wurde auf den 1. Januar 2003 vorgezogen. Die zweite Senkung erfolgt nun auf den 1. Januar Bis zur bisherigen Höchstgrenze von Franken gilt neu ein Beitragssatz von 2%, der bisher reduzierte Beitragssatz für Lohnteile ab Franken bis Franken wird gänzlich aufgehoben. Die erneute Beitragssenkung hat zahlreiche Änderungen in den Beispielen nach sich gezogen, weshalb das Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) neu aufgelegt wird.

3 3 von 23 Vorwort zum Nachtrag 1 Der nachfolgende Nachtrag passt das Rentenalter der Frauen in Rz 2003 an jenes der AHV an. Weiter wurde der aufgehobene Art. 4 AVIG durch den Art. 3 Abs. 3 AVIG im Titel 3.2 ersetzt.

4 4 von 23 Vorwort zum Nachtrag 2 Der Bundesrat hat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung, der bekanntlich auch für die Beiträge in der ALV gilt, per 1. Januar 2008 von gegenwärtig auf Franken erhöht. Zum raschen Auffinden sind die einzelnen Änderungen mit dem Vermerk 1/08 versehen.

5 5 von 23 Vorwort zum Nachtrag 3 Aufgrund der 4. Teilrevison des AVIG s werden die ordentlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge per 1. Januar 2011 um 0,2 Lohnprozente auf 2,2 % erhöht. Auf den gleichen Zeitpunkt wird ein Solidaritätsbeitrag von 1 % für Lohnbestandteile zwischen dem maximalen versicherten Verdienst ( Franken) und dem zweieinhalbfachen davon ( Franken) eingefügt. Die Beitragserhöhung hat zahlreiche Änderungen in den Beispielen nach sich gezogen, weshalb das Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) überarbeitet werden musste. Zum raschen Auffinden sind die einzelnen Änderungen mit dem Vermerk 1/11 versehen.

6 6 von 23 Vorwort zum Nachtrag 4 Die geänderte Beitragsfestsetzung bei den Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgeber (AnobAG) wirkt sich auch auf das Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) aus. Die Rz 3006 wird aufgehoben.

7 7 von 23 Vorwort zum Nachtrag 5 Aufgrund der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungs-Gesetzes (AVIG) wird der bisherige Solidaritätsbeitrag ab einem Lohn von Franken bis zu einem von Franken deplafoniert, d.h. es wird neu auch für Lohnbestandteile über Franken ein Solidaritätsbeitrag von 1 % erhoben. Diese Ausweitung des Solidaritätsbeitrags hat Anpassungen in den Formeln nach sich gezogen, weshalb das Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) überarbeitet werden musste. Zum raschen Auffinden sind die einzelnen Änderungen mit dem Vermerk 1/14 versehen.

8 8 von 23 Vorwort zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Januar 2016 Der Bundesrat hat am 12. November 2014 entschieden, den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung auf den 1. Januar 2016 von auf Franken zu erhöhen. Aufgrund dieses Beschlusses wird auch die Beitragsgrenze in der Arbeitslosenversicherung (ALV) angepasst. Der Bundesrat hat überdies mit Entscheid vom 2. September 2015 beschlossen, den EO-Beitragssatz für eine beschränkte Dauer zu senken. Dieser beträgt ab 1. Januar 2016 bis Ende 2020 neu 0.45%. Schliesslich wurde zwecks besserer Verständlichkeit die Abkürzung des vorliegenden Kreisschreibens angepasst und heisst neu KALV anstelle von ALV. Auf diese Weise wird es zu keinen Verwechslungen zwischen dem Kreisschreiben und der Arbeitslosenversicherung mehr kommen, wenn die Abkürzung im selben Text verwendet wird. Zum raschen Auffinden sind die einzelnen Änderungen mit dem Vermerk 1/16 versehen.

9 9 von 23 Vorwort zum Nachtrag 7, gültig ab 1. Januar 2017 Mit dem vorliegenden Nachtrag werden ausschliesslich sprachliche Präzisierungen hinsichtlich der Beitragsbemessung aufgrund der unterschiedlichen Beitragssätze in der ALV vorgenommen sowie die zu Missverständnissen führenden entsprechenden Unstimmigkeiten beseitigt (Rz 2004 ff.). Zum raschen Auffinden sind die einzelnen Änderungen mit dem Vermerk 1/17 versehen.

10 10 von 23 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Ansätze Grundlagen Beiträge Beitragspflicht Beitragsbemessung Für die ALV beitragspflichtiger Lohn Abstufung der Beitragssätze Anwendung der abgestuften Beitragssätze bei ganzjähriger Beschäftigungsdauer Beispiele für die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV Anwendung der abgestuften Beitragssätze bei unterjähriger Beschäftigungsdauer Beispiele für die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV Zahlung und Abrechnung der Beiträge Allgemeines Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende Wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV/EO befreite Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Verschiedenes Verbuchung Geldablieferung Verwaltungskosten Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Briefund Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF)... 23

11 11 von 23 Abkürzungen AHV AHVG AHVV ALV AVIG AVIV BSV EO FLG IV Rz Seco UVV WBB WBG Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (SR ) Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR ) obligatorische Arbeitslosenversicherung Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0) Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR ) Bundesamt für Sozialversicherungen Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1) Invalidenversicherung Randziffer Staatssekretariat für Wirtschaft Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (SR ) Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen

12 12 von 23 WML WVP ZAK ZAS Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV Zeitschrift für die AHV-Ausgleichskassen (die Zahlen bedeuten Jahrgang und Seite), herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (bis 1992) Zentrale Ausgleichsstelle

13 13 von 23 Ansätze Höchstgrenze des massgebenden Lohnes: vor 1983 Fr im Monat bzw. Fr im Jahr ab 1983 Fr im Monat bzw. Fr im Jahr ab 1987 Fr im Monat bzw. Fr im Jahr ab 1991 Fr im Monat bzw. Fr im Jahr ab 1996 Fr im Monat bzw. Fr bzw. Fr im Jahr ab 2000 Fr im Monat bzw. Fr bzw. Fr im Jahr ab 2004 Fr im Monat bzw. Fr im Jahr ab 2008 Fr im Monat bzw. Fr im Jahr ab 2011 Fr im Monat bzw. Fr bzw. Fr im Jahr ab 2014 Fr im Monat bzw. Fr im Jahr ab 2016 Fr im Monat bzw. Fr im Jahr Beitragssatz: ab ,3% des massgebenden Lohnes ab ,6% des massgebenden Lohnes ab ,4% des massgebenden Lohnes ab ,0% des massgebenden Lohnes ab ,0% des massgebenden Lohnes ab ,0% des massgebenden Lohnes bis Fr ,0% des massgebenden Lohnes ab Fr bis Fr ab ,0% des massgebenden Lohnes bis Fr ,0% des massgebenden Lohnes ab Fr bis Fr ab ,5% des massgebenden Lohnes bis Fr ,0% des massgebenden Lohnes ab Fr bis Fr ab ,0% des massgebenden Lohnes bis Fr ab ,0% des massgebenden Lohnes bis Fr ab ,2% des massgebenden Lohnes bis Fr ,0% des massgebenden Lohnes ab Fr bis Fr

14 14 von 23 ab ,2% des massgebenden Lohnes bis Fr ,0% des massgebenden Lohnes ab Fr ab ,2% des massgebenden Lohnes bis Fr ,0% des massgebenden Lohnes ab Fr

15 15 von Grundlagen 1001 Für die Erhebung der Beiträge an die ALV durch die Organe der AHV sind das AVIG, die AVIV und die UVV massgebend Neben diesen Erlassen gelten für die Beiträge an die ALV sinngemäss die Bestimmungen des AHV-Rechts über die Beiträge der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und ihren Arbeitgebenden, insbesondere die WML, die WBB, die WBG und die WVP, soweit die erwähnten Erlasse nichts Abweichendes vorschreiben. 2. Beiträge 2.1 Beitragspflicht 2001 Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgebenden. Dazu gehören auch die ausländischen Versicherten einschliesslich der Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger und Saisonarbeiterinnen bzw. Saisonarbeiter sowie die Arbeitnehmenden von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebenden im Sinne von Art. 6 AHVG Wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV/EO befreite Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 2 Bst. b AHVG, vgl. dazu die WVP) bezahlen nur Beiträge an die ALV Von der Beitragspflicht sind ausgenommen: 1/07 mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die nach der eidgenössischen Familienzulagenordnung (Art. 1a Abs. 2 Bst. a und b FLG) den selbstständigen Landwirtinnen und Landwirten gleichgestellt sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b AVIG); Frauen vom Ende des Monats an, in dem sie das 64., und Männer vom Ende des Monats an, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 2 Abs. 2 Bst. c AVIG); Februar 1991 ZAK 1991 S. 207 BGE 117 V 1

16 16 von 23 Arbeitgebende für ihre Lohnzahlungen an die genannten Personengruppen (Art. 2 Abs. 2 Bst. d AVIG); Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche der freiwilligen Versicherung angehören; Arbeitslose für Arbeitslosenentschädigungen, die nach Art. 22a Abs. 1 AVIG Lohn im Sinne der AHV darstellen, sowie die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil (Art. 2 Abs. 2 Bst. e AVIG). 2.2 Beitragsbemessung Für die ALV beitragspflichtiger Lohn 2004 Die ALV-Beiträge werden grundsätzlich vom gleichen Lohn 1/17 erhoben, der für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebend ist. Für die Bemessung der ALV-Beiträge findet jedoch ein nach Höhe des massgebenden Lohnes abgestufter Beitragssatz Anwendung (Beitragssätze vgl. Rz 2007 ff.) Die Abstufung des Beitragssatzes bezieht sich auf das ein- 1/17 zelne Arbeitsverhältnis. Steht die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebenden, so wird der Beitrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Abstufung erhoben. Ob mehrere Arbeitsverhältnisse vorliegen, beurteilt sich nach Art. 12 Abs. 1 AHVG Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann aber auch 1/17 gleichzeitig in mehr als einem Arbeitsverhältnis zur gleichen Arbeitgeberin bzw. zum gleichen Arbeitgeber stehen. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber verschiedene Tätigkeiten ausübt, für jede Tätigkeit gesondert entlöhnt wird und zudem die Lohnzahlungen von verschiedenen, administrativ unabhängigen Stellen erbracht werden. In solchen Fällen ist die Abstufung auf jedes einzelne Arbeitsverhältnis anzuwenden August 1986 ZAK 1987 S. 31

17 17 von 23 1/ Abstufung der Beitragssätze 2007 Bis zu einer Höhe von Fr beträgt der Beitrags- 1/17 satz für die ALV 2,2 % des massgebenden Jahreslohnes (maximal Fr ,40) Für Lohnanteile über Fr (nach oben unbegrenzt) 1/17 beträgt der Beitragssatz für die ALV 1 % des massgebenden Jahreslohnes aufgehoben 1/ Bei der Abrechnung einer Jahreslohnsumme können die ge- 1/16 samten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge nach folgenden Formeln bestimmt werden: Für Jahreseinkommen bis und mit Fr : Jahreseinkommen x 0,1245 Für Jahreseinkommen ab Fr : Jahreseinkommen x 0, Hiervon zahlen Arbeitnehmende und Arbeitgebende je die Hälfte Wird monatlich abgerechnet, wird zur Berechnung ein provi- 1/17 sorischer monatlicher Höchstbetrag von einem Zwölftel des jährlichen Grenzbetrages gemäss Rz 2007 bestimmt. Das erzielte Einkommen wird damit verglichen und die Beiträge auf dem jeweiligen Lohn nach folgenden Formeln ermittelt: Für Einkommen bis und mit Fr : Einkommen x 0,1245 Für Einkommen über Fr : Einkommen x 0, Fr Da die Beiträge aufgrund des Verdienstes über die ganze Anstellungsdauer während des Kalenderjahres zu bestimmen sind, muss spätestens am Jahresende oder bei Dienstaustritt definitiv abgerechnet werden. Dazu sind die über die ganze Beschäftigungsdauer effektiv bezahlten Beiträge mit den gemäss Rz 2010 geschuldeten Beiträgen zu vergleichen. Bei unterjähriger Beschäftigungsdauer sind die Grenzen anteilsmässig anzuwenden (vgl. Rz 2015 ff.). Ergeben sich Differen-

18 18 von 23 zen, sind diese spätestens mit der letzten Zahlung auszugleichen. Anstelle einer Schlussabrechnung kann der Ausgleich auch monatlich erfolgen. 1/ Anwendung der abgestuften Beitragssätze bei ganzjähriger Beschäftigungsdauer Beispiele für die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV 2012 Beispiel 1 1/16 Eine Verkäuferin erhält monatlich Fr und am Jahresende eine Gratifikation von Fr Der Jahreslohn von Fr (Fr x 12 + Fr ) liegt unter dem Grenzbetrag von Fr Für die Beitragsermittlung sind die jeweiligen Lohnzahlungen mit dem Faktor 0,1245 zu multiplizieren. Beiträge auf dem Monatsgehalt: Fr x 0,1245 = Fr (für die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber je Fr ) Beiträge auf der Gratifikation: Fr x 0,1245 = Fr (für die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber je Fr ) 2013 Beispiel 2 1/16 Ein Informatiker bezieht monatlich Fr Im Juni erhält er einen 13. Monatslohn. Der Jahreslohn von Fr (Fr x 13) liegt unter dem Grenzbetrag von Fr Der Jahresbeitrag berechnet sich wie folgt: Fr x 0,1245 = Fr (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je Fr )

19 19 von 23 Bei monatlicher Abrechnung ist nach Rz 2011 vorzugehen Fr x 0,1245 = Fr Im Juni wird zusätzlich ein 13. Monatslohn von Fr ausgerichtet, womit der provisorische Grenzbetrag von Fr überschritten wird: Fr x 0, Fr = Fr Bis am Jahresende werden total abgerechnet: 11 x Fr Fr = Fr (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je Fr ) Zur jährlichen Abrechnung (Fr ) ergibt sich eine Differenz von Fr , welche spätestens bei der letzten Zahlung zusätzlich abgerechnet werden muss aufgehoben 1/ Anwendung der abgestuften Beitragssätze bei unterjähriger Beschäftigungsdauer 2015 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Obergrenze des beitragspflichtigen Lohnes (Höchstlohn) der auf den Kalendertag umgerechnete Jahreshöchstbetrag mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert. Der Tageshöchstbetrag entspricht dem 360. Teil des Jahreshöchstbetrages Die anteilsmässige Anrechnung des jährlichen Grenzbetra- 1 ges gilt auch bei Abgangsentschädigungen, welche im Verlaufe eines Kalenderjahres realisiert werden. Für die Anwendung der Obergrenze sind im Jahre der (ersten) Auszahlung der Abgangsentschädigung der errechnete massgebende Lohn aus der Austrittsleistung und jener aus dem normalen, gegebenenfalls bereits abgerechneten Erwerbseinkommen zusammenzuzählen.

20 20 von Die Beiträge an die ALV werden für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer aufgrund der Anstellungsdauer im Kalenderjahr berechnet. Die Anzahl Tage werden aufgrund der Ein- und Austrittsdaten berechnet, wobei Samstage und Sonntage mitgezählt werden Ist der Eintritts- bzw. Austrittstag der 31. Tag des Monats, dann ist mit dem 30. als Eintritts- bzw. Austrittstag zu rechnen. Das gleiche gilt für den 28. oder 29. Februar. Ganze Kalendermonate werden mit 30 Tagen gezählt Die anrechenbaren Tage bestimmen sich nach folgender Formel: (AM EM) x 30 + (AT ET + 1) (AM = Austrittsmonat; EM = Eintrittsmonat; AT = Austrittstag; ET = Eintrittstag) 2019 Beispiel für die Tageberechnung: Eine Aushilfe beginnt am und tritt am wieder aus. Gemäss Rz 2018 werden die anrechenbaren Tage wie folgt ermittelt: (12 4) x 30 + ( ) = 254 anrechenbare Tage Beispiele für die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV 2020 Beispiel 1 1/16 Eine früher als Bankangestellte tätige Hausfrau hilft vom 25. November bis 30. Dezember bei den Jahresabschlussarbeiten. Gemäss Rz 2018 ergibt dies 36 anrechenbare Tage. Sie erhält für die gesamte Zeit eine Entschädigung von Fr Beitragsberechnung: Höchstlohn = Fr x 36 Tage : 360 Tage = Fr

21 21 von 23 Fr liegen unter der Grenze von Fr , weshalb folgende Formel zur Anwendung kommt: Fr x 0,1245 = Fr (für die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber je Fr ) Beispiel 2 1/16 Eine temporäre Arbeitskraft erhält für ihre Tätigkeit vom 15. April bis am 28. Dezember einen Lohn von Fr ausbezahlt. Dies ergibt 254 anrechenbare Tage (vgl. Rz 2018 f.). Beitragsberechnung: Höchstlohn = Fr x 254 Tage : 360 Tage = Fr Fr liegen über dem Höchstlohn von Fr , weshalb folgende Formel zur Anwendung kommt: (Fr x 0,1125) + (Fr x 254 Tage : 360 Tage) = Fr (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je Fr ) 2022 aufgehoben 3. Zahlung und Abrechnung der Beiträge 3.1 Allgemeines 3001 Zahlung und Abrechnung der ALV-Beiträge erfolgen zusammen mit den AHV/IV/EO-Beiträgen. Da die ALV-Lohnsumme wegen der gesetzlichen Begrenzung jedoch nicht immer mit der AHV/IV/EO-Lohnsumme übereinstimmt, ist sie in den Abrechnungsunterlagen grundsätzlich separat aufzuführen.

22 22 von Während Kurzarbeit oder bei einem von der ALV anerkannten Arbeitsausfall wegen schlechten Wetters ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber verpflichtet, weiterhin die gesetzlichen Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV und die Prämien an die obligatorische Unfallversicherung auf dem vollen, der normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn zu entrichten. Sie bzw. er kann dabei die ganzen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom auszuzahlenden Lohn abziehen. Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV werden der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber von der Arbeitslosenkasse vergütet Von den ALV-Beiträgen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen für die ALV ist anlässlich der Arbeitgeberkontrollen oder bei der Durchführung anderer Kontrollmassnahmen im Sinne des Kreisschreibens über die Arbeitgeberkontrollen zu überprüfen. 1/ Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 AVIG) 3005 Der Beitrag an die ALV ist von der Ausgleichkasse zusammen mit dem AHV/IV/EO-Beitrag zu erheben, in der Beitragsverfügung aber getrennt aufzuführen aufgehoben 1/ Wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV/EO befreite Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 2 Bst. b AHVG, Art. 3 AHVV) 3007 Die ALV-Beiträge sind jährlich zu bezahlen.

23 23 von Verschiedenes 4.1 Verbuchung 4001 Für die Verbuchung der abgerechneten ALV-Beiträge sind die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen massgebend. 4.2 Geldablieferung 4002 Die vereinnahmten ALV-Beiträge sind der ZAS laufend zusammen mit den AHV/IV/EO-Beiträgen abzuliefern. Für den Geldausweis gelten sie als Fondsgelder. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung erfolgt durch die ZAS. 4.3 Verwaltungskosten 4003 Da auf den ALV-Beiträgen keine Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, werden den AHV-Ausgleichskassen die durch den Beitragsbezug entstehenden Kosten von der Arbeitslosenversicherung vergütet. Diese Entschädigung wird vom BSV im Einvernehmen mit dem SECO festgesetzt. 4.4 Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Briefund Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF) 4004 Für den ausschliesslich die ALV betreffenden Korrespondenz- und Zahlungsverkehr kann die P.P.-AHV/IV/EO-Frankatur benützt werden. Die Rückerstattung der entsprechenden Taxkosten wird mit der Arbeitslosenversicherung gesamthaft geregelt.

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