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1 Leitfaden Schweiz Sozialversicherung 14. Auflage August 2015 ISBN Korrigenda Wider Erwarten wurde der EO-Beitragssatz per angepasst. Hier die entsprechenden Angaben zum Ergänzen und die Korrektur der HILO-Tabellen AHV und IV (entschuldigen Sie bitte die teilweise noch alten Angaben). Eben ist die Meldung betreffend Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung eingetroffen auch dies ist berücksichtigt. IV. AHV Beitragsabrechnung, -zahlung und IK-Eintrag Seite 178/179 Beitragspflicht Unselbständigerwerbende ab 2016 Arbeitgeber und Arbeitnehmende je hälftig vom massgebenden Lohn (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse voll vom Arbeitgeber) Arbeitnehmer Sozialversicherung Arbeitgeber 4,2 % AHV 4,2 % 0,7 % IV 0,7 % 0,225 % EO 0,225 % 5,125 % AHV/IV/EO 5,125 % 1,1 % (ggf. +0,5%) ALV 1,1 % (ggf. +0,5%) ,225 % + NBUV / BVG Familienzulagen Verwaltungskosten 2,0 % ca. 0,3 % ca. Total 8,525 % + BUV / BVG Der Arbeitgeber hat von jeder Lohnzahlung den Arbeitnehmeranteil abzuziehen. Für AHV/IV/EO zusammen sind dies 5,125 Prozent. Dazu kommt der ALV-Beitrag von 1,1 Prozent für Löhne bis CHF pro Monat bzw. CHF pro Kalenderjahr (Ansätze ab 2016). Für diesen Betrag übersteigende Löhne werden 0,5 Prozent abgezogen. Diese Beiträge sind zusammen mit dem gleich hohen Arbeitgeberanteil und dem Beitrag an die Familienausgleichskasse sowie den Verwaltungskosten, die voll zulasten des Arbeitgebers gehen periodisch mit der für ihn zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzurechnen Umrechnung Netto- in Bruttolohn; Nettolohnvereinbarung (AHVV 7p; WML) Seite 179 Umrechnungsformel für Monatslöhne Netto in Brutto ab 2016 bis CHF Nettolohn geteilt durch 0,93775 ab CHF Nettolohn + 74,10 geteilt durch 0,94375

2 Gertrud E. Bollier, , Seite Arbeitnehmende ohne beitragspflichtiger Arbeitgeber (ANobAG) AHVG 6 Seite 183 Beitragspflicht ANobAG ab 2016 Unselbständigerwerbende, deren Arbeitgeber keine Betriebsstätte in der Schweiz unterhält, entrichten ihre Beiträge vom Reineinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse) 8,4 % 1,4 % 0,45 % AHV IV EO 10,25 % AHV/IV/EO 2,2% (ggf. +1%) ca. 2,0% ca. 0,5% 14,5% (ggf. + 1%) +BU/NBU und BVG ALV Familienzulagen Verwaltungskosten Total Selbständigerwerbende Seite 185 Beitragspflicht Selbständigerwerbende Vom Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse) 7,8 % 1,4 % 0,45 % AHV IV EO 9,65 % Total für Jahreseinkommen ab CHF Darunter sinkende Beitragsskala bis auf 5,196%, mindestens aber CHF 478. pro Jahr. + ca. 0,5 % Verwaltungskosten Personen, die im Hauptberuf aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Minimalbeitrag bereits geleistet haben und im selbständigen Nebenerwerb ein Jahreseinkommen von CHF bis erzielen, bezahlen nicht den Minimalbeitrag (CHF 478. ), sondern den tieferen Ansatz der sinkenden Beitragsskala (5,196%).

3 Gertrud E. Bollier, , Seite 3 Seite 186 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende gültig ab Januar 2016 Jährliches Einkommen in Franken von mindestens aber weniger als Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens AHV IV EO AHV/IV/EO ,2 0,754 0,242 5, ,3 0,772 0,248 5, ,4 0,790 0,254 5, ,5 0,808 0,260 5, ,6 0,826 0,265 5, ,7 0,844 0,271 5, ,9 0,879 0,283 6, ,1 0,915 0,294 6, ,3 0,951 0,306 6, ,5 0,987 0,317 6, ,7 1,023 0,329 7, ,9 1,059 0,340 7, ,2 1,113 0,358 7, ,5 1,167 0,375 8, ,8 1,221 0,392 8, ,1 1,274 0,410 8, ,4 1,328 0,427 9, und mehr 7,8 1,400 0,450 9,650 Seite Nichterwerbstätige (AHVG 10, AHVV 28 32; WSN ) Als Nichterwerbstätige gelten Personen ab dem 1. Januar des 21. Altersjahres bis Ende des Monates, in dem sie das ordentliche AHV-Rentenalter erreichen (dies auch im Fall eines Rentenvorbezugs), die keine oder weniger als die Minimalbeiträge aus Erwerbstätigkeit (CHF 478. /Jahr mit Arbeitgeber zusammen) entrichten. Dies sind vorwiegend Schüler, Studierende, Weltenbummler, geschiedene Frauen oder Witwen, Ehefrauen, deren Gatte nicht versichert ist, Invalide, ausgesteuerte Arbeitslose und vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Pensionierte.

4 Gertrud E. Bollier, , Seite 4 Seite 191 Nichterwerbstätigenbeiträge ab 2016 Quelle: BSV und Merkblatt 2.03 der AHV-Infostelle Vermögen und mit 20 vervielfachtes AHV/IV/EO-Beiträge im jährliches Ersatzeinkommen Jahr Semester Quartal Monat unter CHF ab CHF Für je weitere CHF erhöht sich der Beitrag um CHF im Jahr Mindestbeitrag pro Jahr CHF 478., Maximalbeitrag 50-Faches Dazu kommen Verwaltungskosten von maximal 5% der Beiträge

5 Gertrud E. Bollier, , Seite 5 Seite 192 Beitragspflicht Nichterwerbstätige ab 2016 Vom Vermögen, zuzüglich allfälliges kapitalisiertes Ersatzeinkommen (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse) Je nach Höhe des massgebenden Vermögens (vgl. Skala) Für Vermögen unter CHF = Mindestbeitrag von CHF 478. pro Jahr (AHV CHF 392., IV CHF 65., EO CHF 21. ) Ab Vermögen von CHF 8,4 Millionen = Maximalbeitrag, d.h. jährlich CHF (AHV CHF , IV CHF 3250., EO CHF ) + maximal 5,0% Verwaltungskosten Seite 193 Entwicklung der durch Nichterwerbstätige zu entrichtenden Beiträge Beitragsjahr Mindestbeitrag pro Jahr Höchstbeitrag pro Jahr 2010 CHF 460. CHF CHF 475. CHF CHF 475. CHF CHF 480. CHF ab 2016 CHF 478. CHF Seit 2012 beträgt der Höchstbeitrag das 50-Fache des Mindestbeitrags Seite 193 Ist der Grenzwert erreicht? (AHVV 28 bis, WSN ) Vergleich der als nicht erwerbstätig zu entrichtenden Beiträge mit den aus Erwerbstätigkeit tatsächlich entrichteten Beiträgen Beitrag aus Erwerbseinkommen (ggf. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zusammen) < kleiner als Mindestbeitrag (CHF 478. /Jahr) oder ½ des NE-Beitrags Beitragspflicht als Nichterwerbstätige/r > grösser als ½ des NE-Beitrags (aber wenigstens Mindestbeitrag, d.h. CHF 478. /Jahr) Beitragspflicht als Erwerbstätige/r In jedem Fall muss aber der Mindestbeitrag (CHF 478. ) bezahlt sein.

6 Gertrud E. Bollier, , Seite 6 Seite Herabsetzung oder Erlass der Beiträge von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (AHVG 11, AHVV 31 32) Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige in finanziellen Engpässen können mit ihrer Ausgleichskasse einen Zahlungsplan vereinbaren und so die geschuldeten Beiträge in Raten (zuzüglich Verzugszins) begleichen. So werden nach eingegangenen Nachzahlungen die entsprechenden vollen Einkommen im IK (Individuellen Konto) eingetragen. Ist aufgrund der ungünstigen finanziellen Lage des/der Selbständigerwerbenden bzw. Nichterwerbstätigen eine Abzahlung unrealistisch, kann der Ausgleichskasse ein Herabsetzungsgesuch gestellt werden. Nach entsprechender Gutheissung werden die geschuldeten Beiträge angemessen aber nicht unter den Mindestbeitrag von zurzeit CHF 478. reduziert.

7 Gertrud E. Bollier, , Seite 7 VI. EO (Seiten 303, Ergänzung, und 304/305) 2016 Der Stand des EO-Fonds hat noch nicht eine halbe Jahresausgabe erreicht, womit die befristete Erhöhung nicht zurückgenommen werden kann. Der Bundesrat hat indes beschlossen ein Zeichen zu setzen und den Beitragssatz bis Ende 2020 auf 0,45 Lohnprozente gesenkt. 6.4 Beitragshöhe und Berechnungsbasis (EOG 26, 27, EOV 36 42) Seit 1988 wurden für AHV/IV/EO Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von zusammen 10,1 Prozent erhoben wurde dabei der IV-Anteil um 0,2 auf 1,4 Prozent erhöht und gleichzeitig der für die EO um 0,2 auf 0,3 Prozent reduziert. Durch die Einführung der Mutterschaftsentschädigung ist der EO-Fonds 2011 zwei Jahre später als erwartet auf deutlich unter eine halbe Jahresausgabe gesunken. Deshalb musste der Bundesrat den Beitragssatz befristet bis Ende 2015 auf 0,5 Prozent erhöhen. In der Folge hat die Lagebeurteilung ergeben, dass der Spielraum für eine Senkung des Beitragssatzes unter Beibehaltung der Mindestreserven minim ist. Ab 1. Januar 2016 beträgt der EO-Beitragssatz 0,45 Prozent.

8 Gertrud E. Bollier, , Seite Unselbständigerwerbende Arbeitnehmende entrichten den EO-Beitrag analog dem AHV-Beitrag aufgrund des massgebenden Lohnes. Der paritätische EO-Beitrag von total 0,45 Prozent wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn ab (für AHV/IV/EO 5,125 Prozent) und überweist diesen zusammen mit seinem Arbeitgeberbeitrag der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Selbständigerwerbende Der EO-Beitrag von 0,45 Prozent wird aufgrund des Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (direkte Bundessteuer) durch die zuständige AHV-Ausgleichskasse zusammen mit den Beiträgen für die AHV und die Invalidenversicherung erhoben. Für Selbständigerwerbende mit einem beitragspflichtigen Einkommen von weniger als jährlich CHF kommt eine sinkende Beitragsskala zur Anwendung Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) ANobAG entrichten AHV/IV/EO-Beiträge von 10,25 Prozent aufgrund des beitragspflichtigen Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Meldung der direkten Bundes- oder Quellensteuer Nichterwerbstätige Der Nichterwerbstätigenbeitrag ist abhängig von der Höhe des Vermögens und dem allfälligen Ersatzeinkommen (vgl. AHV). Für Studierende und Personen mit einem massgebenden Vermögen von unter CHF wird ein Beitrag von CHF 21. pro Kalenderjahr erhoben. Für Vermögen ab 8,4 Mio. Franken beläuft sich der EO-Beitrag auf CHF Beitragsabrechnung für Entschädigungen (EOG 19a) Die EO-Leistungen bilden massgebenden Lohn im Sinn des AHVG. Der Arbeitnehmeranteil wird der dienstleistenden Person direkt von der Entschädigung abgezogen, der Arbeitgeberanteil geht zulasten des EO- Ausgleichsfonds. Da der Arbeitgeber Ende Jahr den Lohn der Arbeitskraft abrechnen muss, wie wenn sie nicht im Dienst gewesen wäre, ergibt sich eine buchhalterische Knacknuss. Ohne entsprechende Ausgleichszahlung würde nämlich er anstelle des EO-Ausgleichsfonds den Arbeitgeberbeitrag übernehmen. Deshalb vergütet die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber zusammen mit der EO auch den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag. Beispiel EO des Arbeitnehmers = CHF : Entschädigung./. 6,225 % (AHV/IV/EO/ALV) = CHF Vergütung des Arbeitgeberanteils CHF EO einer arbeitslosen Person = CHF : Entschädigung./. 6,225 % (AHV/IV/EO/ALV) = CHF EO einer selbständig erwerbenden oder nicht erwerbstätigen Person = CHF Entschädigung./. 5,125 % (AHV/IV/EO) = CHF

9 Gertrud E. Bollier, , Seite 9 Tabellen Hilflosenentschädigung (HILO) der AHV/IV Seite 215 Seite 278 Umfang der Hilflosenentschädigung (HILO) im Rentenalter mtl. in CHF ab 2015 Im AHV-Rentenalter hilflos geworden Besitzstand HILO aus IV Hilflosigkeit zu Hause oder im Heim zu Hause im Heim leichten Grades mittleren Grades schweren Grades Für zu Hause lebende Personen; wenn im Heim, Anspruch erst ab einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Umfang der Hilflosenentschädigung mtl. in CHF ab 2015 Vor Erreichen des AHV-Rentenalters 1 Im AHV-Rentenalter Hilflosigkeit zu Hause im Heim zu Hause oder im Heim leichten Grades mittleren Grades schweren Grades Für Minderjährige wird die Hilflosenentschädigung pro Tag (Ansatz geteilt durch 30), an dem sie sich nicht in einer Eingliederungsstätte, Heilanstalt oder einem Heim aufhalten, berechnet. 2 Für zu Hause lebende Personen; wenn im Heim, Anspruch erst ab einer Hilflosigkeit mittleren Grades. IV-Taggelder 10.1 /Seite 263 und /Seite 264 Taggeld maximal CHF 326. plus CHF 9. je Kind (korrekt) zusammen maximal CHF 407. (nicht 406. ; die IV zählt das Jahr à 360 Tage, die UV à 365 Tage, deshalb die Abweichung) /Seite 264: Kleines Taggeld ab 2016 Die Angaben sind korrekt (10% des Höchstbetrags = CHF 40.70; 30% = CHF )

10 Gertrud E. Bollier, , Seite 10 Seite 331 Fusszeile Leistungsübersicht 1 Mit Zusammentreffen von Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung können maximal während zwölf Monaten Leistungen bezogen werden (davon maximal sechs Monate Schlechtwetterentschädigung). Gemäss Bundesbeschluss vom bis maximal 18 Monate Kurzarbeitsentschädigung und im Zusammentreffen 18 Monate. Seite Karenztage zulasten des Arbeitgebers (AVIG 32 II bzw. 43 III, AVIV 50 bzw. 67a) Pro Monat (Abrechnungsperiode) muss der Arbeitgeber zudem den Arbeitsausfall für einige Tage selber übernehmen. Man spricht hier von Karenztagen. KAE während 1. bis 6. Monat je zwei Tage während 7. bis 12. Monat je drei Tage 1 1 Gemäss dringlichem Bundesbeschluss (DBB) vom bis nur 1 Tag. Betreffend witterungsbedingte Kundenausfälle (AVIG 32 III, AVIV 51a) beträgt die erstmalige Karenzfrist zwei Wochen, hernach generell drei Tage pro Monat. SWE während 1. bis 6. Monat je zwei Tage Dauer des Leistungsbezugs Das AVIG spricht von Abrechnungsperioden. Gemeint sind damit Monate. Für Kurzarbeit und witterungsbedingten Arbeitsausfall dürfen zusammen für maximal zwölf Monate 1 DBB 18 Monate (innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist) Leistungen bezogen werden. KAE Die Dauer des Leistungsbezugs ist innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist auf maximal zwölf Monate beschränkt. Durch dringenden Bundesbeschluss (DBB) vom bis auf maximal 18 Monate verlängert. Der Arbeitsausfall von über 85 Prozent wird für höchstens vier Monate/ Abrechnungsperioden innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist entschädigt. Weitere Monate mit über 85 Prozent Arbeitsausfall werden nicht mehr anerkannt (AVIV 57a). SWE Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist kann während maximal sechs Monaten SWE bezogen werden. Für in AVIV 65 erwähnte Betriebe können sich sowohl Kurzarbeit als auch witterungsbedingte Arbeitsausfälle ereignen. Hier werden die entsprechenden Zeiten zusammengezählt und während maximal zwölf Monaten 1 DBB 18 Monaten Entschädigungen gewährt.

11 Gertrud E. Bollier, , Seite 11 Krankenversicherung Seite 511 und bzw. 512 oben betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG), vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. Januar 2016 Verordnungen des Bundesrates Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 19. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 Verordnung betreffend die Aufsticht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV) vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 Seite 514 unten 2016 Das im September 2014 verabschiedete Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz tritt per 1. Januar in Kraft. Es beabsichtigt, die Aufsicht über die Krankenversicherer zu stärke du die Transparenz zu verbessern. Dem BAG als Aufsichtsbehörde stehen neue Mittel zur Verfügung um gegen zu hohe oder zu tiefe Prämien vorzugehen. Die Prämien dürfen nicht vor der Genehmigung durch das BAG veröffentlicht werden.

12 Gertrud E. Bollier, , Seite 12 Seite Die Krankenversicherer (Krankenkassen; KVAG 2 ff) Krankenversicherungen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolge und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. Als zugelassene Rechtsformen gelten für die soziale Krankenversicherung: die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft (OR 828), der Verein (ZGB 60) oder die Stiftung (ZGB 80). Das Erteilen der Betriebsbewilligung macht das KVGA (Art. 5) vom Erfüllen umfassender, strenger Voraussetzungen abhängig, wie: Sitz in der Schweiz; die soziale Krankenversicherung muss nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchgeführt und die die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet sei; die Krankenversicherer dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zweck verwenden; die Krankenversicherer müssen die freiwillige Krankentaggeldversicherung durchführen; die Krankenversicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person und die Person, die berechtigt ist, einen Taggeldversicherungsvertrag abzuschliessen, aufnehmen; usw.

13 Gertrud E. Bollier, , Seite 13 Sozialhilfe Wie im Leitfaden erwähnt, wurden die SKOS-Richtlinien auf den 1. Januar 2016 angepasst. Eine sorgfältige Überarbeitung des Kapitels wird in der 15. Auflage auf 2017 erfolgen. Hier das neue individuelle Unterstützungsbudget (Abbildung) und die empfohlenen Beträge für den Grundbedarf des Lebensunterhalts: Seite 685 Seite 686 Haushaltgrösse Ab 2016 empfohlene Beträge für den Grundbedarf der Lebenshaltungskosten Quelle: SKOS-Richtlinien 2016; da Teuerung unter 0,5 Prozent auf 2015 keine Anpassung Pauschale (gerundet) mtl. CHF Äquivalenz- Skala in Prozent Pauschale pro Person (gerundet) mtl. CHF 1 Person Personen Personen Personen Personen pro weitere Pers Für junge Erwachsene (d.h. 18- bis 25-Jährige), die in einer Wohngemeinschaft leben, beläuft sich der Grundbetrag auf mtl. CHF Wenn aus zwingenden Gründen die Führung eines eigenen Haushalts anerkannt wird, wird der Grundbedarf auf CHF 789. gekürzt, wenn sie keine eigenen Kinder betreuen oder keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen.

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