Praxishilfe Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Praxishilfe Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV -"

Transkript

1 Seite 1 von 12 Praxishilfe Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - Grundlagen Seite Einstellungsuntersuchungen 2 Eignungsuntersuchungen 2 Arbeitsmedizinische Vorsorge 2 Beispiele für Arbeitsmedizinische Vorsorge Büroarbeit 3 Pflege 4 Kinderbetreuung 5 Hauswirtschaft 7 Grünpflege 8 Auslandseinsatz 9 Anhänge Impfempfehlungen 10 Fristen der ArbMedVV 11 Belehrung nach IFSG 12 Verordnungstext - ArbMedVV x Anhang - ArbMedVV x Die hier gemachten Vorschläge dienen nur der Hilfestellung bei der Auswahl der notwendigen Pflichtvorsorge / Angebotsvorsorge nach ArbMedVV für die o.g. sbereiche. Grundlage muss immer eine Gefährdungsbeurteilung und eine schriftlich dokumentierte Arbeitsplatzbegehung sein! erstellt: Rainer Glogger, Fachkraft für Arbeitssicherheit Version: Entwurf Datum: _MRPD-ArbMedVV; 00a_Deckblatt

2 Seite 2 von 12 Einstellungsuntersuchung Einstellungsuntersuchungen dienen dem Nachweis des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der einzustellenden Person und dürfen nicht mit der Erstvorsorge verwechselt werden. Sie werden vom Arbeitgeber beauftragt und die Fragen des Arztes/der Ärztin dürfen sich nur auf eine bestehende oder unmittelbar bevorstehende Arbeitsunfähigkeit, eine Erkrankung, die eine Gefahr für Dritte in sich birgt oder eine Erkrankung, die die Eignung für die vorgesehene auf Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Abständen beeinträchtigt, beziehen. Das Fragerecht des Arbeitgebers ist insofern eingeschränkt Eignungsuntersuchungen Hierbei handelt es sich um Untersuchungen, bei denen der Arbeitgeber gezielt ein Anforderungsprofil einer bestimmten mit den gesundheitlichen Gegebenheiten seiner Mitarbeitenden abgleichen will. Auch diese Untersuchungen dienen in erster Linie dem Schutz Dritter und der Personaleinsatzplanung. Sie ent - halten jedoch Aspekte des Arbeitsschutzes, da durch die Eignungsfeststellung auch die Selbstgefährdung durch einen Arbeitsunfall reduziert werden kann. Eignungsuntersuchungen sind nur zulässig, wenn es eine entsprechende Rechtsvorschrift gibt (z. B. Gefahrstoffverordnung, Fahrerlaubnisverordnung, Druckluftverordnung). Beispiele: - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten - Atemschutz - Absturzgefähr Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet neben - der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Belastungen und Gefährdungen, - die Empfehlung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, - die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten, auch - spezielle arbeitsmedizinischen Untersuchungen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und Gesundheitsstörungen. weitere Unterteilung: Pflichtvorsorge Angebotsvorsorge Wunschvorsorge Arbeitgeber muss Vorsorge veranlassen. Beschäftigter darf die gefährdende ohne die Pflichtvorsorge nicht ausführen. Arbeitgeber muss Vorsorgekartei über die Pflichtvorsorge führen und Kopie bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse an Beschäftigten aushändigen. Arbeitgeber muss Vorsorge veranlassen. Beschäftigter kann Angebot ablehnen (Achtung: Arbeit-geber muss dann trotzdem regelmäßig anbieten!) Beschäftigter darf die gefährliche auch ohne die Vorsorge ausführen. Arbeitgeber ermöglicht Vorsorge auf Wunsch des Beschäftigten, sofern Zusammenhang zwischen seiner und einem Gesundheitsschaden möglich (ArbMedVV i.v.m. 11 ArbMedVV). Arbeitgeber erhält Mitteilung über Pflichtvorsorge vom Arzt (Vorsorgebescheinigung). Arbeitgeber erhält Mitteilung über Angebotsvorsorge vom Arzt (Vorsorgebescheinigung). Beurteilung/Ergebnis der Vorsorge wird dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt. Beschäftigter erhält Vorsorgebescheinigung. Er wird beraten und es kann ihm auf Wunsch das Ergebnis zur Verfügung gestellt werden. Beurteilung/Ergebnis der Vorsorge wird dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt. Beschäftigter erhält Vorsorgebescheinigung. Er wird beraten und es kann ihm auf Wunsch das Ergebnis zur Verfügung gestellt werden. Beurteilung/Ergebnis der Vorsorge wird dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt. Beschäftigter erhält Vorsorgebescheinigung. Er wird beraten und es kann ihm auf Wunsch das Ergebnis zur Verfügung gestellt werden _MRPD-ArbMedVV; 00b_Grundlagen

3 Seite 3 von 12 Büroarbeit In allen Bereichen, in denen am Schreibtisch oder mit dem Computer gearbeitet wird, sind gesundheitliche Belastungen durch diese en möglich. Langes und ununterbrochenes Sitzen, eine ungünstige Anordnung der Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Maus), nicht auf die Körpergröße abgestimmte Büromöbel und fehlende Bewegung können gesundheitliche Probleme, wie z. B. Verspannungen im Nacken und Rücken, auslösen. Weiterhin belastet das ständige Schauen auf Bildschirmgeräte die Augen. Den Mitarbeitenden an Bildschirmarbeitsplätzen hat der Arbeitgeber die Vorsorge der Sehfähigkeit anzubieten. Sollte sich bei der Vorsorge zeigen, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig ist, so hat der Arbeitgeber diese bereitzustellen. Der Betriebsarzt /die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zur ergonomischen Einrichtung des Büroarbeitsplatzes und bei gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz. Bildschirmtätigkeit Belastungen der Augen, insbesondere bei Fehlsichtigekit Untersuchung der Sehkraft > 2 Stunden pro Tag Die hier gemachten Vorschläge dienen nur der Hilfestellung bei der Auswahl der notwendigen Pflichtvorsorge / Angebotsvorsorge nach ArbMedVV für die o.g. sbereiche. Grundlage muss immer eine Gefährdungsbeurteilung und eine schriftlich dokumentierte Arbeitsplatzbegehung sein! Eignungsuntersuchungen: Sollte das Führen von Dienstfahrzeugen zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehören, so ist eine Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit vor Aufnahme der und in regelmäßigen Abständen durchführen zu lassen _MRPD-ArbMedVV; 01_Büroarbeit

4 Seite 4 von 12 Pflege Im Bereich der ambulanten und stationären Pflege und medizinischen Versorgung besteht die Gefahr der Übertragung von Infektionserregern bei regelmäßigem und direktem Kontakt mit Körperflüssigkeiten, z.b. beim Blutabnehmen, Spritzen oder Wechseln von Inkontinenzmaterial. Zur Entscheidung über eine Vorsorge sollte der Umfang der pflegerischen und der Gesundheitszustand der zu pflegenden Personen berücksichtigt werden. Bildschirmtätigkeit en mit Infektionsgefährdung [Pflege] en mit Muskel- und Skelettbelastung [Pflege] Feuchtarbeit Belastungen der Augen, insbesondere bei Fehlsichtigekit Untersuchung der Sehkraft ggf. Impfangebot bzgl. Hepatitis A und Hepatitis B ggf. Untersuchung auf Hepatitis C Regelmäßiges schweres Heben und Tragen Fehlbelastung durch ungünstige Körperhaltung, heben und Tragen schwerer Lasten Hautbelastung Häufiges Händewaschen und Umgang mit Desinfektionsmitteln, Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe > 2 Stunden pro Tag Umsetzen/Umlagern von Personen ohne Hilfsmittel > 14 mal pro Tag Regelmäßiger Kontakt mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen größeren Umfangs > 2 Stunden pro Tag > 4 Stunden pro Tag Die hier gemachten Vorschläge dienen nur der Hilfestellung bei der Auswahl der notwendigen Pflichtvorsorge / Angebotsvorsorge nach ArbMedVV für die o.g. sbereiche. Grundlage muss immer eine Gefährdungsbeurteilung und eine schriftlich dokumentierte Arbeitsplatzbegehung sein! Prüfung, ob Belehrung nach IFSG nortwendig ist! siehe Informationen im Anhang _MRPD-ArbMedVV; 02_Pflege

5 Seite 5 von 12 Kinderbetreuung In Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Waldkindergärten, allgemeinbildenden Schulen sowie weiteren ähnlichen gemeindlichen Einrichtungen: In diesen Einrichtungen können verschiedene Infektionsgefährdungen für die Mitarbeitenden bestehen. Eine Übertragung ist möglich durch Tröpfcheninfektion (z.b. Masern, Mumps, Röteln, Windpocken) oder durch Kontakt mit infektiösen Körperflüssigkeiten wie Urin und Stuhl. Ausschlaggebend für eine arbeitsmedizinische Vorsorge sind die Enge des Kontakts zu dem möglicherweise kranken Kind oder Jugendlichen sowie dessen Alter. Die vorschulische Kinderbetreuung birgt die Gefahr der Ansteckung an den oben aufgelisteten sogenannten Kinderkrankheiten. Küchenpersonal in Kindergärten muss für eine Vorsorge berücksichtigt werden, wenn es intensiv in die pädagogische Arbeit einbezogen wird. Weitere Erklärungen zu den erforderlichen Impfungen befinden sich im Anhang. Der längere Aufenthalt in der freien Natur, beispielsweise in Waldkindergärten, birgt im Sommer die Gefahr von Infektionen durch Zeckenbisse und kann auch ein Anlass für eine Vorsorge sein. Die Betreuung schulpflichtiger Kinder durch Lehrerinnen und Lehrer, bei der Betreuung in offenen Ganztagsschulen und bei Jugendfreizeitmaßnahmen Bei diesen en sind in der Regel Dauer und Enge des Kontakts nicht so ausgeprägt, dass daraus ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Folgende Ausnahmen sind möglich: Betreuung eines mit Hepatitis B infizierten Kindes oder regelmäßige Hilfestellung beim Toilettengang und dem Wechsel von Inkontinenzmaterial. Für Lehrkräfte besteht ein erhöhtes Risiko, an Windpocken und Masern zu erkranken. Außerdem ist im Falle einer Schwangerschaft von einem erhöhten Risiko für Mutter und Kind gegenüber Windpocken (Umgang mit Kindern bis zum 10. Lebensjahr) und gegenüber Röteln (Umgang mit Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr) auszugehen. Daher ist es sinnvoll, Lehrerinnen eine einmalige Angebotsvorsorge mit Impfangebot anzubieten. Wiederkehrende Vorsorgen sind nicht erforderlich. Bildschirmtätigkeit Feuchtarbeit en mit Infektionsgefährdung [Kinderbetreuung] in der vorschulischen Kinderbetreuung in Waldkindergärten Belastungen der Augen, insbesondere bei Fehlsichtigekit Untersuchung der Sehkraft Hautbelastung Häufiges Händewaschen und Umgang mit Desinfektionsmitteln, Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe Kinderkrankheiten wie Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten, Windpocken, ggf. Impfangebot Hepatitis A ggf. Impfangebot Hepatitis B ggf. Impfangebot Beratung zu Borreliose und FSME, ggf. Impfangebot Angebot für alle Mitarbeitenden in sbereichen mit Infektionsgefährdung > 2 Stunden pro Tag > 2 Stunden pro Tag > 4 Stunden pro Tag Beim Ausscheiden aus der / bei Arbeitgeberwechsel Enger Körperkontakt zu Kindern, Gefahr durch Tröpfcheninfektion Regelmäßiges Windelwechseln und Begleitung zur Toilette, Gefahr durch Schmierinfektion Betreuung eines mit Hepatitis B infizierten Kindes Regelmäßiger Aufenthalt in Wäldern und Freigeländen, Gefahr durch Zeckenbisse in Schulen, Jugenfreizeiteinrichtungen, usw. en mit Muskel- und Skelettbelastungen [Kindergrippen] Ausschließlich für Frauen im gebährfähigen Alter Regelmäßiges schweres Heben und Tragen Beratung zu Windpocken, Masern und Röteln, ggf. Impfung Heben und Tragen Frauen 5-10 kg > 100 mal pro Tag kg > 50 mal pro Tag Männer kg > 100 mal pro Tag kg > 50 mal pro Tag Kinderkrankheiten durch Tröpfcheninfektion Arbeiten im Lärm Bitte beachten: > 5 Sek. Dauer: Anzahl halbieren Schieben über kurze Diszanz > 40 pro Tag Belastung durch Lärm Gefahr durch sehr laute Kinder > 80 db(a) über 8 Stunden pro Tag > 85 db(a) über 8 Stunden pro Tag Die hier gemachten Vorschläge dienen nur der Hilfestellung bei der Auswahl der notwendigen Pflichtvorsorge / Angebotsvorsorge nach ArbMedVV für die o.g. sbereiche. Grundlage muss immer eine Gefährdungsbeurteilung und eine schriftlich dokumentierte Arbeitsplatzbegehung sein! Prüfung, ob Belehrung nach IFSG nortwendig ist! siehe Informationen im Anhang _MRPD-ArbMedVV; 03_Kinderbetreuung

6 Seite 6 von 12 Hausmeister Bei der Pflege der Gebäude, bei Unterhaltsarbeiten, dem Vorbereiten der Räumlichkeiten für Veranstaltungen sowie bei der Reinigung können vielfältige Belastungen und Gefährdungen auftreten. Bildschirmtätigkeit Feuchtarbeit en mit Muskel- und Skelettbelastungen [Hausmeister] Belastungen der Augen, insbesondere bei Fehlsichtigekit Untersuchung der Sehkraft Hautbelastung Häufiges Händewaschen und Umgang mit Desinfektionsmitteln, Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe Regelmäßiges schweres Heben und Tragen > 2 Stunden pro Tag > 2 Stunden pro Tag > 4 Stunden pro Tag Heben und Tragen Frauen 5-10 kg > 100 mal pro Tag kg > 50 mal pro Tag Männer kg > 100 mal pro Tag kg > 50 mal pro Tag > 5 Sek. Dauer: Anzahl halbieren Schieben über kurze Diszanz > 40 pro Tag Die hier gemachten Vorschläge dienen nur der Hilfestellung bei der Auswahl der notwendigen Pflichtvorsorge / Angebotsvorsorge nach ArbMedVV für die o.g. sbereiche. Grundlage muss immer eine Gefährdungsbeurteilung und eine schriftlich dokumentierte Arbeitsplatzbegehung sein! Der Umgang mit Gefahrstoffen (z.b. Lacke) führt in der Regel nicht zu einer Pflicht- oder Angebotsvorsorge, da nur sehr geringe Mengen eingesetzt werden, die nicht oder unwesentlich über den Belastungen des Alltags liegen. Anmerkung 3: Eignungsuntersuchungen: Sollte das Führen von Dienstfahrzeugen zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehören, so ist eine Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit vor Aufnahme der und in regelmäßigen Abständen durchführen zu lassen _MRPD-ArbMedVV; 04_Hausmeister

7 Seite 7 von 12 Hauswirtschaft Feuchtarbeit en mit Muskel- und Skelettbelastungen [Hauswirtschaft] Hautbelastung Häufiges Händewaschen und Umgang mit Desinfektionsmitteln, Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe Regelmäßiges schweres Heben und Tragen Bitte beachten: > 2 Stunden pro Tag > 4 Stunden pro Tag Heben und Tragen Frauen 5-10 kg > 100 mal pro Tag kg > 50 mal pro Tag Männer kg > 100 mal pro Tag kg > 50 mal pro Tag > 5 Sek. Dauer: Anzahl halbieren Schieben über kurze Diszanz > 40 pro Tag Eignungsuntersuchungen: Sollte das Führen von Dienstfahrzeugen zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehören, so ist eine Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit vor Aufnahme der und in regelmäßigen Abständen durchführen zu lassen. Prüfung, ob Belehrung nach IFSG nortwendig ist! siehe Informationen im Anhang _MRPD-ArbMedVV; 05_Hauswirtschaft

8 Seite 8 von 12 Grünpflege Bei der Arbeit auf Friedhöfen, z.b. mit motorisierten Grünpflegegeräten wie Rasenmähern, Heckenscheren, Freischneidegeräten und Motorsägen oder beim Besteigen von Bäumen sowie bei der Pflege der Außenanlagen können vielfältige Belastungen und Gefährdungen auftreten. Bildschirmtätigkeit Feuchtarbeit en mit Infektionsgefährdung [bei längerem Aufenthalt im Freien] en mit Muskel- und Skelettbelastungen [Grünflächenpflege] Arbeiten im Lärm Anmerkung 3: Belastungen der Augen, insbesondere bei Fehlsichtigekit Untersuchung der Sehkraft Hautbelastung Häufiges Händewaschen und Umgang mit Desinfektionsmitteln, Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe Beratung zu Borreliose und FSME, ggf. Impfangebot gegen FSME in Endemiegebieten Regelmäßiges schweres Heben und Tragen Arbeiten mit motorisierten Grünpflegegeräten, täglich und Bitte beachten: > 2 Stunden pro Tag > 2 Stunden pro Tag > 4 Stunden pro Tag Ganzkörpervibrationen, Hand-Arm-Vibrationen Heben und Tragen Frauen 5-10 kg > 100 mal pro Tag kg > 50 mal pro Tag Männer kg > 100 mal pro Tag kg > 50 mal pro Tag > 5 Sek. Dauer: Anzahl halbieren Schieben über kurze Diszanz > 40 pro Tag Regelmäßiger Aufenhalt in Wäldern und Freigelände, Gefahr durch Zeckenbisse Belastung durch Lärm Gefahr durch sehr laute Maschinen > 80 db(a) über 8 Stunden pro Tag > 85 db(a) über 8 Stunden pro Tag Die hier gemachten Vorschläge dienen nur der Hilfestellung bei der Auswahl der notwendigen Pflichtvorsorge / Angebotsvorsorge nach ArbMedVV für die o.g. sbereiche. Grundlage muss immer eine Gefährdungsbeurteilung und eine schriftlich dokumentierte Arbeitsplatzbegehung sein! Der Umgang mit Gefahrstoffen (z.b. Kraftstoffe) führt in der Regel nicht zu einer Pflicht- oder Angebotsvorsorge, da nur sehr geringe Mengen eingesetzt werden, die nicht oder unwesentlich über den Belastungen des Alltags liegen. Beim Beschneiden und Fällen von Bäumen ab einem Stammumfang von 20 cm in Brusthöhe handelt es sich um gefährliche Baumarbeiten. Für sie ist vor Aufnahme der eine Eignungsuntersuchung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Motorsägenscheins erforderlich. Die Auslösemerkmale finden sich in der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.2. Eignungsuntersuchungen: Sollte das Führen von Dienstfahrzeugen zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehören, so ist eine Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit vor Aufnahme der und in regelmäßigen Abständen durchführen zu lassen _MRPD-ArbMedVV; 06_Grünpflege

9 Seite 9 von 12 Auslandseinsatz Reisen in Regionen mit besonderen klimatischen Bedingungen, Infektionsrisiken (z.b. Malaria), Hygienedefiziten sowie eingeschränkter medizinischer Versorgung können mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung der Mitarbeitenden einhergehen. Zu beachten sind die besonderen Arbeits- und Einsatzbedingungen der entsandten Beschäftigten (Reisen zu Konferenzen; weltweite Sozialarbeit). Somit ist eine Beratung zu den besonderen klimatischen Gegebenheiten, zur Sonneneinstrahlung, Hygiene, Infektionsgefahren und zur medizinischen Versorgung vor Ort erforderlich. Die Notwendigkeit für eine Vorsorge und eventuelle Schutzimpfungen hängt vom Reiseziel, der Aufenthaltsdauer und der ab. en im Ausland ggf. Impfangebot z.b. Hepatitis A, Gelbfieber und Malariaprophylaxe Beratung zu den im Reiseland verbreiteten Erkrankungen und zu Hygienemaßnahmen Die hier gemachten Vorschläge dienen nur der Hilfestellung bei der Auswahl der notwendigen Pflichtvorsorge / Angebotsvorsorge nach ArbMedVV für die o.g. sbereiche. Grundlage muss immer eine Gefährdungsbeurteilung und eine schriftlich dokumentierte Arbeitsplatzbegehung sein! _MRPD-ArbMedVV; 07_Auslandseinsatz

10 Seite 10 von 12 Impfempfehlungen Erreger Vorsorge Serologie Imfung (bei fehlender Immunität) Bemerkung MMR Impass, Gespräch mit Betriebsarzt nein 2 mal Windpocken Impass, Gespräch mit Betriebsarzt wenn keine Impfung dokumentiert oder bei Berufstätigkeit unter 10 Jahre 2 mal bei Berufstätigkeit über 10 Jahre in Kinderbetreuungseinrichtungen und bei mehrfachem Kontakt zu an Windpocken erkrankten Kindern ist Immunität anzunehmen Heuchhusten Hepatitis A Impass, Gespräch mit Betriebsarzt Impass, Gespräch mit Betriebsarzt nein im Ausnahmefall 1 mal alle 10 Jahre Die oben genannten Impfempfehlungen gelten in der vorschulischen Kinderbetreuung. Lehrerinnen im gebährfähigen Alter erhalten eine Angebotsvorsorge mit Impfangebot für Röteln und Windpocken. 2 mal Inpfangebot nur in Verbindung mit einer Tetanusimpfung möglich bei häufigem und regelmäßigem Umgang mit Windelkindern _MRPD-ArbMedVV; 20_Impfempfehlungen

11 Seite 11 von 12 Fristen für die arbeitsmedizinischen Vorsorgen Bitte beachten: maßgeblich ist die vom Arzt gesetzte Frist in der Vorsorgebescheinigung Arbeiten am Bildschirm en mit Infektionsgefährdung: Feuchtarbeiten: Muskel-/Skelettbelastung: Arbeiten mit Lärm: Vorsorgeabstand alle 5 Jahre für Mitarbeitende jünger als 40 Jahre. Vorsorgeabstand alle 3 Jahre für Mitarbeitende älter als 40 Jahre. Kindertagesstätten: Vorsorgeabstand in der Regel alle 10 Jahre Vorsorgeabstand zur ersten Vorsorge 1 Jahr, anschließend in der Regel alle 3 Jahre Vorsorgeabstand in der Regel alle 2 Jahre Vorsorgeabstand in der Regel alle 3 Jahre Angebotsvorsorgeabstand in der Regel alle 5 Jahre _MRPD-ArbMedVV; 21_Fristen ArbMedVV

12 Seite 12 von 12 Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen : 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus 4. Eiprodukte 5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen 9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.b. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser en eine Bescheinigung gemäß 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt _MRPD-ArbMedVV; 22_IFSG

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stempel des Gesundheitsamtes Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und

Mehr

Unterweisungsmodul. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung

Unterweisungsmodul. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung Unterweisungsmodul Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Angebots- und Pflichtvorsorgen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ärztliche

Mehr

Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht

Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht Neben den Regelungen des Lebensmittelhygienerechts sind beim Kontakt mit Lebensmitteln auch Vorschriften des Infektionsschutzes, geregelt im Infektionsschutzgesetz,

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge Neue Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 31.10.2013 mit Stärkung der Selbstbestimmung der Mitarbeiter Ziele der Arbeitsmedizinischen Vorsorge: Arbeitsbedingte

Mehr

Merkblatt Infektionschutzgesetz

Merkblatt Infektionschutzgesetz Merkblatt Infektionschutzgesetz Seit dem 01.01.2001 hat das neue Infektionsschutzgesetz das bisherige Bundesseuchengesetz ablöst. Neu geregelt sind insbesondere die Voraussetzungen bei Personen, die in

Mehr

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung. Informationen, Wege und Lösungen

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung. Informationen, Wege und Lösungen Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung Informationen, Wege und Lösungen Unsere Ansprechpartner/innen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Unser Betriebsarzt/Betriebsärztin 1 Name: Herr/Frau

Mehr

Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung Infektionsschutzgesetz

Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung Infektionsschutzgesetz Infektionsschutzgesetz Warum Infektionsschutzgesetz? ALT NEU Das Infektionsschutzgesetz löst das Bundesseuchengesetz ab. Was bedeutet Infektionsschutz? Infektionsschutz bedeutet: Frühzeitige Erkennung

Mehr

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung. Informationen, Wege und Lösungen

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung. Informationen, Wege und Lösungen Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung Informationen, Wege und Lösungen Unsere Ansprechpartner/innen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Unser/e Betriebsarzt/Betriebsärztin* Name: Herr/Frau

Mehr

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung. Informationen, Wege und Lösungen

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung. Informationen, Wege und Lösungen Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung Informationen, Wege und Lösungen Unsere Ansprechpartner/innen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Unser Betriebsarzt/Betriebsärztin* Name: Herr/Frau

Mehr

ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE 2. Konferenz für Sicherheitsfachkräfte, Betriebsräte, Betriebsund Werksärzte am 13. Mai im IG Metall Bildungszentrum Sprockhövel Dr. Brigitte Hoffmann Ärztin für Arbeitsmedizin

Mehr

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV 1. Änderungsverordnung vom 31.10.2013 1 Ausgangslage ArbMedVV seit Ende 2008 in Kraft Überführung der Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Mehr

Belehrung über das Infektionsschutzgesetz

Belehrung über das Infektionsschutzgesetz Belehrung über das Infektionsschutzgesetz Neuordnung des IfSG vom 1.1.2001 1 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot bei folgenden Krankheiten (oder dem Verdacht darauf): Typhus abdominalis, Paratyphus,

Mehr

Arbeitsmedizinische VorsorgeVerordnung

Arbeitsmedizinische VorsorgeVerordnung Update Arbeitsmedizinische VorsorgeVerordnung Die Verordnung in der betrieblichen Praxis Forum ArbMedVV Dr. M. Heitkemper Dr. P. Schiefen Fachtagung Dresden 2015 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Mehr

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 7. Juni 2011 (KABl S. 143)

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 7. Juni 2011 (KABl S. 143) Arbeitsmedizinische Betreuung (EKD-Vertrag) ArmedV 1034 Arbeitsmedizin in der Kirche Betreuungsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der B A D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik

Mehr

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung Informationen, Wege und Lösungen In dem Leitfaden der EFAS (Stand Juni 2015) wurden Anpassungen für die Evangelische Landeskirche in Baden eingefügt (Stand

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge Unternehmer/-innen BERTUNG UND BETREUUNG rbeitsmedizinische Vorsorge Welche Ziele sollten Sie erreichen? Die Beschäftigten werden individuell von einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt beraten, gegebenenfalls

Mehr

DR. DORRIT FALCKE. Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Arbeitsmedizinische Vorsorge Tipps für die Praxis

DR. DORRIT FALCKE. Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Arbeitsmedizinische Vorsorge Tipps für die Praxis DR. DORRIT FALCKE Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsmedizinische Vorsorge Tipps für die Praxis AGENDA Arbeitswelt Kirche gut organisiert Arbeitsmedizinische Vorsorge wie

Mehr

Arbeitsmedizinische Betreuung im Erzbistum Bamberg

Arbeitsmedizinische Betreuung im Erzbistum Bamberg Arbeitsmedizinische Betreuung im Erzbistum Bamberg Herausgeber: B A D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Hauptgeschäftstelle Herbert-Rabius-Str. 1, 53225 Bonn Telefon: 0228-40072-21 Fax: 0228-40072-25

Mehr

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 -

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 - Bekanntgemacht in: GMBl Nr. 5, 24. Februar 2014, S. 100 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung - Bek. d. BMAS

Mehr

Belehrungen für Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind

Belehrungen für Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind Landratsamt Konstanz Dienstgebäude: Scheffelstr. 15 Amt für Gesundheit und Versorgung 78315 Radolfzell Referat Gesundheitsamt Telefon: 07531/800-2617 Fax: 07531/800-2688 E-Mail: gesundheitsamt@lrakn.de

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge Unternehmen TIERMEDIZIN Arbeitsmedizinische Vorsorge Welche Ziele sollten Sie erreichen? Die Beschäftigten werden individuell von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten, gegebenenfalls untersucht

Mehr

Beruflicher Umgang mit Kindern und Jugendlichen Beispiele fürtätigkeits-/berufsbilder Gefährdungsmerkmale Empfehlungen für Maßnahmen

Beruflicher Umgang mit Kindern und Jugendlichen Beispiele fürtätigkeits-/berufsbilder Gefährdungsmerkmale Empfehlungen für Maßnahmen Soziale, pädagogische und pflegerische Berufe mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen z. B.: - Erzieherin in Heimen - Familienpflegerin/-beraterin/ -therapeutin - Kindergärtnerin/Erzieherin - Lehrerin

Mehr

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln. für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln. für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT Veterinäramt und Verbraucherschutz Warum müssen beim Umgang mit Lebensmitteln

Mehr

Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen:

Mehr

Vorgaben des Infektionschutzgesetzes

Vorgaben des Infektionschutzgesetzes Vorgaben des Infektionschutzgesetzes Dr. med. Klaus R. Walter sdezernent Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz im 43 wird die sog. Belehrung geregelt, die alle Beschäftigten im Lebensmittelbereich

Mehr

Belehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Belehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!

Mehr

Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten beim Umgang mit Lebensmitteln

Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten beim Umgang mit Lebensmitteln GEWERBERECHT - G28 Stand: Januar 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Kreis Euskirchen Abt. Gesundheit Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

Gesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, Dachau

Gesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, Dachau Gesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, 85221 Dachau BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR.1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig

Mehr

Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz und in Lebensmittelhygiene Alle Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dazu zählt unter anderem Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal,

Mehr

Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten

Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten Stand: April 2014 Inhalt Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten... 1 1 Vorwort... 1 2 Infektionsgefährdung

Mehr

Infektionsrisiken beim Kontakt mit Asylsuchenden

Infektionsrisiken beim Kontakt mit Asylsuchenden Infektionsrisiken beim Kontakt mit Asylsuchenden Hinweise fu r Mitarbeiter der unteren Aufnahmebehörden und ehrenamtliche Helfer Gesundheitsamt Cuxhaven Allgemeines Infektionsrisiko Kontakt mit Menschen:

Mehr

Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang mit Lebensmitteln

Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang mit Lebensmitteln Abteilung Gesundheit Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: 04171 693-372 Telefax: 04171 693-174 E-Mail: gesundheitsamt@lkharburg.de Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang

Mehr

Fragen und Antworten zur arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Fragen und Antworten zur arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Fragen und Antworten zur arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Die nachfolgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf die Verordnung zur arbeitsmedizinischen

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel

Mehr

Belehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Belehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ArbG Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter

Mehr

Name, Vorname der werdenden/stillenden Mutter (Personendaten nur bei Aktualisierung):

Name, Vorname der werdenden/stillenden Mutter (Personendaten nur bei Aktualisierung): 5.1 MuSchEltZV i.v.m.der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Stand:11/2012 Name der Schule, Ort (Schulstempel) Name, Vorname der werdenden/stillenden Mutter (Personendaten nur bei Aktualisierung):

Mehr

Informationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Informationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Region Hannover, Postfach 147, 30001 Hannover Fachbereich Gesundheit / Team Allgemeiner Infektionsschutz und Umweltmedizin Informationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mehr

RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt

RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel

Mehr

Die Novellierung der ArbMedVV - Was ändert sich?

Die Novellierung der ArbMedVV - Was ändert sich? Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Arbeitsmedizin im Wandel. Die Novellierung der ArbMedVV Was kann, was soll, was muss ein Arbeitsmediziner? Die Novellierung der ArbMedVV - Was ändert sich?

Mehr

Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?

Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden? Merkblatt des Robert-Koch-Instituts Stempel des Gesundheitsamtes / des beauftragten Arztes Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt Schwanthalerstr. 69 80336 München Belehrung gemäß 43

Mehr

Neuregelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Tagung für Sicherheitsfachkräfte in Oberhof am

Neuregelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Tagung für Sicherheitsfachkräfte in Oberhof am Neuregelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Tagung für Sicherheitsfachkräfte in Oberhof am 21.04.2016 Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin KC Arbeitsmedizin 11.05.2016 Gliederung Verordnung

Mehr

Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt -

Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt - Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt - Merkblatt für Vereine und Gruppierungen über die Vorschriften gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für unentgeltliche, gelegentliche Tätigkeiten im Lebensmittelbereich

Mehr

KREIS STEINBURG Patenkreis des Kreises Pr. Holland

KREIS STEINBURG Patenkreis des Kreises Pr. Holland Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Landratsamt Bamberg Gesundheitswesen Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Mehr

Wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber

Wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber Wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

Mehr

Landkreis Harz Der Landrat

Landkreis Harz Der Landrat Landkreis Harz Der Landrat Gesundheitsamt Amtsärztlicher Dienst Tel. 03941/5970-2341 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Mehr

Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz

Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,

Mehr

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Risiken und Chancen

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Risiken und Chancen Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Risiken und Chancen Dr. med. Peter Kujath, BAuA Berlin Sifa-Workshop 2015 - Informationsveranstaltung mit Erfahrungsaustausch für Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Mehr

LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.

LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider. 10_01 Belehrung Sub- Sicherung Thema der Gesundheit LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.) 10.02

Mehr

ASI. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich. ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN ASI 11.2

ASI. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich. ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN ASI 11.2 ASI Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich ASI 11.2 ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN 1. Einleitung Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist, übertragbare Krankheiten

Mehr

BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Kreisverwaltung Kaiserslautern -Gesundheitsamt- Telefon: 0631 / 7105-520 Telefax: 0631 / 7105-526 Email: infoga@kaiserslautern-kreis.de BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) am

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS.1 NR.1 INFEKTlONSSCHUTZGESETZ (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Landkreis Esslingen Landratsamt Gesundheitsamt Am Aussichtsturm 5 73207 Plochingen Tel.: 0711 3902 1600 Fax: 0711 35 15 40 70 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick LANDRATSAMT GÖPPINGEN Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In vielen Lebensmitteln

Mehr

(Eigen-)Schutz der Mitarbeiter oder Ist Hygiene gefährlich? Kongress Pflege Januar 2016

(Eigen-)Schutz der Mitarbeiter oder Ist Hygiene gefährlich? Kongress Pflege Januar 2016 (Eigen-)Schutz der Mitarbeiter oder Ist Hygiene gefährlich? Kongress Pflege 2016 23. Januar 2016 1 Zum Einstieg eine Quizfrage Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Wann sollten die Hände gewaschen

Mehr

D E R L A N D R AT M E R K B L A T T. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

D E R L A N D R AT M E R K B L A T T. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) L A N D K R E I S O S T E R H O L Z D E R L A N D R AT M E R K B L A T T Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)!!! Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch!!! Nachdem

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Lichtenberg Alfred-Kowalke-Straße 24, 10315 Berlin Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikum), dürfen

Mehr

Gesetzliche Verpflichtungen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz*

Gesetzliche Verpflichtungen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz* Gesetzliche Verpflichtungen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz* Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz zählen nicht gerade zu den beliebtesten Themen in Kindertageseinrichtungen bzw. in der Tagespflege.

Mehr

BELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

BELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) BELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

Mehr

BESCHÄFTIGUNGSVERBOT IN DER SCHWANGERSCHAFT

BESCHÄFTIGUNGSVERBOT IN DER SCHWANGERSCHAFT BESCHÄFTIGUNGSVERBOT IN DER SCHWANGERSCHAFT WORAUF SIE ACHTEN SOLLTEN, WENN SIE EINE SCHWANGERSCHAFT FESTSTELLEN Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber möglichst bald mit, dass sie schwanger sind, um einen umfassenden

Mehr

Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren

Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren 1. Auch Arbeitgeber haben die in der Anlage niedergelegte Erklärung abzugeben, sofern Sie zu dem auf Seite 2 des Merkblattes ausgeführten Personenkreis gehören.

Mehr

Bekanntmachung in: GMBl Nr. 7, 15. März 2017, S. 118

Bekanntmachung in: GMBl Nr. 7, 15. März 2017, S. 118 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung in: Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention Bek. d. BMAS v. 20.01.2017 IIIb1-36628-15/23

Mehr

Sind Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge Was gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die nicht ausdr

Sind Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge Was gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die nicht ausdr Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Fragen und Antworten (Stand: Dezember 2016) 1. Hinweise 3 2. Fragen und Antworten 3 2.1 Was ist arbeitsmedizinische

Mehr

Wer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG?

Wer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG? Wer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG? Personen, die Umgang mit besonders empfindlichen Lebensmitteln haben. Personen, die direkten oder indirekten Kontakt mit empfindlichen Lebensmitteln haben.

Mehr

benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz durch Ihr Gesundheitsamt.

benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz durch Ihr Gesundheitsamt. MERKBLATT Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Wann brauchen Sie eine Bescheinigung gem. 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz? Wenn Sie gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln

Mehr

XD\Arzt- Zahnarzt Praxen\Der BA informiert\info Quartal Der BA informiert Zahnarztpraxen - Deckblatt Arbeitsmed. Vorsorge - 01/15 gl

XD\Arzt- Zahnarzt Praxen\Der BA informiert\info Quartal Der BA informiert Zahnarztpraxen - Deckblatt Arbeitsmed. Vorsorge - 01/15 gl Arbeitsmedizinische Angebots - Vorsorge WAS IST ZU TUN? 1. Infobrief - Angebotsvorsorge Bei Tätigkeiten am Bildschirmarbeitsplatz (Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 37) 2. Info III / 2014 : Der Betriebsarzt

Mehr

Betreuungskatalog B.A.D. Passau für Bistum/Ordinariat Passau

Betreuungskatalog B.A.D. Passau für Bistum/Ordinariat Passau Betreuungskatalog B.A.D. Passau für Bistum/Ordinariat Passau Arbeitsmedizin in der Kirche Auch in der Arbeitswelt der Kirche (z. B. Kirchengemeinden, Friedhöfe, Kindertagesstätten, Pflegeheime) existieren

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsamt Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf Telefon: 02581/535365 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz. Jugendarbeitsschutz. beim beruflichen Umgang mit Kindern in Kindertageseinrichtungen in Bayern

Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz. Jugendarbeitsschutz. beim beruflichen Umgang mit Kindern in Kindertageseinrichtungen in Bayern Seite 1 Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz Jugendarbeitsschutz Arbeitsmedizinische Vorsorge, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern in Kindertageseinrichtungen in

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus

Mehr

Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Gesundheitsamt Arzheimer Straße 1 76829 Landau Tel.: 06341/940-606 Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Mehr

- Lebensmittelüberwachung

- Lebensmittelüberwachung - Lebensmittelüberwachung Merkblatt Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) (basierend auf einem Vorschlag aus dem Robert-Koch-Institut) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikum), dürfen

Mehr

Dr. Heiner Klein Arzt für Allgemeinmedizin Dudweiler

Dr. Heiner Klein Arzt für Allgemeinmedizin Dudweiler Dr. Heiner Klein Arzt für Allgemeinmedizin Dudweiler Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Vorschriften und Regeln -Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsstättenverordnung -Biostoffverordnung -Gefahrstoffverordnung

Mehr

Eignungsuntersuchungen- Regelungen in Sicht

Eignungsuntersuchungen- Regelungen in Sicht Eignungsuntersuchungen- Regelungen in Sicht Tagung für Betriebsräte am 16.+17.04.2015 in Oberhof/Th. Dr. Matthias Kluckert Leiter Kompetenz-Center Arbeitsmedizin Seite 1 Gliederung Definition Vorsorge/Eignung

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen Betriebsrätetagung des Präventionszentrums Hamburg in Lüneburg, 12. November 2015 Dr. M. Kluckert BG RCI Leiter Kompetenz-Center Arbeitsmedizin Gliederung

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen:

Mehr

Belehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig?

Belehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig? Belehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig? Inhalt 1. Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln. 2 2. Wer braucht eine Bescheinigung

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz. Jugendarbeitsschutz. bei der beruflichen Betreuung von Kindern in Bayern

Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz. Jugendarbeitsschutz. bei der beruflichen Betreuung von Kindern in Bayern Seite 1 Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz Jugendarbeitsschutz Arbeitsmedizinische Vorsorge, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz bei der beruflichen Betreuung von Kindern in Bayern Empfehlungen für

Mehr

Der WAI als Routineanwendung beim Betriebsarzt. WAI als Screening Instrument in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Der WAI als Routineanwendung beim Betriebsarzt. WAI als Screening Instrument in der arbeitsmedizinischen Vorsorge Der WAI als Routineanwendung beim Betriebsarzt WAI als Screening Instrument in der arbeitsmedizinischen Vorsorge Dr. Thomas Kopf Arzt für Arbeitsmedizin Dr. Brigitte Seemann Ärztin für Arbeitsmedizin Die

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge Tagung für Sicherheitsfachkräfte in Bad Neuenahr-Ahrweiler 05.10. 06.10.2016 Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin 26.09.2016 Gliederung Verordnung

Mehr

Rückverfolgbarkeit und Rückstellproben

Rückverfolgbarkeit und Rückstellproben Rückverfolgbarkeit und Rückstellproben Was bedeutet Rückverfolgbarkeit? Ein System zur Rückverfolgbarkeit gewährleistet im Schadens- bzw. Krisenfall nicht sichere Lebensmittel, präzise aus dem Handel zu

Mehr

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung. Informationen, Wege und Lösungen

Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung. Informationen, Wege und Lösungen Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung Informationen, Wege und Lösungen Unsere Ansprechpartner/innen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Unser/e Betriebsarzt/Betriebsärztin* Name: Herr/Frau

Mehr

Dokumentation Reinigung

Dokumentation Reinigung Dokumentation Reinigung Monat und Jahr: täglich wöchentlich monatlich sonstiges z. B. Böden, Arbeitsflächen, Arbeitstische, Spülmaschine, usw. Unterschrift 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Mehr

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ( IFSG )

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ( IFSG ) DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ( IFSG ) Erstbelehrung - Folgebelehrung Erstbelehrung nach IFSG Die Erstbelehrung kann nur durch das Gesundheitsamt, oder einen

Mehr

D R. B E R N D T H O M A

D R. B E R N D T H O M A D R. B E R N D T H O M A Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin - Tropenmedizin - Preisliste der arbeitsmedizinischen Leistungen gültig vom 01.01.2018 31.12.2018 (damit verlieren alle vorhergehenden

Mehr

Standard Allgemein Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetz

Standard Allgemein Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetz Meldewesen 6 Meldepflichtige Krankheiten Namentlich ist zu melden: 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an a) Botulismus b) Cholera c) Diphtherie d) humaner spongiformer Enzephalopathie,

Mehr

Gesunde Bildschirmarbeitsplätze. TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz

Gesunde Bildschirmarbeitsplätze. TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz Gesunde Bildschirmarbeitsplätze TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-1 - Negativbeispiel TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-2 - Gesetzliche Grundlagen TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-3

Mehr

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Leiterin des Referates Arbeitsschutzrecht, Arbeitsmedizin, Prävention nach dem SGB VII im Bundesministerium für Arbeit und Soziales IIIb1@bmas.bund.de

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln - Merkblatt - Personen (z.b. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Aushilfen, Praktikanten,

Mehr

Die Novellierung der ArbMedVV - Was hat sich geändert? 04. Juni 2014

Die Novellierung der ArbMedVV - Was hat sich geändert? 04. Juni 2014 Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Arbeitsmedizin im Wandel: Die Novellierung der ArbMedVV Was kann, was soll, was muss ein Arbeitsmediziner? Die Novellierung der ArbMedVV - Was hat sich

Mehr

Neue Biostoffverordnung Auswirkungen auf den Mutterschutz in der Praxis

Neue Biostoffverordnung Auswirkungen auf den Mutterschutz in der Praxis Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Neue Biostoffverordnung Auswirkungen auf den Mutterschutz in der Praxis 2. bundesweiter Betriebsärztetag,

Mehr

Bekanntmachung in: GMBl Nr , 23. Dezember 2014, S Zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 23, 7. Juli 2017, S. 407

Bekanntmachung in: GMBl Nr , 23. Dezember 2014, S Zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 23, 7. Juli 2017, S. 407 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen

Mehr

Merkblatt E H E C Infektionen

Merkblatt E H E C Infektionen Merkblatt E H E C Infektionen Was versteht man unter EHEC? Das Bakterium Escherichia coli (E.coli) ist ein Bewohner im Darm von Mensch und Tier. In jedem Gramm Stuhl bzw. Kot befinden sich mehrere Millionen

Mehr

Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben

Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben Dokumente & Checklisten zum Download auf Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben Einführung Bis zum 31.12.2000 mussten Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein Gesundheitszeugnis

Mehr