(3) Die in Bezug genommenen Vorschriften des BSHG betreffen die am Tage der Stiftungsgründung geltende Fassung.

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1 RICHTLINIEN der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe für die Vergabe von Mitteln 1. Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen und Einrichtungen freigemeinnütziger Träger, die die Lebenssituation behinderter Menschen und von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbessern. 2. (1) In Anlehnung an 39 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zu 47 BSHG gelten insbesondere als Behinderte die in den 1, 2, 3 und 5 der Verordnung genannten Personen. (2) Die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten erfolgt in Anlehnung an die 2, 4 und 6 der Rechtsverordnung zu 72 BSHG in der Fassung vom (3) Die in Bezug genommenen Vorschriften des BSHG betreffen die am Tage der Stiftungsgründung geltende Fassung. 3. Einrichtungen im vorstehenden Sinne sind: a) Ambulante Einrichtungen (Diagnose, Beratung, Behandlung, Betreuung), b) Tageseinrichtungen (Sonderkindergärten, Bildungsstätten, Werkstätten für behinderte Menschen, Tageskliniken, u. ä.), c) Stationäre Einrichtungen, d) Sonstige Rehabilitationseinrichtungen. 4. (1) Zuwendungen werden grundsätzlich als Zinszuschüsse gegeben für: a) Bauliche Instandsetzung, b) Neu- und Erweiterungsbauten, c) Ankauf von Grundstücken (in begründeten Ausnahmefällen), d) Modernisierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen, e) Einrichtungsmaßnahmen für Vorhaben nach Ziffer 4. a) und 4. b). (2) Mit den zur Verfügung gestellten Zinszuschussmitteln werden Zinsbelastungen für Kapitalmarktmittel subventioniert, die als Eigenkapitalersatzmittel vom Antragsteller aufgenommen werden müssen. Gefördert werden grundsätzlich nur Darlehen, die zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurden. Beträgt der Zinssatz für Darlehen weniger als 4% pro Jahr, erfolgt keine Förderung durch die Stiftung Deutsche Behindertenhilfe. Förderungsfähig sind nur Darlehen, die mit 100% des Darlehensbetrages, d. h. ohne Abzug eines Disagios zur Auszahlung kommen. Das zu fördernde Darlehen ist ohne tilgungsfreie Zeiten über die gesamte Laufzeit zu tilgen. a) Das aufgenommene Kapitalmarktdarlehen wird mit einem Zinszuschuss in Höhe von derzeit 3% pro Jahr gefördert. Die Laufzeit des Darlehens darf die Nutzungsdauer (AfA) der zu fördernden Maßnahme nicht überschreiten; Annuitätendarlehen sind mit mindestens zwei vom Hundert, Tilgungsdarlehen mit mindestens fünf vom Hundert zu tilgen. b) Die Laufzeit des Zinszuschusses beträgt in der Regel 10 Jahre. Die bewilligten Zinszuschüsse vermindern sich in den ersten 10 Jahren jährlich um eine fiktive lineare Tilgung von 3% pro Jahr auf den ursprünglich bewilligten Betrag. Nach 10 Jahren kann eine einmalige Verlängerung des Zuschusses für die Restlaufzeit des Kapitalmarktdarlehens, höchstens jedoch für weitere 10 Jahre, beantragt werden, wobei hinsichtlich der Tilgung 1

2 die tatsächlichen Gegebenheiten des Darlehensvertrages für den restlichen Bewilligungszeitraum zugrundegelegt werden. c) Voraussetzung für die Erstauszahlung ist, dass das Darlehen in voller Höhe ausgezahlt ist. d) Die durch Zinszuschüsse geförderte Darlehenssumme beträgt maximal , Euro. e) Für weitere zehn Jahre wird grundsätzlich nur das bereits in der ersten Dekade geförderte Darlehen bezuschusst. Die Vereinbarung neuer Darlehenskonditionen nach Ablauf der Zinsbindung oder die Umschuldung des Darlehens ist zulässig, wenn die Tilgungsmodalitäten des Ursprungsdarlehens fortgeführt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass der zu vereinbarende Tilgungssatz von mindestens 2% pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen bei Annuitätendarlehen bzw. mindestens 5% pro Jahr bei Darlehen, die mit festen Raten getilgt werden, auf den Ursprungsbetrag des in der ersten Dekade bezuschussten Darlehens berechnet wird. Die Laufzeit des Zinszuschusses für die zweite Dekade ist auf die Laufzeit des Darlehens bzw. auf maximal zehn Jahre (= 40 vierteljährliche Raten) begrenzt. Eine weitergehende Förderung ist ausgeschlossen. (3) Sofern für die unter 4. (2) genannten förderfähigen Kapitalmarktdarlehen Zinszuschüsse der öffentlichen Hand gewährt werden, kann die Stiftung nur einen Tilgungszuschuss und keinen Zinszuschuss gewähren. Dieser ist an die Aufnahme eines Tilgungsdarlehens mit einem Tilgungssatz von mindestens 5% pro Jahr oder an die Aufnahme eines Annuitätendarlehens mit einem Tilgungssatz von mindestens 2% pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen gebunden. Die Höhe des Tilgungszuschusses entspricht der Höhe, die ein Zinszuschuss bei gleicher Darlehenssumme erreicht hätte. Der Tilgungszuschuss kann neben einem richtliniengemäßen Zuschuss des Vereins Deutsche Behindertenhilfe Aktion Mensch e.v. in Anspruch genommen werden. 5. Der Vorstand der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe kann in begründeten Ausnahmefällen auch in Abweichung von Ziff. 3) und Ziff. 4) Maßnahmen und Einrichtungen freigemeinnütziger Träger als Modellvorhaben fördern. 6. (1) Eine Stellungnahme des zuständigen Sozialhilfeträgers zum Antragsvorhaben ist erforderlich, sofern der zuständige Sozialhilfeträger bzw. Bund, Land, Kreis oder Kommune an der Finanzierung der Antragsmaßnahme nicht beteiligt ist. Sollte eine Stellungnahme des zuständigen Sozialhilfeträgers trotz nachweisbarer Bemühungen des Antragstellers nicht zu erhalten sein, kann auf die Beibringung verzichtet werden, wenn es sich um eine überregionale Einrichtung handelt; eine Einrichtung ist dann als überegional anzusehen, wenn mehr als zwei Länder an der Belegung beteiligt sind; wenn der zuständige Sozialhilfeträger bereits eine Stellungnahme zu einer Maßnahme mit gleicher Zweckbestimmung, aber anderem baulichen Anlass gegeben hat (Ausbau, Umbau, Renovierung keine räumliche Erweiterung). (2) Der Nachweis für vergebliche Bemühungen gilt als erbracht, wenn ein Antragsteller eine entsprechende verbindliche Erklärung seines Spitzenverbandes einreicht, 2

3 ein Antragsteller, der keinem Spitzenverband angehört, Kopien des darüber geführten Schriftwechsels mit dem Antrag bzw. nach angemessener Frist einreicht. 7. Bei der Errichtung von Werkstätten für behinderte Menschen ist dem Antrag eine Stellungnahme der Arbeitsverwaltung beizufügen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuschüsse bzw. Darlehen aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und der entsprechenden Durchführungsverordnungen gewährt werden. 8. Vorhaben, die vor Antragsstellung begonnen bzw. abgeschlossen wurden, können nicht bezuschusst werden. 9. (1) Anträge auf Gewährung von Zuwendungen einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung des einschlägigen Formblattes beim Spitzenverband oder einem anderen im vorbereitenden Ausschuss der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe vertretenen Bundesverband einzureichen. Der Verband hat seine Stellungnahme beizufügen. (2) Soweit der Antragsteller keinem dieser Verbände angeschlossen ist, ist der Antrag in einfacher Ausfertigung direkt bei der Geschäftsstelle der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe, Heinemannstr. 36, Bonn, einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen: 1. Inhaltliche Beschreibung der geplanten und zu fördernden Maßnahme 2. Kostenvoranschlag; bei Bauten: Kostenschätzung nach DIN Finanzierungsplan Es sind beizufügen: Rechtsverbindliche Erklärung über die Höhe und den Einsatz der aufzubringenden Eigenmittel, Kreditzusagen, Bewilligungsbescheide für beantragte öffentliche Mittel oder andere Mittel bzw. Ablehnungsbescheide, Bescheinigung der Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse durch Grundbuchauszug, Pacht-, Erbpacht- bzw. Mietvertrag (Laufzeit mind. zehn Jahre), 4. Stellungnahme des zuständigen Sozialhilfeträgers zum Antragsvorhaben, sofern dieser bzw. Land, Kreis oder Kommune an der Finanzierung der Antragsmaßnahme nicht beteiligt ist 5. Aktuelle Fassung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags, des Registerauszugs sowie des Körperschaftsteuerfreistellungsbescheids Die Anforderung weiterer Unterlagen, die zur Bearbeitung des Antrags notwendig sind, bleibt vorbehalten 10. (1) Die bewilligten Förderungsmittel werden von der Geschäftsstelle der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe zur Auszahlung freigeben, nachdem der Antragsteller das Bestehen des Kreditvertrages nachgewiesen hat und eine Bescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt hat, dass der Kredit in voller Höhe ausgezahlt ist. Außerdem muss die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden, dass die Mittel zweckgebunden Verwendung finden. Bewilligte Fördermittel, die 3

4 innerhalb von 24 Monaten nicht abgerufen werden, verfallen, es sei denn, innerhalb dieses Zeitraums wird bei der Geschäftsstelle eine Verlängerung beantragt und von dieser genehmigt. (2) Mit der Auszahlung der vierteljährlichen Zins- oder Tilgungszuschussraten wird ein im Inlandtätiges Kreditinstitut beauftragt. (3) Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, mit der Auszahlung der Zuschussrate zum eines jeden Jahres das Bestehen des geförderten Darlehens, der Restschuld und des Zinssatzes gegenüber dem beauftragten Kreditinstitut nachzuweisen. In Verbindung damit hat der Antragsteller zu versichern, dass die Zweckbestimmung entsprechend dem ursprünglichen Antrag weiterhin besteht. 11. (1) Der Zuwendungsempfänger ist zur Vorlage eines endgültigen Verwendungsnachweises verpflichtet; dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und aus einem sachlichen Bericht. (2) Die Stiftung Deutsche Behindertenhilfe behält sich vor, die Verwendung der Mittel beim Träger des geförderten Projektes zu prüfen. (3) Der zahlenmäßige Nachweis wird geführt: a) bei Maßnahmen, die durch öffentliche Mittel gefördert wurden, durch die Kopie eines von einer Behörde geprüften und mit einem Prüfungsvermerk versehenen Gesamtverwendungsnachweises, b) bei Maßnahmen, die ohne öffentliche Mittel durchgeführt wurden, durch einen vollständigen, mit Kopien bezahlter Rechnungen versehenen Verwendungsnachweis. Dieser Verwendungsnachweis soll eine Gegenüberstellung der veranschlagten und entstandenen Kosten, eine Gegenüberstellung der veranschlagten und empfangenen Finanzierungsmittel, sowie Zahlungsbeweise (von der Bank abgestempelte Überweisungsbelege oder Kontoauszüge) enthalten. In beiden Fällen muss die Versicherung beigefügt werden, dass die Originalbelege für eine evtl. Nachprüfung fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bereitgehalten werden. (4) Im sachlichen Bericht ist der erzielte Erfolg darzustellen. 12. Wesentliche Veränderungen gegenüber der Antragstellung (z. B. hinsichtlich Trägerschaft, Zweckbestimmung, betreuter Personenkreis) bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstands. Sie sind über den jeweiligen Spitzen-/Bundesverband zu beantragen. 13. Rückzahlungspflicht: Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, den erhaltenen Zuschuss ganz oder teilweise unverzüglich zurückzuzahlen, a) wenn er einen zu hohen Zuschuss erhalten hat, weil nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten des Verwendungszwecks sich ermäßigt haben oder die Eigenmittel nicht in der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Höhe aufgebracht worden sind, Deckungsmittel sich erhöht haben oder neue Deckungsmittel hinzugetreten sind, b) wenn der Zuschuss zweckentfremdet wird, c) wenn die mit dem Zuschuss geförderte Einrichtung von einem öffentlichen oder privaten Träger übernommen wird, 4

5 d) wenn die bisherige Benutzungsart der Einrichtung ohne Zustimmung der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe wesentlich verändert wird, e) im Falle der Stillegung oder Eigentumsänderung der Einrichtung ohne Zustimmung der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe, f ) im Falle der Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung des Förderungsobjektes. Mainz, den

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