Flächen für Windenergie: Strategien zur Sicherung des Potentials durch Nutzungsverträge mit einer lokalen Initiative. Agrokraft GmbH Andreas Bauer
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- Hartmut Brandt
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1 Flächen für Windenergie: Strategien zur Sicherung des Potentials durch Nutzungsverträge mit einer lokalen Initiative Agrokraft GmbH Andreas Bauer
2 Flächensicherung eine kommunale Aufgabe? In der aktuellen Phase im Windbereich geht es Allen nur um eines: Flächensicherung Flächensicherung Flächensicherung
3 Flächensicherung eine Frage der Position Wir die Bürger aus - suchen uns einen Projektierer, weil wir wissen, dass wir hier einen gemeinschaftlichen Windpark realisieren können. oder Der Projektierer bietet uns an, uns an einem Projekt auf unserem Grund zu beteiligen.
4 Flächensicherung die einzelnen Schritte Im Vorfeld: - Auswahl geeigneter Flächen
5 Flächensicherung die einzelnen Schritte Im Vorfeld: - Information Gemeinderat
6 Flächensicherung die einzelnen Schritte Im Vorfeld: - Festlegung Parkgrenzen
7 Flächensicherung die einzelnen Schritte Im Vorfeld: - Erstellung Listen Grundstückseigentümer
8 Flächensicherung die einzelnen Schritte Im Vorfeld: - Suche nach geeigneten Mitstreitern - Gründung einer lokalen Initiative (Friedrich-Wilhelm Raiffeisen Energie eg i Gr.)
9 Flächensicherung die einzelnen Schritte 1. Informationsveranstaltung für alle Bürger, dass es eine eigene Initiative gibt 2. Anschreiben Kommune an Grundstückseigentümer 3. Informationsveranstaltung über den Pachtvertrag
10 Flurbereinigungsverfahren Windpark Die Planung eines Windparks beeinflusst Flurbereinigung nicht im Gegensatz zur Umsetzung FB-Verfahren stützt sich nur auf rechtsverbindliche Planungen Vorgabe Flurbereinigungsverfahren Wertermittlung nach landwirtschaftlichen Kriterien (Bodenwerte)
11 Flurbereinigungsverfahren bei Realisierung des Windparks Windparkfläche Einfluss auf den ideellen Wert des Flurstücks (Verkehrswert) Aussicht auf Pachtzahlungen steigern den Wert des Flurstücks Kommt kein Windpark zustande muss das Flurbereinigungsverfahren trotzdem sinnvoll umgesetzt werden können.
12 Flurbereinigungsverfahren Bodenwert Übersicht raustauschen Eigentümer A erhält außerhalb des Windparks 1,5 ha da schlechtere Bonität Vergütung für 1 ha Eigentümer B erhält außerhalb des Windparks 6 ha, da gleiche Bonität Vergütung für 6 ha Eigentümer A mit 1 ha Eigentümer C erhält außerhalb des Windparks 2 ha da, bessere Bonität Vergütung für 3 ha Eigentümer B mit 6 ha Eigentümer C mit 3 ha Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentgelte ist bei A, B und C immer die Fläche im Windpark (1, 6 und 3 ha)
13 Begleitung der Flächensicherung Zielerreichungsgrad Anzahl Flnr. Grundstückseigentümer Prozent gesichert: Anzahl gesicherter Flnr. Mittelstreu ,0% 129 Hendungen ,3% 206 Unsleben ,2% 208 Hollstadt ,5% 173 Heustreu ,3% 10 Bahra ,5% 21 Gesamt ,1% 747
14 Begleitung der Flächensicherung Grafische Aufbereitung Stand der Flächensicherung Friedrich-Wilhelm Raiffeisen Windpark Zwischen Streu und Saale
15 Begleitung der Flächensicherung Sprechstunden
16 Nutzungsvertrag die Vorgaben - Muster von verschiedenen Herstellern - Vorgaben der Banken - Einarbeitung unseres Verteilungsmodells - Prüfung durch Rechtsabteilung des BBV
17 Übersicht über den Nutzungsvertrag Der Vertrag ist für alle gleich, da nicht klar ist: - auf welchen Grundstücken ein Windrad steht - ob es neben meinem Grundstück steht - ob ich eigentlich gar nicht betroffen bin
18 FWR Ihres Dorfes 13 Übertragung auf Dritte (1) Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Nutzungsvertrag mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung darf vom Grundstückseigentümer nur aus wichtigem Grunde verweigert werden. Einer Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf es allerdings nicht bzw. er willigt in die Übertragung auf einen Dritten bereits jetzt unwiderruflich ein, wenn es sich bei diesem Dritten um eine regionale Betreibergesellschaft bzw. eine Betreibergesellschaft handelt, die mit dem Anlagenhersteller verbunden ist.
19 Präambel Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, auf dem Gebiet der Gemeinden Hollstadt, Hendungen, Unsleben, Mittelstreu, Bahra bzw. Mellrichstadt und Heustreu im Landkreis Rhön-Grabfeld, Bundesland Bayern, bei Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen Windenergieanlagen einschließlich notwendiger elektrischer Infrastruktur, Zuwegung und Montageflächen zu errichten und zu betreiben. Vor diesem Hintergrund gestattet der Grundstückseigentümer dem Anlagenbetreiber die Benutzung seiner Flurstücke für diesen Zweck und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1 Nutzungsgegenstand (1) Der Grundstückseigentümer gestattet dem Anlagenbetreiber, auf seinen im folgenden aufgeführten Flurstücken Windenergieanlagen mit Fundament, zugehörigem Transformator und Kopfstation zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben sowie diese Flurstücke mit den Rotorblättern der Windenergieanlagen zu überstreichen:
20 (2) Der Grundstückseigentümer gestattet dem Anlagenbetreiber ferner, auf den vorbezeichneten Flurstücken etwaig erforderliche Montageflächen, Kranstellfläche sowie befestigte Zuwegungen in Form von Schotterwegen,.. (3) sowie zu ihrem Betrieb erforderlichen zu- und abgehenden Leitungen (Kabel) unterirdisch in einer Tiefe von mindestens 1,20 m,... (4) Die genaue Lage der Windenergieanlagen, Leitungen, Zuwegung, Montageflächen und sonstigen Nebenanlagen ist abhängig von den Vorgaben der Genehmigungsbehörden,
21 (5) Der Grundstückseigentümer gestattet bzw. beauftragt den Anlagenbetreiber, alle erforderlichen Anträge und Erklärungen zu erteilen (6) Falls der Grundstückseigentümer die in Abs. (1) bezeichneten Flurstücke an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet hat, verpflichtet er sich, dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Bestätigung des Pächters gemäß Anlage 1 dieses Nutzungsvertrages beizubringen und die darin genannte jährliche Entschädigung an den Pächter zu zahlen.
22 Anlage 1 Einverständniserklärung zu dem Pachtvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke 1. Der Pächter hat von dem Nutzungsvertrag zum Betreiben von Windenergieanlagen zwischen dem Verpächter und... Kenntnis genommen und erklärt hiermit, dass er gegen die Inanspruchnahme der oben genannten Flurstücke durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage(n) und ihrer Nebenanlagen keine Einwendungen gegenüber dem Verpächter oder dem jeweiligen Betreiber der Windenergieanlage(n) erhebt und er mit der diesbezüglichen Begrenzung seines oben genannten Pachtgeländes auf das Gebiet ohne den Windenergieanlagen-Nutzungsbereich einverstanden ist. Weiterhin erhält der Pächter als Entschädigung jährlich 200 für den Standort des Fundamentes und 200 für den Standort der Kranstellfläche über die Restlaufzeit des Vertrages. 2. Diese Erklärung ist zeitlich unbegrenzt und unwiderruflich.
23 (1) Der Anlagenbetreiber hat alle auf den Flurstücken vorzunehmenden Bau-, Verlegungs- und Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten, schonenden Weise vorzunehmen, (2) Der Anlagenbetreiber erhält vor Beginn aller Baumaßnahmen vom Grundstückseigentümer alle Pläne, Zeichnungen, aus denen hervorgeht, wo auf den Flurstücken, Drainagerohre oder ähnliche zu beachtende Erdleitungen verlegt sind.,dass das Drainage- bzw. Entwässerungssystem durch geeignete Ersatzmaßnahmen für die gesamten Flurstücke funktionsfähig erhalten bleibt. (3) Dem Anlagenbetreiber wird gestattet, eine etwaig zur Errichtung der Windenergieanlagen erforderliche zusätzliche Drainage gegebenenfalls an das vorhandene Drainage- bzw. Entwässerungssystem anzuschließen.
24 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, die mit dem Anlagenbetreiber einen Nutzungsvertrag über einen Teil der Windparkfläche abgeschlossen haben, erhalten ab Beginn der Bauarbeiten im Windpark als Nutzungsentgelt insgesamt 3 % der jährlichen Nettostromvergütung. Die vorläufige Windparkfläche ist in Anlage 3 dargestellt. Die Windparkfläche kann sich jedoch im Zuge der weiteren Planungen und des Genehmigungsverfahrens verändern.
25 Die gesamte Anlage wird als Park betrachtet, d.h. als Berechnungsgrundlage dienen immer die kumulierten Erträge [3% der jährlichen Nettostromvergütung; siehe 5 (1)] geteilt durch die Anzahl der Windenergieanlagen = Durchschnittswert einer WEA Der jeweilige Eigentümer, auf dessen Flurstück eine Windenergieanlage errichtet ist (Fundament), erhält 10 % aus dem Durchschnittswert einer WEA Weiterhin erhält der jeweilige Eigentümer für dauerhaft errichtete Montageflächen (Kranstellfläche) 10% aus dem Durchschnittswert einer WEA Das nach Abzug der vorgenannten Beträge verbleibende Nutzungsentgelt (80%) wird auf die einzelnen Grundstückseigentümer (auch bereits vergütete Eigentümer aus 1. und 2.) entsprechend ihres jeweiligen Flurstücksanteiles an der Gesamtheit der Windparkfläche verteilt.
26 (1) Dieser Nutzungsvertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam. Das Vertragsverhältnis ist befristet und wird für die Dauer von insgesamt 20 vollen Kalenderjahren ab Inbetriebnahme der auf den in 1 Abs. (1) genannten Flurstücken errichteten Windenergieanlagen geschlossen, (2) Dem Anlagenbetreiber wird eine Option zur Verlängerung dieses Nutzungsvertrages von zwei mal 5 Jahren eingeräumt,
27 (1) Das Recht des Anlagenbetreibers wird durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsprechend der Anlage 2, gesichert. Die Sicherung hat so zu erfolgen, dass der Anlagenbetreiber die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten gestatten kann. (2) keine Eintragungen im Grundbuch nach 1 Abs. (1) vorhanden sind, die einen Hinderungsgrund dafür darstellen könnten, Grundsätzlich soll die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit(en) und der Vormerkung(en) auf Bestellung einer/der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit(en) mit dem gleichen dinglichen Inhalt an rangerster Stelle im Grundbuch erfolgen. Kann diese Rangstelle nicht sogleich erlangt werden, so kann zunächst die Eintragung dieser Rechte an nächst offener Rangstelle erfolgen, Die Notar- und Gerichtskosten gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers. (3) Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, etwaige Leitungen und Einrichtungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Windenergieanlagen grundbuchlich ebenfalls im Wege der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zu besichern,
28 (3) Bei Beendigung dieses Nutzungsvertrages muss der Anlagenbetreiber auf seine Kosten die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit(en) nebst Vormerkung(en) veranlassen. Der Grundstückseigentümer hat hierbei im erforderlichen Umfang mitzuwirken (Löschungsantrag). 16 Rücktritt vom Vertrag (1) Sollten innerhalb von 5 Jahren die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen, so ist der Anlagenbetreiber und der Grundstückseigentümer berechtigt innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsunterzeichnung von diesem Nutzungsvertrag zurückzutreten.
29 11 Vereinbarung über die Zustimmung zur Erstreckung von Abstandsflächen (1) Die in der Bayerischen Bauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen können beim geplanten Bau der Windkraftanlagen voraussichtlich nicht eingehalten werden. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, erforderliche Zustimmung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (siehe Anlage 4) zu bewilligen. (2) Dem Grundstückseigentümer ist es nicht gestattet, zugunsten Dritter Zustimmungen im Sinne des Abs. 1 zu gewähren, die beabsichtigen, Windenergieanlagen auf angrenzenden Flächen zu errichten und zu betreiben.
30 Partner bei der Flächensicherung Lokale Mitstreiter, die evtl. Verantwortung in den Genossenschaften übernehmen wollen/werden Agrokraft mit dem Netz aus Geschäftsstellen des Bauernverbandes
31
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