Vortrag: Referent: Jan Christiansen Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht und Erbrecht

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1 Vortrag: Wertschöpfung durch Windenergie Rechtliche Hinweise, Vertragsrecht und Gesellschaftsstrukturen im Zusammenhang mit der Errichtung von eigenen Windenergieanlagen/ Bürgerwindparks Referent: Jan Christiansen Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht und Erbrecht

2 Jan Christiansen Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Erbrecht

3 Was ist das EEG? Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Seit dem Jahr 2000 gilt das EEG. Es soll gemäß Legaldefinition in 1 Abs. 1 EEG im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristig externer Effekte verringern fossile Energieressourcen schonen die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern.

4 Was will das EEG? Der Anteil erneuerbarer Energien in der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 % erhöht werden, auf 50 % bis 2030, auf 65 % bis 2040 und auf 80 % bis 2050 steigern ( 1 Abs. 2 EEG).

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12 3000 kw 100 m 100 m

13 2011 growth: 20.9%

14 Grundzüge des EEG 1. Die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien. 2. Feste Vergütungssätze für den eingespeisten Strom.

15 Das EEG 12 die Degression wurde von 1 % auf 1,5 % erhöht, der Systemdienstleistungsbonus für Neuanlagen wird bis Ende 2014 weitergewährt, für Bestandsanlagen bis Ende 2015, ein Repowering-Bonus zum Ersatz von Altanlagen, die vor 2002 errichtet wurden, wird gewährt.

16 Welche Vergütung ergibt sich nach EEG 12? Bei der aktuellen Vergütung ergibt sich also folgendes Zahlenwerk: - die Grundvergütung nach 29 Abs. 1 EEG 12 beträgt 4,87 Cent/kWh - für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erhöht sich die Grundvergütung nach 29 Abs. 2 EEG 12 auf 8,93 Cent/kWh - die Anfangsvergütung bei Anlagen, die vor dem in Betrieb genommen werden, erhöht sich nach 29 Abs. 2 Satz 3 EEG 12 um 0,48 Cent/kWh. Für Anlagen, die nach dem und vor dem in Betrieb genommen wurden, wird die Anfangsvergütung nach 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG 12 um 0,7 Cent/kWh erhöht - der Repowering-Bonus nach 30 Abs. 1 EEG 12 beträgt 0,5 Cent/kWh - die Degression beträgt onshore ab 2013 nach 20 Abs. 2 Nr. 7 EEG 12 1,5 %

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20 Der Nutzungsvertrag Vertragsgegenstand ist die Gestattung, die Vertragsflächen zu nutzen: - für die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und bei Bedarf die Erneuerung von WEA, einschließlich der notwendigen Infrastruktur, bestehend aus Kabeln, Meß- Schalt- und Trafostation(en) und den für den Anschluss und den Betrieb der WEA notwendigen befestigten und unbefestigten Zuwegungen; - für die Errichtung notwendiger Baustraßen und die Verlegung und Belassung mehrsträngiger Elektrokabel zum Zwecke der Strom- und Fernmeldeversorgung im Erdreich sowie alle sonstigen bautechnischen Maßnahmen, die zur Errichtung und zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich sind in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer; - für die Herstellung, Unterhaltung und Benutzung von Zufahrtswegen und Kranstellflächen in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer.

21 Der Nutzungsvertrag Gegenleistung ist Standortpacht (Nutzungsentschädigung). Dabei wird in der Regel abgestellt auf die auf den betreffenden Grundstücken installierte Windenergieanlage bzw. die jährliche Netto- Einspeisevergütung nach EEG. Oftmals wird auch eine Mindestzahlung je installierte Leistung Megawatt mit aufgenommen. Grundlage sind regelmäßig die Abrechnungen des Windparkbetreibers mit dem Energieversorger. Dem Eigentümer verbleibt die restliche Fläche zur Eigennutzung. Der Eigentümer muss sich verpflichten, beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu bewilligen. Vertragslaufzeit mindestens 20 Jahre. Rückbauverpflichtung

22 Haftung Genossenschaft keine persönliche Haftung der Gesellschafter, Haftung nur mit Genossenschaftsvermögen GmbH & Co. KG keine persönliche Haftung der Gesellschafter, GmbH als Vollhafter der KG, GmbH haftet nur mit Gesellschaftsvermögen Organe Genossenschaft Vorstand Aufsichtsrat Generalversammlung GmbH & Co. KG Geschäftsführer Evtl. Beirat/Aufsichtsrat Gesellschafterversammlung

23 Steuerbelastung zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung auf Gesellschaftsebene Gewerbesteuer Genossenschaft GmbH & Co KG kein Freibetrag Freibetrag = ,00 keine Betriebsausgabe keine Betriebsausgabe, keine Anrechnung bei Anrechnung bei Gesellschaftern Gesellschaftern mit 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages, max. tatsächliche GewSt Körperschaftssteuer Genossenschaft GmbH & Co KG Besteuerung nur bei Gesellschaft keine Versteuerung bei der 15 % Körperschaftssteuer Gesellschaft 5,5 % Solidaritätszuschlag

24 Steuerbelastung zum Zeitpunkt der Gewinnverwendung auf Ebene der Gesellschafter Genossenschaft Gewinne Ausschüttung nur bei Bilanzgewinn Versteuerung nur bei Zufluss: Abgeltungssteuer 25 %, Solidaritätszuschlag 5,5 %, ggf. Kirchensteuer 9 %, Wenn individueller Steuersatz niedriger, Antrag auf Günstigerprüfung möglich, Abzug des Sparerpauschbetrages, kein Werbungskostenabzug Verlust Verluste werden vorgetragen, keine Beteiligung der Gesellschafter an den Verlusten Art der Einkünfte für die Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen Freibetrag pro Person 801,00 GmbH & Co KG Gewinnzuteilung für Wirtschaftsjahr erfolgt nach Kapitalanteil, Versteuerung nach individuellen Steuersatz, kein Sparerpauschbetrag, Kosten im Zusammenhang mit der Beteiligung, z.b. Finanzierungskosten, können als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden Verlustzuteilung für Wirtschaftsjahr erfolgt nach Kapitalanteil, max. bis zur Höhe des jeweiligen Kapitalanteils ( 15 a EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb kein Freibetrag

25 Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Steinhusen Thiele Christiansen Rechtsanwälte Fachanwälte Notare Stuhrsallee 27, Flensburg Tel.: 0461 / oder im Internet:

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