WEITERBETRIEB AUS RECHTLICHER SICHT
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1 WEITERBETRIEB AUS RECHTLICHER SICHT - Was steckt dahinter und was passiert mit der Genehmigung? Quelle 8.2 Consulting AG 25. Windenergietage 2016 MARTINA BEESE Rechtsanwältin
2 MARTINA BEESE Rechtsanwältin Kastanienweg Lippstadt Telefon 02941/ Telefax 02941/ m.beese@engemann-und-partner.de
3 Mit insgesamt 13 Rechtsanwälten, davon 5 Anwaltsnotare, beraten und vertreten wir Deutschlandweit vornehmlich Betreiber und Planer umfassend in den Bereichen Öffentliches Bau- und Planungsrecht: Franz-Josef Tigges W. Andreas Lahme Dr. Oliver Frank Daniel Birkhölzer Energiewirtschaftsrecht, EEG, Gewährleistungs- und Versicherungsrecht: Andreas Schäfermeier Martina Beese Dr. Mathias Schäferhoff Katharina Vieweg-Puschmann
4 Mit insgesamt 13 Rechtsanwälten, davon 5 Anwaltsnotare, beraten und vertreten wir deutschlandweit vornehmlich Betreiber und Planer umfassend in den Bereichen Immissionsschutzrecht und Genehmigungsverfahren Amtshaftung Standortsicherung und Nutzungsverträge Energiewirtschaftsrecht und EEG (Vergütung, Netzanschluss, Konzession) Liefer- und Instandhaltungsverträge Gewährleistungsfragen Projektprüfung (Due Diligence) Verkaufsprospekt für Beteiligungen (Bürgerwindparks, etc.) Betriebsführung und Dienstleistungsverträge Versicherungsrecht
5 Problemansatz Durch die dynamische Beanspruchung ist die WEA in ihrer Nutzungsdauer faktisch begrenzt ( Ermüdungsmaschinen lt. Nath) Alles hat ein Ende, auch die Typenprüfung Wie schnell doch 20 Jahre vorbei sind Zeitlich begrenzte Typenprüfung orientiert an der planmäßigen Nutzungsdauer/ Entwurfslebensdauer
6 Wo findet der Betreiber Informationen? Auszug aus einer Baugenehmigung nach der Landesbauordnung aus dem Jahr 2003 II. Bedingungen, Auflagen und Hinweise Der Prüfbericht der bautechnischen Nachweise ist Bestandteil der Baugenehmigung. Die Prüfbemerkungen und Eintragungen sind zu beachten.
7 Wo findet der Betreiber Informationen? Und dies findet der Betreiber dazu z.b. in einer BImSchG-Genehmigung Auszug aus einer Genehmigung nach dem BImSchG aus dem Jahr 2011 VI. Baurechtliche und sonstige sicherheitstechnische Nebenbestimmungen: Der Prüfbericht über eine Typenprüfung, der Bericht zur Typenprüfung vom einschließlich der darin aufgeführten Auflagen und Hinweise sind Bestandteil der Genehmigung und bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen zu beachten.... Dabei müssen die Prüfungen nach den Vorgaben in dem jeweils begutachteten Wartungspflichtenbuch und ggf. weiteren Auflagen in den übrigen Gutachten (Prüfbericht über eine Typenprüfung vom..) durchgeführt werden. Bei Mängeln, die die Standsicherheit der Windkraftanlagen ganz oder teilweise gefährden oder durch die unmittelbare Gefahren von den Maschinen und den Rotorblättern ausgehen können, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Die Entwurfslebensdauer der Anlagen ist gemäß der Richtlinie für Windenergieanlagen mit mindestens 20 Jahren anzunehmen..
8 Wo findet der Betreiber Informationen? Und dies findet der Betreiber dazu z.b. in einer Typenprüfung Zusammenfassung aus einem Prüfbericht zur Typenprüfung in bautechnischer Hinsicht aus dem Jahr 2001: Der Prüfbericht legt als allgemeine Grundlage der Prüfung die gutachterliche Stellungnahme für eine Typenprüfung zugrunde. Diese wiederum findet die Basis ihres Prüfungsumfanges in der Richtlinie für Windkraftanlagen, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Dort ist die Entwurfslebensdauer mit mindestens 20 Jahren anzunehmen. In den tatsächlichen Berechnungen/Lastannahmen werden auch nur diese zugrunde gelegt, so dass die Typenprüfung ihre Wirkung für die Länge der Entwurfslebensdauer entfaltet.
9 Wie relevant ist das Thema? Tatsächliches Problem oder Hysterie? Praktische Relevanz trotz Repowering? Anlagenbetreiber können häufig aus betriebswirtschaftlichen oder standortspezifischen Gründen keine Neuplanung ergreifen. Politische Richtung zwingt zum Erhalt von Bestandsanlagen nach dem 20. Betriebsjahr (Standorterhalt). Was bleibt beim neuen EEG? Das EEG 2017 unterstützt kein Repowering und keinen Weiterbetrieb.
10 Hintergrund zur Typenprüfung WEA gelten rechtlich als Bauwerk Für genehmigungspflichtige Vorhaben sind u.a. der Nachweis zur Standsicherheit und andere bautechnische Nachweise erforderlich WEA als Serienprodukt Das DIBt hat hierzu fortlaufend herausgegeben: Richtlinie für Windenergieanlagen Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung Nur Verwaltungsvorschrift; allerdings mit landesrechtlicher Beachtensregelung und damit erhebliche Bedeutung in der Praxis WEA werden auf der Basis der DIBt-Richtlinie typengeprüft und genehmigt
11 Und wo kommen jetzt die 20 Jahre her? Bisher geltende/anzuwendende DIBt-Richtlinie schreibt vor, dass für eine WEA eine Lebensdauer von mindestens 20 Jahren anzunehmen ist Bemessung der WEA Onshore erfolgt praktisch (nur) auf eine Betriebsdauer von 20 Jahren Hypothetische Lastenberechnung zur Berechnung der Ermüdungsbelastung. Also Lastannahmen die bei 20-jähriger Nutzung weder zur Schädigung noch zur Einschränkung der Standsicherheit führen
12 Wegfall der BImSchG-Genehmigung? Viele falsche, auch behördliche Aussagen in der Branche Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung erlischt nicht kein Neuantrag nötig Sonderfall Befristung Inhalt zum Betrieb: Unverzügliches Ausserbetriebsetzen bei Mängeln, die die Standsicherheit ganz oder teilweise gefährden oder bei unmittelbaren Gefahren durch die Maschine Nachweis zum Weiterbetrieb
13 Was geschieht mit der Förderung nach dem EEG? Altanlagen: Inbetriebnahme WEA vor dem EEG 2000 fingiert das Inbetriebnahmedatum zum Grundvergütung bis unabhängig von der tatsächlichen Inbetriebnahme
14 Mit Irrtümern zum EEG aufräumen Anspruch auf Abnahmeverpflichtung bleibt Einspeisemanagement und Anspruch zur Härtefallregelung bleibt Achtung bei Aufgabe des Netzverknüpfungspunktes (Umplanung Repowering) Anforderungen bei einer alternativen Vermarktung können verlangt werden
15 Nutzungsverträge nicht vergessen! Individuelle Prüfung erforderlich Maximallaufzeit 30 Jahre Schriftformerfordernis Widerrufmöglichkeiten Oder doch rechtssicherer Neuabschluss? Neue Vertragspartner? Einvernehmliche Anpassung der Vergütung? Wohl zwingend erforderlich!
16 RiLi DIBt regelt die Technik Kapitel 17 Weiterbetrieb von Windenergieanlagen Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Vorgehensnachweisen, die analytische und die praktische Methode. Die analytische Methode ist eine Prüfung durch Neuberechnung der WEA unter Berücksichtigung der standortspezifischen Anlage und deren lokalen Randbedingungen. Die praktische Methode ist eine Prüfung durch Inspektion der WEA, dies beinhaltet sowohl die visuelle Inspektion als auch zerstörungsfreie Prüfmethoden und, falls erforderlich, auch eine Probenahme aus dem Tragwerk. Abweichend von der GL-Richtlinie 2009 gilt: Die praktische Methode ist durch zusätzliche statische Berechnungen unter Einbeziehung des derzeit geltenden Regelwerks zu belegen. Die analytische Methode muss durch zusätzliche repräsentative Probenahmen am Turm und eine Begutachtung der Gründung unterstützt werden. (Quelle DIBt
17 Ergänzende Regelungen: Grundzüge vom BWE erhältlich über den Online-BWE-Shop
18 Wozu? Grundzüge zeigen den Weg zum richtigen Gutachten Checkliste der Unterlagen für die Überprüfung Was bedeutet anderweitig geeignete Unterlagen? Informationen zu den wesentlichen Faktoren Anforderungen an den Sachverständigen Mehr als nur eine wiederkehrende Prüfung Verantwortung und Haftung bleibt beim Betreiber Analytischer Teil und Mindestanforderungen Praktischer Teil
19 Ansatz und Zukunft für den Weiterbetrieb Nicht jede WEA muss mit Erreichen der Entwurfslebensdauer auch die Ermüdungsgrenze erreichen. Reserven aus dem Standort (Windzone, Lastannahmen) Reserven aus Stillstandzeiten Reserven aus dem Design Reserven aus Erneuerung/Instandsetzung von Einzelkomponenten Aber es gibt auch Einwirkungen mit negativen Einfluss: o Zubau und Turbulenz o Unzureichendes Design oder Instandhaltung Benötigt werden Alternative Vermarktungskonzepte
20 Viel Erfolg bei der Umsetzung wünscht Mit uns gibt s nur Erneuerbare! Ihre Kanzlei für den gesamten Bereich der Erneuerbaren Energien
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