Windenergieanlagen Planung und Einfluss auf den Luftsport? Hannover,
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- Dorothea Heintze
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1 Windenergieanlagen Planung und Einfluss auf den Luftsport? Hannover, Referent: Sprecher des Arbeitskreises Kennzeichnung des BWE Dr. Oliver Frank, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Engemann & Partner, Lippstadt Tel.: ; Telefax: Internet:
2 Mit derzeit insgesamt 10 Rechtsanwälten, davon fünf Anwaltsnotare, beraten und vertreten wir deutschlandweit vornehmlich Betreiber und Planer umfassend im Bereich Recht der erneuerbaren Energien Windenergierecht Immissionsschutzrecht Energiewirtschaftsrecht Gewährleistungsrecht Versicherungsrecht 2
3 Mit derzeit insgesamt 10 Rechtsanwälten, davon fünf Anwaltsnotare, beraten und vertreten wir deutschlandweit vornehmlich Betreiber und Planer umfassend im Bereich Öffentliches Bau- und Planungs- und Immissionsschutzrecht: Franz-Josef Tigges W. Andreas Lahme Dr. Oliver Frank Energiewirtschaftsrecht, EEG, Gewährleistungs- und Versicherungsrecht: Andreas Schäfermeier Dr. Mathias Schäferhoff Martina Beese 3
4 I. Vorstellung des Bundesverbandes Windenergie (BWE) Einer der größten Verbände der Erneuerbaren Energien weltweit mit Mitgliedern Partner von über Betreibergesellschaften Partner von weiteren Unternehmen der Branche wie Hersteller, Zulieferer, Planer, Sachverständige, etc. Erster Ansprechpartner für Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Medien BWE versteht sich als Schrittmacher in der Energiepolitik und Meinungsführer in Sachen Erneuerbare Energien Engagiert sich auf internationaler Ebene in den wichtigsten Verbänden und Gremien Mitglied in EWEA, EREF, GWEC und WWEA 4
5 Verbandsstrukturen des BWE Vorstand Wird von der Delegiertenversammlung gewählt Bundesgeschäftsstelle Berlin Zeitschriften neue energie/ new energy 10 Beiräte 10 Beiräte 8 Foren 8 Foren 10 Beiräte 8 Arbeitskreise 15 Landesverbände 41 Regionalverbände 5
6 Beiräte des BWE Wissenschaftler Betreiber Planer Windgutachter Herstellerund Zulieferer Beiräte Anleger Juristen Sachverständige Betriebsführer Finanzierer 6
7 Arbeitskreise des BWE Für beiratsübergreifende Fragestellungen wurden Arbeitskreise gegründet, in welchen Mitglieder des Verbandes zur Mitarbeit aufgerufen sind. Zurzeit gibt es folgende Arbeitskreise: Fundamente Weiterbetrieb Kennzeichnung Arbeitskreise Öffentlichkeitsarbeit Naturschutz und Windenergie Rotorblatt Radar Netze 7
8 II. Entwicklung der Windenergie in Deutschland Stand Gesamt installierte Leistung: MW Neu installierte Leistung: 793 MW davon Offshore: 25 MW (Neuinstallation) 103,2 MW (Netzanschluss) Gesamt installierte Leistung in Megawatt Neu installierte Leistung in Megawatt 8 Quelle: DEWI, VDMA, BWE
9 Stand Gesamt installierte Leistung: MW Anzahl der Anlagen: Gesamt installierte Leistung in Megawatt Anzahl der Anlagen 9 Quelle: DEWI, VDMA, BWE
10 Nabenhöhen der errichteten Windenergieanlagen im 1. Halbjahr HJ m 22,8% m 19,9% m 23,4% m 31,5% Basis: 356 neu errichtete WEA 10 Quelle: DEWI, VDMA, BWE
11 III. Windenergieanlagen Planung und Einfluss auf den Luftsport? 1. Ausgangspunkt: Windenergie als privilegiertes Vorhaben 35 Abs. 1 BauGB: Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ( ) 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windoder Wasserenergie dient ( ). 11
12 Windenergieanlagen gehören in den Außenbereich und werden dort privilegiert genehmigt. Sie sind dort nur dann unzulässig, wenn öffentliche Belange ihrer Errichtung oder ihrem Betrieb entgegenstehen. Um Gemeinden eine Steuerungsmöglichkeit an die Hand zu geben, enthält 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ergänzend folgende Regelung: Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Regelausschlusswirkung des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB 12
13 Der Plangeber (Gemeinde, Regionalverband) hat die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wo innerhalb seines Plangebietes WEA errichtet werden sollen und wo nicht. Bei Vorliegen einer solchen Konzentrationsflächenplanung wird der Platz für WEA also kontingentiert. Für WEA verfügbare Flächen sind planerisch stark eingeschränkt, da WEA grundsätzlich nur innerhalb der ausgewiesenen Gebiete errichtet werden können. 13
14 2. Genehmigungshindernisse Auch innerhalb der planerisch für die Windenergienutzung vorgesehenen Gebiete können aber Hindernisse bestehen, die der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für WEA entgegenstehen. Dies können u. a. sein: Immissionsschutz (Schall und Schattenwurf) Optisch bedrängende Wirkung Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) Gebietsbezogener Naturschutz (Natura 2000) Verunstaltung des Landschaftsbildes Bauordnungsrechtliche Abstandsflächen Militärische Belange (Radar, Tieffluggebiete) Luftverkehrssicherheit 14
15 3. Konflikte zwischen Windenergienutzung und Luftsport a) Verfahrensrechtliche Situation Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde beteiligt die Landesluftfahrtbehörde, diese beteiligt die DFS: Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich! Verschiedene Varianten: WEA innerhalb Bauschutzbereich: 12 Abs. 2 bis 4 LuftVG WEA innerhalb beschränktem Bauschutzbereich: 17 i. V. m. 12 LuftVG WEA mit Gesamthöhe > 100 m außerhalb Bauschutzbereich: 14 LuftVG Störung von Flugsicherungseinrichtungen ( 18a LuftVG): Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf Grundlage einer Stellungnahme der DFS 15
16 b) Wovon hängt die Zustimmung der Luftfahrtbehörde ab? Gefährdung der Luftverkehrssicherheit Es muss in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu berücksichtigen Für Flugplatzbetreiber spricht Gesichtspunkt der Priorität Für WEA spricht Privilegierung im Außenbereich und besonderes öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen (Stichwort Energiewende ) Sachgerechter Ausgleich ist anzustreben 16
17 Entscheidende Frage: Kann der Betrieb des Flugplatzes in einer Weise geändert werden, die unter Aufrechterhaltung der wesentlichen Nutzungsmöglichkeiten die Sicherheitsrisiken vermeidet (z. B. Verlegung der Platzrunde)? Wenn Änderung zumutbar ist, sind WEA zu genehmigen. 17
18 4. Kennzeichnung von WEA AVV-Kennzeichnung macht Vorgaben für die Art der Tages- und Nachtkennzeichnung von WEA mit einer Gesamthöhe > 100 m Tageskennzeichnung: Rote Flügelmarkierung bzw. weißblitzende Feuer Nachtkennzeichnung: Gefahrenfeuer, Blattspitzenhindernisfeuer oder (derzeitiger Standard) Feuer W, rot 18
19 Bedeutung der WEA-Kennzeichnung 03 Bedeutung der WEA-Kennzeichnung Kennzeichnung ab 150m Kennzeichnung ab 100m Gesamthöhe bis 100m 2010 = 23 % 2011 = 18 % der WEA* Gesamthöhe größer 140m 2010 = 60 % 2011 = 62 % der WEA* 19 Quelle: DEWI, BWE
20 Arbeitskreis Kennzeichnung des BWE gegründet Mitglieder Hersteller Dienstleister Juristen Betreiber Experten/ Gäste Ministerien (BMVBS, BMU) Behörden (DFS, WSV, BSH) Experten (Vaisala, Ocas ) Sitzungen 2 x / Jahr Studien HiWUS-Studie 2008 Quelle: BWE 20
21 Zielsetzung des AK Kennzeichnung: So viel Befeuerung wie nötig, so wenig wie möglich. Hintergrund: Anwohnerbeschwerden, Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) Um Akzeptanz der Windenergie weiterhin sicher zu stellen, bedarf es einer Minimierung der Lichtimmissionen Luftverkehrssicherheit muss aber stets gewährleistet sein Verschiedene Ansätze: 1. Einsatz des Feuers W, rot (100 cd) anstelle eines Gefahrenfeuers (2000 cd) 2. Einsatz von Sichtweitenmessgeräten zur Reduzierung der Lichtstärke auf 30 % bzw. 10 % bei guter Sicht 3. Minimierung der Abstrahlung nach unten 4. Parksynchronisation 5. Blockbefeuerung 6. Bedarfsgerechte Befeuerung (Transponder, Primärradar) 21
22 Bedarfsgerechte Befeuerung Über Sekundärradar (Transponder) - Pilotprojekt seit 2007 in Fuhlendorf (Schleswig- Holstein) - Festgelegt im Energiekonzept der Bundesregierung Backup-Lösung - Transpondereinschaltpflicht per Nacht und/oder TMZ 22
23 Bedarfsgerechte Befeuerung Über Primärradar - Pilotprojekt seit 2007 in Nadernsee (Brandenburg) - Umgesetzt/geplant mit Ocas in Norwegen, Schweden und Nordamerika. In Deutschland aufgrund von Frequenzüberschneidungen nicht möglich - Enertrag plant zusammen mit Cassidian die Umsetzung eines Pilotprojektes Ende
24 Fazit: Mit steigender Größe von WEA wachsen auch die Berührungspunkte mit dem Luftverkehr. Dabei ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten, wobei auch die besondere Bedeutung der Windenergienutzung im Rahmen der Energiewende berücksichtigt werden muss. Kann ein Flugplatz jedoch nur weiterbetrieben werden, wenn die beantragten WEA nicht errichtet werden, so dürfen letztere nicht genehmigt werden. 24
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Oliver Frank Kastanienweg Lippstadt Telefon Telefax o.frank@engemann-und-partner.de 25
26 Tätigkeitsschwerpunkte bei Erneuerbaren Energien PlanungsR, öffentliches BauR, Immissionsschutz- und NaturschutzR Franz-Josef Tigges, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Vorsitzender des Juristischen Beirats des BWE Mitglied im Vorstand des BWE und der LEE NRW Geschäftsführender Mitherausgeber der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) W. Andreas Lahme, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Mitglied im : - Juristischen Beirat des BWE - Juristischen Beirat des Fachverbandes Biogas - Arbeitskreis Genehmigung des Fachverbandes Biogas - Vorstand der LEE NRW Lehrbeauftragter an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Dr. Oliver Frank, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Mitglied im: - Juristischen Beirat des BWE - Juristischen Beirat des Fachverbandes Biogas - Arbeitskreis Radar, Kennzeichnung (Sprecher) und Naturschutz des BWE ZivilR, EnergiewirtschaftsR und EEG, GewährleistungsR, VersicherungsR Andreas Schäfermeier Mitglied im Juristischen Beirat des BWE sowie im Arbeitskreis Netze des BWE Sprecher des Juristischen Beirats des Fachverbandes Biogas Mitautor des EEG-Kommentars von Reshöft u.a. (Auflage 2009) Lehrbeauftragter an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Dr. Mathias Schäferhoff Mitglied im Juristischen Beirat des BWE, Arbeitskreis Netze sowie des Fachverbandes Biogas Mitautor des EEG-Kommentars von Reshöft u.a. (Auflage 2009) Martina Beese GewährleistungsR, VersicherungsR 26 Mitglied im Juristischen Beirat des BWE sowie BWE-Arbeitskreis Graufleckigkeit Sprecherin des Arbeitskreises Fundamente im BWE
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