Rechtliche Grundlagen und Qualitätsanforderungen an unterschiedliche Gärprodukte zu Düngung

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1 Wirkungen und Folgen der Nutzung von Biomasse zur Biogasgewinnung auf Böden und Gewässer, Suderburg, 12.Oktober 2011 Rechtliche Grundlagen und Qualitätsanforderungen an unterschiedliche Gärprodukte zu Düngung Folie 1

2 Gliederung Relevante Rechtbereiche für die für die Anwendung von Gärprodukten Entwicklungen rechtlicher Rahmenbedingungen Verwertung von Gärprodukten und ihre möglichen Auswirkungen auf die Anwendungspraxis Folie 2

3 System relevanter Rechtsbereiche EU Wasserrahmenrichtlinie EU-Grundwasserrichtlinie Nitratrichtlinie (1991) Bund Wasserhaushaltsgesetz Bund Düngegesetz Düngemittelverordnung Düngeverordnung, WDüngeV Erneuerbare Energiengesetz (EEG) EU Abfallrahmenrichtlinie EU EU-Hygieneverordnung 1069/2009 Bund Kreislaufwirtschaftsgesetz Bioabfallverordnung TierNebV, TierNebG Länder, Gemeinde LandeswasserhaushaltsG MusterschutzgebietsV Trinkwasserschutz-gebietsV Umsetzung durch Länder durch zuständige Stelle z.b. (Anlage 6, 15.: Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Düngemittel,..) Umsetzung durch Länder z.b. Befreiung von Nachweispflichten, Meldepflichten, Folie 3

4 Düngeverordnung Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, Verminderung von stofflichen Risiken Definitionen Grundsätze der Anwendung Zusätzliche Vorgaben z.b. Sperrfrist Nährstoffvergleich Aufzeichnungspflichten (unterstützt durchs Prüfzeugnis) Anwendungsverbote Folie 4

5 Begriffsbestimmung 2, 10. und 11. Wesentliche Nährstoffgehalte: 1,5% Gesamt-N, oder 0,5% P 2 O 5 in der TS => 3 keine Ausbringung auf wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Fläche (> 5cm), Abstandsregelung zu Gewässern,.. Wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff > 1,5% Gesamt-N und 10% des Gesamt-N verfügbar in der TS => Dürfen nicht ausgebracht werden ( 4,5), auf Ackerland vom , Grünland vom => Flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel auf unbestelltem Ackerland. unverzüglich einzuarbeiten ( 4,2) 4 Stunden nach Beginn der Aufbringung abgeschlossen => Flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel nur vor dem Winter ausgebracht werden ( 4,6) nicht mehr als 40 kg NH4-N oder 80 kg Ges.-N je ha Folie 5

6 Einstufung Gärprodukte nach DüMV Nährstoffe Werte DüV Anteil aller Produkte Flüssige Gärprodukte ohne wesentliche Nährstoffgehalte N-gesamt in % TM P 2 O 5 % TM 1,5 0,5 0 % Flüssige Gärprodukte mit wesentlichen Nährstoffgehalten N-gesamt in % TM P 2 O 5 % TM >1,5 oder >0,5 100 % Flüssige Gärprodukte mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff N-gesamt in % TM P 2 O 5 % TM >1,5 > 10 % von N-ges. 87 % Feste Gärprodukte ohne wesentliche Nährstoffgehalte N-gesamt in % TM P 2 O 5 % TM 1,5 0,5 6 % Feste Gärprodukte mit wesentlichen Nährstoffgehalten N-gesamt in % TM P 2 O 5 % TM >1,5 oder >0,5 94% Folie 6 Feste Gärprodukte mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff N-gesamt in % TM P 2 O 5 % TM >1,5 > 10 % von N-ges. 52 %

7 Folie 7

8 Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft..im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nicht mehr als 170 kg/ha und Jahr ( 4,3) Auf Grünland und auf Feldgras.im Durchschnitt dieser Flächen 230 kg Ges.-N/ha und Jahr nicht überschreitet Genehmigung ist nach einem Jahr erneut zu beantragen ( 4, 4) Ist beim Anteil tierischer Dünger in Gärprodukten zu berücksichtigen, bezieht sich aber nicht auf den gesamten Gärrückstand Folie 8

9 Nährstoffvergleich 5 Jährlich spätestens bis zum 31.März Jährlicher Nährstoffvergleich gemäß Anlage 7 Erfassung der Daten für einzelnen Schlag Zusammenfassung der Ergebnisse des Nährstoffvergleichs der einzelnen Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten Vergleich von Zufuhr- Abfuhr der Flächen insgesamt Mehrjähriger Nährstoffvergleich gemäß Anlage 8 Gleitender Mittelwert für Stickstoff (drei Jahre) und Phosphat (sechs Jahre) Folie 9

10 Wirtschaftsdünger Verbringungsverordnung (WDüngV) Inverkehrbringen, Befördern Übernahme von Wirtschaftsdüngern und Stoffe, die als Ausgangsstoff Wirtschaftsdünger enthalten Die Verordnung beinhaltet: Aufzeichnungspflichten für Abgeber, Beförderer und Empfänger diese Stoffe, Meldepflicht bei Einfuhr aus anderen Bundesländern oder dem Ausland durch den Empfänger Einmalige Mitteilungspflicht für alle gewerbsmäßigen Abgeber vor dem erstmaligen Inverkehrbringen Ausgenommen sind: Mengen von 200 t Frischmasse, Innerbetriebliche Transport von Wirtschaftsdüngern Umkreis 50 km Betriebe die keinen Nährstoffvergleich nach DügeV erstellen müssen Verpackungen 50 kg an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher Folie 10

11 Inhalte der Düngemittelverordnung Geltungsbereich Definitionen (Düngemittel, Wirtschaftsdünger,..) Grundsätzliche Anforderungen Seuchen- und Phytohygiene Schadstoffe Düngemitteltypen: Typbestimmende Hauptbestandteile, Nebenbestandteile Ausgangsstoffe Kennzeichnung Folie 11

12 Folie 12

13 Ausgangsstoffe Tabelle 7 / 8 enthält auch Sammelbegriffe (z.b. pflanzliche Stoffe) Ist nicht deckungsgleich mit Liste BioAbfV unterscheidet nicht zwischen Rechtbereichen (z.b. mit tierischen Anteilen oder ohne tierischen Anteil) Gütesicherung hat Liste zulässige Ausgangsstoffen ohne Sammelbegriffe und untersetzt Stoffe nach verschiedenen Rechtsbereichen Ausgangsstoff Folie 13 Einschränkungen Vorgaben und Hinweise

14 Folie 14

15 Anforderungen an den Schadstoffgehalt Folie 15 Element DüMV Kennzeichnung (mg/kg TM) DüMV Grenzwert (mg/kg TM) BioAbfV (4 Abs. 3 Satz 2 / 1) (mg/kg TM) Blei (Pb) / 150 Cadmium (Cd) 1,0 1,5 1 / 1,5 Chrom (Cr) / 100 Kupfer (Cu) / 100 Nickel (Ni) / 50 Quecksilber (Hg) 0,5 1 0,7 / 1,0 Zink (Zn) / 400 Arsen (As) Thallium (Tl) 0,5 1,0 -- Chrom (CrIV) 1, Perflorierte Tenside (PFT)** 0,05 0,1 --

16 Bioabfallverordnung Bundeskabinett hat am 21. September der Neufassung der BioAbfV zugestimmt Voraussichtlich Inkrafttreten im ersten Quartal 2012 Hintergrund zur Novellierung: Stärkung der Rückverfolgbarkeit von Ausgangsstoffen Stärkere Berücksichtigung der Anforderungen an die Vergärung Anpassung an das Düngerecht Folie 16

17 Inhalte der Bioabfallverordnung Themenbereiche: Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftliche und gärtnerische genutzten Böden Anwendung Behandlung und Untersuchung von pflanzlichen Bioabfällen (Ausgangsstoffliste) Qualität (Phyto- und Seuchenhygiene, Schwermetallgrenzwerte,..) Lieferscheinverfahren Aufwandmengen Anforderungen an Gütesicherungssystemen Folie 17

18 Herkunftsnachweise gemäß 9a BioAbfV - Für die Abgabe bestimmter Bioabfälle sind zukünftig je Anfallstelle bestimmte Nachweisunterlagen erforderlich. - Die Nachweisunterlagen bestehen aus - einem Entsorgungsnachweis, einer verantwortlichen Erklärung sowie einer Deklarationsanalyse und einer behördlichen Bestätigung gemäß der Vorgaben der Nachweisverordnung. - Betroffen sind Bioabfälle wie z.b. Schlämme aus der Lebensmittelverarbeitung und Glycerin. - Die vollständigen Unterlagen müssen einmalig vom Erzeuger an die Biogasanlage weitergereicht und dort aufbewahrt werden. Folie 18

19 Rückverfolgbarkeit von Chargen Unbehandelter Bioabfall Transporteur/ Sammlung Biogasanlage Gärprodukt - Gärproduktchargen müssen bis zu den eingesetzte Rohstoffen rückverfolgbar sein. - Die Anlage hat die verwendeten Bioabfälle für jede abgabefertige Charge nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle lückenlos nachzuweisen. - Die Nachweise erfolgen durch Lieferscheine, Handelspapiere oder andere Unterlagen. - Die abgabefertigen Gärproduktchargen sind fortlaufend zu Nummerieren. Folie 19

20 Regelungsbereiche tierischer Nebenprodukte EU Hygieneverordnung (EG VO 1069/2009) Hygieneanforderungen an nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte : Definition von 3 Risikogruppen an tierischen Nebenprodukten an diese Einteilung werden Vorgaben gebunden: Transport, Behandlung, Verwertung bzw. Beseitigung, Anforderungen an Behandlungsanlagen und deren Zulassung => DüMV: Stoffe der Kategorie I werden ausgeschlossen => z.b. Tierkörpermehle (Kat. II) nach DüMV zugelassen, nach ausgeschlossen Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung Registrierungspflicht für Transporteure und Behandlungsanlagen (Liste im Internet unter Handelspapierverfahren für die Rückverfolgbarkeit Untersuchungspflichten Behandlungspflichten (z.b. Speisereste nach nationalem Recht => Pasteurisierung oder thermophile Behandlung nach BioAbfV) Folie 20

21 Rechtliche Grundlagen und Qualitätsanforderungen an unterschiedliche Gärprodukte zu Düngung Entwicklungen rechtlicher Rahmenbedingungen Folie 21

22 Eneuerbare-Energien-Gesetz EEG Regelt Fragen zur Energieeinspeisung ins Netz und die Einspeisevergütung, bestimmt von verwendeten Ausgangsmaterialien: Vergütung für Nachwachsende Rohstoffe (Grundvergütung zuzüglich Vergütungsklasse I) Vergütung für Gülle, Mist und Landschaftspflegematerial (Grundvergütung zuzüglich Vergütungsklasse II) keine Vergütung für Stoffe der Vergütungsklasse 0 Biogasanlagen für die Vergärung von Bioabfällen (Inhalte Biotonne, Marktabfälle, Garten- und Parkabfälle mind. 90 %) Ab 2012 entstehen keine Anlagen mehr, die als reine NawaRo-Anlagen den Bonus zur Grundvergütung verlieren könnten. RAL Gütezeichen NawaRo (RAL-GZ 246) wird Anlagen die ausschließlich nur NawaRo s (Stoffliste) verarbeiten Folie 22

23 Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetz Umsetzung EU-Abfallrahmenrichtlinie Deutscher Kabinettsentwurf zur Notifizierung bei EU-KOM Vorrangstellung des Düngerechts vor Abfallrecht Reststoffe unterliegen Abfall- und Veterinärrecht Auffassung GD Umwelt: Gülle in Biogasanlagen ist Abfall, anlagenbezogene Erleichterungen möglich Auswirkung: Biogasanlagen, Güllelager und transposte werden zu Abfallbehandlungsanlagen! (Nachweisverordnung, BImSch, etc.) aktuell: In der Novelle der BioAbfV ist Gülle ausgenommen Folie 23

24 Abgrenzung zwischen Veterinär-, Abfall- und Düngerecht Aktuelle Situation: Bislang unterliegen einzelne Reststoffe entweder abfall- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen. Bei landwirtschaftlicher Verwertung der Gärprodukte gilt in jedem Fall ergänzend das Düngerecht. Zukünftige Abgrenzung: Tierische Nebenprodukte, die Abfalleigenschaften aufweisen, unterliegen zukünftig dem Veterinär- und dem Abfallrecht. Wirtschaftsdünger (die nicht in Biogasanlage vergoren werden) sind im Entwurf KrWG vom Geltungsbereich ausgenommen. Das Düngerecht wird zukünftig eine Vorrangstellung einnehmen. Folie 24

25 Geplante Änderung zur Gültigkeit ausgewählter Rechtsbereiche für Biogasanlagen Stoff, ausschließlich pflanzlichen Ursprungs Stoff, mit Anteilen tierischen Ursprungs Stoff unterliegt der EG-VO 1069/2009 Stoff weist keine Abfalleigenschaften* auf Stoff weist Abfalleigenschaften* auf Stoff unterliegt nicht der EG-VO 1069/2009 EG-VO 1069/2009 und untergeordnete Regelwerke Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Übergang ins Düngerecht: Inverkehrbringen ( Feilbieten ) des Düngers Düngemittelverordnung, Düngeverordnung, Verbringungsverordnung (Wirtschaftsdünger) * Abfalleigenschaften gemäß 3 Abs. 1 KrW/AbfG

26 Auswirkungen der geplanten Vorrangstellung des Düngerechtes auf Gärprodukte Abgabefertige Düngemittel sollen zukünftig nicht mehr abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Die BioAbfV wird dann die Verwertung von organischen Reststoffen nur noch bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringen als Düngemittel beregeln. Nach dem Inverkehrbringen unterliegen Gärprodukte ausschließlich düngerechtlichen Regelungen. Gärprodukt (Düngemittel) Bioabfall Biogasanlagen Abfallrecht Folie 26 Landwirtschaft Düngerecht

27 Auswirkungen der geplanten Vorrangstellung des Düngerechtes auf Gärprodukte Anforderungen an stoffliche Eigenschaften von Gärprodukten sind dann in der Düngemittelverordnung enthalten. z. B. Schwermetallgrenzwerte Cu und Zn werden in der DüMV als Nährstoffe betrachtet. In der DüMV gibt es keine Toleranzen und keine Ausnahmemöglichkeiten für Grenzwerte (z.b. geogene Vorbelastungen). Die DüMV sieht, anders als die BioAbfV, keine Untersuchungspflichten vor. Die DüMV weist eine Dokumentationslücke zwischen Inverkehrbringer und Bewirtschafter Folie 27

28 Rechtliche Grundlagen und Qualitätsanforderungen an unterschiedliche Gärprodukte zu Düngung Verwertung von Gärprodukten und ihre möglichen Auswirkungen auf die Anwendungspraxis Folie 28

29 Relevanz von Gärprodukten am Düngermarkt wurden ca. 50 Mio. t Gärprodukt hergestellt. (5.000 Anlagen x t Outputmaterial) 2. Gärprodukte enthalten durchschnittlich (in FM) ca. 0,25 % Stickstoff (Nanrechenbar) ca. 0,20 % Phosphat (P2O5) ca. 0,40 % Kaliumoxid (K2O) 3. Mit Gärprodukten werden jährlich bereitgestellt Folie 29 ca t Stickstoff (Nanrechenbar) ca t Phosphat (P2O5) ca t Kaliumoxid (K2O)

30 Aktuelle Situation der Gärproduktvermarktung (flüssige Gärprodukte, Daten aus der, Stand 2010) Landwirtschaft (ökologisch) 1,5 % Landschaftsbau 0,5 % Landwirtschaft (konventionell) 98 % Folie 30

31 Aktuelle Situation der Gärproduktvermarktung (feste Gärprodukte, Daten aus der, Stand 2010) Landschaftsbau/Rekultivierung 14 % Hobbygartenbau 3 % Erwerbsgartenbau 1 % Landwirtschaft (konventionell) 82 % Folie 31

32 Nährstoffgehalte in festen und flüssigen Gärprodukten Medianwerte (10/90 Perzentil): Gütegesicherte flüssige Gärprodukte 2010 (n= 647) Medianwerte (10/90 Pertzentil): Gütegesicherte feste Gärprodukte 2010 (n=72) 11,0 3,9 18,5 2,7 1,6 4,5 Phosphat (P2O5) [% TM] 3,4 1,5 5,3 1,7 0,9 3,8 Kalium (K2O) [% TM] 4,8 2,3 8,8 1,2 0,45 2,8 Kalk (CaO) [% TM] 4,7 2,6 7,2 4,6 1,1 10,4 ph-wert 8,1 7,5 8,5 8,2 7,3 8,9 Nährstoff Stickstoff gesamt (N) [% TM] Folie 32

33 Gärprodukte aus Biogasanlagen fest Gärprodukt fest Kompostprodukte (derzeit ca. 30 Anlagen) Trocknung (Pelletierung) Org. Düngemittel (derzeit ca.20 Anlagen) flüssig Separation Gärprodukt flüssig Gärprodukt flüssig Umkehrosmose Ultrafiltration Nährstofflösung (derzeit ca. 5 Anlagen) von 5000 Anlagen 2010 in Deutschland

34 Ausblick Bei Aufbereitung der erzeugten Gärprodukte können neue marktfähige Düngeprodukte (Gärpellets) erzeugt werden. Diese Produkte können auch außerhalb der Landwirtschaft abgesetzt werden. Die Erwartungen der dortigen Abnehmer müssen beachtet und erfüllt werden. Folie 34

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Diese und weitere Informationen unter: Folie 35

36 Folie 36

37 Folie 37

38 CC: Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand: Erosionsvermeidung, Erhaltung organischer Substanz, Schutz der Bodenstruktur, Landschaftselemente Fruchtfolgegestaltung: auf betrieblicher Ebene ist ein Anbauverhältnis auf Ackerflächen mit mind. drei Kulturen zu schaffen Wird dies nicht eingehalten, dann. Jährliche Erstellung einer Humusbilanz Vorgabe: Ausgeglichene Humusbilanz bezieht sich auf den Betriebsdurchschnitt und nicht auf die Fläche oder Bestimmung des Bodenhumusgehaltes Grenzwerte: Tonanteil < 13%: Humusgehalt > 1 % (0,58 % Corg.) Tonanteil > 13%: Humusgehalt > 1,5 % (0.87% Corg.) Folie 38

39 Verstoß gegen die CC Verordnung Werden die Vorgaben zur Humusbilanzierung bzw. der Bodenhumusgehalt nicht eingehalten: verpflichtende Teilnahme an Beratungsmaßnahme der zuständigen Behörde, Aufzeigen von Maßnahmen Im zweiten darauffolgenden Jahr sind Grenzwerte der Humusbilanzierung einzuhalten sonst Kürzung von Fördermaßnahmen Folie 39

40 Anwendbarkeit von Rechtsbereichen für Bioabfälle mit tierischen Anteilen Stoffe, auf die die EG-VO 1069/2009 anwendbar ist: Bioabfälle, auf die das KrW/AbfG direkt anwendbar ist: - Gülle im Sinne der VO ( Dung ) - Alle rein pflanzlichen Bioabfälle - Küchen- und Speiseabfälle, inkl. Biotonne - Exkremente von Nicht-Nutztieren (Zootiere, Zirkustiere, Versuchstiere, Pferde etc.) - ehemalige Lebensmittel mit tierischen Anteilen - Borsten, Horn, Haare, Haut von Tieren - Wolle, Federn, Eierschalen - Blut und Blutprodukte - Fettabscheiderinhalte aus Abwasser der Lebensmittelverarbeitung - ehemalige pflanzliche Lebensmittel (z.b. Nudel ohne Ei, Brot, Gebäck, etc.) - überlagerte Lebensmittel mit tierischen Anteilen Vermischung von pfl. und tier. Abfällen unterliegen beiden Rechtsbereichen (z.b. Inhalte Biotonne)

41 Warum Gütesicherung? Prüfung der Ausgangsstoffe => Liste zulässiger Ausgangsstoffe => regelmäßige Dokumentation bei Probenahme (Probenahmeprotokoll) => Prüfung vor Ort durch Qualitätsbetreuer der BGK => Jahresmeldung der geplanten und der tatsächlichen Ausgangsstoffe Prüfung des Anlagenbetriebes => regelmäßige Probenahme Kontrolle der Hygienisierung nach BioAbfV => Audit zur Prüfung der Einhaltung Qualität des Anlagenbetriebs Verlässlichkeit der Deklaration zur fachgerechten Anwendung => unmittelbare Kontrolle der Untersuchungsergebnisse => Abgleich und Dokumentation der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich Rechts- und Qualitätsvorgaben im Prüfzeugnis => umfassenden Informationen zum Produkt und zur Anwendung (über Deklarationspflicht hinaus) zur Förderung der fach- und rechtskonformen Anwendung => Prüfung zusätzliche Anforderungen von QS-systemen Folie 41

42 Anforderungen an den Schadstoffgehalt Grenzwerte in der DüMV: Die Grenzwerte der Tabelle 1.4 gelten grundsätzlich für alle der Verordnung unterliegenden Endprodukte sowie für jeden zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoff. Die Grenzwerte sind ohne Toleranz anzuwenden. Untersuchungspflichten bestehen nicht. Untersuchungspflichten entfallen Grenzwerte der BioAbfV (voraussichtlich 2012 Novelle in Kraft) den Grenzwerten der DüngeMV angepasst, Grenzwerte Kupfer und Zink gelten weiterhin Folie 42

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