Amtsblatt. Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin. 67. Jahrgang Nr. 22 Ausgegeben zu Berlin am 26. Mai 2017 ISSN X

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1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 67. Jahrgang Nr. 22 Ausgegeben zu Berlin am 26. Mai 2017 ISSN X Inhalt Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer Festlegung der Sprachen und Fachgebiete für die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen/Übersetzer im Prüfungsdurchgang 2017/ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den 28, 29, 30 SGB II und den 34, 34a, 34b SGB XII (AV-BuT) Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Anordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen bei der Bewilligung von Urlaub aus besonderen Anlässen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Senatsverwaltung für Kultur und Europa Einstellung des eingeleiteten Eintragungsverfahrens in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Neubau der Bundesstraße 101 n, Planungsabschnitt 4, Teilabschnitt 2, von Bau-km 0+036,843 bis Bau-km 3+600,000, in den Gemarkungen der Gemeinden Blankenfelde und Jühnsdorf (beide Amt Blankenfelde-Mahlow), Groß Schulzendorf (Amt Zossen), in der amtsfreien Gemeinde Großbeeren mit dem Ortsteil Diedersdorf und in der Stadt Ludwigsfelde im Ortsteil Genshagen im Landkreis Teltow-Fläming Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Auslegung von Plänen zum Zwecke der Planfeststellung für das Bauvorhaben Ersatzneubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Pölnitzweg ABl. Nr. 22 / 26. Mai

2 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Auslegung von Plänen zum Zwecke der Planfeststellung für das Bauvorhaben Ersatzneubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Wiltbergstraße Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 16h Absatz 2 BWG in Verbindung mit 11 WHG und 3c UVPG Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Antrag nach 9 Absatz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Berliner Wasserbetriebe (BWB) Rechtsgeschäftliche Vertretung Glaser-Innung Berlin Gebührenordnung Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) Ausschreibung - Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für DAB+ in Berlin und Brandenburg Verwaltungsakademie Berlin Zuständige Stelle nach dem BBiG Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/ Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste Verwaltungsakademie Berlin Zuständige Stelle nach dem BBiG Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellter Bezirksämter Stellenausschreibungen Gerichte Nicht amtlicher Teil ABl. Nr. 22 / 26. Mai

3 Die amtliche Veröffentlichung des Amtsblattes für Berlin erfolgt in der Druckfassung. Impressum Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin Redaktion und Vertrieb: Landesverwaltungsamt Berlin - SE LS 2 - Fehrbelliner Platz Berlin Telefon: Internet/Intranet: amtsblatt@lvwa.berlin.de Druck und Versand: IT-Dienstleistungszentrum Berlin Berliner Straße Berlin ABl. Nr. 22 / 26. Mai

4 Veröffentlichungen Veröffentlichungen Rundschreibendatenbank des Landes Berlin: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer Festlegung der Sprachen und Fachgebiete für die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen/Übersetzer im Prüfungsdurchgang 2017/2018 Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 BildJugFam II G 5 Telefon: /5266 oder , intern /5266 Gemäß 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Staatliche Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 230) lege ich für das Prüfungsjahr 2017/2018 folgende Sprachen und Fachgebiete für die Übersetzerprüfung fest: Sprachen Arabisch Bulgarisch Chinesisch Englisch Französisch Griechisch Italienisch Japanisch Polnisch Portugiesisch Russisch Spanisch Tschechisch Türkisch Ungarisch Fachgebiete Geisteswissenschaften (G) Naturwissenschaften (N) Rechtswesen (R) Sozialwissenschaften (S) Technik (T) Wirtschaft (W) G N R S T W G N S G W G N R S T W G S T W G S G R S W G S G R S W G R S G N S W G S W G S W G G R S ABl. Nr. 22 / 26. Mai

5 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den 28, 29, 30 SGB II und den 34, 34a, 34b SGB XII (AV-BuT) Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 IAS III A 23 Telefon: oder , intern Aufgrund des 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, und 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 345) geändert worden ist, wird bestimmt: A - Grundsätzliches 1. Zweckbestimmung, Verhältnis zu vorrangigen Leistungsansprüchen (1) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach 28 Absatz 2 bis 7 SGB II und 34 Absatz 2 bis 7 SGB XII werden als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. (2) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach 28 Absatz 2 bis 7 SGB II werden nachrangig gegenüber den Leistungen nach 6b BKGG und den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII geleistet ( 19 Absatz 2 SGB II). 2. Leistungsumfang Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen folgende einzelne Leistungen: a) eintägige Ausflüge ( 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SGB II und 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SGB XII) b) mehrtägige Fahrten ( 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 SGB II und 34 Absatz 2 Satz1 Nummer 2 und Satz 2 SGB XII) c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ( 28 Absatz 3 SGB II und 34 Absatz 3 SGB XII) d) Schülerbeförderung ( 28 Absatz 4 SGB II und 34 Absatz 4 SGB XII) e) ergänzende angemessene Lernförderung ( 28 Absatz 5 SGB II und 34 Absatz 5 SGB XII) f) Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege ( 28 Absatz 6 SGB II und 34 Absatz 6 SGB XII) g) Soziale und kulturelle Teilhabe in der Gemeinschaft ( 28 Absatz 7 SGB II und 34 Absatz 7 SGB XII) 3. Zuständigkeit, Organisation (1) Die Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind zuständig für die vollständige Durchführung der Leistungen nach 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, Absätze 3 und 7 SGB II, die Bezirksämter von Berlin, für die vollständige Durchführung der Leistungen nach 34 Absätze 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, Absätze 3 und 7 SGB XII (eintägige Ausflüge der Kindertagespflege, mehrtägige Fahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und soziale und kulturelle Teilhabe) entsprechend Abschnitt B dieser Ausführungsvorschriften, für die übrigen Leistungen lediglich entsprechend Abschnitt C dieser Ausführungsvorschriften. (2) Für die regelmäßige Gewährung der Leistungen nach 28 Absatz 4 SGB II, 34 Absatz 4 SGB XII (Schülerbeförderung) stellt das Land Berlin das ermäßigte Schülerticket-BuT zur Verfügung. Die insoweit bestehende Zuständigkeit der Gemeinsamen Einrichtungen der Bezirksämter von Berlin ist in Ziffer B Nummer 4 geregelt. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

6 Veröffentlichungen (3) Die Leistungen nach 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB II beziehungsweise 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB XII (eintägige Schulausflüge, Ausflüge von Kindertageseinrichtungen, Lernförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden durch die Fachbehörden des kommunalen Trägers (Schulen, Schulen im Auftrag der Schulämter und Jugendämter) erbracht beziehungsweise sichergestellt. (4) Für den Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten nach 6b des Bundeskindergeldgesetzes ergehen ergänzende Hinweise der fachlich zuständigen Verwaltungen. 4. Leistungsberechtigter Personenkreis (1) Leistungen für Bildung nach 28 Absatz 2 bis 6 SGB II erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erbracht werden. Leistungen nach 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 6 erhalten auch Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden. (2) Leistungen für Bildung nach 34 Absatz 2 bis 6 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und Erwachsene ohne Altersbeschränkung, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und für die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht werden. Leistungen nach 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 6 SGB XII erhalten auch Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden. (3) Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach 28 Absatz 7 SGB II und 34 Absatz 7 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (4) Leistungen für Bildung und Teilhabe sind auch an Kinder und Jugendliche zu erbringen, die aufgrund ihres eigenen Einkommens beziehungswise des Einkommens der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern oder eines Elternteils bisher keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben ( 7 Absatz 2 in Verbindung mit 19 Absatz 3 SGB II, 34a Absatz 1 Satz 2 SGB XII). (5) Bezieher von BAFöG, BAB und Ausbildungsgeld haben bei Vorliegen der Voraussetzungen des 28 Absatz 1 SGB II einen Anspruch auf Leistungen der Bildung und Teilhabe. Hierbei handelt es sich um staatlich finanzierte Ausbildungsförderungen, die nicht mit der auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen vom Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütung gleichzusetzen sind. Der in 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB II ausgewiesene Grundabsetzungsbetrag (pauschaler Freibetrag) ist für die Frage eines Anspruchs auf Leistungen der Bildung und Teilhabe unerheblich. (6) Die Ausschlussregelungen des 7 Absatz 5 SGB II sowie des 22 SGB XII gelten auch für die Leistungen der Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII. Bei Vorliegen einer besonderen Härte können die Leistungen für Bildung und Teilhabe an Auszubildende im Sinne des 7 Absatz 5 SGB II jedoch darlehensweise erbracht werden. 5. Allgemein- und berufsbildende Schulen (1) Nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sind unter den Begriff der allgemein- und berufsbildenden Schulen nach 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II und 34 Absatz 1 Satz 1 SGB XII die folgenden Schulen zu subsumieren: Grundschulen Gymnasien Integrierte Sekundarschulen Gemeinschaftsschulen Schulen mit Sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Berufliche Gymnasien ABl. Nr. 22 / 26. Mai

7 Veröffentlichungen Fachoberschulen Berufsoberschulen Berufsfachschulen Fachschulen staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen (Privatschulen) Abendschulen, Kollegs, Volkshochschulen oder andere Bildungsträger, in denen allgemeinbildende Schulabschlüsse nachgeholt werden Lehrgänge nach 29 Absatz 3 des Schulgesetzes (Lehrgang mit Teilzeit- oder Vollunterricht im Anschluss an die allgemeine Schulpflicht zur Erweiterung der Allgemeinbildung und Vermittlung beruflicher Grundkenntnisse) (2) Der Begriff der allgemein- und berufsbildenden Schulen definiert sich jedoch nicht allein durch die landesschulrechtlichen Bestimmungen. Vielmehr fallen unter diesen Begriff nach 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II und 34 Absatz 1 Satz 1 SGB XII alle Einrichtungen, in denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre allgemeine Schulpflicht oder ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Auf den Erwerb eines Schulabschlusses kommt es hingegen nicht an, denn es wird hier lediglich auf den Besuch einer solchen Einrichtung abgestellt. 6. Antragsverfahren (1) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs sind gesondert zu beantragen ( 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II, 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Der Antrag auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf gilt mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem SGB XII als gestellt. (2) Die Leistungen für die eintägigen Schulausflüge, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, die ergänzende angemessene Lernförderung sowie die Schülerbeförderung gelten mit Vorlage eines Nachweises über den Schulbesuch (Schülerausweis I, Schulbescheinigung) als beantragt. Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe. (3) Die eintägigen Ausflüge sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege gelten mit der Vorlage eines Nachweises über den Besuch der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege als beantragt. Bis zum Eintritt in die Schule ist von einem regelmäßigen Kitabesuch auszugehen. (4) Mit Ausnahme der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe nach 28 Absatz 7 SGB II, 34 Absatz 7 SGB XII wirkt der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe auf den Ersten des jeweiligen Antragsmonats zurück ( 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe vom Ersten des Antragsmonats zu gewähren. Anträge auf Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe wirken, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums dieser Leistungen zurück ( 37 Absatz 2 Satz 3 SGB II). (5) Die Anträge sind von der Leistungsstelle zu bearbeiten, bei der die Stammdaten der Leistungsberechtigten vorliegen. (6) Volljährige leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II können den Antrag selbst, durch den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft ( 38 SGB II) oder durch einen Bevollmächtigten stellen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres liegt die Antragsberechtigung grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter ( 1629 BGB). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können die Jugendlichen den Antrag jedoch selbst stellen und verfolgen sowie die Leistungen entgegennehmen ( 36 Absatz 1 Satz 1 SGB I). Die gesetzlichen Vertreter sind von den Leistungsstellen über die Antragstellung und die erbrachten Leistungen zu informieren. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

8 Veröffentlichungen (7) Anträge der leistungsberechtigten Personen sind von der Leistungsstelle zu prüfen, bei der der Antrag eingeht. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag unzuständigkeitshalber dort gestellt wurde, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle weiterzuleiten. Der Antrag gilt von dem Zeitpunkt an als gestellt, zu dem er bei der in Satz 1 genannten Stelle eingegangen ist ( 16 Absatz 2 SGB I). 7. Feststellung der Anspruchsberechtigung (1) Die Hilfebedürftigkeit wird von der zuständigen Leistungsstelle nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Maßstäben festgestellt. (2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 Absätze 2 bis 7 SGB II, 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII werden zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Ist nach Deckung der vorrangigen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf/Regelsatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft) noch weiteres Einkommen und Vermögen vorhanden, deckt das übersteigende Einkommen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge ( 19 Absatz 3 SGB II). Sind mehrere Personen nur im Umfang der Leistung für Bildung und Teilhabe leistungsberechtigt, wird das übersteigende Einkommen kopfteilig bei jeder Person berücksichtigt ( 9 Absatz 2 Satz 4 SGB II). Das Verfahren findet bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen auch im SGB XII entsprechend Anwendung. B - Leistungserbringung durch die Leistungsstellen 1 - mehrtägige Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen nach 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II, 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII (1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Klassenfahrt anfallende Betrag nach 5a Nummer 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufzuteilen. (2) Die Leistung wird nach 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II und 34a Absatz 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an die Schule (verantwortliche Lehrkraft) erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. (3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung hierzu entwickelten Antragsvordruck neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zur Schülerin/zum Schüler sowie zur Dauer und den Kosten der Klassenfahrt auch die Angaben der verantwortlichen Lehrkraft benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Klassenfahrt richtig sind, es sich um eine von der Schulleiterin/dem Schulleiter genehmigte Fahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen handelt und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Klassenfahrtkonto zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname der Schülerin/des Schülers sowie das Aktenzeichen anzugeben. (4) Die mehrtägigen Klassenfahrten werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides. (5) Unter Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen sind entsprechend den fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die folgenden mehrtägigen Veranstaltungen der Schule zu subsummieren: Schülerfahrten in engerem Sinne (klassischen Klassenfahrten) Gedenkstättenfahrten Schullandheimfahrten Schüleraustauschfahrten bei Schulpartnerschaften Schüleraustauschfahrten in Verantwortung der Berliner Schule Fahrten im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen die Teilnahme von Schülergruppen an Wettbewerben ABl. Nr. 22 / 26. Mai

9 Veröffentlichungen Fahrten einzelner Kurse oder Arbeitsgemeinschaften Projektfahrten Ferienschulen sind im Einzelfall unter den Begriff der Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen zu subsummieren, wenn diese den Klassenfahrten gleichstehen. Entscheidend hierfür ist, dass die Fahrt in der Verantwortung der Schule oder eines Kooperationspartners der Schule durchgeführt wird und dort der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllt wird (zum Beispiel die JuniorAkademie oder das Humboldt-Sommercamp). Die mehrtägigen Klassenfahrten können auch im Rahmen ergänzender schulischer Betreuungsangebote während der Ferien durchgeführt werden. Mehrtägige Fahrten im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (Schulhorte) fallen nach 19 Absatz 6 des Schulgesetzes ebenfalls unter die schulrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise unterliegen der Schulaufsicht. (6) Bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen und Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Schule sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören die Kosten für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung sowie die Kosten für gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen. Die mit der Klassenfahrt verbundenen persönlichen Kosten (zum Beispiel Taschengeld) sind aus der für den Schüler/die Schülerin gewährten Regelleistung zu decken. In den Unterlagen ausgewiesenen Kosten für eine zusätzliche Betreuung vor Ort sind nicht auf die Schülerinnen und Schüler umzulegen und daher als Kosten für mehrtägige Klassenfahrten nicht zu übernehmen. (7) Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Vielmehr besteht für die leistungsberechtigten Schüler und Schülerinnen ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Klassenfahrten im Jahr, damit eine Teilnahme an Fahrten zum Beispiel im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen, an schulischen Wettbewerben oder Projektfahrten sichergestellt ist. 2 - mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege nach 28 Absatz 2 Satz 2 SGB II, 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XII (1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege anfallende Betrag in analoger Anwendung von 5a Nummer 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufzuteilen. (2) Die Leistung wird nach 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II und 34a Absatz 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an den Träger der Kindertageseinrichtung beziehungsweise an die Kindertagespflegeperson erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. (3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem Antragsvordruck der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zum teilnehmenden Kind sowie zur Dauer und den Kosten der Fahrt auch die Angaben des für die Fahrt verantwortlichen Mitarbeiters benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Fahrt richtig sind und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Konto des Trägers der Kindertageseinrichtung beziehungsweise der Kindertagespflegeperson zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname des Kindes sowie das Aktenzeichen anzugeben. (4) Die mehrtägigen Fahrten von Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides. (5) Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören die Kosten für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung sowie die Kosten für gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen. Die mit der Fahrt verbundenen persönlichen Kosten (zum Beispiel Taschengeld) sind aus der für das Kind gewährten Regelleistung zu decken. (6) Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

10 Veröffentlichungen Vielmehr besteht für die leistungsberechtigten Kinder ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Fahrten im Jahr. 3 - Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach 28 Absatz 3 SGB II, 34 Absatz 3 SGB XII (1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind im Regelfall jeweils zum 1. August eines Jahres ein Betrag in Höhe von 70 Euro und zum 1. Februar eines Jahres ein Betrag in Höhe von 30 Euro als Bedarf zu berücksichtigen. Bei leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr erstmals oder erneut in eine Schule aufgenommen werden, sind die in Absatz 5 ausgewiesenen Beträge im Monat der Aufnahme in die Schule als Bedarf zu berücksichtigen. (2) Die Leistung wird nach 29 Absatz 1 Satz 2 SGB II und 34a Absatz 2 Satz 2 SGB XII in Höhe von 70 Euro jeweils zum 1. August und in Höhe von 30 Euro jeweils zum 1. Februar eines Jahres durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht, wenn die Schülerin oder der Schüler zu diesen Stichtagen bereits eine Schule besucht (siehe Absatz 4 Satz 2). (3) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist bei Leistungsbeginn der Nachweis über den Besuch einer allgemeinbildenden Schule ab Beginn des jeweiligen Schuljahres durch Vorlage des Schülerausweises I oder einer entsprechenden Schulbescheinigung nachzuweisen. Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe. (4) Die Bewilligung der Leistung erfolgt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung. Die Fälligkeit der Leistung entsteht im Regelfall mit Beginn der Schulhalbjahre zum 1. August und 1. Februar eines Jahres. Ein Anspruch auf Bewilligung der Leistung besteht, wenn die leistungsberechtigte Person am 1. August und 1. Februar eines Jahres hilfebedürftig ist und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht oder mit Wirkung für das kommende Schulhalbjahr in die jeweilige Schule aufgenommen worden ist. Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Eltern kann die Leistung nach 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit 328 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III vorläufig bewilligt werden, wenn die für die Leistungsgewährung erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig bis zum Beginn des Schuljahres erbracht werden können (Schulferien oder Einschulung). Der Nachweis ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzureichen. (5) Leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr erstmals oder erneut in eine Schule aufgenommen werden und bisher für das Schuljahr keine Leistungen für den Schulbedarf erhalten haben, sind a) bei Aufnahme in eine Schule in der Zeit von August eines Jahres bis einschließlich Januar des Folgejahres 70 Euro und dann zum 1. Februar regulär 30 Euro und b) bei Aufnahme in eine Schule in der Zeit von Februar bis einschließlich Juli eines Jahres einmalig 100 Euro und dann zum 1. August eines Jahres regulär 70 Euro als Bedarf zu berücksichtigen. (6) Von einer erneuten Aufnahme in eine Schule ist auszugehen, wenn das Schulverhältnis zuvor unterbrochen war. Dies ist zum Beispiel bei einer vorübergehenden Verlagerung des Wohnsitzes der Familie ins Ausland der Fall. Beginn und Ende der Unterbrechung sind durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler nachzuweisen. (7) Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu Beginn der jeweiligen Schulhalbjahre dient dazu, den leistungsberechtigen Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für einen geordneten Schulbesuch zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören neben dem Schulranzen, der Schultasche oder dem Sportbeutel insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. Die Bereitstellung von Lernmitteln richtet sich nach der Lernmittelverordnung. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

11 Veröffentlichungen 4 - Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung nach 28 Absatz 4 SGB II und 34 Absatz 4 SGB XII (1) Im Regelfall ist für die Schülerbeförderung das ermäßigte Schülerticket zu nutzen, welches von den Berliner Verkehrsbetrieben und der S-Bahn Berlin für den Tarifbereich AB zu einem monatlichen Preis im Abonnement in Höhe von 12,08 Euro angeboten wird. Mit der Inanspruchnahme des ermäßigten Schülertickets im Abonnement entstehen keine zusätzlichen Mehraufwendungen, da die erforderlichen Kosten von den im Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen abgedeckt sind. Mit der Möglichkeit der Nutzung des ermäßigten Schülertickets auch für den privaten Bereich, ist es den leistungsberechtigten Personen zumutbar, den Betrag aus den im Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen selbst aufzubringen. Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind bei dieser Form der Schülerbeförderung die tatsächlichen Beförderungskosten im Abo unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro gemäß der nachstehenden Tabelle fiktiv als Bedarf zu berücksichtigen. Art des Tickets ermäßigtes Schülerticket Geschwisterticket Preis des Tickets aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket (im Abo) Ticketpreis im Abo für die LB 22,92 Euro 12,08 Euro 10,84 Euro 12,08 Euro 14,17 Euro 12,08 Euro 2,09 Euro 12,08 Euro (2) Für die Inanspruchnahme der Leistungen für die Schülerbeförderung ist der Besuch einer allgemein- oder Beruf bildenden Schule gegenüber der Leistungsstelle entweder durch Vorlage des Schülerausweises I oder II, des letzten Zeugnisses oder einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Für den Erwerb des ermäßigten Schülertickets ist die Vorlage weiterer Nachweise entbehrlich. (3) Entsprechend der Regelung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung besteht ein Anspruch auf die Leistungen der Schülerbeförderung nur dann, wenn die Schüler und Schülerinnen für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, weil die Schule fußläufig nicht zu erreichen ist. Im Regelfall gelten als zumutbarer Fußweg zwischen Hauptwohnung ( 17 des Meldegesetzes) und besuchter Schule 1 km für die Klassenstufen 1 bis 6 (Grundschule) und 2 km für die Klassenstufen 7 bis 13 sowie die berufsbildenden Schulen. Für die Ermittlung der Länge des Schulweges ist nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich zurückgelegte Fußweg zu Grunde zu legen. Die Zumutbarkeit ist anhand der örtlichen und persönlichen Umstände der Schülerin/des Schülers zu bemessen. Es ist insofern abzustellen zum Beispiel auf die Beschaffenheit des zurückzulegenden Weges (der kürzeste Schulweg ist aus Sicherheitsgrüngen nicht der zumutbare Fußweg, Verkehrsaufkommen), etwaige gesundheitliche oder behinderungsbedingte Einschränkungen oder die Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke. In diesen Fällen bestimmt sich die Zumutbarkeit eines Schulweges nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und ist bei der Prüfung der fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen entsprechend zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen oder wegen verpflichtender Unterrichtsveranstaltungen (zum Beispiel Schulschwimmen, Schulsport) auf Sonderformen der Schülerbeförderung angewiesen sind, haben unabhängig von der Festlegung des zumutbaren Schulweges ein Anspruch auf Übernahme der entstehenden Kosten. Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die erforderlichen Beförderungsmittel vom Schulträger kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. (4) Grundsätzlich ist die derzeit besuchte Schule die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Ein Wechsel auf eine Schule, die zu Fuß erreicht werden kann, ist nicht erforderlich. Die Prüfung, ob eine Grundschule als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges anzusehen ist, muss erstmalig bei Schulwechslern und bei Neuaufnahmen zum Schuljahr 2012/2013 (Schuljahresbeginn: 1. August 2012) erfolgen. Sofern die von den Erziehungsberechtigten beantragte Grundschule nicht über eine ausreichende Anzahl von Plätzen verfügt, sodass die Aufnahme durch Nachweis eines Schulplatzes oder Zuweisung durch das zuständige Schulamt erfolgt, gilt die vom Schulamt nachgewiesene aufnahmefähige Schule als die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Wegen des schulrechtlichen Anspruchs der ABl. Nr. 22 / 26. Mai

12 Veröffentlichungen Erziehungsberechtigten, die zu besuchende Schule frei zu wählen, gilt jede besuchte Grundschule besonderer pädagogischer Prägung oder in freier Trägerschaft und jede weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule als nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. (5) Als nächstgelegene Schulen gelten neben der zuständigen Grundschule des jeweiligen Einschulungsbereiches auch alle Schulen, die gegenüber den nähergelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulartaufweisen. Es ist insofern auf das Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt, die nicht der nächstgelegenen Schule entspricht. Zum Beispiel Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Gemeinschaftsschulen und Schulen, die einen Schulversuch erproben, Schulen mit unterschiedlicher weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung, Schulen mit über das übliche Maß hinaus gehenden Unterrichtsangeboten, Schulen mit unterschiedlichen Aufnahmebedingungen und Prüfungsvoraussetzungen oder organisatorischen Gestaltungen). Außerschulische Strukturen, die nur an die Organisation Schule angeschlossen sind, sind hingegen nicht als eigenes Profil einer Schule anzusehen; ist die organisatorische Struktur der Schule jedoch auf die außerschulische Aktivität ausgerichtet, wird also der Unterricht zeitlich/organisatorisch an die außerschulische Aktivität angepasst, so ist dies das prägende Profil der Schule (BSG vom 17. März B 4 AS 39/15 R -). (6) Der Bewilligungszeitraum für die Leistungen der Schülerbeförderung entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Leistungsgewährung auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen. Der Bewilligungszeitraum ist kürzer zu bemessen, wenn die Schulzeit der leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler zum Ende des Schuljahres endet. Bei der erstmaligen Bewilligung dieser Leistung sollte zur Vereinheitlichung der Bewilligungszeitraum an den Bewilligungszeitraum der gegebenenfalls bereits bewilligten Leistungen für die eintägigen Ausflüge, die Lernförderung oder der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung angepasst werden. (7) Zusammen mit dem Bewilligungsbescheid erhalten die leistungsberechtigten Personen zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme des ermäßigten Schülertickets gegenüber den Verkehrsbetrieben den berlinpass-but ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer des berlinpass-but entspricht dem Bewilligungszeitraum im Bescheid. Der berlinpass-but wird mit einem speziellen Hologramm-Aufkleber in Form des be-berlin -Logos versehen, der direkt über den Merkmalen B1, B2, L aufzubringen ist. (8) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind eine erneute Antragstellung und der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Leistung erneut bewilligt und beschieden und der berlinpass-but entsprechend der Dauer der Bewilligung verlängert. (9) Im Ausnahmefall wird die Leistung für die Schülerbeförderung nach 29 Absatz 1 Satz 2 SGB II und 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XII durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht, wenn die leistungsrechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Erwerb des ermäßigten Schülertickets im Abonnement nicht möglich, ausreichend oder zumutbar ist. Der Erwerb des ermäßigten Schülertickets im Abonnement könnte in folgenden Fällen nicht möglich, ausreichend oder zumutbar sein: a) Beim Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehenen Praktikumsstelle sowie bei gegebenenfalls notwendigen Beförderungen im Rahmen des Schulsports oder des Schulschwimmens besteht für die Dauer des Praktikums, des Schulsports oder des Schulschwimmens ein Anspruch auf das ermäßigte Schülerticket im Barverkauf. Beim Erwerb des ermäßigten Schülertickets als Monatsticket im Barverkauf sind die tatsächlichen Beförderungskosten ohne Abo in Höhe von 29,50 Euro (Geschwisterticket im Abo in Höhe von 18 Euro) unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro gemäß der nachstehenden Tabelle als Bedarf zu berücksichtigen und der in der Tabelle ausgewiesene tatsächliche Zahlbetrag zusätzlich zur Ausgabe des mit einem Hologramm versehen berlinpass-but an die leistungsberechtigte Person zu zahlen. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

13 Veröffentlichungen Art des Tickets Schülerticket Geschwisterticket tatsächlicher Ticketpreis aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket (ohne Abo) Ticketpreis im Barverkauf für die LB an die leistungsberechtigte Person zu zahlender Betrag 29,50 Euro 12,08 Euro 17,42 Euro 15,00 Euro 2,92 Euro 18,00 Euro 12,08 Euro 5,92 Euro 15,00 Euro 2,92 Euro Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehenen Praktikumsstelle sowie für notwendige Beförderungen oder die Teilnahme an besonderen Beförderungen im Rahmen des Schulsports oder des Schulschwimmens weisen die Schülerinnen und Schüler, durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule nach. b) Schülerinnen und Schüler, die für das Erreichen Ihrer Schule bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf den Tarifbereich ABC angewiesen sind, besteht ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten im Abo in Höhe von 62,83 Euro unter Abzug der des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro. Der in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Betrag ist als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen. Personenkreis leistungsberechtigte Person Preis des Tickets im Abo aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket ABC im Abo an die leistungsberechtigte Person zu zahlender Betrag 62,83 Euro 12,08 Euro 50,75 Euro 50,75 Euro Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Tarifbereich ABC weisen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler durch Vorlage des Fahrausweises (Schülertickets) nach. c) Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen auf besondere Beförderungsmittel angewiesen sind, weil sie die Schule nicht mit den üblichen Verkehrsmitteln erreichen können, haben einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten ohne Abzug der des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro. Zu den besonderen Beförderungsmitteln gehört neben den Sammeltransporten auch der eigene Personenkraftwagen. Die Übernahme der Kosten für Sammeltransporte kommt jedoch nur in solchen Fällen in Betracht, bei denen eine Beförderung zur Schule mit dem eigenen Personenkraftwagen durch die Erziehungsberechtigten nicht leistbar ist. Die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten sind als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen, wobei bei der Nutzung des eigenen Personenkraftwagens nur die Fahrten mit dem Kind zur Schule und von der Schule zurück übernahmefähig sind. Ein solcher Anspruch besteht nicht, soweit die Kosten für die Schülerbeförderung vorrangig, zum Beispiel durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach 54 SGB XII oder 36 der Sonderpädagogikverordnung gedeckt werden. d) Schülerinnen und Schüler im Besitz des Schülerausweises II, die eine berufsbildende Schule mit Teilzeitunterricht oder als nicht erwerbstätige Hörerinnen und Hörer die Lehrgänge zum Erwerb schulischer Abschlüsse besuchen (vergleiche Buchstabe A Nummer 5 Absatz 1 letzter Punkt), weil sie nach den Nutzungsbedingungen der Berliner Verkehrsbetriebe keinen Anspruch auf das ermäßigte Schülerticket haben. Soweit sie nach 7 Absatz 5, 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II oder 22 Absatz 1 SGB XII nicht von den Leistungen ABl. Nr. 22 / 26. Mai

14 Veröffentlichungen ausgeschlossen sind, erfolgt die Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten im Abo unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von monatlich 12,08 Euro. 5 - Soziale und kulturelle Teilhabe in der Gemeinschaft nach 28 Absatz 7 SGB II und 34 Absatz 7 SGB XII Allgemeines Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind nach 28 Absatz 7 Satz 1 SGB II und 34 Absatz 7 Satz 1 SGB XII als monatlicher Bedarf 10 Euro zu berücksichtigen. Die Leistungen nach 28 Absatz 7 Satz 2 SGB II und 34 Absatz 7 Satz 2 SGB XII bleiben bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung unberücksichtigt Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten (1) Die Leistung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe von 10 Euro monatlich wird nach 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II und 34a Absatz 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an die Anbieter von sozialer und kultureller Teilhabe erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrags gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist in der Regel ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann beim Super-Ferien-Pass nach Absatz 6 Buchstabe i die Auszahlung der Leistung auch direkt an die leistungsberechtigte Person erfolgen, wenn die erfolgte Vorauszahlung durch Vorlage eines Belegs oder einer Quittung nachgewiesen wurde. (2) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist von der leistungsberechtigten Person ein schriftliches Angebot eines ausgewählten Leistungsanbieters vorzulegen. Dieses Angebot muss neben dem Namen, der Anschrift und der Bankverbindung auch die angebotene Aktivität und die damit verbundenen Kosten beinhalten. Bestehen Zweifel an der Förderfähigkeit eines konkreten Angebots, sind die leistungsberechtigten Personen aufzufordern, eine Spezifizierung des Angebots durch den Leistungsanbieter vornehmen zulassen. (3) Der Bewilligungszeitraum für die soziale und kulturelle Teilhabe entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung) und wird auch in dem Monat, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet, für den gesamten Monat bewilligt. Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen. (4) Die Bewilligung der Leistung für einen Zeitraum von mehreren Monaten führt dazu, dass innerhalb des Regelbewilligungszeitraumes unterschiedliche zur Kostenübernahme vorgelegte Angebote keiner erneuten Antragstellung bedürfen. Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf ein Angebot beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Angebote bis zu einer Höhe von 10 Euro monatlich in Anspruch genommen werden. Der monatliche Betrag kann in verschiedene Beträge aufgeteilt oder im Falle höherer Kosten in einer Summe im Voraus an den Leistungsanbieter überweisen werden ( 29 Absatz 3 Satz 2 SGB II und 34a Absatz 4 Satz 2 SGB XII). Die zu finanzierende Veranstaltung kann auch einen kürzeren als den Bewilligungszeitraum umfassen, jedoch ist der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum nicht zu überschreiten. Die Leistungen sind auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten des Angebots den monatlich oder im Rahmen des Bewilligungszeitraums zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten und die leistungsberechtigten Personen oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbst aufbringen. (5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sind eine erneute Antragstellung und die Vorlage entsprechender Angebote erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werden die Leistungen erneut bewilligt und beschieden. (6) Ziel der sozialen und kulturellen Teilhabe ist es, die Kinder und Jugendlichen stärker in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und damit den Kontakt zu Gleichaltrigen zu intensivieren. Das gemeinsame Erleben steht im Vordergrund und den Kindern und Jugendlichen soll eine Teilnahme an Angeboten ermöglicht werden, die Teil der üblichen Kindesentwicklung und Freizeitgestaltung sind. Darüber hinaus soll eine Vermittlung von Wissen, Kenntnissen, Fähigkeiten oder der Unterstützung der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen erreicht werden. Insofern umfasst der Bedarf der leistungsberechtigten ABl. Nr. 22 / 26. Mai

15 Veröffentlichungen Personen insbesondere Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Vereinen im Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Musikunterricht, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten. Darunter fallen nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung insbesondere folgende Angebote: a) regelmäßig wiederkehrende Mitgliedsbeiträge in Vereinen oder Jugendverbänden, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten b) einmalige Veranstaltungen der Vereine und Verbände, die im Rahmen einer nicht nur kurzfristigen sozialen Angebotsstruktur erfolgen c) Einzelveranstaltungen im Rahmen der Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, die im Rahmen einer längerfristig angelegten Gemeinschaftsstruktur erbracht werden d) Kursgebühren, bei der Teilnahme an gemeinschaftlich organisierten Kursen, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten laufen und sich in ihrer Zusammenstellung und Konzeption gezielt an gleichaltrige Kinder und Jugendliche richten e) Angebote der Jugendkunstschulen und der Volkshochschulen, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden. f) Angebote der öffentlichen Musikschulen, der privaten Musikschulen sowie privater Musikunterricht, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden. Dies umfasst auch immer den Einzelunterricht in Musikschulen, da dieser regelmäßig die Voraussetzung für ein gemeinschaftliches Musikerleben ist (zum Beispiel Schülerauftritte, Probenfahrten, Spielen in Ensembles oder Bands). Sind diese Kriterien erfüllt, so ist auch der private Einzelunterricht zu berücksichtigen. g) Teilnahme an Freizeiten, bei denen auch ein vorübergehender Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ein insoweit kurzfristiges gemeinschaftliches Erleben darstellt. Der Begriff Freizeit ist weit zu verstehen, setzt aber eine organisierte Form der Veranstaltung voraus (zum Beispiel museumspädagogische Angebote oder besonders für Kinder ausgestaltete Führungen, Musiktheater, Theater und Museen). h) Freizeitfahrten, die insbesondere von Jugendverbänden oder den anerkannten Träger der freien Jugendhilfe organisiert und durchgeführt werden i) der vom Jugendkulturservice ausgegebene Superferienpass als besonderes Angebot der kulturellen Teilhabe, wobei das Verfahren der Direktzahlung an den Anbieter nur für die direkt vom Jugendkulturservice ausgegebenen Superferienpässe durchgeführt werden kann j) Angebote in Schulen oder Kindertageseinrichtungen, die lediglich am Ort der Schule oder der Kindertageseinrichtung beziehungsweise von dort nur organisiert werden (zum Beispiel Englischkurse oder Schwimmkurse). Diese Angebote sind von den eintägigen Schulausflügen und den eintägigen Ausflügen der Kindertageseinrichtungen abzugrenzen. k) von Schulen oder freien Trägern organisierte Ferienschulen, soweit hier angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder gemeinsame Freizeiten durchgeführt werden und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten als mehrtägige Klassenfahrt nicht gegeben sind (zum Beispiel Sprachfördercamps) l) Angebote im Gruppenzusammenhang für Babys und Kleinkinder (wie PE- KIP-Kurse, Gruppenschwimmen, musikalische Früherziehung etc.) m) Hausaufgabenbetreuung, die gruppenorientiert unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer durchgeführt werden und auf die Förderung methodischer Kompetenzen ausgerichtet sind n) Workshops im sozialen und kulturellen Bereich (zum Beispiel Theaterworkshops, Museumsworkshops) ABl. Nr. 22 / 26. Mai

16 Veröffentlichungen o) Gebühren in Fitnessstudios, in denen nachweislich gruppenbezogene Kurse stattfinden Alle Angebote von Sportvereinen im Landessportbund, der Berliner Jugendverbände, der Volkshochschulen, der Jugendkunstschulen, der öffentlichen Musikschulen sowie der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe können grundsätzlich im Rahmen dieser Leistung berücksichtigt werden. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist nicht erforderlich. Beinhalten privat gewerbliche Angebote eine gruppenbezogene Strukturierung und die Vermittlung sozialer Gemeinschaftsstrukturen, sind auch diese Angebote in der Regel zu berücksichtigen. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist hier jedoch erforderlich. (7) Liegen im Einzelfall die fachlich rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, sind die Leistungen abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zweifel an der Eignung der Leistungsanbieter bestehen oder die vorgelegten Angebote nicht für die Integration in soziale Gemeinschaftsstrukturen geeignet sind. Im Rahmen der sozialen und kulturellen Teilhabe sind daher die folgenden Angebote nicht zu berücksichtigen: a) Angebote, bei denen die Veranstalter eine Nutzungsgebühr erheben (zum Beispiel Fitnessclub) und die keine gruppenbezogenen Kurse anbieten b) Teilnahmegebühren für reine Wettbewerbe, die kein spezifisches gemeinschaftsbezogenen Angebot für etwa gleichaltrige Kinder und Jugendliche darstellen c) Angebote von Leistungsanbietern, die kindes- oder jugendwohlgefährdend sind oder bei denen die begründete Annahme zur Besorgnis besteht, dass die Angebote die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person negativ beeinträchtigen Bestehen Zweifel, ob ein vorgelegtes Angebot abzulehnen ist, kann der Einzelfall mit den verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung im Vorfeld erörtert werden Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen/Leihgebühren (1) Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Nummer 5.2 in Höhe von 10 Euro monatlich sind weitere notwendige Aufwendungen zu berücksichtigen, wenn diese im kausalen Zusammenhang mit der Teilnahme an förderfähigen gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen. Hierbei handelt es sich um die Anschaffung von erforderlichen Ausrüstungsgegenständen sowie anfallende Leihgebühren. Ausgehend von einer Gebrauchsdauer von zwölf Monaten und einem zusätzlichen Bedarf in Höhe von bis zu 10 Euro monatlich beträgt das zur Verfügung stehende Budget der leistungsberechtigten Personen innerhalb eines Jahres bis zu 120 Euro. Die hier zu berücksichtigende Gebrauchsdauer beträgt unabhängig vom Bewilligungszeitraum nach Ziffer 5.2 Absatz 3 immer zwölf Monate ab Antragstellung. Als zumutbarer Eigenanteil ist ein einmaliger Betrag in Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen. (2) Der innerhalb eines Jahres zur Verfügung stehende Gesamtbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann nach Abzug des Eigenanteils entweder in einer Summe oder aufgeteilt in verschiedene Beträge in der Regel nachträglich an die Leistungsberechtigten gezahlt werden ( 30 SGB II, 34b SGB XII). Die Übernahme der Kosten für die Anschaffung der Ausrüstungsgegenstände beziehungsweise für die Leihgebühren erfolgt nach Vorlage der Rechnungen beziehungsweise der Quittungen, aus denen die erfolgte Zahlung durch die leistungsberechtigten Personen ersichtlich ist. Die Vorlage von Bescheinigungen der Leistungsanbieter über die Notwendigkeit der Anschaffung der beantragten Ausrüstungsgegenstände ist nicht erforderlich. Ist es den leistungsberechtigten Personen nicht möglich, durch Zahlung an den Anbieter in Vorleistung zu gehen, ist nach Vorlage entsprechender Nachweise über die Höhe der Kosten für die Anschaffung beziehungsweise für die Leihgebühren, der Betrag direkt dem Anbieter zu überweisen. (3) Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf eine Anschaffung beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Anschaffungen bis zu einer Höhe von 120 Euro in Anspruch genommen werden. Die Leistungen sind auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten der Rechnung den zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten und die leistungsberechtigten Personen oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbst aufbringen. (4) Die Bewilligung der Leistung erfolgt dem Grunde nach bis zu einer Höhe von 120 Euro für zwölf Monate ab Antragstellung unter Hinweis auf den zu erfolgenden ABl. Nr. 22 / 26. Mai

17 Veröffentlichungen Abzug des Eigenanteils in Höhe von einmalig 30 Euro. Die Bewilligung der Leistung für einen Zeitraum von zwölf Monaten führt dazu, dass innerhalb dieses Zeitraums unterschiedliche zur Kostenübernahme vorgelegte Rechnungen keiner erneuten Antragstellung bedürfen. Die Vorlage einer neuen Rechnung ist konkludent ein neuer Antrag, der bis zu einem Betrag von 90 Euro für zwölf Monate jedoch nicht neu beschieden werden muss Fahrtkosten (1) Für die Erstattung der Aufwendungen von Fahrgeldern für die Nutzung von Angeboten der sozialen und kulturellen Teilhabe ergibt sich ein Rechtsanspruch aus 28 Absatz 7 Satz 2 SGB II (Beschluss des BVerfG vom 23. Juli BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13 -). Die Regelung ist in Bezug auf die Fahrkosten nicht als Ermessensvorschrift zu verstehen. (2) Für die Übernahme der Fahrtkosten zu den entsprechenden Angeboten im Sinne von Nummer 5.2 Absatz 6 gelten im Tarifbereich ABC analog die Regelungen zur Schülerbeförderung nach Buchstabe B Nummer 4 dieser Ausführungsvorschriften. Wenn der Weg zum Teilhabeangebot die nach Nummer 4 Absatz 3 Satz 2 geregelten Entfernungen überschreitet, sind die Fahrtkosten als Leistung der sozialen und kulturellen Teilhabe zu gewähren. Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechenden Entfernungen auf dem Weg von zu Hause zum Teilhabeangebot oder aber auf dem Weg von der Schule oder der Kindertageseinrichtung zum Teilhabeangebot überschritten werden. (3) Für die Übernahme der Fahrtkosten zu den entsprechenden Angeboten im Sinne von Nummer 5.2 Absatz 6 außerhalb des Tarifbereiches ABC stehen den anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraumes monatlich 10 Euro zur Verfügung. Die Übernahme der Fahrtkosten kann monatlich oder aber innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes in einer Summe erfolgen. Die zu finanzierenden Fahrtkosten dürfen jedoch den zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum nicht überschreiten. (4) Für den Anspruch auf Leistungen nach 28 Absatz 7 Satz 2 SGB II ist es nicht erforderlich, dass die leistungsberechtigten Personen auch tatsächlich Aufwendungen für die Nutzung von Angeboten nach Satz 1 von der zuständigen Leistungsstelle erhalten. Entscheidend ist, dass die leistungsberechtigten Personen ein solches Angebot im Sinne des Satzes 1 nutzen. C - Leistungserbringung durch die kommunalen Fachbehörden I. Grundsätzliches Verfahren 1. Form der Leistungserbringung (1) Die eintägigen Schulausflüge sowie die eintägigen Ausflüge der Kindertageseinrichtungen werden nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II und 34a Absatz 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung durch die Schulen oder die Kindertageseinrichtungen (Leistungserbringer) erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht. Für die leistungsberechtigten Personen selbst fallen außer den Kosten der Verpflegung keine Kosten an. Abweichend von Satz 1 erfolgt bei eintägigen Ausflügen der Kindertagespflege die Auszahlung der Leistung direkt an die leistungsberechtigte Person, wenn die erfolgte Vorauszahlung nachgewiesen wurde ( 30 SGB II). Der Nachweis enthält die erforderlichen Angaben über Datum, Ausflugsziel sowie die erstattungsfähigen Kosten der Ausflüge und ist von der Kindertagespflegeperson zu bestätigen. Auf dieser Grundlage sind die nachgewiesenen erstattungsfähigen Kosten an die leistungsberechtigte Person auszuzahlen. (2) Die ergänzende angemessene Lernförderung wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II und 34a Absatz 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung der Kommune Berlin durch externe Anbieter erbracht, mit denen die Schulen entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht. (3) Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II und 34a Absatz 2 Satz 1 SGB XII als Sachleistung durch die Caterer der jeweiligen Schule im Auftrag der bezirklichen Schulämter oder durch die Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflege erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Sachleistung gilt die Leistung als erbracht. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

18 Veröffentlichungen 2. Nachweise Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen sind außer der Nachweisführung über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit keine weiteren Nachweise zur Vorlage beim Leistungserbringer erforderlich. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit in Form des berlinpass-but ist von den leistungsberechtigten Personen zur Prüfung der weiteren fachlich-rechtlichen Voraussetzungen in der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung vorzulegen. 3. Bewilligungszeiträume Die Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Hilfebedürftigkeit in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten festgestellt. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Die Hilfebedürftigkeit wird durch die Leistungsstelle unter dem Vorbehalt des Vorliegens der fachlich-rechtlichen Voraussetzungen durch Ausgabe des berlinpass-but beschieden. 4. Ausgabe des berlinpass-but als Berechtigungsnachweis (1) Als Nachweis der Hilfebedürftigkeit erhalten die leistungsberechtigten Personen gegenüber der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung den berlinpass-but ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer des berlinpass-but entspricht in der Regel dem Zeitraum nach Buchstabe C Ziffer I Nummer 3. Über die Abrechnungsmerkmale B1: Leistungsberechtigte nach dem SGB II, B2: Leistungsberechtigte nach 6b BKGG und L: Leistungsberechtigte nach dem SGB XII/AsylbLG wird die Zugehörigkeit der leistungsberechtigten Person zum jeweiligen Rechtskreis verschlüsselt definiert. Die nicht zutreffenden Merkmale sind von den Leistungsstellen beziehungsweise den Ausgabestellen zu schwärzen. (2) Nach Ablauf der im berlinpass-but ausgewiesenen Dauer der Hilfebedürftigkeit ist eine erneute Antragstellung erforderlich. Mit dem zum Zwecke der Verlängerung vorgelegten berlinpass-but gelten die Leistungen als beantragt. Bis zum Eintritt in die Schule beziehungsweise bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 wird die Hilfebedürftigkeit erneut festgestellt und durch Ausgabe des berlinpass-but beschieden. Der berlinpass-but wird entsprechend der Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit verlängert. II. Besonderheiten zu den einzelnen Leistungen 5. eintägige Schul- und Kitaausflüge nach 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SGB II und 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 2 SGB XII Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach 5a Nummer 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ein Betrag in Höhe von 3 Euro monatlich als Bedarf zu berücksichtigen. 6. ergänzende angemessene Lernförderung nach 28 Absatz 5 SGB II und 34 Absatz 5 SGB XII (1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein monatlicher Bedarf in Höhe von 72 Euro zu berücksichtigen. (2) Unter Berücksichtigung der fachlich rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestätigt die Schule auf einem entsprechenden Formblatt die Notwendigkeit des ergänzenden Lernförderbedarfs zum Erreichen der wesentlichen Lernziele und der Schüler oder die Schülerin nimmt auf der Grundlage der Feststellung des Bedarfs durch die Schule an einer der angebotenen Fördermaßnahme teil. Liegen im Einzelfall die fachlich rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, unterrichten die Schulen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Personensorgebevollmächtigten über das Ergebnis ihrer fachlichen Prüfung. Widersprechen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Personensorgeberechtigte der fachlichen Ablehnung ihres Antrages, ist eine fachlich fundierte Stellungnahme unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden. Die Stellungnahme der Schule muss inhaltlich so genau gefasst sein, dass die zuständige Leistungsstelle auf dieser Grundlage den Ablehnungsbescheid fertigen kann. Auf der Grundlage die- ABl. Nr. 22 / 26. Mai

19 Veröffentlichungen ser Stellungnahme ist von der zuständigen Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und diese ist erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung. (3) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler nicht regelmäßig an der ergänzenden Lernförderung teil, wird im Zusammenwirken zwischen Schule, Personensorgeberechtigten und Anbieter der Lernförderung nach Lösungen gesucht. Entsprechendes gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Arbeit in der Lerngruppe beharrlich stört oder sonst grobes Fehlverhalten zeigt. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler im Schulhalbjahr viermal unentschuldigt nicht an der ergänzenden Lernförderung teil oder wird das grobe Fehlverhalten fortgesetzt, erfolgt der Ausschluss von der ergänzenden Lernförderung. Der Leistungserbringer teilt der Schule mit, dass die Schülerin oder der Schüler von der ergänzenden Lernförderung ausgeschlossen werden soll. Die Schule unterrichtet die Personensorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers über den Ausschluss. Der Ausschluss wirkt grundsätzlich für sechs Monate, er kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers, wenn sie oder er das fünfzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder auf Antrag der Personensorgeberechtigten vorzeitig beendet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler zur Mitwirkung bereit ist und ein Platz in einer Lerngruppe zur Verfügung steht. Rügen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Personensorgeberechtigte den Ausschluss von der Lernförderung als unberechtigt, ist eine Dokumentation der Fehlzeiten beziehungsweise des groben Fehlverhaltens unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden, aus welcher sich der konkrete Zeitpunkt und der genaue Umfang der Fehlzeiten ergeben. Auf der Grundlage dieser Information ist von der zuständigen Leistungsstelle der Aufhebungsbescheid nach 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X in Bezug auf die konkludente Bewilligung der Leistung zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und die Schule ist um Stellungnahme zu ersuchen. Die fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung. 7. gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen nach 28 Absatz 6 SGB II und 34 Absatz 6 SGB XII (1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung je nach Schultyp bei einem monatlich durchschnittlichen Preis von folgenden Beträgen auszugehen: OGB (öffentliche und private Grundschulen oder sonderpädagogische Förderzentren in der Grund- und Mittelstufe mit ergänzender Förderung und Betreuung während der Unterrichtszeit und in den Ferien 37 Euro Ab dem Jahr 2016 sind ausgehend von einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag (19,10 Euro/Monat) als monatlicher Bedarf nach 5a Nummer 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung 17,90 Euro zu berücksichtigen. OGB (öffentliche und private Grundschulen oder sonderpädagogische Förderzentren in der Grund- und Mittelstufe mit ergänzender Förderung und Betreuung während der Unterrichtszeit, aber nicht in den Ferien 37 Euro Ab dem Jahr 2016 sind ausgehend von einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag (15,80 Euro/Monat) als monatlicher Bedarf nach 5a Nummer 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung 21,20 Euro zu berücksichtigen. GGB (Grundschulen im gebundenen Ganztagsbetrieb) 37 Euro Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag sind als Bedarf nach 5a Nummer 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung 17 Euro zu berücksichtigen. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

20 Veröffentlichungen Verlässliche Halbtagsgrundschulen Schulen der Sekundarstufen I und II berufliche Schulen Privatschulen und sonderpädagogische Förderzentren, soweit kein OGB stattfindet) 45 Euro 45 Euro 45 Euro 45 Euro 45 Euro Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag sind als Bedarf nach 5a Nummer 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung 25 Euro zu berücksichtigen. (2) Liegen im Einzelfall die fachlich rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit Angeboten an warmen Speisen in schulischer Verantwortung) für die Leistungserbringung nicht vor, teilt das Schulamt nach Prüfung der Abrechnungsliste eines Anbieters der Leistungsstelle unverzüglich schriftlich mit, weshalb die fachlich-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage dieser fachlich fundierten Begründung ist von der Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die fachliche Begründung des Schulamtes muss inhaltlich substantiiert gefasst sein. Dies gilt im Falle eines Widerspruchsverfahrens entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind dem Schulamt die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und dieses erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme des Schulamtes ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung. 8. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach 28 Absatz 6 SGB II und 34 Absatz 6 SGB XII Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung ausgehend von einem in Berlin regelhaften Mittagessensbeitrag bei öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in Höhe von 23 Euro und einem Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Tag, bei einem durchschnittlichen Betrag von 20 Euro als Eigenanteil als Bedarf 3 Euro monatlich zu berücksichtigen. Bei nicht öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist der tatsächlich vom Träger vereinbarte Betrag für die Mittagsverpflegung abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 20 Euro der monatlich zu berücksichtigende Bedarf. 9. Gemeinschaftliches Mittagessen in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach 28 Absatz 6 SGB II und 34 Absatz 6 SGB XII bei Personen, die in einer Einrichtung mit Vollverpflegung untergebracht sind (1) Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in einer Einrichtung mit Vollverpflegung untergebracht sind, werden nach 65 Absatz 1 Satz 5 SGB II die Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach 28 Absatz 6 SGB II in voller Höhe gewährt. Diese leistungsberechtigten Personen sind für den Zeitraum der Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung somit von der Zahlung des Eigenanteils für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung befreit. (2) Die Zahlung des jeweils maßgeblichen Eigenanteils erfolgt nach 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II und 34a Absatz 2 Satz 1 SGB XII im Regelfall als Direktzahlung an die Vertragspartner/Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. In den Fällen, in denen der Eigenanteil von den leistungsberechtigten Personen nachweislich bereits an den Vertragspartner oder Anbieter gezahlt wurde, ist der geleistete Eigenanteil nach 30 SGB II und 34b SGB XII an die leistungsberechtigte Person auszuzahlen. (3) Für die Übernahme des Eigenanteils für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung durch die zuständige Leistungsstelle ist die Höhe des Eigenanteils von der leistungsberechtigten Person oder durch einen von der leistungsberechtigten Person Beauftragten monatlich durch Vorlage ABl. Nr. 22 / 26. Mai

21 Veröffentlichungen der Rechnung des Anbieters der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung (Schülerinnen und Schüler von Ganztagsgrundschulen in gebundener Form, Grundschulen der gebundenen Ganztagsschulen, verlässlichen Halbtagsgrundschulen, weiterführenden Schulen und beruflichen Schulen sonderpädagogischen Förderzentren) oder einmalig durch Vorlage der Aufforderung zur Zahlung der Kostenbeteiligung für die ergänzende Förderung und Betreuung (eföb) des zuständigen Jugendamtes oder der Zahlungsaufforderung des Trägers der freien Jugendhilfe als Kooperationspartner der Schule für die ergänzende Förderung oder Betreuung (Schülerinnen und Schüler von Ganztagsgrundschulen in gebundener Form, Grundschulen der gebundenen Ganztagsschulen und sonderpädagogischen Förderzentren), der Aufforderung zur Zahlung der Kostenbeteiligung für die Betreuung in Kindertagespflege des zuständigen Jugendamtes, der Zahlungsaufforderung des Trägers der Kindertageseinrichtung mit der vom zuständigen Jugendamt festgesetzten Elternkostenbeteiligung nachzuweisen. Den vorliegenden Nachweisen ist von den zuständigen Leistungsstellen die bestehende BuT-Berechtigung (nach Vorlage des berlinpass-but beim Leistungsanbieter), die ausgewiesene Höhe des zu zahlenden Betrags für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und der Vertragspartner oder Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung als Zahlungsempfänger sowie die Bankverbindung zu entnehmen. (4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 finden auch im Rechtskreis SGB XII und AsylbLG entsprechend Anwendung. D - Sonstige ergänzende Regelungen 1. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (1) 40 Absatz 3 Satz 3 SGB II trifft bei der Frage der Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II eine Sonderregelung. Danach erfolgt eine Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Sind aus bestimmten Gründen gleichzeitig die Bewilligungsentscheidungen über das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld der leistungsberechtigten Person ganz oder teilweise aufzuheben, sind auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 50 SGB X vollständig zu erstatten. Bei den folgenden leistungsberechtigten Personen entfällt somit grundsätzlich eine Erstattung der Leistungen nach 50 SGB X: a) bei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird ( 19 Absatz 3 SGB II). b) bei leistungsberechtigten Kindern, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird ( 7 Absatz 2 Satz 3 SGB II). (2) Bei den leistungsberechtigten Personen, bei denen eine Aufhebungsentscheidung nicht nur über die Leistungen für Bildung und Teilhabe, sondern auch über das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld zu treffen ist, ist bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen wie folgt zu verfahren: a) Bei den Leistungen für die eintägigen Schul- und Kitaausflüge, der ergänzenden angemessenen Lernförderung sowie der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sind die leistungsberechtigten Personen im Feststellungsbescheid darauf hinzuweisen, dass bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen der ausgegebene berlinpass-but der aktenführenden Leistungsstelle zurückzugeben ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass unter den in Absatz 1 Satz 3 genannten Gründen bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme die Leistungen von den leistungsberechtigten Personen zurückgefordert werden können. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Erstattung nach 50 SGB X der in Satz 1 bezeichneten Leistungen wegen des zu erwartenden geringen Betrages unterbleiben. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

22 Veröffentlichungen b) Bei den Leistungen für die mehrtägigen Klassen- und Kitafahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung und die soziale und kulturelle Teilhabe erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X, wenn der Anspruch auf diese Leistungen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums entfällt, weil entsprechendes Einkommen und Vermögen erzielt wird, oder wegen der wechselnden Höhe des vorhandenen Einkommens teilweise der Leistungsanspruch entfällt. (3) Aus Gründen der Gleichbehandlung der anspruchsberechtigten Personenkreise finden die Absätze 1 und 2 auch auf die leistungsberechtigten Personen nach dem SGB XII entsprechend Anwendung. 2. Widerruf der Bewilligungsbescheide bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen Bei allen leistungsberechtigten Personen, bei denen eine Aufhebungsentscheidung allein über die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu treffen ist, weil der Nachweis über die zweckgerichtete Verwendung der Leistung nicht erbracht werden kann, sind 29 Absatz 4 SGB II, 34a Absatz 5 SGB XII in Verbindung mit 47 Absatz 2 und 3 SGB X entsprechend anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine anlassbezogene Nachweispflicht im Einzelnen handelt, oder ob die Behörde von Amts wegen Kenntnis über die nicht zweckgerichtete Verwendung der Leistung erhält. Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide sind je nach Fallgestaltung entweder mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt oder mit einem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs nach 29 Absatz 4 SGB II oder 34a Absatz 5 SGB XII zu versehen. Beim Widerrufsvorbehalt ist zu unterscheiden, ob es sich um einen generellen Widerruf oder einen im Einzelfall anlassbezogenen Widerruf der Bewilligungsentscheidung handelt. Bei den nachfolgenden Leistungen für Bildung und Teilhabe sind folgende Verfahren bei Widerruf der Bewilligungsbescheide zu beachten: a) Bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach 29 Absatz 4 Satz 2 SGB II, 34a Absatz 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach 50 zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt, kann auf Vorlage weiterer Nachweise verzichtet werden. Entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen zu Veranstaltungen der Schule erfolgt die Rückerstattung der Leistung durch die verantwortliche Lehrkraft. Hierzu übersendet die verantwortliche Lehrkraft den Vordruck Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt - Schul II an die zuständige Leistungsstelle. Mit dem Vordruck bestätigt die verantwortliche Lehrkraft die Nichtteilnahme an der beantragten Klassenfahrt und benennt den rück zu erstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten die verantwortliche Lehrkraft im Vorfeld zu erbringen hatte (zum Beispiel Bus- oder Stornokosten). Der von der verantwortlichen Lehrkraft angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch die verantwortliche Lehrkraft erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle. b) Bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach 29 Absatz 4 Satz 2 SGB II, 34a Absatz 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB X zu widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach 50 SGB X zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, kann auf Vorlage weiterer Nachweise verzichtet ABl. Nr. 22 / 26. Mai

23 Veröffentlichungen werden. Die Rückerstattung der Leistung erfolgt nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung durch den Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson. Hierzu soll der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege den Vordruck Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Kitafahrt bei Nichtteilnahme an die zuständige Leistungsstelle senden. Mit dem Vordruck bestätigt der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson die Nichtteilnahme an der beantragten Fahrt und benennt den rück zu erstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson im Vorfeld zu erbringen hatte (zum Beispiel Bus- oder Stornokosten). Der angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch den verantwortlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle. c) Bei der Gewährung der Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in begründeten Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen ( 29 Absatz 4 SGB II, 34a Absatz 5 SGB XII). In begründeten Einzelfällen kann von den leistungsberechtigten Personen bereits bei Bewilligung der Leistung ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden ( 29 Absatz 4 Satz 1 SGB II und 34a Absatz 5 Satz 1 SGB XII). Ein begründeter Einzelfall für das Fordern von Nachweisen kann angenommen werden, wenn bezogen auf das vorangegangene Schuljahr Anhaltspunkte für eine Mangelausstattung der Schülerin/des Schülers gegeben waren, der Träger der Jugendhilfe sich wegen Vernachlässigung der elterlichen Sorge an die entsprechende Leistungsstelle wendet, zum Schuljahresbeginn ein Darlehen nach 24 Absatz 1 SGB II oder nach 37 Absatz 1 SGB XII begehrt wird oder bereits in der Vergangenheit ein unwirtschaftliches Verhalten der Leistungsberechtigten vorgelegen hat. Die Gründe für das Fordern der Nachweise sind im Bewilligungsbescheid zu benennen. Die Frist zur Vorlage der Nachweise ist im ersten Schulhalbjahr der 30. November und im zweiten Schulhalbjahr der 31. Mai. Die Bewilligungsentscheidung ist nach 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 SGB X zu widerrufen und die bereits gewährte Leistung nach 50 Absatz 1 SGB X zurückzufordern, wenn der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht geführt werden kann ( 29 Absatz 4 Satz 2 SGB II und 34a Absatz 5 Satz 2 SGB XII). d) Bei der Gewährung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe nach 28 Absatz 7 Satz 1 SGB II und 34 Absatz 7 Satz 1 SGB XII ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in begründeten Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen ( 29 Absatz 4 SGB II, 34a Absatz 5 SGB XII). Bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe ist der Bewilligungsbescheid für die maßgeblichen Zeiträume, in denen der mit der Zahlung verbundene Zweck nicht erfüllt worden ist, nach 29 Absatz 4 Satz 2 SGB II, 34a Absatz 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach 50 SGB X zurückgefordert werden. Auf die Erstattung eines Betrages unter 5 Euro kann entsprechend der Anlage zu Nummer 2.6 zu 59 der Landeshaushaltsordnung verzichtet werden. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

24 Veröffentlichungen 3. Erstattung nach 50 SGB X durch die Leistungsanbieter Soweit bei einer Aufhebung oder bei einem Widerruf des Bewilligungsbescheides entsprechende Leistungen zurückzufordern sind, erfolgt die Rückforderung der Leistung grundsätzlich gegenüber den leistungsberechtigten Personen. Die bereits an den Leistungsanbieter gezahlten Leistungen bleiben davon unberührt. Bei Bereitschaft des Leistungsanbieters, zu Unrecht gezahlte Leistungen direkt an den Leistungsträger zurückzuzahlen, kann die Erstattung der Leistung nach 50 SGB X auch von diesem erfolgen. 4. Nachträgliche Erstattung der von den Leistungsberechtigten verauslagten Kosten (1) Gehen die leistungsberechtigten Personen im Wege der Selbsthilfe durch Zahlung an die Leistungsanbieter in Vorleistung, sind die berücksichtigungsfähigen Kosten in den folgenden Fallkonstellationen durch die Leistungsstellen zu übernehmen und an die leistungsberechtigten Personen zu zahlen ( 30 SGB II, 34b SGB XII): a) der Antrag aus Zeitgründen nicht rechtzeitig gestellt und beschieden werden konnte, b) die Bewilligung beziehungsweise die Ausgabe des berlinpass-but bei rechtzeitiger Antragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, c) der Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde und d) der in Betracht kommende Anbieter auf Barzahlung oder Überweisung durch die leistungsberechtigten Personen selbst besteht. Bei den unter Buchstabe d zu berücksichtigenden Fällen, ist die Vorlage eines Nachweises des Leistungsanbieters über das Verlangen der Zahlung durch die leistungsberechtigten Personen selbst erforderlich. Werden die entsprechenden Nachweise von Kitas, Schulen, Lernförderanbietern oder Caterern erbracht, sind die betreffenden Leistungsanbieter der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu melden. (2) Von dieser Regelung nicht erfasst sind die Fälle, in denen die leistungsberechtigten Personen sich die Leistungen ohne ersichtlichen Grund selbst beschaffen und nachträglich die Erstattung der Leistungen begehren. Weitere Einzelheiten zum Verfahren sind bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 bekannt gemacht worden. 5. Erfassung von Leistungen der Bildung und Teilhabe in den IT-Fachverfahren In den IT-Fachverfahren ALLEGRO und OPEN/PROSOZ stehen die erforderlichen Funktionalitäten für die Gewährung und vollständigen Abwicklung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zur Verfügung. Die entsprechenden Funktionalitäten sind bei allen Leistungen von den Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern), den Bezirksämtern von Berlin sowie dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zu nutzen und die leistungsrelevanten Entscheidungen in den Fachverfahren zu erfassen. Dies betrifft insbesondere auch die Leistungen, bei denen die Bewilligung durch Ausgabe des berlinpass-but durch die Leistungsstellen, die Auszahlung jedoch durch die Fachbehörden des kommunalen Trägers erfolgt. Hierfür sind die maßgeblichen Bedarfstatbestände als nicht fällig in ALLEGRO und als nicht zahlungsrelevant in OPEN/PROSOZ anzulegen. 6. Inkrafttreten Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Mai 2017 in Kraft. 7. Außerkrafttreten Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

25 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Anordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen bei der Bewilligung von Urlaub aus besonderen Anlässen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Bekanntmachung vom 21. April 2017 JustVA I A 4 Telefon: oder , intern Aufgrund des 6 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 145), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) geändert worden ist, wird angeordnet: I. Die Befugnis, in besonderen Fällen Ausnahmen vom 6 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen zuzulassen, wird auf die personalaktenführende Dienstbehörde übertragen. II. Diese Anordnung tritt am 15. Juni 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Juni 2022 außer Kraft. Senatsverwaltung für Kultur und Europa Einstellung des eingeleiteten Eintragungsverfahrens in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 KultEuropa K A 1 Ry Telefon: oder , intern Das eingeleitete Verfahren nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes von 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist, zur Eintragung der Korrespondenz der Brüder Jacob und Wilhelm Grimm mit der Dieterich schen Buchhandlung Göttingen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist von Amts wegen eingestellt. Die Korrespondenz ist als nationales Kulturgut nach 6 Absatz 1 Nummer 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 vor Abwanderung geschützt. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

26 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Neubau der Bundesstraße 101 n, Planungsabschnitt 4, Teilabschnitt 2, von Bau-km 0+036,843 bis Bau-km 3+600,000, in den Gemarkungen der Gemeinden Blankenfelde und Jühnsdorf (beide Amt Blankenfelde-Mahlow), Groß Schulzendorf (Amt Zossen), in der amtsfreien Gemeinde Großbeeren mit dem Ortsteil Diedersdorf und in der Stadt Ludwigsfelde im Ortsteil Genshagen im Landkreis Teltow-Fläming Bekanntmachung vom 26. Mai 2017 StadtWohn GR B 12 Telefon: oder , intern Gemäß 74 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) macht die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen des Landes Berlin auf Veranlassung des Landesamtes für Bauen und Verkehr des Landes Brandenburg (Planfeststellungsbehörde) die Auslegung des 3. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 28. April 2017 sowie einer Ausfertigung des festgestellten Planes bekannt: Mit dem 3. Änderungsplanfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bauen und Verkehr (des Landes Brandenburg, Planfeststellungsbehörde) vom 28. April 2017 (Geschäftszeichen: /101.8-N3) ist die Änderung (Erhöhung der Gradiente in dem Bereich von Bau-km bis Bau-km einschließlich der Änderungen an den Lärmschutzanlagen) des Plans (Planfeststellungsbeschluss vom 11. Januar 2001, Zeichen: /101.8) für das vorstehende Vorhaben festgestellt worden. Wesentliche Rechtsgrundlagen dieses Planfeststellungsbeschlusses sind: Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nummer 32) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter: veröffentlichten Kommunikationsweg zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des 55a Absatz 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Landesamt für Bauen und Verkehr) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

27 Veröffentlichungen Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll vorbehaltlich des 55a Absatz 2 Satz 2 VwGO in Abschrift beigefügt werden. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Nach 67 Absatz 4 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis einschließlich 14. Juni 2017 im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bauen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung - Stapl 31 -, Raum 3057, John-F.-Kennedy-Platz, Berlin, montags bis donnerstags 9 bis 16 Uhr und freitags 9 bis 14 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung (Telefon: ) auch außerhalb dieser Zeiten zu jedermanns Einsicht aus. Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt ( 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21, Lindenallee 51, Hoppegarten, schriftlich angefordert werden. Gemäß 27a VwVfG wird unter: eine Lesefassung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans veröffentlicht. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Auslegung von Plänen zum Zwecke der Planfeststellung für das Bauvorhaben Ersatzneubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Pölnitzweg Bekanntmachung vom 11. Mai 2017 UVK IV E 313 Telefon: oder , intern Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Außenstelle Berlin, hat auf Antrag der DB Netz AG für die oben genannte Maßnahme das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die EÜ (Ersatzneubau Eisenbahnüberführung) Pölnitzweg befindet sich im Bezirk Pankow von Berlin zwischen den S-Bahnhöfen Berlin-Buch und Röntgental ca. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

28 Veröffentlichungen 600 m nordöstlich des S-Bahnhofs Berlin-Buch. Die Eisenbahnbrücke überführt die eingleisige S-Bahn-Strecke 6002 und die zweigleisige Fernbahn-Strecke 6081 in Bahn-km 15,008. Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen den Ersatzneubau der EÜ Pölnitzweg, Änderungen der Gleislagen, Anpassung Tiefbau-, Kabel- und Oberleitungsanlagen, Bau von Lärmschutzwänden sowie Landschaftspflegerische Maßnahmen. Der Plan für das eingangs bezeichnete Bauvorhaben (Erläuterungen und Zeichnungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen: wasserwirtschaftliche Sachverhalte, landschaftspflegerischer Begleitplan, faunistische Erfassung, schall- und erschütterungstechnische Untersuchung, geotechnische Berichte sowie abfalltechnisches Kurzkonzept) liegt vom 6. Juni 2017 bis 5. Juli 2017 im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Raum 410, Storkower Straße 97, Berlin, Telefon: , montags bis mittwochs von 9 bis 16 Uhr, donnerstags von 12 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr und in der Gemeinde Panketal, Fachbereich 1, Bauen, Wohnen und Verkehrsflächen, Fachdienst Orts- und Regionalplanung, Zimmer 104/110, Schönower Straße 105, Panketal, Telefon: , montags von 8.30 bis 12 Uhr, dienstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis Uhr, mittwochs von 10 bis 12 Uhr, donnerstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr, freitags von 10 bis 12 Uhr, sowie nach telefonischer Vereinbarung (Telefon wie vor), auch außerhalb dieser Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung und die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen (während der Auslegungszeit) sind ebenfalls im Internet unter: veröffentlicht. Für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgebend. Hinweise 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 19. Juli 2017 (maßgebend ist der Eingang in der Verwaltung), Einwendungen bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - IV E 3 -, Postanschrift: Zimmer 422 R, Am Köllnischen Park 3, Berlin, (während der Auslegungszeiten auch am Auslegungsort) schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen an die -Adresse: post@senuvk.berlin.de erheben. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und dessen Beeinträchtigung erkennen lassen sowie das Bauvorhaben bezeichnen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 18 des Allgemeines Eisenbahngesetzes [AEG] in Verbindung mit 73 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG]). Ebenfalls bis zum vorstehend genannten Termin können sich die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltschutzangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, zu dem Plan Stellung nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind ebenfalls gemäß 18 AEG in Verbindung mit 73 Absatz 4 Satz 5 und 6 VwVfG ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

29 Veröffentlichungen 2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten ( 18a AEG). Falls ein Erörterungstermin stattfindet, wird dieser zu gegebener Zeit gesondert bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabensträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 19 Absatz 3 AEG). Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Auslegung von Plänen zum Zwecke der Planfeststellung für das Bauvorhaben Ersatzneubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Wiltbergstraße Bekanntmachung vom 11. Mai 2017 UVK IV E 313 Telefon: oder , intern Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Außenstelle Berlin, hat auf Antrag der DB Netz AG für die oben genannte Maßnahme das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die EÜ Wiltbergstraße befindet sich am S-Bahnhof Berlin-Buch im Bezirk Pankow von Berlin. Die Eisenbahnbrücke überführt die zweigleisige S-Bahn-Strecke 6002 in Bahn-km 14,458 und die zweigleisige Fernbahn-Strecke 6081 in Bahn-km 14,452. Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen den Ersatzneubau der EÜ Wiltbergstraße, Änderungen der Gleislagen, Bau einer Stützwand, Anpassung Tiefbau-, Kabelund Oberleitungsanlagen sowie landschaftspflegerische Maßnahmen. Der Plan für das eingangs bezeichnete Bauvorhaben (Erläuterungen und Zeichnungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen: wasserwirtschaftliche Sachverhalte, landschaftspflegerischer Begleitplan, faunistische Erfassung, schall- und erschütterungstechnische Untersuchung, geotechnische Berichte sowie Boden/Altlasten) liegt vom 6. Juni 2017 bis 5. Juli 2017 im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Raum 410, Storkower Straße 97, Berlin, Telefon: , montags bis mittwochs von 9 bis 16 Uhr, donnerstags von 12 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr und in der Gemeinde Panketal, Fachbereich 1, Bauen, Wohnen und Verkehrsflächen, Fachdienst Orts- und Regionalplanung, Zimmer 104/110, Schönower Straße 105, Panketal, Telefon: ABl. Nr. 22 / 26. Mai

30 Veröffentlichungen , montags von 8.30 bis 12 Uhr, dienstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis Uhr, mittwochs von 10 bis 12 Uhr, donnerstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr, freitags von 10 bis 12 Uhr, sowie nach telefonischer Vereinbarung (Telefon wie vor), auch außerhalb dieser Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung und die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen (während der Auslegungszeit) sind ebenfalls im Internet unter: veröffentlicht. Für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgebend. Hinweise 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 19. Juli 2017 (maßgebend ist der Eingang in der Verwaltung), Einwendungen bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - IV E 3 -, Postanschrift: Zimmer 422 R, Am Köllnischen Park 3, Berlin, (während der Auslegungszeiten auch am Auslegungsort) schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen an die -Adresse: post@senuvk.berlin.de erheben. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und dessen Beeinträchtigung erkennen lassen sowie das Bauvorhaben bezeichnen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes [AEG] in Verbindung mit 73 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG]). Ebenfalls bis zum vorstehend genannten Termin können sich die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltschutzangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, zu dem Plan Stellung nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind ebenfalls gemäß 18 AEG in Verbindung mit 73 Absatz 4 Satz 5 und 6 VwVfG ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten ( 18a AEG). Falls ein Erörterungstermin stattfindet, wird dieser zu gegebener Zeit gesondert bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

31 Veröffentlichungen 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabensträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 19 Absatz 3 AEG). Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 16h Absatz 2 BWG in Verbindung mit 11 WHG und 3c UVPG Bekanntmachung vom 2. Januar 2017 UVK II D /07-St-156 Telefon: oder , intern Bauvorhaben auf dem Grundstück Stallschreiberstraße 17-32/Alexandrinenstraße 79-80, Berlin, Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von m³ bis weniger als 10 Millionen m³ Am 27. Oktober 2016 beantragte die Sellschopf, Carsten/formart GmbH & Co. KG im Rahmen des oben angegebenen Bauvorhabens die wasserbehördliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme. Anlässlich der Eröffnung des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens wurde vorab nach 3a in Verbindung mit Nummer der Anlage 1 des UVPG für die Grundwasserentnahme von insgesamt m³/a eine Vorprüfung nach 3c UVPG vorgenommen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 2 UVPG wurde festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen hat und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter oben genannter Telefonnummer im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Zimmer 3.208, Brückenstraße 6, Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen BWG Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist WHG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist ABl. Nr. 22 / 26. Mai

32 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Antrag nach 9 Absatz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 WiEnBe IV A Telefon: /7514 oder , intern /7514 Die Berliner Wasserbetriebe, Neue Jüdenstraße 1, Berlin, beantragen eine Bescheinigung von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung bereits bestehender wasserwirtschaftlicher Anlagen (Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle, Trinkwasser- und Abwasserdruckleitungen sowie Regenrückhaltebecken) auf den Grundstücken: Gemarkung Lichtenberg, Flur 408, Flurstücke: 178, 180, 236, 238, 240, 251 Die Anträge einschließlich entsprechender Lagepläne können in der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Referat IV A, Zimmer 108, 1. Etage, Martin-Luther-Straße 105, Berlin, nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer ( /7514) Terminvereinbarung, innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung, während der Dienstzeiten eingesehen werden. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß 9 Absatz 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Absatz 4 und 5 SachenR-DV. Widersprüche können bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe - IV A 25 - innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung durch den Grundstückseigentümer unter Beifügung des Nachweises der Berechtigung eingelegt werden. Da die Dienstbarkeit per Gesetz entstanden ist, kann der Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Dienstbarkeit besteht. Rechtsgrundlagen 9 Absatz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 158 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) Berliner Wasserbetriebe (BWB) Rechtsgeschäftliche Vertretung Bekanntmachung vom 15. Mai 2017 Telefon: Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - sind jeweils zwei der Nachfolgenden berechtigt: 1. die Vorstandsmitglieder gemäß 9 Absatz 1 BerlBG: Jörg Simon (Vorsitzender) Frank Bruckmann Kerstin Oster jeweils gemeinsam oder mit einer/einem anderen der unter Nummer 2 oder einer/ einem der unter Nummer 3 Genannten 2. die Prokuristen gemäß 9 Absatz 2 BerlBG: Wolfgang Börner ABl. Nr. 22 / 26. Mai

33 Veröffentlichungen Gerd Klinke Ulrike Franzke Andreas Schmitz Dana Buchholz Jens Feddern jeweils gemeinsam oder mit einer/einem der unter Nummer 1 oder einer/einem der unter Nummer 3 Genannten 3. die Handlungsbevollmächtigten gemäß 9 Absatz 2 BerlBG Dr. Uta Böckelmann Heiko Bohnhorst Regina Gnirß Andreas Irmer Dieter Jacobi Bernd Jessen Joachim Jost Frank Jungfermann Simone Koglin Heike Klumpe Anja Alisch Jens Volkmann Ernst Welker Christian Thomasius Matthias Schäfer Steffi Würzig jeweils gemeinsam oder mit einer/einem der unter Nummer 1 oder Nummer 2 Genannten 4. Zur alleinigen Prozessführung sind bevollmächtigt Wolfgang Börner Jens Volkmann Ernst Welker 5. Die unter Nummer 1 Genannten zeichnen mit ihrem Namen, die unter Nummer 2 genannten Prokuristen zeichnen mit dem Zusatz ppa., die unter Nummer 3 genannten Handlungsbevollmächtigten zeichnen mit dem Zusatz i. V. 6. Weitere Bevollmächtigungen, insbesondere für das Bestellwesen und den Schriftverkehr, erfolgen durch Entscheidung des Vorstandes. 7. Die Veröffentlichung vom 1. September 2016 (ABl. S. 2328) tritt außer Kraft. Glaser-Innung Berlin Gebührenordnung Beschlussfassung vom 10. Mai 2017 Telefon: ABl. Nr. 22 / 26. Mai

34 Veröffentlichungen ABl. Nr. 22 / 26. Mai

35 Veröffentlichungen Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) Ausschreibung - Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für DAB+ in Berlin und Brandenburg - Bekanntmachung vom 16. Mai 2017 Telefon: /21 oder Hiermit macht die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) gemäß 5 Absatz 3, 21 Absatz 1, 32 Absatz 2, 32a, 33 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (MStV) bekannt, dass in Berlin sowie in Brandenburg Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung von 24-stündigen Programmäquivalenten für private Hörfunkprogramme in digitaler Technik (DAB+) zur Verfügung stehen. Im Einzelnen: I. Technische Übertragungskapazität Für den Ballungsraum Berlin steht eine DAB+-Bedeckung für die Übertragung von 24-stündigen Programmäquivalenten zur Verfügung. In Abhängigkeit der Bewerberlage stellt die mabb für das Land Brandenburg inklusive dem Ballungsraum Berlin eine weitere DAB+-Bedeckung für die Übertragung von 24-stündigen Programmäquivalenten zur Verfügung. Insgesamt umfassen die Übertragungskapazitäten 864 Capacity Units (CU) pro Multiplex für private Hörfunkprogramme. II. Zuweisung 1 - Die Ausschreibung richtet sich an private Veranstalter, die ein 24-stündiges Hörfunkprogramm verbreiten wollen. 2 - Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen und der Auswahlkriterien gemäß 5 Absatz 3, 21 Absatz 1, 32 Absatz 2, 32a, 33 MStV erforderlich sind. 3 - Die Zuweisung für die Verbreitung eines Hörfunkprogramms an einen privaten Veranstalter setzt das Vorliegen einer Zulassung voraus. Diese kann erforderlichenfalls mit dem Antrag auf Zuweisung der in Rede stehenden DAB+-Übertragungskapazitäten beantragt werden. Informationen zum Verfahren der mabb für die Zulassung von Rundfunkprogrammen können im Internet unter: abgerufen werden. 4 - Werden mehr zulässige Anträge auf Erteilung einer Zuweisung gestellt als DAB+- Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen, wirkt die mabb nach 32 Absatz 3 MStV zunächst auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Lässt sich eine Einigung nicht erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die mabb eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in 33 MStV enthaltenen Auswahlkriterien hinsichtlich der Zuweisung der Übertragungskapazitäten. 5 - Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von sieben Jahren und ist nicht übertragbar. Die einmalige Verlängerung der Zuweisung um längstens sieben Jahre ist zulässig. 6 - Hiermit gibt die mabb ab sofort Gelegenheit, Anträge auf Zuweisung unter Beachtung der folgenden Antragsvoraussetzungen zu stellen. 6.1 Die Anträge sind zu richten an die Direktorin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Kleine Präsidentenstraße 1, Berlin. Die Antragsfrist endet am 23. Juni 2017, 14 Uhr (Ausschlussfrist). 6.2 Die Anträge sind schriftlich und in elektronischer Form (PDF) bei der mabb einzureichen. 7 - Mit dieser Ausschreibung übernimmt die mabb keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur für DAB+ oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

36 Veröffentlichungen 8 - Für die Erteilung einer Zuweisung oder Zulassung ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Zuweisung oder Zulassung ist ebenfalls gebührenpflichtig. 9 - Antragsteller haben sich mit der Veröffentlichung der Tatsache ihrer Antragstellung, der Einfluss- und Beteiligungsverhältnisse sowie der wesentlichen Angaben zu dem Programmvorhaben schriftlich einverstanden zu erklären. Berlin, den 16. Mai 2017 Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) Die Direktorin Verwaltungsakademie Berlin Zuständige Stelle nach dem BBiG Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste Bekanntmachung vom 26. Mai 2017 VAk ABZ 32/33 Telefon: /8049 oder , intern /8049 Die Abschlussprüfung Winter 2017/2018 für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/ Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Bibliothek - wird gemäß der geltenden Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, an folgenden Tagen durchgeführt: Dienstag, 19. Dezember 2017 Schriftliche Prüfung im Prüfungsfach: Wirtschafts- und Sozialkunde Montag, 8. Januar 2018 Schriftliche Prüfung im Prüfungsfach: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen Mittwoch, 10. Januar 2018 Schriftliche Prüfung im Prüfungsfach: Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen 26. bis 28. Februar 2018 Ergänzungsprüfung und praktische Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung ist nach 9 Absatz 1 der Prüfungsordnung (PO) zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. Nach 10 Absatz 1 PO können auch Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Ferner ist nach 10 Absatz 2 und 3 PO zur Abschlussprüfung zuzulassen, 1. wer nachweist, dass er mindestens das eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere ABl. Nr. 22 / 26. Mai

37 Veröffentlichungen oder Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber/die Bewerberin Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen, 2. wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Die in 11 PO geforderten Unterlagen sollen der zuständigen Stelle mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegt werden. Anmeldungen sind an die Verwaltungsakademie Berlin (VAk), Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz - ABZ 32 -, Turmstraße 86, Berlin, spätestens bis zum zu richten. 30. September 2017 Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung nutzen Sie bitte den Vordruck auf der Homepage der VAk Berlin unter: Verwaltungsakademie Berlin Zuständige Stelle nach dem BBiG Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellter Bekanntmachung vom 26. Mai 2017 VAk ABZ 32/33 Telefon: /8048 oder , intern /8048 Die Winterabschlussprüfung 2017/2018 für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellter wird gemäß der geltenden Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, an folgenden Tagen durchgeführt: 6. November 2017 schriftliche Prüfung im Fach: Gerichtliche Verfahrensabläufe 8. November 2017 schriftliche Prüfung im Fach: Büroorganisation 10. November 2017 schriftliche Prüfung im Fach: Wirtschafts- und Sozialkunde 20. Dezember 2017 praktische Prüfung im Fach: Textverarbeitung 12. bis 28. Februar 2018 praktische Prüfung im Fach: Fallbezogene Rechtsanwendung Zur Abschlussprüfung ist nach 9 Absatz 1 der Prüfungsordnung (PO) zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und ABl. Nr. 22 / 26. Mai

38 Veröffentlichungen 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. Nach 10 Absatz 1 PO können auch Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Ferner ist nach 10 Absatz 2 und 3 PO zur Abschlussprüfung zuzulassen, 1. wer nachweist, dass er mindestens das eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber/die Bewerberin Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen, oder 2. wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Die in 11 PO geforderten Unterlagen sollen der Zuständigen Stelle mit dem Antrag auf Zulassung (siehe Homepage) vorgelegt werden. Anmeldungen zur Abschlussprüfung sind an die Verwaltungsakademie Berlin (VAk), Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz - ABZ 32 -, Turmstraße 86, Berlin, bis zum 30. September 2017 zu richten. Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung nutzen Sie bitte den Vordruck auf der Homepage der VAk Berlin unter: ABl. Nr. 22 / 26. Mai

39 Bezirksämter Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg Widmung Bekanntmachung vom 16. Mai 2017 SGA I 26 Telefon: oder , intern Mit Verfügung vom 24. April 2017 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung für Bauen, Planen und Facility Management, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen, gemäß 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, hiermit die Widmung folgender Flurstücksteilflächen der Flur 27 der Gemarkung Friedrichshain zum öffentlichen Verkehr ausgesprochen: 1. ca. 85 m² des Flurstückes 189, Lagebezeichnung: Haasestraße 2. ca. 23 m² des Flurstückes 185, Lagebezeichnung: Haasestraße 6 3. ca. 23 m² des Flurstückes 186 Lagebezeichnung: Haasestraße 4 Die Widmung wird für den Ausbau der Verkehrsanlage notwendig. Der Rest der Flurstücke 185 und 186 ist weiter in Privatbesitz. Grundlage der Widmung ist der Grundstückstauschvertrag vom 7. März 2017 zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin und der Varenta Projekt Revaler Premium GmbH. Die Widmungsunterlagen können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung für Bauen, Planen und Facility Management, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen, Zimmer 3109, Yorckstraße 4-11, Berlin, eingesehen werden. Die Widmung gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. ABl. Nr. 22 / 26. Mai

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