1 Grundsatz. (3) Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Stadt Sundern (Sauerland) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

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1 S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sundern (Sauerland) vom 15. Dezember 1995 Der Rat der Stadt Sundern (Sauerland) hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und h der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 666), 36 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen - FSHG - vom (GV. NW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NW. S. 463) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NW. S. 214) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Die Stadt Sundern (Sauerland) unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG). Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfsleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm Beauftragter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidungsbefugnis gilt auf den Leiter der Feuerwehr übertragen, soweit der Hauptverwaltungsbeamte nicht im Einzelfall sich die Entscheidung vorbehält. (3) Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Stadt Sundern (Sauerland) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (4) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

2 2 Kostenersatz Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der freiwilligen Feuerwehr gemäß 41 Abs. 2 FSHG, den hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von 25 FSHG sowie die privaten Hilfsorganisationen im Sinne des 18 FSHG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBL. I. S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanalge außer in Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung oder Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Sundern (Sauerland) die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger oder anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. 3 Gebühren (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, das Gewähren von Hilfeleistungen und für die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr, die nicht nach 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich sind und nicht unter die Vorschriften des 41 Abs. 2 FSHG fallen, werden Gebühren erhoben. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen

3 Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Gebührenpflichtige Schadenersatz zu leisten, soweit kein Ersatz durch Versicherungsleistungen möglich ist. (4) Für Leistungen, die im Kostentarif nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden die für ähnliche Leistungen festgesetzten Sätze erhoben. (5) Gebühren sind nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes auch dann zu entrichten, wenn es nach der Auftragserteilung zu einer Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht mehr gekommen ist oder die Hilfeleistung unvollständig bleibt. 4 Berechnungsgrundlage 1. Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen unter Zugrundelegung des Einsatzberichtes des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr berechnet. 2. Der Einsatz von Feuerwehreinsatzkräften sowie Feuerwehrfahrzeugen richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückeordnung der Freiwilligen Feuerwehr. Werden aus organisatorischen Gründen mehr Feuerwehreinsatzkräfte und auch mehr Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt als unbedingt zur Schadensbekämpfung notwendig sind, so richtet sich die Gebühr nach dem Potential an Feuerwehrfahrzeugen und Feuerwehreinsatzkräften, die zur Schadensbekämpfung ausgereicht hätten. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge wird unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Gebührenfestsetzung durch das zuständige Fachamt getroffen. C/5 5 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr nach der Einsatzzeit. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach 2 beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrhaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

4 (3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht oder dem zusätzlich gefertigten Protokoll des Führers der Brandsicherheitswache. (4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht oder einem besonderen Nachweis berechnet. (5) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (6) Für die Dauer des Einsatzes nach 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen bemisst sich die Höhe der Stundensätze je eingesetztem Feuerwehrangehörigen nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (7) Für alle Einsätze nach 2 in der Zeit von bis Uhr und an Sonn- und Feiertagen kann auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben werden. (8) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen bemisst sich die Höhe der Stundensätze je eingesetztem Feuerwehrangehörigen nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Bei Zirkusveranstaltungen wird je Vorstellung nur die Gebühr für 1 Stunde je Feuerwehrmann berechnet. 6 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten. 3 Abs. 3 dieser Satzung bleibt unberührt. (4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemessen sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 7 Sachkosten Die Sachkosten, wie Lösch-, Schaum- und Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Beschaffungspreis

5 zuzüglich eines 10 %igen Aufschlages für Lager- und Vorhaltekosten berechnet. Etwaige Entsorgungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. C/5 8 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG richtet sich nach 2 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 9 Zahlungsfälligkeit (1) Der Kostenersatz sowie die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides an die Stadt Sundern (Sauerland) zu zahlen. (2) Rückständige Geldbeträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NW. S. 150) in der zur Zeit geltenden Fassung beigetrieben. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. (4) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordhein-Westfalen vom (GV. NW. S. 712) in der zur Zeit geltenden Fassung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sundern (Sauerland) vom außer Kraft.

6 Kosten und Gebührentarif Tarif- Bezeichnung Gebühr stelle je Stunde 1. Personalgebühren 1.1 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, soweit nicht Tarifstelle 1.2 zutrifft Nacht- und Sonn- und Feiertagszuschlag 30 % 1.2 Bei Zahlung einer Lohnausfallentschädigung, die den Normalstundensatz von 17 übersteigt, den zu zahlenden Betrag in voller Höhe 1.3 Brandsicherheitswachen je Feuerwehrangehörigen Durchführung der Brandschau pro Stunde 25 2 Fahrzeuggebühren Std./Einsatz 2.1 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 50 TLF 16/25 50 TLF 8/ Löschgruppenfahrzeug LF 16, LF 16 TS 50 LF Rüstwagen RW 1 65 RW Gerätewagen Gefahrgut GWG Drehleiter DL 23/ Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Einsatzleitwagen u. Mannschaftswagen ELW und MTW Tankwagen Anhänger 5 3 Gerätegebühren 3.1 Tragkraftspritze TS 8/ Pressluftatmer mit Atemschutzmaske Saug- und Druckschläuche je Länge Beleuchtungskörper einschl. Zubehör Stromaggregat 5 kva Motorsäge Tauchpumpe u. andere Pumpen Weitere Einsatzgeräte nach Zeit und Aufwand 4 Sachkosten 4.1 Ölbinde-, Lösch- und Schaummittel nach tatsächlichem Verbrauch und Aufwand zuzüglich eines 10 %igen Aufschlages 4.2 Kosten der Entsorgung werden zum Selbstkostenpreis berechnet 4.3 Umsetzen und Bekämpfen von Wespen u. dgl. nach den entstandenen Selbstkosten zuzügl. eines 10 %igen Aufschlages. 4.4 Zurückgelegte Fahrkilometer je Kilometer 1 5 Fehlalarm/Böswilliger Alarm 5.1 Abgerechnet wird nach den v. g. Tarifstellen, mindestens jedoch Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom (Rückwirkend zum )

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