Die. Umweltqualitätsnormenrichtlinie Prioritäre Stoffe 2008/105/EG. und ihre Umsetzung

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1 Die Umweltqualitätsnormenrichtlinie Prioritäre Stoffe 2008/105/EG und ihre Umsetzung Dr. Dieter Veltwisch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Frankfurt 30. September

2 Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie für oberirdische Gewässer Ausgangspunkt: Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik Wasserrahmenrichtlinie ( WRRL ): Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet spätestens bis 2015 folgende Ziele zu erreichen: Herstellung eines guten ökologischen Zustands der Oberflächengewässser oder Erreichen eines guten ökologischen Potenzials bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern und Herstellung eines guten chemischen Zustands 2

3 Guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers Guter chemischer Zustand: Kein Schadstoff kommt in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vor, wie diese im Anhang IX WRRL und gemäß Artikel 16 Abs.7 WRRL (prioritäre Stoffe) Tochterrichtlinie 2008/108/EG oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind. 3

4 Entscheidung Nr. 2455/2001/EG von EP und Rat vom 20. November 2001 Erste Liste prioritärer Stoffe: Liste mit 33 prioritären Stoffen einschließlich der Hervorhebung von 11 prioritären gefährlichen Stoffen, sie wird Anhang X der WRRL (sie ersetzt die Liste der 129 (132) Stoffe vom ) Die Hervorhebung der prioritären gefährlichen Stoffe richtet sich zusätzlich nach deren Grad der Gefährlichkeit wie Persitstenz, Bioakkumulation und Toxizität (PBT- Kriterien) 4

5 Anhang II Einstufung in Prioritäre und prioritäre gefährliche Stoffe 20 prioritäre Stoffe Alachlor Atrazin Benzol Chlorfenvinphos Chlorpyrifos 1,2-Dichlorethan Dichlormethan Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) Diuron Fluoranthen Isoproturon Blei und Bleiverbindungen Naphtalin Nickel und Nickelverbindungen Octylphenol Pentachlorphenol Simazin Trichlorbenzole Trichlormethan (Chloroform) Trifluralin 13 prioritäre gefährliche Stoffe Anthracen Bromierte Diphenylether(p-BDE) Cadmium und Cadmiumver-bindungen C Chloralkane Endosulphan Hexachlorbenzol Hexachlorbutadien Hexachlorcyclohexan Quecksilber und Quecksilberverbindungen Nonylphenole Pentachlorbenzol Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (ohne Fluranthen) Tributylzinnverbindungen 5

6 Artikel 16 WRRL: Pflichten der Kommission zur Erreichung des guten chemischen Zustands Vorschlag einer Liste der prioritären Stoffe und Ausweisung der prioritären gefährlichen Stoffe. Diese Liste ist alle 4 Jahre zu überprüfen und zu gffs. zu modifizieren Vorschläge für Qualitätsnormen für prioritäre Stoffe Begrenzungen zur schrittweisen Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der prioritären Stoffe, insbesondere zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung des Eintrags prioritärer gefährlicher Stoffe innerhalb von 20 Jahren vom Zeitpunkt der Zustimmung des EP und des Rates an. 6

7 Richtlinie 2008/105/EG vom In Kraft getreten am 13. Januar 2009 Art. 1 Gegenstand Art. 2 Begriffsbestimmungen Art. 3 Umweltqualitätsnormen Art. 4 Durchmischungsbereiche Art. 5 Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste Art. 6 Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung Art. 7 Berichterstattung und Überprüfung Art. 8 Überprüfung von Anhang X der RL 2000/60/EG Art. 9 Ausschussverfahren Art. 10 Änderung der RL 2000/60/EG Art. 11 Änderung der RL 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG Art. 12 Aufhebungen Art. 13 Umsetzung Art. 14 Inkrafttreten ( ) Art. 15 Adressaten Anh. I Umweltqualitätsnormen Anh. II Änderung von Anhang X der RL 2000/60/EG Anh. III Stoffe, die zu überprüfen sind 7

8 Artikel 3 Umweltqualitätsnormen Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen (UQN-Wasser) und Anforderungen auf Oberflächenwasserkörper an. flexible Möglichkeit der Festlegung von UQN für Sedimente und/oder Biota anstelle der für das Wasser geltenden UQN: jedoch für Hg, HCB und HCBD bestimmte vorgegebene UQN (Biota) oder strengere Wasser-UQN für die übrigen Stoffe Festlegung vom Schutzniveau gleichwertiger UQN in Verbindung mit der Pflicht zur Notifizierung der angewandten Methoden und Festlegung von Mindestüberwachungsfrequenzen. Erfordernis der langfristigen Trendermittlung der Konzentrationen der prioritären Stoffe (besondere Beachtung der akkumulierenden Stoffe). Maßnahmen mit dem Ziel sicherzustellen, dass diese Konzentrationen in Sedimenten und Biota nicht signifikant ansteigen. 8

9 Artikel 4 Durchmischungsbereiche (1) Keine Verpflichtung zur Ausweisung von Durchmischungsbereichen, die an Einleitungsstellen angrenzen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer Schadstoffe dürfen innerhalb dieser ausgewiesenen Durchmischungsbereiche die jeweiligen Umweltqualitätsstandards überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigen. 9

10 Artikel 4 Durchmischungsbereiche (2) Die Mitgliedstaaten können Durchmischungsbereiche unter folgenden Voraussetzungen ausweisen: Vorlegen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, Einteilung der Bereiche sowie angewandte Ansätze und Methoden Ausdehnung jedes Bereichs muss verhältnismäßig sein und nur beschränkt auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts. dabei Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungsstellen, der festgelegten Bedingungen für Schadstoffemissionen wie Genehmigungen und/oder Zulassungen, der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 WRRL und sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie von Artikel 10 (kombinierter Ansatz) der WRRL. 10

11 Artikel 5 Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe aus Anhang I Teil A Referenzzeitraum für die prioritären Stoffe ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2010 oder Durchschnittswerts der Jahre 2008, 2009 und 2010 für Stoffe der RL 91/414/EWG bzw. andere Schadstoffe Aktualisierte Bestandsaufnahmen: Mitteilung gem. Art. 5 (2) WRRL und Veröffentlichung gem. Art. 13 (7) WRRL in den aktualisierten Bewirtschaftungsplänen Die Kommission überprüft Bestandsaufnahmen bis spätestens 2018, ob Fortschritte im Hinblick auf die Zielerreichung (Art. 4 (1) a iv WRRL) festgelegten Reduzierungs- bzw. Beendigungsziele gemacht wurden. 11

12 Artikel 7 Berichterstattung und Überprüfung (2018) Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 WRRL erstellten Berichte und insbesondere der Berichte über grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, ob zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen, wie etwa Emissionsbegrenzungen notwendig sind. Sie berichtet dem EP und dem Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 (1) WRRL erstellten Berichts über die Ergebnisse dieser Prüfung und fügt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei. 12

13 Anhang I Umweltqualitätsnormen (UQN) konkrete UQN (Wasserphase) für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe jährliche durchschnittliche und maximal zulässige Konzentrationen Unterscheidung zwischen Binnengewässern (Flüssen, Seen und sonstigen Gewässern (Küsten und Übergangsgewässern) unterschiedliche Festlegungen; für Metalle ( z.b. gelöste Konzentration), dabei können Hintergrundwerte (Metalle) und die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wenn UQN überschritten sind. nicht für alle Stoffe existieren Analysenverfahren 13

14 Anhang III 13 Stoffe, die einer Überprüfung zur möglichen Einstufung als prioritäre Stoffe oder prioritäre gefährliche Stoffe zu unterziehen sind: 1. AMPA 2. Benthazon 3. Bisphenol A 4. Dicofol 5. EDTA 6. freies Zyanid 7. Glyphosat 8. Mecoprop (MCPP) 9. Moschus-Xylen 10. Perfluorooktansäure (PFOS) 11. Quintoxyfen 12. Dioxine 13. PCB 14

15 Artikel 13 Umsetzung Die Richtlinie muss bis 13. Juli 2010 in das nationale Recht umgesetzt sein 15

16 Europäische Ebene Common implementation strategy (CIS) 1. Veröffentlichung der neuen Richtlinie 2009/31/EG der Kommission Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Qualitätssicherung (August 2009): mit Anforderungen an Laboratorien, an Messmethoden (Mindestanforderungen an Bestimmungsgrenze und Messunsicherheit) 2. Erarbeitung von europ.leitlinien für eine einheitliche Umsetzung Ableitung von UQN Durchmischungsbereiche Chemisches Monitoring von Oberflächengewässern Sediment- und Biota-Monitoring 3. Entwicklung analytischer Methoden im Rahmen des CEN für Organo-PSM, PBDE, TBT, Chloralkane, PAH 16

17 Umsetzung der Richtlinie 2008/105/EG in das nationale Recht Bundesverordnung- Die Umsetzung in das nationale Recht erfolgt auf der Grundlage des neuen WHG mit einer Bundesverordnung die Anhänge II und V der WRRL auf der Grundlage der LAWA- Muster-VO und soweit erforderlich durch neue Regelungen (prioritäre Stoffe und KOM-RL zur Qualitätssicherung) und aktuelle Änderungen ergänzt Zeitrahmen: Referentenentwurf bis Jahreswende 2009/2010 Umsetzung bis Juni

18 Umsetzung der Richtlinie 2008/105/EG in das nationale Recht Eckpunkte- Stoffauswahl: Eckpunkte alle prioritären Stoffe und anderen Stoffen der Richtlinie, Anhang IV-Stoffe, flussspezifische Schadstoffe, alle 148 Stoffe der Muster-VO (Anhänge II/ V) Stoffbewertung, u.a.: 1:1 Übernahme der UQN der Richtlinie für alle Wasserkörper Übernahme der 3 UQN (Biota) für prioritäre Stoffe oder strengere Wasserwerte? UQN für Rohwasserentnahme für die Trinkwassergewinnung UQN-Werte spez.schadstoffe der Muster-VO Umweltqualitätsnormen für Biota und Ermittlung von Trends Ableitung UQN in Biota für weitere akkumulierbare Stoffe Festlegung von Organismen? Festlegung von Monitoringerfordernissen und repräsentativen Messstellen/Durchmischungsbereichen? Bestandsaufnahme im Rahmen aktualisierter Bewirtschaftungspläne 18

19 Artikel 8:Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG Kommission prüft im Rahmen von Art. 16 Abs.4 der WRRL unter anderem die in Anhang III der vorliegenden RL aufgeführten Stoffe auf eine mögliche Einstufung als prioritäre oder prioritäre gefährliche Stoffe und berichtet der EP und dem Rat bis zum 13. Januar 2011 über das Ergebnis der Überprüfung. 19

20 Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG Zweite Liste der prioritären Stoffe Priorisierung auf Basis einer Monitoring- und Modellingmethodologie Auswahl und Ranking der Kandidaten aus Anhang III der RL 2008/15/EG Datenlieferungen der MS Risk Assessments: Stoffe aus Reports/Recommendations der KOM, Pestizidrichtlinie,Biozidrichtlinie, u.a. Ausweisung der prioritären gefährlichen Stoffe Erarbeitung korrespondierender Qualitätsnormen für Wasser und ggfs. Biota oder Sedimente Zeitplan erste Ergebnisse 2009/2010 in der CIS-Arbeitsgruppe E Kommissionsvorschlag zur Aktualisierung des Anhang X der WRRL im Januar 2011 vorgesehen. 20

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