25. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis

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1 25. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Industrieemissionsrichtlinie 25. November 2013 Hermann Spillecke Ministerium für Klimaschutz., Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Düsseldorf)

2 Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU ins Wasserrecht Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom Änderung der Abwasserverordnung (Art. 6 der VO zur Umsetzung der IED- RL vom, Entwurf zur Änderung der AbwV vom Erlass einer Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

3 Wichtigste Bereiche des Regelungspaketes: Anforderungen an das Einleiten von Abwasser Genehmigungspflicht für eigenständige ABA Anforderungen an eigenständige ABA/Abwasseranlagen Vorgaben für Zulassungsverfahren Überwachungsvorgaben

4 Unter welchen Voraussetzungen darf eine Einleitungserlaubnis für Abwasser erteilt werden? (kombinierter Ansatz - 57 WHG - ) (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, 2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und 3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. Einleitungsanforderungen (Emission) Güteanforderungen (Immission) Anlagenanforderungen

5 Begriffsbestimmungen BVT-Merkblatt ( 54 Abs. 3 WHG) BVT-Schlussfolgerung ( 54 Abs. 4 WHG) Emissionsbandbreiten ( 54 Abs. 5 WHG) mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte ( 54 Abs. 6 WHG) Die Regelungen entsprechen den 3 Absätzen 6a bis 6e BImSchG

6 Wasserrechtliche Zulassungen Einleitungserlaubnis 57 Abs. 3 WHG BVT-Schlussfolgerungen werden in der AbwV festgelegt Bei der Festlegung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach 3 der 4. BImSchV und nach 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Festlegung geeigneter Emissionswerte, wenn wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre (im Übrigen ist St.d.T zu beachten) Abweichende Anforderungen in Gestalt von Emissionswerten ist möglich, aber zu begründen.

7 Wasserrechtliche Zulassungen 57 Abs. 4 WHG Einleitungserlaubnis Für vorhandene Abwassereinleitungen aus genannten Anlagen ist 1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und 2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

8 Umsetzung materieller Einleitungsanforderungen im Wasserrecht (bisher) Entwicklung des Standards in Gremien (nat. oder auf EU-Ebene) Übernahme in Abwasserverordnung (AbwV) Keine Verbindlichkeit gegenüber Einleiter Umsetzung in wasserrechtlichen Bescheid durch Wasserbehörde Mit Übernahme der Anforderung in den Bescheid ist Einleiter verpflichtet Einhaltung der 4-Jahresfrist kaum möglich

9 Wasserrechtliche Zulassungen 57 Absatz 5: Enthält die Regelungen für alle Einleitungen, die nicht für Anlagen und Einleitungen der IED-Rl gelten. Anpassungsmaßnahmen sind innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Achtung: Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. D.h. auch insoweit gelten in der Abwasserverordnung festgelegte Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

10 AbwV (Änd. v ) Mit der Änderung der AbwV wurde das bisherige Umsetzungskonzept für Einleitanforderungen geändert Änderung des 1 Abs. 2 AbwV die allgemeinen Anforderungen der AbwV und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Übrige Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

11 AbwV (ÄndEntw. v ) Vorgesehene Änderung der AbwV (Entwurf vom ) Erweiterung des Anwendungsbereichs Forderung nach energieeffizienter Planung, Errichtung u. Betrieb von Abwasseranlagen Nachweis der Einhaltung allgem. Anforderungen über Abw-Kataster Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen: Anh. 29 (Eisen u. Stahl) Anh. 41 (Glas u. künstliche Mineralfasern) Anh. 46 (Steinkohleverkokung) Neue Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte i.s.v. 1 Abs. 2 Satz 1 AbwV Bestehende Einleitungen: Einzuhalten ab ; Fristverlängerung gem. 57 Abs. 4 S. 2 WHG im Einzelfall möglich

12 AbwV (ÄndEntw. v ) Beispiel Anhang 29 (Eisen, Stahlerzeugung) Anforderungen an die Einleitung gem. Teil C Abs. 1 sind sog. gekennzeichnete Emissionsgrenzwerte Herstellungsbereich Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Abfiltrierbare Stoffe Eisen Kohlenwasserstoffe, gesamt Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) Phosphor, gesamt Fluorid Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

13 AbwV (ÄndEntw. v ) Beispiel Anhang 29 (Eisen, Stahlerzeugung) Anforderungen vor Vermischung gem. Teil D Abs. 1 wären sog. gekennzeichnete Emissionsgrenzwerte; ebenso Teil D Absätze 4 und 5 Herstellungsbereich Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Blei 0,5 0,5 0,5 Chrom, gesamt 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 Chrom VI 0,1 0,1 0,1 Kupfer 0,5 Nickel 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 Zink Zinn 2 Cyanid, freisetzbar Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) leicht 0,4 0,2 1

14 Abwasserbehandlungsanlagen Genehmigung Abwasserbehandlungsanlagen (ABA), wenn nach 60 Abs. 3 WHG: 1. UVP-Pflicht besteht 2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das a) aus Anlagen nach 3 der 4. BImSchV, die nicht Teil oder Nebeneinrichtung der BImSch-Anlage ist und b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser fällt. Sind die, die in Spalte d des Anh. 1 mit dem Buchst. E gekennzeichnet sind. Übrige ABA und Abwasseranlagen nach Landesrecht ( 58 Abs. 2 LWG)

15 Abwasserbehandlungsanlagen Weitere anlagenbezogene Neuregelungen in 60 WHG: 13 Abs. 1, 16 Abs.1 u. 3 und 17 WHG gelten entsprechend 5 BImSchG für eigenständige ABA gilt entsprechend (Grundpflichten) Einführung einer Anzeigepflicht für eigenständige ABA bzgl. Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs; mindestens ein Monat vor Beginn, wenn Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Vorlage der Unterlagen richtet sich nach IZÜV (vgl. 60 Abs. 4 WHG) für eigenständige ABA ist unter bestimmten Voraussetzungen Untersagung der Anlage vorgesehen (vgl. 60 Abs. 5 WHG); Stilllegung bei Betrieb ohne Genehmigung (vgl. 60 Abs. 6 WHG)

16 Abwasseranlagen Die materiellen Anforderungen sind nur abstrakt in 60 Abs. 1 WHG festgelegt Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Aus Anlagen gem. 3 der 4. BImschV müssen dem St. d. T. entsprechen andere Abwasseranlagen den a.a.r.d.t. Bund beabsichtigt keine Verordnung, die anlagenbezogenen Anforderungen regelt. Folglich muss Wasserbehörde im Einzelfall den Standard konkretisieren Genehmigung ist keine gebundene Entscheidung; es gilt das Bewirtschaftungsermessen

17 Übergangsregelung 107 WHG beinhaltet Übergangsregelungen Zulassung nach Landesrecht für ABA nach 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt weiter ( 107 Abs. 1 Satz 1). Nach 107 Abs. 1 Satz 2 müssen alle eigenständigen ABA, die vor dem landesrechtlich zugelassen waren, bis zum Abs. 1 bis 3 WHG entsprechen. Nach 107 Abs. 2 müssen bestehende Einleitungen aus ABA nach 3 der 4. BImSchV (Anlagen gem. Spalte d des Anh. 1 mit dem Buchst. E gekennzeichnet) bis zum an neue Anforderungen des geänderten WHG anzupassen. Im Übrigen erst , soweit sie Gegenstand der IVU-RL von 2008 sind.

18 IZÜV Industriekläranlagen-, Zulassungs- und Überwachungsverordnung Anwendungsbereich: Anzuwenden auf Erteilung von Erlaubnissen die zu Industrieanlagen gehören, sowie auf Erteilung von Genehmigungen für eigenständige ABA Gewässerbenutzungen nur im Sinne von 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 WHG Industrieanlagen = eigenständige ABA sowie Anlagen nach 3 der der 4. BImSchV Hinweis: IZÜV regelt verfahrensmäßig nichts für Indirekteinleitungen, da diese der Konzentrationswirkung des 13 BImSchG unterliegen

19 IZÜV 2. Teil (Wasserrechtliche Erlaubnisse i.v.m. bestimmten Anlagen) 2 (Zulassungsverfahren Koordinierung) 3 (Antragsunterlagen u. Entscheidungsfrist) 4 (Öffentlichkeitsbeteiligung u. Zugang zu Informationen) 5 (Grenzüberschreitende Beteiligung v. Behörden u. Öffentlichkeit) 6 (Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung) 7 (Bes. Pflichten d. Inhabers der Erlaubnis o. Genehmigung) 8 (Überwachung u. Überprüfung der Erlaubnis o. Genehmigung) 9 (Überwachungspläne und Überwachungsprogramme) 10 (Unterrichtung durch die Länder) Siehe Sonderregelung des 1 Abs. 1 Satz 2 IZÜV für Indirekteinleitungen

20 IZÜV 2 Zulassungsverfahren und Koordinierung (1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewässerbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung einer Anlage nach 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG beantragt, so ist das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach den 3 bis 6 durchzuführen. (...) (2) Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zulassung nach dem WHG (.) vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben sicherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Die für das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Behörde hat sich über den Stand der anderweitigen Verfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese anderweitigen Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt der Zulassung zu erörtern und abzustimmen.

21 Entnahmeerlaubnis Fa. A Fa. B Fa. C Vorbeh. Vorbeh. Vorbeh. Einleitungserlaubnis Zentr. Abwasser behandlung Vorbeh. Genehmigung der ABA Fa. X Fa. Y Fa. Z Indirekteinl. Genehmigung Sonstige Zulassungen, Ggfs. Unechte Benutzungen

22 IZÜV Überwachungsvorgaben: (Sind Konkretisierung des 100 WHG) Mind. 1- mal jährlich Bewertung der Emissionsüberwachung 4 Kriterien, die eine Überprüfung von Erlaubnis und Genehmigung auslösen ( 8 Abs. 3) Untersagungsvorgabe bei bestimmten Verstößen ( 8 Abs. 4) Pflicht zur Aufstellung von Ü-Pläne u. Ü-Programme auf ( 8 Abs. 5) Vorgaben enthält 9

23 IZÜV 3. Teil (Sonderregelung für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen) 11 (Berechnung der Frachten bei Vermischung) 12 (Zusätzliche Parameter) 13 (Mess- und Überwachungsanforderungen) 14 (Berichtswesen) 15 (Überwachungsbestimmungen) 16 (Ordnungswidrigkeiten) Hinweis: Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die IVU-Wasser NRW aufgehoben

24 Mein Fazit: Nichts ist einfacher geworden. Für Abwasseranlagen wird es auch zukünftig sowohl bundesrechtliche als auch landesrechtliche Vorgaben geben. Der integrative Ansatz zwingt die Vollzugsbehörden zu deutlich stärkerer Abstimmung der fachgesetzlichen Vorgaben.

25 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

26 Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Richtlinie über Industrieemissionen (IED) 25. Nov Köln Dr. Robert Weitz Industrieabwässer zwischen prior.stoffliste und IED, Seite 0 CUR-UW-ARU Dr. Robert Weitz Ein Unternehmen von Bayer und LANXESS

27 CURRENTA CHEMIEPARKMANAGER UND -BETREIBER 60% 40% CURRENTA: Manager und Betreiber des CHEMPARK Standorte: Leverkusen, Dormagen und Krefeld-Uerdingen Mitarbeiter: inkl. Tochtergesellschaften Umsatz : ca. 1,5 Mrd. Euro Betreiber und Manager CHEMPARK: Europas größter Chemiepark Gesamtfläche: 11 Quadratkilometer Beschäftigte an den drei Standorten: in mehr als 70 Unternehmen Ein Drittel der chemischen Industrie in NRW - und damit 10 % der deutschen chemischen Industrie - produziert an CURRENTA-Standorten Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 1

28 AUFGABEN EINES CHEMIEPARKBETREIBERS INFRASTRUKTUR SICHERHEIT ENTSORGUNG ENERGIE ANALYTIK BILDUNG Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 2

29 Unsere Kunden : drei Standorte = CHEMPARK ; Leverkusen, Dormagen und Krefeld-Uerdingen Bayer Business Services Bayer CropScience Bayer EuroServices Bayer Gastronomie Bayer HealthCare Bayer MaterialScience Bayer Real Estate Bayer Technology Services Pallas Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 3

30 Entnahmeerlaubnis Fa. A Fa. B Fa. C Vorbeh. Vorbeh. Vorbeh. Einleitungserlaubnis Zentr. Abwasser behandlung Vorbeh. Genehmigung der ABA Fa. X Fa. Y Fa. Z Indirekteinl. Genehmigung Sonstige Zulassungen, Ggfs. Unechte Benutzungen

31 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, 59 WHG 59 WHG (1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen.. gleich. (2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Abs. 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Abs.1 in Verbindung mit 58 Abs.1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach 58 Abs.2 sichergestellt ist Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 5

32 Ind. Abwasserbehandlungsanlagen (Tätigkeit 6.11 gemäß IED) Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 6

33 GEMEINSCHAFTSKLÄRWERK LEVERKUSEN REINIGT AUCH KOMMUNALE ABWÄSSER Das Einzugsgebiet des Gemeinschaftsklärwerks reicht von Leverkusen bis Solingen. zurück Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 7

34 Abwasserbehandlungsanlagen Leverkusen-Bürrig Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 8

35 Aufgaben und Kennzahlen Aufgaben: Abwasserreinigung für - Chempark Leverkusen (WE) - unteres Einzugsgebiet des Wupperverbands (WU) Einhaltung der Einleiteerlaubnis Kennzahlen (2012): - Einwohnergleichwerte: ca. 1,7 Mio. - Wassermenge: Chempark 11,0 Mio. m³/a (30 Tm³/d) Wupperverband 26,5 Mio. m³/a (73 Tm³/d) - Reinigungsleistung: CSB-Elimination 92 % N-Elimination 80 % P-Elimination 94 % Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 9

36 Industrielle Abwasserbehandlung und Vorgaben: IED, WHG, IZÜV etc. Currenta ist Betreiber von industriellen Abwasserbehandlungsanlagen gem. 60 Abs. 3 WHG die Anlagen müssen den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen müssen die Abwasserbehandlungsanlagen. nach dem Stand der Technik,. errichtet, betrieben und unterhalten werden. Neue Vorgaben IED? Verbindlichkeit? Stand der Technik? Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 10

37 Kernpunkt der IED: Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen 1) 54 (3) WHG: BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das. nach Art.13 der RL 2010/75/EU. für bestimmte Tätigkeiten erstellt und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der BVT sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden. 2) 54 (4) WHG: BVT-Schlussfolgerungen.. sind ein Dokument, das. enthält: die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung. die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte die.. Überwachungsmaßnahmen die.. Verbrauchswerte die ggf. einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 11

38 Kernpunkt der IED: Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen 3) 54 (6) WHG: Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen Zeitraum. engl. BAT-AEL Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 12

39 IED: Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen im WHG 1) 57 (3) WHG: Nach Veröffentlichung einer BVT- Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen mit Rechtsverordnung nach 23 unverzüglich zu gewährleisten, daß für Anlagen nach 3 der 4.BImSchV und nach 60 Abs.3, S.1, Nr.2 die Einleitungen.. die in der BVT-Schlussfolgerung genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten... 2) 57 (4) WHG: Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen ist 1. innerhalb eines Jahres. eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen, 2. innerhalb von vier Jahren. sicherzustellen, daß die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 13

40 IED: Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen Beispiel: Verordnungsentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung, Entwurf des BMU vom 19.Jul.2013 Ziel: Umsetzung von Teilen der IED und den am veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zu den Bereichen der Eisen- und Stahlerzeugung und der Glasherstellung. Änderung der AbwasserV und der Anhänge 29, 41 und Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 14

41 Auswahl der BVT-Merkblätter (in Bearbeitung im Sevilla-Prozess) BREF (BVT-Referenzdokumente) in Revision Chloralkaliindustry Large Combustion Plants Large Volume Organic Chemicals Waste Treatment Inorganic Specialities Waste Incineration Polymers etc. etc Wastewater and Waste Gas Treatment / Management (WWT) in Chem.Sector Industrial Cooling comb. Energy Efficiency Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 15

42 BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT). 2nd draft WWT, Okt final meeting of TWG 10. Dez Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 16

43 BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT). 2nd draft WWT, Okt final meeting of TWG 10. Dez.2013 These BAT conclusions cover the combined treatment of waste water from different origins if the main pollutant load originates from activities specified in Section 4 of Annex I to Directive 2010/75/EU (i.a. chemical industry). Page 1 of Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 17

44 BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT). 2nd draft WWT, Okt final meeting of TWG 10. Dez Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 18

45 BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT). 2nd draft WWT, Okt final meeting of TWG 10. Dez BAT-associated emission levels for emissions to water The BAT-AELs for direct discharges to receiving water body are given in Table 1. The BAT-AELs apply if the emissions exceed the threshold values for the annual pollutant load. Background paper: The values reported are emission levels without dilution with rainwater and/or uncontaminated cooling water Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 19

46 BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT). 2nd draft WWT, Okt : table 1 BAT-AELs Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 20

47 IED-Umsetzung : neuer Stand der Technik Ausblick: Abschlusstreffen Technical Working Group in Sevilla Formulierung der endgültigen Anforderungen Verabschiedung der BVT-Schlussfolgerung (WWT), Art. 13 Forum, Art. 75 Ausschuss Anpassung Abwasserverordnung und Anhang 22 ggf. Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an die Einleitung oder Anlagen Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 21

48 Weitere Anforderungen? z.b. zu Stoffen in Oberflächengewässern Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 22

49 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen Europäische Richtlinien zum Oberflächengewässerschutz und deren Umsetzung in Deutschland Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) Richtlinie 2008/105/EG (UQN-Richtlinie) sowie Änderungen durch Richtlinie 2013/39/EU vom 12. Aug Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) 20. Jul Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 23

50 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen Wasserrahmenrichtlinie Artikel 4 Forderungen guter ökologischer und chemischer Zustand bis gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern bis (Fristen für Bewirtschaftungsziele: -> in WHG 29): Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 24

51 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen Wasserrahmenrichtlinie - Forderungen: Artikel 16: Strategien gegen die Wasserverschmutzung Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe/Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für die Gewässer darstellen: Prioritär gefährliche Stoffe Beendigung oder schrittweise Einstellung der Einleitungen Prioritäre Stoffe schrittweise Reduzierung von Einleitungen Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 25

52 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen UQN-Richtlinie Konkretisierung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie bezüglich: Qualitätsnormen für prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe (Anhang I UQN-RL: Liste für 45 prioritäre Stoffe) 6-OGewV: Einstufung des chemischen Zustands, Anlage Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 26

53 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen Umweltqualitätsnorm: Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die im Wasser Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 27

54 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen UQN-Richtlinie - prioritär gefährliche Stoffe Organische Verbindungen: Auswahl Anthracen bromierte Diphenylether C Chloralkane Endosulfan Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien Nonylphenol polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Tributylzinnverbindungen Anorganische Verbindungen: Cadmium und Cadmiumverbindungen Quecksilber und Quecksilberverbindungen Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 28

55 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen OgewV 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen Zusammenstellung über Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten signifikanten Belastungen Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe zum 22. Dezember 2013 für jede Flussgebietseinheit. Danach alle 6 Jahre Überprüfung und Aktualisierung der Zusammenstellungen Referenzzeitraum für die Bestandsaufnahme ist das Jahr 2010 OgewV 6 Einstufung des chemischen Zustands Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 29

56 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen Prioritäre Stoffe: Ergebnisse der Bestandsaufnahme Beispiel Rhein: Ursache für den nicht guten chemischen Zustand der Wasserkörper des Rheins ist in den meisten Fällen die Überschreitung der Umweltqualitätsnormen für die polyzyklischen aromatischen Wasserstoffe (PAK). Da die Stoffgruppe der PAK überwiegend aus Verbrennungsprozessen stammt und diffus über die Atmosphäre in die Gewässer eingetragen wird, wird bis 2015 keine Verbesserung erwartet. (Daten aus International koordinierter Bewirtschaftungsplan für die internationale Flussgebietseinheit Rhein, IKSR Dezember 2009) Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 30

57 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen Chemischer Zustand der Wasserkörper in der Flussgebietseinheit Rhein Bewirtschaftungsplan Stand: Dezember Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 31

58 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen RICHTLINIE 2013/39/EU: Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. September 2015 nachzukommen Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 32

59 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen Wesentliche Änderungen durch die Richtlinie 2013/39/EU: Die Liste der prioritären Stoffe wurde um 12 Stoffe erweitert; zu diesen Stoffen wurden Umweltqualitätsnormen (UQN) festgelegt. Die Einhaltung der UQN für diese neuen prioritären Stoffe ist in den Oberflächengewässern bis 22. Dezember 2027 einzuhalten. Zu 8 bestehenden prioritären Stoffen wurden strengere UQN festgelegt; diese sind in den Oberflächengewässern bis zum 22. Dezember 2021 einzuhalten. Es wird eine Beobachtungsliste für Stoffe eingeführt, die als mögliche Kandidaten für neue prioritäre Stoffe angesehen werden. Die erste Beobachtungsliste umfasst neben drei Arzneimittelwirkstoffen (17-alpha-Ethynilestradiol, 17-beta-Estradiol und Diclofenac) noch maximal 7 weitere Stoffe oder Stoffgruppen. Der Überwachungszeitraum beginnt am 14. September 2015 oder innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 33

60 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen Neue prioritäre Stoffe aus Richtlinie 2013/39/EU: Dicofol Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) Quinoxyfen Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen Aclonifen Bifenox Cybutryn Cypermethrin Dichlorvos Hexabromcyclododecan (HBCDD) Heptachlor und Heptachlorepoxid Terbutryn Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 34

61 Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen Fazit und Ausblick Die anstehende Novellierung der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) wird die Anforderungen an den chemischen Zustand der Gewässer weiter erhöhen. Die Planung von Maßnahmen zum Erreichen des chemisch und ökologisch guten Zustands/Potenzials in Oberflächengewässern gestalten sich auf der Stoffseite schwierig. Oft sind UQN- Überschreitungen durch diffuse Einträge dieser Stoffe in die Umwelt (z. B. PAK) verursacht. Auch die Anforderungen an stoffliche Einleitungen in Oberflächengewässer werden mit der Umsetzung der Richtlinie 2013/39/EU ansteigen Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 35

62 Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Industrieemissionenrichtlinie Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Industrieabwässer zwischen prio.stoffliste und IED, Seite 36

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